Language of document : ECLI:EU:T:2018:963

URTEIL DES GERICHTS (Erste Kammer)

14. Dezember 2018(*)

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Reform des Statuts – Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 – Funktionsbezeichnungen – Übergangsvorschriften zur Einstufung in die Funktionsbezeichnungen – Art. 30 des Anhangs XIII des Statuts – Verwaltungsräte in der Übergangszeit (AD 13) – Verwaltungsräte (AD 12) – Beförderung nach Art. 45 des Statuts, die nur innerhalb der Laufbahnschiene zulässig ist, die der Funktionsbezeichnung der Betroffenen entspricht – Ausschließlicher Zugang zur Funktionsbezeichnung ‚Referatsleiter oder gleichwertige Funktion‘ oder ‚Berater oder gleichwertige Funktion‘ in Anwendung des Verfahrens nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts – Gleichbehandlung – Verlust der Anwartschaft auf Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe – Vertrauensschutz“

In der Rechtssache T‑526/16

FZ, Beamter der Europäischen Kommission, und die weiteren im Anhang(1) namentlich aufgeführten Beamten der Europäischen Kommission, Prozessbevollmächtigte: T. Bontinck und A. Guillerme, avocats,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten zunächst durch J. Currall und G. Gattinara, dann durch G. Gattinara und C. Berardis-Kayser und schließlich durch G. Berscheid, G. Gattinara und L. Radu Bouyon als Bevollmächtigte,

Beklagte,

unterstützt durch

Europäisches Parlament, vertreten zunächst durch N. Chemaï und M. Dean, dann durch L. Deneys, J. Steele und J. Van Pottelberge als Bevollmächtigte,

und

Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch M. Bauer und E. Rebasti, dann durch M. Bauer und R. Meyer als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidungen der Kommission, mit denen die Anstellungsbehörde dieses Organs die Kläger den Funktionsbezeichnungen „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ oder „Verwaltungsrat“ zugeordnet hat, mit der Folge, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014 ihre Anwartschaft auf eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe verloren, soweit diese Entscheidungen durch die Entscheidungen dieser Behörde vom 3. Juli, 17. Juli und 6. August 2014 bestätigt wurden,

erlässt

DAS GERICHT (Erste Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin I. Pelikánová sowie der Richter P. Nihoul und J. Svenningsen (Berichterstatter),

Kanzler: M. Marescaux, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2018

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        FZ und die neun weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger sind Beamte der Europäischen Kommission der Funktionsgruppe „Administration“ (AD) in Besoldungsgruppe AD 12 oder AD 13.

2        Aus Anhang I Abschnitt A des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: Statut von 2004) ergibt sich, dass die gemäß Art. 5 dieses Statuts der Funktionsgruppe Administration zugeordneten Beamten durch Beförderung nach Art. 45 dieses Statuts von der Besoldungsgruppe AD 5 bis zur Besoldungsgruppe AD 14 aufsteigen konnten, wobei dieses Verfahren „bewirkt, dass der Beamte in die nächsthöhere Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe ernannt wird“, und die Beförderung „ausschließlich aufgrund einer Auswahl unter den Beamten vorgenommen [wird], die in ihrer Besoldungsgruppe eine Mindestdienstzeit von zwei Jahren abgeleistet haben; die Auswahl erfolgt nach Abwägung der Verdienste der Beamten, die für die Beförderung infrage kommen“. So hatte der Beamte, der die Stelle eines AD-Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 oder AD 13 innehatte, unter der Geltung dieses Statuts nach dessen Art. 45 eine Anwartschaft auf eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe.

3        Die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) trat am 1. November 2013 in Kraft. Die Erwägungsgründe 17, 18 und 19 dieser Verordnung lauten wie folgt:

„(17)      Der Rat hatte die Kommission aufgefordert, eine Studie durchzuführen und geeignete Vorschläge auf der Grundlage von Artikel 5 Absatz 4, Anhang I, Abschnitt A und Artikel 45 Absatz 1 des Statuts [von 2004] vorzulegen, um einen klaren Zusammenhang zwischen Verantwortung und Besoldungsgruppe herzustellen und dem Maß der Verantwortung beim Vergleich der Verdienste im Beförderungsverfahren stärker zu gewichten.

(18)      Unter Berücksichtigung dieser Aufforderung ist es angebracht, die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe von dem persönlichen Engagement, der Verbesserung von Fähigkeiten und Kompetenzen und der Ausübung von Tätigkeiten abhängig zu machen, die die Beförderung des Beamten in die höhere Besoldungsgruppe rechtfertigen.

(19)      Die Laufbahnschiene in den Funktionsgruppen [Administration (AD) und Assistenz (AST)] ist so umzustrukturieren, dass die höchsten Besoldungsgruppen einer begrenzten Zahl von Beamten vorbehalten werden, die höchste Verantwortung tragen. Deshalb können Verwaltungsräte nur bis zur Besoldungsgruppe AD 12 gelangen, es sei denn, sie werden auf eine spezifische Stelle über dieser Besoldungsgruppe ernannt, und die Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 sollten solchen Bediensteten vorbehalten sein, deren Funktion mit weit reichender Verantwortung einhergeht. Dementsprechend können Beamte der Besoldungsgruppe AST 9 nur nach dem Verfahren gemäß Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 des Statuts in die Besoldungsgruppe AST 10 befördert werden.“

4        Art. 5 Abs. 4 des Statuts der Beamten in der ab dem 1. Januar 2014 geltenden Fassung (im Folgenden: neues Statut oder Statut) bestimmt:

„Anhang I Abschnitt A [des neuen Statuts] enthält eine Übersicht über die Funktionsbezeichnungen. Die Anstellungsbehörde eines jeden Organs kann anhand dieser Übersicht nach Anhörung des Statutsbeirats eine ausführlichere Beschreibung der Aufgaben und Befugnisse für jede Funktionsbezeichnung erstellen.“

5        Nach Nr. 1 des Abschnitts A des Anhangs I des neuen Statuts („Funktionsbezeichnungen in jeder Funktionsgruppe gemäß Artikel 5 Absatz 4“) ergibt sich hinsichtlich der Funktionsgruppe AD, dass:

–        die in die Funktionsbezeichnung „Verwaltungsrat“ neu eingestuften Beamten von der Besoldungsgruppe AD 5 bis zur Besoldungsgruppe AD 12 aufsteigen können;

–        die in die Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ neu eingestuften Beamten von der Besoldungsgruppe AD 9 bis zur Besoldungsgruppe AD 14 aufsteigen können; und

–        die in die Funktionsbezeichnung „Berater oder gleichwertige Funktion“ neu eingestuften Beamten von der Besoldungsgruppe AD 13 bis zur Besoldungsgruppe AD 14 aufsteigen können.

6        Außerdem ist Art. 45 des Statuts von 2004 geändert worden, indem dieser Bestimmung in der Fassung des neuen Statuts folgender Satz hinzugefügt wurde: „Vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 [des Statuts] kann ein Beamter nur befördert werden, wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht.“

7        Im Rahmen der Übergangsmaßnahmen in Anhang XIII des neuen Statuts bestimmt Art. 30 Abs. 1 dieses Anhangs:

„Abweichend von Anhang I Abschnitt A Nummer 1 gilt die nachstehende Tabelle mit Funktionsbezeichnungen in der Funktionsgruppe AD für Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst befinden:

Referatsleiter oder gleichwertige Funktion

AD 9 – AD 14

Berater oder gleichwertige Funktion

AD 13 – AD 14

Oberverwaltungsrat in der Übergangszeit

AD 14

Verwaltungsrat in der Übergangszeit

AD 13

Verwaltungsrat

AD 5 – AD 12

8        Die Absätze 2, 3 und 4 von Anhang XIII Art. 30 des neuen Statuts lauten wie folgt:

„(2)      Mit Wirkung vom 1. Januar 2014 stuft die Anstellungsbehörde Beamte, die sich am 31. Dezember 2013 im aktiven Dienst in der Funktionsgruppe AD befinden, in Funktionsbezeichnungen wie folgt ein:

b)      Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in der Besoldungsgruppe AD 13 befanden und nicht die Funktion eines [,]Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion[‘] oder die Funktion eines [,]Beraters oder eine gleichwertige Funktion[‘] innehatten, wird die Funktionsbezeichnung ,Verwaltungsrat in der Übergangszeit‘ zugewiesen.

c)      Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14 befanden und die Funktion eines [,]Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion[‘] innehatten, wird die Funktionsbezeichnung ,Referatsleiter oder gleichwertige Funktion‘ zugewiesen.

d)      Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 13 oder AD 14 befanden und die Funktion eines [,]Beraters oder eine gleichwertige Funktion[‘] innehatten, wird die Funktionsbezeichnung ,Berater oder gleichwertige Funktion‘ zugewiesen.

e)      Beamten, die sich am 31. Dezember 2013 in den Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 12 befanden und nicht die Funktion eines [,]Referatsleiters oder eine gleichwertige Funktion[‘] innehatten, wird die Funktionsbezeichnung ,Verwaltungsrat‘ zugewiesen.

(3)      Abweichend von Absatz 2 kann Beamten in den Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 14, die besondere Zuständigkeiten haben, von der Anstellungsbehörde vor dem 31. Dezember 2015 die Funktionsbezeichnung ,Referatsleiter oder gleichwertige Funktion‘ oder ,Berater oder gleichwertige Funktion‘ zugewiesen werden. Jede Anstellungsbehörde erlässt Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel. Allerdings darf die Gesamtzahl der in den Genuss dieser Bestimmung kommenden Beamten 5 % der am 31. Dezember 2013 in der Funktionsgruppe AD befindlichen Beamten nicht überschreiten.

(4)      Die Zuordnung zu einer Funktionsbezeichnung gilt so lange, bis der Beamte in eine neue Funktion eingewiesen wird, die einer anderen Funktionsbezeichnung entspricht.“

9        Am 16. Dezember 2013 erließ die Kommission die Entscheidung C(2013) 8968 final mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 45 des neuen Statuts, veröffentlicht in den Verwaltungsmitteilungen Nr. 55-2013 vom 19. Dezember 2013. Gemäß Art. 3 zweiter Gedankenstrich dieser allgemeinen Durchführungsbestimmungen kommt „[e]in Beamter … für eine Beförderung [nur] in Betracht, wenn er … zu Beginn des Beförderungsverfahrens … eine Planstelle inne[hat], die einer der Funktionsbezeichnungen nach Anhang I Abschnitt A oder Artikel 30 Absatz 1 oder Artikel 31 Absatz 1 des Anhangs XIII des Statuts für die Besoldungsgruppe entspricht, in die er befördert werden kann“.

10      Nach dem Inkrafttreten der oben in den Rn. 3 bis 9 aufgeführten Maßnahmen am 1. Januar 2014 wurde den Klägern der Besoldungsgruppe AD 12 die Funktionsbezeichnung „Verwaltungsrat“ zugeordnet, was bedeutete, dass ihre Laufbahnschiene sich von der Besoldungsgruppe AD 5 bis zur Besoldungsgruppe AD 12 erstreckte, während den Klägern der Besoldungsgruppe AD 13 die Funktionsbezeichnung „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ zugeordnet wurde, die keine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe zuließ. Am 30. Dezember 2013 änderte die Anstellungsbehörde der Kommission entsprechend im EDV-System zur Personalverwaltung „SysPer 2“ (im Folgenden: SysPer 2) die jeweiligen Personalakten der Kläger, indem dort deren neue Funktionsbezeichnung vermerkt wurde, mit der Folge, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014 keine Anwartschaft auf eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe mehr hatten.

11      Zwischen dem 12. und 31. März 2014 legten die Kläger nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts jeweils Beschwerde sowohl gegen die allgemeinen als auch gegen die individuellen Entscheidungen der Anstellungsbehörde ein, durch die ihnen jede Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe im jährlichen Beförderungsverfahren nach Art. 45 des Statuts versperrt werden sollte.

12      Am 11. bzw. am 24. April 2014 erhoben zwei weitere Kläger, nämlich GH und GC, eine gleichartige Beschwerde.

13      Mit gleichlautend formulierten Bescheiden vom 3. Juli 2014 wies die Anstellungsbehörde die zwischen dem 12. und dem 31. März 2014 erhobenen Beschwerden mit Ausnahme der von GK erhobenen Beschwerde, die mit Bescheid der Anstellungsbehörde vom 17. Juli 2014 zurückgewiesen wurde, zurück. Mit Entscheidung vom 6. August 2014 wies die Anstellungsbehörde ferner die Beschwerden vom 11. und 24. April 2014 zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

14      Mit Klageschrift, die am 20. Oktober 2014 bei der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingegangen ist und ursprünglich unter dem Aktenzeichen F‑113/14 in das Register eingetragen wurde, haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben.

15      Mit Beschluss vom 26. November 2014 hat der Präsident der Dritten Kammer des Gerichts für den öffentlichen Dienst die vorliegende Rechtssache nach Anhörung der Parteien bis zur Rechtskraft der abschließenden Entscheidungen in den Rechtssachen U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14) und USFSPEI/Parlament und Rat (T‑75/14) ausgesetzt.

16      Am 10. Dezember 2014 bzw. 20. Januar 2015 haben der Rat der Europäischen Union und das Europäische Parlament gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst ihre Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission beantragt. Sie wurden darüber informiert, dass ihre Anträge bei der Fortsetzung des Verfahrens behandelt würden.

17      Gemäß Art. 3 der Verordnung (EU, Euratom) 2016/1192 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über die Übertragung der Zuständigkeit für die Entscheidung im ersten Rechtszug über die Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten auf das Gericht (ABl. 2016, L 200, S. 137) ist die vorliegende Rechtssache in dem Stadium, in dem sie sich am 31. August 2016 befand, auf das Gericht übertragen worden und ist gemäß dessen Verfahrensordnung weiterzubearbeiten. Sie ist unter dem Aktenzeichen T‑526/16 in das Register eingetragen und der Ersten Kammer zugewiesen worden.

18      Nach Verkündung des Urteils vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489), und sodann des Urteils vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T‑75/14, EU:T:2017:813), sowie im Anschluss an die Feststellung, dass innerhalb der Frist des Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kein Rechtsmittel gegen diese Urteile eingelegt wurde, ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache fortgesetzt und die Kommission aufgefordert worden, die Klagebeantwortung einzureichen, was sie innerhalb der gesetzten Frist getan hat, nämlich am 17. April 2018.

19      Mit Beschluss vom 19. April 2018 sind das Parlament und der Rat gemäß Art. 144 der Verfahrensordnung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission zugelassen worden.

20      Am 31. Mai 2018 haben die Kläger im Rahmen des vom Gericht zugelassenen zweiten Schriftsatzwechsels die Erwiderung eingereicht.

21      Am 31. Mai 2018 haben das Parlament und der Rat ihre Streithilfeschriftsätze eingereicht, zu denen die Parteien keine Stellung genommen haben.

22      Im Anschluss an einen in der Rechtssache FZ u. a./Kommission (T‑540/16) gestellten Antrag, diese Rechtssache mit der vorliegenden Rechtssache zu verbinden, sind die Parteien hierzu gehört worden und haben insoweit keine Einwände erhoben.

23      Nach der Einreichung der Gegenerwiderung am 17. Juli 2018 ist das schriftliche Verfahren geschlossen worden.

24      Mit Beschluss vom 28. Juni 2018 ist die vorliegende Rechtssache nach Anhörung der Parteien mit den Rechtssachen T‑525/16 (GQ u. a./Kommission) und T‑540/16 (FZ u. a./Kommission) zu gemeinsamem mündlichen Verfahren verbunden worden.

25      Die Parteien haben in der Sitzung vom 17. Oktober 2018 mündlich verhandelt. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Kommission aufgefordert, ihm innerhalb von zwei Wochen bestimmte Informationen über die aktuelle dienstrechtliche Stellung der Kläger zu erteilen. Im Anschluss an die Antwort der Kommission vom 31. Oktober 2018 und die Stellungnahmen der Kläger vom 13. November 2018 ist das mündliche Verfahren geschlossen worden.

26      Die Kläger beantragen

–        in erster Linie,

–        die Rechtswidrigkeit von Art. 45 und Anhang I des neuen Statuts sowie der entsprechenden Übergangsvorschriften festzustellen;

–        sowohl die allgemeinen als auch die individuellen Entscheidungen der Anstellungsbehörde aufzuheben, den Klägern als Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 oder AD 13 jede mögliche Beförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2014 zu versperren;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

–        hilfsweise,

–        sowohl die allgemeinen als auch die individuellen Entscheidungen aufzuheben, den Klägern als Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 oder AD 13 jede mögliche Beförderung im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2014 zu versperren;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

27      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

28      Das Parlament beantragt, die Argumente der Kläger, die auf die Unanwendbarkeit von Art. 45 und Anhang I des neuen Statuts sowie der entsprechenden Übergangsvorschriften abzielen, zurückzuweisen.

29      Der Rat beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zur Zulässigkeit der Klage

30      Die Kommission hält die Klage zwar für zulässig, weist aber als Erstes darauf hin, dass die Klage in Wirklichkeit nur die Entscheidungen der Anstellungsbehörde betreffe, die Kläger mit Wirkung zum 1. Januar 2014 der Funktionsbezeichnung „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ bzw. „Verwaltungsrat“ zuzuordnen. Sie weist jedoch darauf hin, dass acht Kläger ihre Beschwerden gegen diese sie beschwerenden Entscheidungen zwar innerhalb der im Statut vorgesehenen Frist erhoben hätten, dies aber bei den Klägern GH und GC nicht der Fall sei. Was diese beiden Kläger betrifft, regt sie allerdings an, in Anbetracht von Rn. 57 des Beschlusses vom 16. Juli 2015, FG/Kommission (F‑20/15, EU:F:2015:93), festzustellen, dass deren Beschwerden innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung vom 14. April 2014 erhoben worden seien.

31      Da das Vorliegen einer beschwerenden Maßnahme im Sinne von Art. 90 Abs. 2 und Art. 91 Abs. 1 des Statuts eine unerlässliche Voraussetzung für die Zulässigkeit jeder Klage eines Beamten gegen das Organ ist, dem er angehört, ist insoweit unter den Umständen des vorliegenden Falles zunächst zu klären, welche Maßnahmen die Kläger mit der vorliegenden Klage anfechten wollen, und zu beurteilen, ob es sich um sie beschwerende Maßnahmen handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2017, HN/Kommission, T‑588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 39, und Beschluss vom 16. Juli 2015, FG/Kommission, F‑20/15, EU:F:2015:93, Rn. 43). Sodann ist – da die Zulässigkeit einer Klage, die gemäß Art. 270 AEUV und Art. 91 des Statuts vor dem Gericht erhoben wird, einen ordnungsgemäßen Ablauf des Vorverfahrens und die Einhaltung der darin vorgesehenen Fristen voraussetzt (vgl. Urteil vom 28. April 2017, HN/Kommission, T‑588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung) – zu prüfen, ob diese beiden Kläger ihre Beschwerden jeweils innerhalb der Frist des Art. 90 Abs. 2 des Statuts erhoben haben.

32      In diesem Zusammenhang konnten die Beamten, die am 31. Dezember 2013 Planstellen als AD-Beamte der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 13 innehatten, in verschiedene Funktionsbezeichnungen eingestuft werden, nämlich „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“, „Verwaltungsrat“, „Berater oder gleichwertige Funktion“ oder „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2017, HN/Kommission, T‑588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 40, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 43).

33      Somit sind die Kläger durch die Entscheidungen der Anstellungsbehörde, sie je nach Fall in die Funktionsbezeichnungen „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ oder „Verwaltungsrat“ einzustufen, die am 30. Dezember 2013 getroffen und durch die Eintragung eines Vermerks über ihre Einstufung in diese Funktionsbezeichnungen in ihren jeweiligen Personalakten in SysPer 2 umgesetzt wurden (im Folgenden: angefochtene Entscheidungen), beschwert worden, weil diese Entscheidungen zur Folge hatten, dass sie mit Wirkung vom 1. Januar 2014 die Anwartschaft auf eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe verloren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. April 2017, HN/Kommission, T‑588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 45).

34      Überdies sind diese Entscheidungen, wie die Kommission einräumt, außer im Fall von GH und GC von den Klägern mit Beschwerden angegriffen worden, die gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts innerhalb einer Frist von drei Monaten eingelegt wurden.

35      Was die beiden Kläger betrifft, die ihre Beschwerden am 24. bzw. 11. April 2014 eingelegt haben, können diese Beschwerden im Hinblick auf die Frist von drei Monaten gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts ebenfalls nicht als verspätet eingelegt angesehen werden. Es ist nämlich festzustellen, dass die Kommission nicht in der Lage ist, zu bestätigen, zu welchen Zeitpunkten diese Kläger Kenntnis von der am 30. Dezember 2013 vorgenommenen Änderung ihrer jeweiligen Personalakten in SysPer 2 Kenntnis erlangt hatten, weil sie ihnen die individuellen Entscheidungen, die sie betrafen, unter Verstoß gegen die Art. 25 und 26 des Statuts nicht mitgeteilt hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Juli 2015, FG/Kommission, F‑20/15, EU:F:2015:93, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Unter diesen Umständen ist einzuräumen, dass die beiden in Rede stehenden Kläger selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass sie vor dem 24. bzw. 11. Januar 2014 von der Änderung ihrer Funktionsbezeichnungen in SysPer 2 Kenntnis erlangt hätten, durch die Form, in der ihnen diese Entscheidungen zur Kenntnis gebracht wurden, in die Irre geführt werden konnten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. April 1979, Orlandi/Kommission, 117/78, EU:C:1979:109, Rn. 11).

37      Unter diesen Umständen ist die vorliegende Klage für zulässig zu erklären, soweit sie sich gegen die angefochtenen Entscheidungen richtet. Im Übrigen ist wegen des evolutiven Charakters des Vorverfahrens auf die Begründung in den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden der Kläger abzustellen, da davon auszugehen ist, dass sie mit der Begründung der angefochtenen Entscheidungen zusammenfällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Dezember 2009, Kommission/Birkhoff, T‑377/08 P, EU:T:2009:485, Rn. 58 und 59, und vom 16. Januar 2018, SE/Rat, T‑231/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:3, Rn. 22).

 Zum Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit bestimmter Vorschriften des Statuts

38      Zum Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 45 des neuen Statuts und der entsprechenden Übergangsregelungen ist darauf hinzuweisen, dass ein Beamter oder sonstiger Bediensteter im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung einer ihn betreffenden individuellen Entscheidung nach Art. 277 AEUV zwar die Rechtswidrigkeit des Rechtsakts mit allgemeiner Geltung, auf dessen Grundlage diese Entscheidung erlassen worden ist, geltend machen kann. Nur der Unionsrichter ist nämlich nach dieser Vorschrift berechtigt, die Rechtswidrigkeit eines Rechtsakts mit allgemeiner Geltung festzustellen und die Konsequenzen der sich daraus ergebenden Unanwendbarkeit hinsichtlich des vor ihm angefochtenen individuellen Rechtsakts zu ziehen (Urteil vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T‑787/14 P, EU:T:2016:633‚ Rn. 49).

39      Die Feststellung der Rechtswidrigkeit durch den Unionsrichter nach Art. 277 AEUV entfaltet jedoch keine Wirkung erga omnes, weil sie zwar zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen individuellen Entscheidung führt, den Rechtsakt mit allgemeiner Geltung aber in der Rechtsordnung bestehen lässt, ohne die Rechtmäßigkeit der anderen auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsakte, die nicht innerhalb der Klagefrist angefochten wurden, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 1974, Kortner u. a./Rat u. a., 15/73 bis 33/73, 52/73, 53/73, 57/73 bis 109/73, 116/73, 117/73, 123/73, 132/73 und 135/73 bis 137/73, EU:C:1974:16, Rn. 37 und 38, und vom 27. Oktober 2016, EZB/Cerafogli, T‑787/14 P, EU:T:2016:633, Rn. 53).

40      Daraus folgt, dass der Unionsrichter im Rahmen eines Antrags auf Aufhebung einer beschwerenden individuellen Maßnahme zwar befugt ist, inzident die Rechtswidrigkeit einer Vorschrift mit allgemeiner Geltung, auf die der angefochtene Rechtsakt gestützt ist, festzustellen. Er ist jedoch nicht befugt, derartige Feststellungen im Tenor seiner Urteile zu treffen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2009, Ramaekers-Jørgensen/Kommission, F‑74/08, EU:F:2009:142, Rn. 37).

41      Wie die Kommission zu Recht geltend macht, muss der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Art. 45 und Anhang I des neuen Statuts sowie der entsprechenden Übergangsregelungen folglich, weil er nicht Bestandteil einer nach Art. 277 AEUV erhobenen Einrede der Rechtswidrigkeit ist, die auf die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen abzielt, für offensichtlich unzulässig erklärt werden.

 Zum Aufhebungsantrag

42      Zur Stützung ihres Aufhebungsantrags machen die Kläger in erster Linie als einzigen Klagegrund die Rechtswidrigkeit von Art. 45 und Anhang I des neuen Statuts geltend. Hilfsweise machen sie zwei weitere Klagegründe geltend, nämlich erstens einen Verstoß gegen diesen Art. 45 und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und zweitens einen Verstoß gegen die Begründungspflicht.

43      Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, beantragt, sämtliche Klagegründe als unbegründet zurückzuweisen.

 Erster Klagegrund: Rechtswidrigkeit von Art. 45 und Anhang I des neuen Statuts

44      Nach Auffassung der Kläger verstößt die im neuen Statut vorgesehene Regelung, nach der Beamte der Besoldungsgruppen AD 12 oder AD 13, die den Funktionsbezeichnungen „Verwaltungsrat“ oder „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ zugeordnet sind, keine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe nach Art. 45 des neuen Statuts erreichen können, gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, die Anwartschaft auf eine Laufbahn, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie die Fürsorgepflicht. In diesem Zusammenhang machen sie geltend, bei ihrer Einstellung eine Anwartschaft auf uneingeschränkte Beförderung bis zur Besoldungsgruppe AD 14 gehabt zu haben. Somit beeinträchtigten dieser Artikel und Anhang I des neuen Statuts ihre wohlerworbenen Rechte. Folglich erheben sie die Einrede der Rechtswidrigkeit sowohl des Art. 45 als auch des Anhangs I des neuen Statuts.

45      Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, beantragt, die Einrede der Rechtswidrigkeit als unbegründet zurückzuweisen.

46      Der vorliegende Klagegrund besteht aus sechs Teilen, die nacheinander zu prüfen sind.

–       Erster Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn

47      Zur Stützung des ersten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, dass der Unionsgesetzgeber im Hinblick auf Art. 5 Abs. 5 des Statuts, nach dessen Wortlaut „[f]ür Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe … jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten]“, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn verstoßen habe.

48      Hierzu führen die Kläger aus, dass der Unionsgesetzgeber mit der Klarstellung in Art. 45 des neuen Statuts, dass ein Beamter „[v]orbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 … nur befördert werden [kann], wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht“, gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Anwartschaft auf eine Laufbahn verstoßen habe, indem er die Kläger in die Funktionsbezeichnungen „Verwaltungsrat“ oder „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ eingewiesen habe, die ihnen nicht mehr die Möglichkeit einer Beförderung nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe böten, weil diese Beamten vorbehalten sei, die eine Stelle mit der Funktionsbezeichnung „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ innehätten.

49      Die Kläger tragen vor, im Vergleich zu anderen AD-Beamten, die immerhin derselben Funktionsgruppe angehörten wie sie selbst, ungleich behandelt zu werden, weil sowohl AD-Beamte der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 11 als auch AD-Beamte der Besoldungsgruppen AD 9 bis AD 13, die die Funktion eines „Referatsleiters oder gleichwertige Funktion“ oder eines „Beraters oder gleichwertige Funktion“ ausübten, weiterhin in den Genuss des Beförderungsmechanismus kämen, der sich auf einen Vergleich der im Lauf der Zeit erworbenen Verdienste stütze, während ihre eigene Beförderung nach den Besoldungsgruppen AD 13 oder AD 14 nur noch nach dem Verfahren gemäß Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts möglich sei, das es nicht erlaube, eine Beförderung durch den Nachweis der im Lauf der Zeit erworbenen Verdienste zu erreichen, weil es im Wesentlichen auf der Bewertung der Kompetenzen der AD-Beamten beruhe, die ihr Interesse an der freien Planstelle eines „Referatsleiters oder gleichwertige Funktion“ oder eines „Beraters oder gleichwertige Funktion“ bekundeten.

50      Während die AD-Beamten der niedrigeren Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 11 darüber hinaus Beförderungsgarantien hinsichtlich der Anzahl der von der Anstellungsbehörde jährlich zugelassenen Beförderungen innerhalb des Organs hätten, seien sie selbst dem Risiko in Bezug auf die Zahl der freien Planstellen für „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ ausgesetzt, die die Anstellungsbehörde jährlich im Rahmen des Verfahrens nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts zu besetzen beschließe. Außerdem verfüge die Anstellungsbehörde im Rahmen des Verfahrens der Ernennung auf solche Stellen über ein weiteres Ermessen als im Rahmen des Beförderungsverfahrens, u. a. wegen der fehlenden Beteiligung des paritätischen Beförderungsausschusses. Die Kläger fügen hinzu, dass sie im Rahmen dieses Ernennungsverfahrens nicht nur – wie beim Vergleich der Verdienste im Beförderungsverfahren – im Wettbewerb mit den anderen AD-Beamten der Kommission stünden, sondern auch mit denen der anderen Organe, was ihre Chancen vermindere, befördert zu werden.

51      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Beamten und der Verwaltung statutarischer und nicht vertraglicher Natur ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 1975, Gillet/Kommission, 28/74, EU:C:1975:46, Rn. 4). Somit können die Rechte und Pflichten der Beamten jederzeit vom Unionsgesetzgeber geändert werden, und in diesem Zusammenhang sind die Gesetze zur Änderung einer gesetzlichen Bestimmung – wie z. B. die nach Art. 336 AEUV erlassenen Verordnungen zur Änderung des Statuts – grundsätzlich, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf die künftigen Folgen von Sachverhalten anwendbar, die unter der Geltung des alten Rechts entstanden sind, mit Ausnahme unter der Geltung der früheren Vorschrift entstandener und abgeschlossener Sachverhalte, die wohlerworbene Rechte begründen (Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767‚ Rn. 60 bis 62, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 58).

52      Nach der Rechtsprechung gilt ein Recht im Kontext einer Reform des Statuts aber nur als wohlerworben, wenn der Tatbestand, der dieses Recht begründet, vor der Gesetzesänderung erfüllt ist, was bei einem Recht, dessen begründender Tatbestand sich nicht unter der Geltung der Rechtsvorschriften vor ihrer Änderung verwirklicht hat, nicht der Fall ist. Somit können sich Beamte, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, bis zum Inkrafttreten des neuen Statuts nur eine Anwartschaft auf eine Beförderung hatten und diese von einer in der Befugnis der Anstellungsbehörde liegenden Entscheidung über die Beförderung nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe abhängig war, die diese Behörde – im vorliegenden Fall am 1. Januar 2014 – noch nicht getroffen hatte, nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf den Fortbestand einer Anwartschaft auf diese Beförderung über diesen Zeitpunkt hinaus berufen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767‚ Rn. 63 bis 65, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 59).

53      Außerdem können sich die Beamten nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um sich der Anwendung einer neuen Rechtsvorschrift zu widersetzen, besonders auf einem Gebiet, auf dem der Unionsgesetzgeber über ein weites Ermessen verfügt (Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 91, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 60). Somit ist das Vorbringen der Kläger, dass die nach ihrer Darstellung vom Unionsgesetzgeber und/oder von der Kommission getroffene Entscheidung, ihre Laufbahnen infolge ihrer Einweisung in die Funktionsbezeichnung „Verwaltungsrat“ oder „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ zu begrenzen, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und gegen die von ihnen geltend gemachten wohlerworbenen Rechte hinsichtlich der Anwartschaft auf Beförderung nach der nächsthöheren Besoldungsgruppe verstoße, zurückzuweisen.

54      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber in Anbetracht des ihm eingeräumten weiten Ermessens rechtmäßig im 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 und in Nr. 1 des Abschnitts A des Anhangs I des neuen Statuts davon ausgehen durfte, dass die Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 künftig einer begrenzten Zahl von Beamten vorbehalten bleiben sollten, im vorliegenden Fall nämlich allein AD-Beamten, die hohe Verantwortung im Sinne dieses Erwägungsgrundes tragen, d. h. „weitreichende Verantwortung“.

55      Insbesondere durfte der Unionsgesetzgeber entgegen dem Vorbringen der Kläger davon ausgehen, dass der Zugang zu einer Stelle der Besoldungsgruppe AD 13 oder AD 14 nicht mehr im Rahmen einer Beförderung von AD-Beamten nach Art. 45 des Statuts von 2004 erfolgen sollte, einem Verfahren, das nach der Rechtsprechung dazu dient, die Laufbahn der Beamten nach Maßgabe ihres Einsatzes und ihrer Verdienste – auch im Zeitverlauf – zu gestalten (Urteile vom 11. Juli 2007, Konidaris/Kommission, T‑93/03, EU:T:2007:209, Rn. 91, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 72), sondern künftig im Rahmen des Ernennungsverfahrens nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des neuen Statuts zu erfolgen hatte.

56      Dieses in Art. 29 Abs. 1 des Statuts vorgesehene Verfahren zur Besetzung einer freien Planstelle dient nämlich nach derselben Rechtsprechung dazu, im dienstlichen Interesse den Beamten des Organs oder anderer Organe zu finden, der für die Ausübung der mit der zu besetzenden Stelle verbundenen Aufgaben am geeignetsten ist. Im Hinblick auf die von ihm angestrebte Rationalisierung der öffentlichen Ausgaben und Korrelation zwischen Funktion und Besoldungsgruppe konnte der Unionsgesetzgeber davon ausgehen, dass ein solches Verfahren sich besser eignet, der Anstellungsbehörde zu ermöglichen, die wichtigsten und hochrangigsten Ämter der begrenzten Zahl von Beamten anzuvertrauen, die die besten einschlägigen beruflichen Fähigkeiten aufweisen, im vorliegenden Fall den AD-Beamten, die die Funktionen von „Referatsleitern oder gleichwertige Funktion“ oder „Beratern oder gleichwertige Funktion“ wahrnehmen können, welche objektiv wichtiger sind als die Funktionen der nachgeordneten AD-Beamten.

57      Ferner ist hervorzuheben, dass die Anstellungsbehörde über ein weites Ermessen bei der Organisation und Strukturierung ihrer Dienststellen und folglich im Hinblick auf das Maß der Verantwortung verfügt, die mit den Aufgaben einhergeht, die sie ihren Beamten und Bediensteten anzuvertrauen für erforderlich hält (vgl. Urteil vom 28. April 2017, HN/Kommission, T‑588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung), was bedeutet, dass es ihr unter der Aufsicht der Haushaltsbehörde freisteht, die Zahl der von ihr wirklich benötigten „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ festzulegen und zu begrenzen.

58      Insoweit steht die Änderung des Statuts in Bezug auf die Laufbahnstruktur für AD-Beamte entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht im Widerspruch zu dem im neuen Statut beibehaltenen Art. 5 Abs. 5, dem zufolge „[f]ür Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe … jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten]“. Im Rahmen des neuen Statuts gelten nämlich für alle AD-Beamten unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einstellung oder ihres Dienstantritts dieselben Laufbahnvoraussetzungen, nämlich ein möglicher Aufstieg bis zur Besoldungsgruppe AD 12 im Rahmen des in Art. 45 des neuen Statuts vorgesehenen Beförderungsmechanismus und, sofern sie über diese Besoldungsgruppe hinaus aufsteigen wollen, die Möglichkeit, dies zu erreichen, indem sie im Anschluss an ein Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des neuen Statuts, das der Besetzung von Stellen der Funktionsbezeichnungen „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ dient, Funktionen mit weitreichender Verantwortung ausüben.

59      Was den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn betrifft, ist noch darauf hinzuweisen, dass im Unionsrecht ausdrücklich weder ein Grundsatz der Einheit der Laufbahn noch ein Laufbahngrundsatz verankert ist. Dagegen hat die Rechtsprechung den Grundsatz der Anwartschaft auf eine Laufbahn als die besondere, auf Beamte anzuwendende Ausprägung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aufgestellt (Urteil vom 5. März 2008, Toronjo Benitez/Kommission, F‑33/07, EU:F:2008:25, Rn. 87 und 88, und Beschluss vom 27. September 2011, Lübking u. a./Kommission, F‑105/06, EU:F:2011:152, Rn. 81 und 82).

60      Insoweit ergibt sich zwar aus Art. 5 Abs. 5 des Statuts, dass „[f]ür Einstellung und dienstliche Laufbahn der Beamten der gleichen Funktionsgruppe … jeweils die gleichen Voraussetzungen [gelten]“. Aus Art. 45 des neuen Statuts geht jedoch hervor, dass sich der Unionsgesetzgeber dafür entschieden hat, dass ab dem 1. Januar 2014, „[v]orbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Artikel 4 und Artikel 29 Absatz 1 … ein Beamter nur befördert werden [kann], wenn er eine Stelle besetzt, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe gemäß Anhang I Abschnitt A entspricht“. Somit wollte der Unionsgesetzgeber, wie sich aus dem 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 ergibt, bei der Umsetzung von Art. 5 Abs. 5 des Statuts, der „[f]ür Einstellung und dienstliche Laufbahn … die gleichen Voraussetzungen“ für alle AD-Beamten verlangt, die Laufbahn der AD-Beamten umstrukturieren, indem er eine Eingangslaufbahnschiene für AD-Beamte vorsah, innerhalb deren diese Beamten von der Besoldungsgruppe AD 5 bis zur Besoldungsgruppe AD 12 aufsteigen können, und anschließend spezifische Laufbahnschienen, die denjenigen vorbehalten sind, die weitreichende Verantwortung wie die von „Referatsleitern oder gleichwertige Funktion“ oder „Beratern oder gleichwertige Funktion“ tragen, und die den Zugang zu den höchsten AD-Besoldungsgruppen, d. h. AD 13 und AD 14, eröffnen.

61      Wie der Rat hervorhebt, hat der Unionsgesetzgeber, indem er nunmehr vorschreibt, dass Beamte vorbehaltlich der Anwendung des Verfahrens nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts nur befördert werden dürfen, wenn sie eine Stelle besetzen, die einer der Funktionsbezeichnungen für eine Stelle der nächsthöheren Besoldungsgruppe entspricht, eine Beschränkung vorgesehen, die unterschiedslos für alle Funktionsgruppen und innerhalb dieser Gruppen für alle AD-Beamten und Assistenten gilt, und zwar unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Einstellung oder ihres Dienstantritts.

62      Jedenfalls wird der Grundsatz der Gleichbehandlung als allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts, der in den Art. 20 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert und auf das Recht des öffentlichen Dienstes der Union anwendbar ist, nur verletzt, wenn zwei Personengruppen, deren tatsächliche und rechtliche Lage sich nicht wesentlich unterscheidet, bei ihrer Einstufung unterschiedlich behandelt werden und eine solche Ungleichbehandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Bei der Anwendung dieses Grundsatzes muss die Prüfung der zu vergleichenden Situationen alle Merkmale berücksichtigen, die diese Situationen kennzeichnen (Urteil vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 65; vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767, Rn. 76, und vom 15. November 2011, Nolin/Kommission, T‑58/11 P, EU:T:2011:664, Rn. 37 und 38).

63      Es ist daher zu prüfen, ob sich die Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 oder AD 13, die den Funktionsbezeichnungen „Verwaltungsrat“ oder „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ zugeordnet sind, in einer vergleichbaren Situation befinden wie die „Beamten der Funktionsgruppe AD“, die Stellen der unteren Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 11 innehaben, und wie die Beamten, die derselben Funktionsgruppe angehören, aber die Funktionen eines „Referatsleiters oder gleichwertige Funktion“ oder eines „Beraters oder gleichwertige Funktion“ ausüben, wobei die beiden letztgenannten Gruppen von Beamten im Gegensatz zu den Klägern weiterhin nach Art. 45 des Statuts über die Besoldungsgruppe AD 12 oder AD 13 hinaus befördert werden können.

64      Was die „Beamten der Funktionsgruppe AD“ der Besoldungsgruppen AD 5 bis AD 11 betrifft, die – ebenso wie die Kläger – weder die Funktion eines „Referatsleiters oder gleichwertige Funktion“ noch die eines „Beraters oder gleichwertige Funktion“ ausüben, ist festzustellen, dass sie sich objektiv nicht in derselben Situation befinden wie die Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 oder AD 13, die – wie die Kläger – dieselbe Funktion eines „Beamten der Funktionsgruppe AD“ ausüben, weil sie im Gegensatz zu Letzteren noch nicht die höchste Besoldungsgruppe erreicht haben, die für die Funktionsbezeichnung vorgesehen ist, innerhalb deren sie aufsteigen können.

65      Nach der Rechtsprechung beinhaltet der Grundsatz der Gleichbehandlung, dass alle nach derselben Besoldungsgruppe beförderten Beamten bei gleichen Verdiensten die gleichen Chancen auf eine Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe haben müssen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

66      Daher ist die Situation der Kläger nunmehr mit derjenigen der Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 oder AD 13 zu vergleichen, die die Funktion eines „Referatsleiters oder gleichwertige Funktion“ oder eines „Beraters oder gleichwertige Funktion“ ausüben.

67      Insoweit können die Kläger in Anbetracht der Art der Funktionen, mit denen die Referatsleiter betraut sind und die wesentlich bedeutender sind als die der AD-Beamten, die diesen Referatsleitern ja gerade unterstellt sind, nicht mit Erfolg geltend machen, dass sie sich in einer vergleichbaren Situation befänden wie die genannten Referatsleiter, im vorliegenden Fall denen der Besoldungsgruppe AD 12 oder AD 13.

68      Was die „Berater oder gleichwertige Funktion“ betrifft, geht aus der Rechtsprechung hervor, dass diese – ebenso wie die „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder die unter der kommissionseigenen Bezeichnung „Leitender Sachverständiger“ einzustellenden Beamten – Funktionen ausüben müssen, die sich von denen der „Beamten der Funktionsgruppe AD“ unterscheiden oder sie ergänzen oder gar Führungsaufgaben sind und mit „weitreichender Verantwortung“ oder gegebenenfalls höherer Verantwortung als zuvor einhergehen, die es rechtfertigen kann, dass unter der Geltung des neuen Statuts die „Rechtsberater“ und „Leitenden Sachverständigen“ Stellen besetzen, die – anders als im Fall der „Verwaltungsräte“ der Besoldungsgruppen AD 12 oder AD 13 – unter die Funktionsbezeichnung „Berater oder gleichwertige Funktion“ der Besoldungsgruppe AD 13 fallen, was eine Anwartschaft auf Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 14 begründet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 74).

69      Jedenfalls ist das Gericht der Auffassung, dass die Kläger, einschließlich derjenigen, die die Funktionen eines stellvertretenden Referatsleiters wahrnehmen, nicht nachgewiesen haben, dass die von ihnen am 31. Dezember 2013 ausgeübten Funktionen ebenso wichtig oder noch wichtiger gewesen seien als diejenigen, die von Referatsleitern oder Beratern derselben Besoldungsgruppe ausgeübt werden.

70      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist der erste Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Zweiter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

71      Zur Stützung des zweiten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, dass die Blockierung ihrer Laufbahn in der Besoldungsgruppe AD 12 oder AD 13, die nach ihrer Auffassung durch die neuen Bestimmungen des Statuts herbeigeführt worden sei, in Anbetracht des erklärten Ziels des Unionsgesetzgebers, die höchsten Besoldungsgruppen einer begrenzten Zahl von Beamten vorzubehalten, die ein Höchstmaß an Verantwortung trügen, unverhältnismäßig sei. Zum einen sei ein solches Ziel bereits dadurch erreicht worden, dass den Verwaltungsräten unter der Geltung des Statuts von 2004 der Aufstieg in die Besoldungsgruppen AD 15 und AD 16 versperrt worden sei, weil diese Besoldungsgruppen allein Direktoren und Generaldirektoren vorbehalten gewesen seien. Zum anderen könne die in Rede stehende Maßnahme im Fall der Kläger nicht als zur Erreichung des behaupteten Ziels geeignet angesehen werden, weil die Anstellungsbehörde die Zahl der Besoldungsgruppen, die hochrangigen Entscheidungsträgern vorbehalten bleiben sollten, die die Funktion eines „Referatsleiters oder gleichwertige Funktion“ oder eines „Beraters oder gleichwertige Funktion“ ausübten, jährlich neu festsetzen und auf diese Weise die Karrierechancen der Beamten der Funktionsgruppe „Administration“, die ohne Ernennung auf eine solche Stelle nicht über die Besoldungsgruppe AD 12 hinausgelangen könnten, ungerechtfertigt vermindern könne.

72      Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane nicht die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit der fraglichen Regelung zulässigerweise verfolgten Ziele geeignet und erforderlich ist, wobei zu beachten ist, dass dann, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die verursachten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen dürfen. Was die gerichtliche Nachprüfung der Einhaltung dieser Voraussetzungen betrifft, ist dem Unionsgesetzgeber im Rahmen der Ausübung der ihm übertragenen Zuständigkeiten ein weites Ermessen in Bereichen zugebilligt worden, in denen seine Tätigkeit sowohl politische als auch wirtschaftliche oder soziale Entscheidungen verlangt und in denen er komplexe Prüfungen und Beurteilungen vornehmen muss. Somit geht es nicht darum, ob eine in einem solchen Bereich erlassene Maßnahme die einzig mögliche oder die bestmögliche war. Wenn der Unionsgesetzgeber nämlich über ein weites Ermessen verfügt, was der Fall ist, wenn er gemäß Art. 336 AEUV Änderungen des Statuts sowie der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten vornimmt, kann diese Maßnahme im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur dann rechtswidrig sein, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die zuständigen Organe anstreben, offensichtlich ungeeignet ist (Urteil vom 26. Februar 2016, Bodson u. a./EIB, T‑240/14 P, EU:T:2016:104, Rn. 116 und 117).

73      Im vorliegenden Fall erweist sich, dass der Gesetzgeber, soweit es um die in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehenden Bestimmungen der Reform geht, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind, sich das rechtmäßige Ziel gesetzt hat, dafür zu sorgen, dass die Beförderung in eine höhere Besoldungsgruppe von dem persönlichen Engagement, der Verbesserung von Fähigkeiten und Kompetenzen und der Ausübung von Funktionen abhängt, deren Bedeutung die Beförderung des Beamten in diese höhere Besoldungsgruppe rechtfertigt.

74      Der Unionsgesetzgeber wollte nämlich der in der Praxis des öffentlichen Dienstes der Union festgestellten unbefriedigenden Situation abhelfen, in der nicht zwangsläufig ein klarer Zusammenhang zwischen Verantwortung und Besoldungsgruppe herzustellen war. Insoweit ergibt sich aus dem Bericht der Kommission vom 30. März 2011 an das Europäische Parlament und den Rat über die Äquivalenz von alter und neuer Laufbahnstruktur (COM[2011] 171 endg.), „dass sich die Laufbahnstruktur [des Statuts von 2004] auf die Gehaltsstruktur in den Referaten stärker auswirkt[e] als ursprünglich vorgesehen“ und dass „es beispielsweise nicht unmöglich [war], dass ein Referatsleiter weniger verdient[e] als alle anderen Beamten in seinem Referat, einschließlich des Sekretariats, … [und dass] Referatsleiter in Besoldungsgruppe AD 9 eingestellt sein [konnten], während Verwaltungsräte Besoldungsgrad AD 14 (d. h. fünf Besoldungsgruppen höher – im Gegensatz zu nur einem Besoldungsgrad mehr nach dem vorigen Statut) und Bürosekretäre/Verwaltungssekretäre Besoldungsgrad AST 11 (zwei Besoldungsgruppen höher als der Einstiegsbesoldungsgrad von Referatsleitern) erreichen k[onnt]en“.

75      So sollte nach dem Willen des Unionsgesetzgebers das Maß der Verantwortung beim Vergleich der Verdienste im Rahmen des Beförderungsverfahrens stärker gewichtet werden. Letztlich ergibt sich aus der Verordnung Nr. 1023/2013 eindeutig, dass der Unionsgesetzgeber der durch das Statut von 2004 eröffneten Möglichkeit ein Ende setzen wollte, dass Beamte ohne Weiteres bis in die höchsten Besoldungsgruppen befördert werden konnten, ohne dass eine Korrelation zwischen der ihnen übertragenen Verantwortung und ihrer Besoldungsgruppe nachweisbar war, was dazu führen konnte, dass Beamte der Funktionsgruppe Administration die Besoldungsgruppen AD 13 der AD 14 erreichten, ohne notwendigerweise weitreichende oder gesteigerte Verantwortung zu tragen.

76      Im Hinblick auf diesen legitimen Zweck durfte der Unionsgesetzgeber, ohne gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verstoßen, den Standpunkt vertreten, dass die Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14, die Anspruch auf eine besonders hohe Vergütung gewähren, künftig nur AD-Beamten mit einem hohen Maß an Verantwortung vorbehalten bleiben sollten. Eine solche Maßnahme ist nämlich als geeignet anzusehen, dem zutage getretenen Missverhältnis zwischen der hohen Besoldungsgruppe, die einige AD-Beamte durch den – im Wesentlichen auf den im Zeitverlauf erworbenen Verdiensten und nicht auf den Kenntnissen und Fähigkeiten der Betroffenen beruhenden – Beförderungsmechanismus nach Art. 45 des Statuts erreicht hatten, einerseits und dem Maß der ihnen übertragenen, im Vergleich zu Referatsleitern oder Beratern geringeren und möglicherweise im Zeitverlauf unverändert gebliebenen Verantwortung andererseits abzuhelfen.

77      Der von den Klägern angeführte Umstand, dass die Besoldungsgruppen AD 15 und AD 16, soweit es die Funktionsgruppe Administration betraf, unter der Geltung des Statuts von 2004 allein Direktoren und Generaldirektoren vorbehalten waren, ist ohne Belang. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der 2014 in Kraft getretenen Reform den durch den bloßen Beförderungsmechanismus nach Art. 45 des Statuts möglichen Zugang zu den höchsten Besoldungsgruppen sowohl für Verwaltungsräte, die die Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 nicht mehr durch diesen einfachen Mechanismus erreichen können, als auch für „Assistenten“ oder „Assistenten in der Übergangszeit“ ausschließen wollte, für die der Aufstieg in die Besoldungsgruppen AST 10 und AST 11 durch schlichte Beförderung nunmehr ebenfalls zugunsten des Mechanismus der Beförderung durch Ernennung auf eine Stelle der Funktionsbezeichnung „Hauptassistent“ gemäß dem Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts ausgeschlossen wird.

78      Nach alledem ist der zweite Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen.

–       Dritter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht

79      Im Rahmen des dritten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, mit dem Erlass der angefochtenen Entscheidungen habe die Anstellungsbehörde ihre Interessen nicht ausreichend berücksichtigt und damit sowohl gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung als auch gegen die Fürsorgepflicht verstoßen. Außerdem kritisieren sie, dass sie künftig erneut einer Prüfung zur Beurteilung ihrer Befähigung zur Ausübung der Funktionen eines „Referatsleiters oder gleichwertige Funktion“ oder eines „Beraters oder gleichwertige Funktion“ unterworfen würden, obwohl sie die Funktionsgruppe nicht gewechselt hätten, die Anstellungsbehörde sie bereits bei ihrer Einstellung solchen Eignungsprüfungen unterzogen habe und sie während ihrer gesamten Dienstzeit Verdienste unter Beweis gestellt hätten.

80      In Bezug auf den von den Klägern geltend gemachten Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Fürsorgepflicht ist festzustellen, dass diese Grundsätze der Anstellungsbehörde nicht erlauben, gegen die vom Unionsgesetzgeber erlassenen statutarischen Bestimmungen zu verstoßen, die als solche für sie ebenso verbindlich sind wie für alle anderen Anstellungsbehörden der übrigen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union. Insbesondere kann die Fürsorgepflicht nicht dahin verstanden werden, dass die Anstellungsbehörde verpflichtet sei, den Verlust der Anwartschaft auf eine Beförderung nach Besoldungsgruppe AD 13 oder AD 14, wie er vom Unionsgesetzgeber beschlossen wurde, durch interne Maßnahmen auszugleichen, die dazu bestimmt sind, mehr Planstellen für „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ zu schaffen, weil die Anstellungsbehörde mit einem solchen Vorgehen den Willen des Unionsgesetzgebers vereiteln würde, indem sie die angestrebte Wirkung der von ihm im Rahmen der Reform beschlossenen Maßnahmen vermindert.

81      Aus der Verordnung Nr. 1023/2013 geht nämlich eindeutig hervor, dass der Unionsgesetzgeber der durch das Statut von 2004 eröffneten Möglichkeit ein Ende setzen wollte, dass Beamte ohne Weiteres bis in die höchsten Besoldungsgruppen befördert werden konnten, ohne dass eine Korrelation zwischen der ihnen übertragenen Verantwortung und ihrer Besoldungsgruppe nachweisbar war, was dazu hatte führen können, dass Beamte der Funktionsgruppe Administration die Besoldungsgruppen AD 13 oder AD 14 erreichten, ohne notwendigerweise weitreichende oder gesteigerte Verantwortung zu tragen.

82      Außerdem konnte die Anstellungsbehörde die Kläger nicht in die Funktionsbezeichnungen „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ einstufen. Die Kläger übten nämlich am 31. Dezember 2013 keine Funktionen aus, die diesen Funktionsbezeichnungen entsprachen, so dass die Anstellungsbehörde sie – weil sie keinen Antrag auf abweichende Einstufung nach Art. 30 Abs. 3 des Anhangs XIII des neuen Statuts gestellt hatten – nach Art. 30 Abs. 2 des Anhangs XIII des neuen Statuts in die Funktionsbezeichnungen „Verwaltungsrat“ oder „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ einstufen musste (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 16. Dezember 2015, Bärwinkel/Rat, F‑118/14, EU:F:2015:154, Rn. 56).

83      Folglich war es trotz der von den Klägern aufgezeigten Schwierigkeiten, die ihre Aussichten auf Zugang zu einer Funktionsbezeichnung betreffen, die ihnen eine Anwartschaft auf Beförderung nach den Besoldungsgruppen AD 13 oder AD 14 gewährt, weil diese Aussichten nunmehr durch strengere und selektivere Regeln für den Zugang zu diesen Funktionsbezeichnungen stärker eingeschränkt werden, nicht Sache der Anstellungsbehörde, im Namen des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung oder der Fürsorgepflicht von der Anwendung der neuen statutarischen Bestimmungen abzusehen.

84      Daraus folgt, dass der dritte Teil des ersten Klagegrundes als unbegründet zurückzuweisen ist.

–       Vierter Teil des ersten Klagegrundes: Verletzung wohlerworbener Rechte

85      Zur Stützung des vierten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, dass der Unionsgesetzgeber durch den Ausschluss ihrer Möglichkeit, im Rahmen des Beförderungsverfahrens nach Art. 45 des Statuts nach Besoldungsgruppe AD 13 oder AD 14 befördert zu werden, ihre wohlerworbenen Rechte auf einen Vergleich ihrer Verdienste mit denen sämtlicher Beamten der Besoldungsgruppe AD 13 bzw. AD 14 verletzt habe.

86      Hierzu genügt der Hinweis, dass Beamte, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, bis zum Inkrafttreten des neuen Statuts nur eine Anwartschaft auf eine Beförderung hatten und diese von einer in der Befugnis der Anstellungsbehörde liegenden Entscheidung über die Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe abhängig war, die diese Behörde – im vorliegenden Fall am 1. Januar 2014 – noch nicht getroffen hatte, sich nicht auf ein wohlerworbenes Recht auf den Fortbestand einer Anwartschaft auf diese Beförderung über diesen Zeitpunkt hinaus berufen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2008, Centeno Mediavilla u. a./Kommission, C‑443/07 P, EU:C:2008:767‚ Rn. 63 bis 65, und vom 16. Juli 2015, EJ u. a./Kommission, F‑112/14, EU:F:2015:90, Rn. 59). Insoweit ist die von der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entwickelte Rechtsprechung, die nicht das Statut betrifft, irrelevant (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Dezember 2017, Arango Jaramillo u. a./EIB, T‑482/16 RENV, EU:T:2017:901, nicht veröffentlicht, Rn. 113).

87      Darüber hinaus können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Beschränkung des Zugangs zu den Besoldungsgruppen AD 13 oder AD 14 durch Beförderung nach Art. 45 des neuen Statuts auf Personen, die im Anschluss an das Verfahren gemäß Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts die Stelle eines „Referatsleiters oder gleichwertige Funktion“ oder eines „Beraters oder gleichwertige Funktion“ besetzen, „offenkundig gegen die wesentlichen Beschäftigungsbedingungen [verstoße], die [sie] veranlasst [hätten], [in den Dienst] der Organe [der Union] einzutreten oder darin zu verbleiben“.

88      Nach dem neuen Statut ist es Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 oder AD 13 – wie den Klägern – nämlich nicht verwehrt, in die höheren Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 aufzusteigen; sie müssen lediglich, um diese Besoldungsgruppen zu erreichen, die Qualifikationen nachweisen, die die Anstellungsbehörde verlangt, um dem hohen Grad an Verantwortung zu entsprechen, der von den Inhabern der Planstellen eines „Referatsleiters oder gleichwertige Funktion“ oder „Beraters oder gleichwertige Funktion“ erwartet wird. Es handelt sich daher nicht um eine Blockierung ihrer Laufbahn, sondern, wie der Rat geltend macht, um eine Änderung der Modalitäten für eine Beförderung in die höchsten Besoldungsgruppen der Funktionsgruppe Administration, zu denen es im vorliegenden Fall gehört, für die Besetzung einer neuen, mit einem hohen Maß an echter Verantwortung einhergehenden Stelle ausgewählt zu werden, die die damit verbundene hohe Besoldung rechtfertigt. Somit steht es den Klägern weiterhin frei, an einem Auswahlverfahren nach den Art. 4 und 29 des Statuts teilzunehmen, um eine den genannten Funktionsbezeichnungen entsprechende Stelle einzunehmen, was ihnen dann ermöglicht, eine Anwartschaft auf Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe zu erlangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. April 2017, HN/Kommission, T‑588/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:292, Rn. 86). Das ist im Übrigen, was die Mehrheit der Kläger getan hat und was der Hälfte von ihnen ermöglicht hat, in eine Stelle als Sachverständiger ernannt zu werden, die Anspruch auf eine Beförderung in die höheren Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 gewährt.

89      Nur ergänzend ist festzustellen, dass der Unionsgesetzgeber jedenfalls in Art. 30 Abs. 5 bis 9 des Anhangs XIII des neuen Statuts vorgesehen hat, dass die Grundgehälter von Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 oder AD 13, wie es die Kläger sind, unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden und dass diese Beamten darüber hinaus, falls sie später auf die Stelle eines Referatsleiters ernannt werden, in Anwendung der Abs. 10 und 11 dieses Art. 30 diese Erhöhung behalten oder in eine günstigere Dienstaltersstufe eingewiesen werden können.

90      Nach alledem ist der vierte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Fünfter Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen die in Art. 9 des Anhangs XIII und in Anhang I Abschnitt B des neuen Statuts vorgesehenen Multiplikationssätze

91      Im Rahmen des fünften Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, die neuen statutarischen Bestimmungen verstießen gegen die für Beförderungsquoten geltenden Regeln und Grundsätze, wie sie in Anhang I Abschnitt B des neuen Statuts und in Art. 9 des Anhangs XIII dieses Statuts vorgesehen seien, weil sie nicht mehr in den Genuss dieser Quoten gelangen und folglich nicht mit einer Beförderung in die nächsthöhere Besoldungsgruppe rechnen könnten.

92      Hierzu ist festzustellen, dass dieses Vorbringen nicht durchgreifen kann. Der Unionsgesetzgeber hat es nämlich gerade zur Gewährleistung einer besseren Verknüpfung zwischen den Besoldungsgruppen AD 13 oder AD 14 und dem Maß an Verantwortung der Beamten dieser Besoldungsgruppen ausgeschlossen, dass der Aufstieg in diese Besoldungsgruppen allein durch den Beförderungsmechanismus nach Art. 45 des Statuts erfolgt, der zuvor mit einem gewissen Automatismus sicherstellte, dass jedes Jahr eine bestimmte Zahl von AD-Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 oder AD 13 nach Besoldungsgruppe AD 13 oder AD 14 befördert wurden, ohne notwendigerweise weitreichende oder gesteigerte Verantwortung zu tragen.

93      Daher war es für den Unionsgesetzgeber folgerichtig, als Konsequenz vorzusehen, dass sich die Zahl der Stellen für „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ unter der Geltung des neuen Statuts gerade nicht nach Maßgabe der im Rahmen des Beförderungsverfahrens geltenden Quoten bestimmte. Die im Kontext der Reform des Statuts getroffene Maßnahme zielte nämlich im Gegenteil darauf ab, dass die Anstellungsbehörde diese – im Übrigen begrenzte – Zahl anhand ihres tatsächlichen Bedarfs an hochqualifiziertem Personal zur Besetzung dieser Planstellen und nicht mehr automatisch bestimmte.

94      Da es außerdem nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstößt, die Anwendung des Beförderungsverfahrens nach Art. 45 des Statuts als Zugang zur Besoldungsgruppe AD 13 oder AD 14 auszuschließen, ist im vorliegenden Fall nicht zu prüfen, ob die normalerweise für das Beförderungsverfahren geltenden Mechanismen auf das Verfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts hätten erstreckt werden müssen.

95      Im Übrigen liegt es zum einen in der Natur des mit der Reform des Statuts verfolgten Ziels, die Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 gerade dadurch auf Beamte zu beschränken, die ein hohes Maß an Verantwortung tragen, dass diese Stellen dem allgemeinen Beförderungsmechanismus entzogen werden.

96      Zum anderen ist es Sache der Anstellungsbehörde, die Zahl der von ihr benötigten Stellen für „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ zu bestimmen, die für ihre Besetzung angestrebten Anforderungsprofile festzulegen und insoweit außerdem die Genehmigung der Haushaltsbehörde einzuholen, um solche Planstellen zu schaffen. Wenn der Unionsgesetzgeber sich entschieden hätte, den Anstellungsbehörden vorzuschreiben, jährlich eine bestimmte Zahl neuer Stellen dieser Funktionsbezeichnungen vorzusehen, um den Beamten der Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 eine Beförderung zu gewährleisten, hätte dies indirekt dazu geführt, das Beförderungssystem wieder einzuführen, das aus seiner Sicht keine Gewähr dafür bot, den Aufstieg in die höchsten Besoldungsgruppen – wie die Besoldungsgruppen AD 13 und AD 14 – von dem persönlichen Engagement, der Verbesserung von Fähigkeiten und Kompetenzen sowie von der Wahrnehmung eines hohen oder gesteigerten Maßes an Verantwortung abhängig zu machen.

97      Diese Erwägungen gelten erst recht für die in Anhang I Abschnitt B des Statuts vorgesehenen Quoten, die, wie die Kommission zu Recht geltend macht, ohnehin nur bis zum 30. April 2011 Anwendung finden konnten.

98      Nach alledem ist der fünfte Teil des ersten Klagegrundes zurückzuweisen.

–       Sechster Teil des ersten Klagegrundes: Verstoß gegen den zwischen den Gewerkschaften oder Berufsverbänden und dem Rat bei Erlass der vorausgegangenen Reform des Statuts geschlossenen „Pakt“

99      Im Rahmen des sechsten Teils des ersten Klagegrundes machen die Kläger geltend, mit dem Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 hätten der Unionsgesetzgeber und die Kommission gegen Art. 10 des Statuts verstoßen, der die Anhörung des Statutsbeirats zu allen Vorschlägen für eine Änderung des Statuts vorsehe. Dieser Ausschuss sei zwar zu dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission angehört worden. Dieser habe aber nicht den Vorschlag zur Blockierung der Laufbahnen der AD-Beamten der Besoldungsgruppen AD 12 und AD 13 enthalten, weil dieser Vorschlag erst auf Anregung des Europäischen Parlaments in seiner Entschließung vom 2. Juli 2013 hinzugefügt worden sei. In Anbetracht des wesentlichen Charakters der Änderung gegenüber dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission hätte der Statutsbeirat erneut angehört werden müssen, was nicht geschehen sei.

100    Außerdem hätten der Unionsgesetzgeber und die Kommission gegen die 2004 im Rahmen der vorausgegangenen Reform des Statuts getroffene Vereinbarung zwischen dem Rat und den Gewerkschaften oder Berufsverbänden (im Folgenden: GBV) verstoßen und allgemein ihre Pflicht verletzt, sich ordnungsgemäß mit den GBV abzusprechen und diese insbesondere unter Übermittlung der geeigneten Informationen sachdienlich anzuhören. Was insbesondere die Blockierung der Laufbahnen von AD-Beamten der Besoldungsgruppe AD 12 oder AD 13 betreffe, habe keinerlei Dialog stattgefunden und die GBV seien letztlich nur in geringem Umfang und unzulänglich über die geplanten Änderungen im Rahmen der Reform des Statuts unterrichtet worden. Die Kläger leiten daraus ab, dass die Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte verletzt worden seien.

101    Insoweit hat das Gericht bereits entschieden, dass die Kommission zwar von ihrem Initiativrecht für Gesetzesvorschläge Gebrauch gemacht hat, als sie dem Parlament und dem Rat am 13. Dezember 2011 den Vorschlag für eine Änderung des Statuts übermittelte, dass sie aber von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht hat, um diesen Vorschlag zu ändern. Auch wenn die Kommission an den Trilog-Verhandlungen im Rahmen des betreffenden ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens teilgenommen hat, ist die Tatsache, dass die Trilog-Verhandlungen im Stadium der ersten Lesung durch das Parlament unter Beteiligung der Kommission zu einem Kompromiss zwischen dem Parlament und dem Rat geführt haben, mit dem der Vorschlag zur Änderung des Statuts ergänzt werden sollte, nämlich nicht als eine Änderung dieses Vorschlags durch die Kommission selbst im Sinne der Rechtsprechung anzusehen, die auf das Urteil vom 11. Juli 2007, Centeno Mediavilla u. a./Kommission (T‑58/05, EU:T:2007:218) zurückgeht. Auch der Umstand, dass das Parlament einen Text, mit dem der Vorschlag zur Änderung des Statuts geändert worden ist, in erster Lesung angenommen hat, kann einer Änderung des ursprünglichen Vorschlags der Kommission durch diese selbst nicht gleichgesetzt werden (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 136 bis 139).

102    Daher war die Kommission weder nach Abschluss der im Stadium der ersten Lesung des Parlaments geführten Trilog-Verhandlungen noch nach Annahme ihres Vorschlags in erster Lesung durch das Parlament verpflichtet, den Statutsbeirat gemäß Art. 10 des Statuts erneut anzuhören (Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 140).

103    Außerdem betraf die im Kontext der Annahme der Reform, die zum Statut von 2004 geführt hat, zwischen dem Rat und den GBV geschlossene Vereinbarung nur diese Reform, so dass der spätere Erlass der Verordnung Nr. 1023/2013 nicht geeignet war, diese Vereinbarung zu beeinträchtigen, weil eine derartige Argumentation zuzulassen darauf hinauslaufen würde, die dem Unionsgesetzgeber durch Art. 336 AEUV verliehene Zuständigkeit zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat, T‑75/14, EU:T:2017:813, Rn. 86 bis 89).

104    Zu der Frage, ob die GBV im Rahmen des Verfahrens zur Annahme des neuen Statuts – auch im Hinblick auf die Art. 27 und 28 der Charta der Grundrechte – hinreichend unterrichtet und angehört wurden, hat sich das Gericht bereits umfassend geäußert, indem es in den Urteilen vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat (T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 120 bis 174), und vom 16. November 2017, USFSPEI/Parlament und Rat (T‑75/14, EU:T:2017:813, Rn. 96 bis 124) ausführlich auf die von mehreren GBV insoweit erhobenen Rügen eingegangen ist.

105    Da die Kläger im Vergleich zu den Argumenten, die in den Rechtssachen, in denen die beiden oben in Rn. 104 angeführten Urteile ergangen sind, von den GBV selbst ausführlich vorgetragen und untermauert worden waren, nichts wesentlich Neues vorbringen, ist der sechste Teil des ersten Klagegrundes aus denselben Gründen wie in diesen beiden Urteilen – in deren Erwartung die vorliegende Rechtssache ausgesetzt worden war – zurückzuweisen.

106    Angesichts der Zurückweisung seiner verschiedenen Teile ist der erste Klagegrund insgesamt zurückzuweisen.

 Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 45 des neuen Statuts und offensichtlicher Beurteilungsfehler

107    Zur Stützung des zweiten, hilfsweise geltend gemachten Klagegrundes rügen die Kläger „einen Verstoß gegen Art. 45 des Statuts und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler“, eine Rüge, die sich im Wesentlichen gegen den vom Unionsgesetzgeber angenommenen 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 richtet. Sie machen im Wesentlichen geltend, da der „harte Kern“ des in diesem Artikel vorgesehenen Beförderungssystems durch diese Verordnung nicht geändert worden sei, hätte der Unionsgesetzgeber die diesem System zugrunde liegenden Grundsätze einhalten müssen und die Kläger deshalb nicht von jeder vergleichenden Bewertung ihrer Verdienste im Hinblick auf den Zugang zur nächsthöheren Besoldungsgruppe ausschließen dürfen. Somit stehe der 19. Erwägungsgrund im Widerspruch zu Art. 45 des Statuts.

108    Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, beantragt, den Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

109    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber das Statut jederzeit durch Verordnungen nach Art. 336 AEUV ändern kann (vgl. Beschluss vom 23. April 2015, Bensai/Kommission, F‑131/14, EU:F:2015:34, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn er sich dafür entscheidet, kann ihm nicht vorgeworfen werden, dieses Statut zu verkennen, denn er selbst ist der Urheber dieses Statuts einschließlich seiner Änderungen, so dass ihn dieses Statut nicht bindet, wie es höherrangige Rechtsvorschriften wie etwa der Vertrag tun würden.

110    Im Übrigen müsste, falls der zweite Klagegrund als eine Einrede der Rechtswidrigkeit gegen den 19. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1023/2013 angesehen werden könnte und zulässig wäre, obwohl ein Erwägungsgrund nach der Rechtsprechung nicht für sich allein Gegenstand einer Nichtigkeitsklage sein kann (Beschluss vom 17. September 2014, Afepadi u. a./Kommission, T‑354/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:798, Rn. 32), jedenfalls festgestellt werden, dass der Unionsgesetzgeber gerade durch die Annahme dieses Erwägungsgrundes und durch die Änderung von Art. 45 des Statuts das Beförderungsverfahren nach Art. 45 des Statuts von 2004 eindeutig ändern wollte, indem er AD-Beamte der Besoldungsgruppen AD 12 und AD 13, die keine Funktion eines „Referatsleiters oder gleichwertige Funktion“ oder eines „Beraters oder gleichwertige Funktion“ ausüben, von der Anwendung dieses Verfahrens ausschloss, so dass diese Stellen künftig im Anschluss an ein Ernennungsverfahren nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts besetzt werden müssen. Entgegen dem Vorbringen der Kläger hat der Unionsgesetzgeber in diesem Zusammenhang dem Wortlaut von Art. 45 des neuen Statuts ausdrücklich einen Satz hinzugefügt, um die Anwendung dieses Verfahrens auf Situationen wie die der Kläger auszuschließen, in denen die Beamten die höchste Besoldungsgruppe erreicht haben, die für ihre Funktionsbezeichnung vorgesehen ist.

111    Der zweite Rechtsmittelgrund ist mithin zurückzuweisen.

 Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die Begründungspflicht

112    Im Rahmen des dritten, hilfsweise vorgebrachten Klagegrundes werfen die Kläger der Kommission vor, sie sei ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen, weil sie über die vom Unionsgesetzgeber in den Erwägungsgründen 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1023/2013 gemachten Ausführungen hinaus keine weiteren Gründe angegeben habe, warum die Kläger nicht als Träger höchster Verantwortung angesehen worden seien und nunmehr nur noch in die Besoldungsgruppen AD 13 oder AD 14 befördert werden könnten, wenn sie im Rahmen des Ernennungsverfahrens nach Art. 4 und Art. 29 Abs. 1 des Statuts der Beamten auf die Stelle eines „Referatsleiters oder gleichwertige Funktion“ oder eines „Beraters oder gleichwertige Funktion“ ernannt würden.

113    Die Kommission, unterstützt durch das Parlament und den Rat, beantragt, den Klagegrund als unbegründet zurückzuweisen.

114    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Begründungspflicht nach Art. 25 Abs. 2 des Statuts, der nur die Wiedergabe der in Art. 296 AEUV vorgesehenen allgemeinen Verpflichtung darstellt, dazu dient, zum einen den Betroffenen so ausreichend zu unterrichten, dass er erkennen kann, ob der Rechtsakt sachlich richtig oder eventuell mit einem Mangel behaftet ist, der seine Anfechtung vor dem Unionsrichter zulässt, und zum anderen dem Unionsrichter die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Rechtsakts zu ermöglichen. Daraus folgt, dass die Begründung dem Betroffenen grundsätzlich gleichzeitig mit der ihn beschwerenden Entscheidung mitzuteilen ist und dass das Fehlen der Begründung nicht dadurch geheilt werden kann, dass der Betroffene die Gründe für die Entscheidung während des Verfahrens vor dem Unionsrichter erfährt (Urteile vom 26. November 1981, Michel/Parlament, 195/80, EU:C:1981:284, Rn. 22, und vom 28. Februar 2008, Neirinck/Kommission, C‑17/07 P, EU:C:2008:134, Rn. 50).

115    Bei der Umsetzung dieser Grundsätze ist allerdings der evolutive Charakter des Vorverfahrens zu berücksichtigen, dem zufolge die Verwaltungsbeschwerde und ihre ausdrückliche oder stillschweigende Zurückweisung Bestandteil eines komplexen Verfahrens ist und die Ausarbeitung der Maßnahme, mit der der endgültige Standpunkt des Organs festgelegt wird, erst mit der Beantwortung der Beschwerde durch die Anstellungsbehörde endet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 33, 34 und 45).

116    In diesem Zusammenhang hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die ergänzende Begründung im Stadium der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde dem Zweck von Art. 90 Abs. 2 des Statuts entspricht, nach dessen Wortlaut die Entscheidung über die Beschwerde ebenfalls zu begründen ist. Diese Bestimmung impliziert nämlich notwendig, dass die über die Beschwerde entscheidende Behörde nicht einzig und allein an die gegebenenfalls unzureichende oder sogar fehlende Begründung der mit der Beschwerde angegriffenen Entscheidung gebunden ist (Urteile vom 7. Juli 2011, Longinidis/Cedefop, T‑283/08 P, EU:T:2011:338, Rn. 72, und vom 21. Mai 2014, Mocová/Kommission, T‑347/12 P, EU:T:2014:268, Rn. 35).

117    Im vorliegenden Fall sind die angefochtenen Entscheidungen nicht mit einer besonderen Begründung der Anstellungsbehörde versehen worden. Diese hat sich nämlich im Wesentlichen auf die Umsetzung der neuen Bestimmungen des Statuts beschränkt, die am 1. Januar 2014 in Kraft getreten sind und im Fall der Kläger deren Einstufung in die Funktionsbezeichnungen „Verwaltungsrat“ oder „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ zur Folge haben, die mit Wirkung von diesem Tag durch eine Änderung ihrer in SysPer 2 geführten Personalakten verwirklicht wurde.

118    In ihrer Antwort auf die Beschwerden der Kläger hat die Anstellungsbehörde jedoch erklärt, dass sie mit ihrem Vorgehen die vom Unionsgesetzgeber beschlossenen Bestimmungen des Statuts umgesetzt habe, ohne insoweit über ein Ermessen verfügt zu haben, und ihnen die Herausforderungen und Modalitäten der Umsetzung der 2014 in Kraft getretenen Reform des Statuts ausführlich erläutert. Für die Begründungspflicht, wie Art. 25 Abs. 2 des Statuts sie vorsieht, reichen solche Erklärungen der Anstellungsbehörde als Urheberin der nach gebundenem Ermessen getroffenen angefochtenen Entscheidungen aus.

119    Soweit die Kläger mit dem vorliegenden Klagegrund dem Unionsgesetzgeber vorwerfen wollen, er habe seine Begründungspflicht aus Art. 296 AEUV verletzt, ist speziell im Zusammenhang mit den Erwägungsgründen 17 bis 19 der Verordnung Nr. 1023/2013 bereits entschieden worden, dass die Begründung der Änderungen des Art. 45 sowie der Anhänge I und XIII des neuen Statuts in Bezug auf die Laufbahnstruktur der Bediensteten die Überlegungen des Parlaments und des Rates so klar und eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Kläger ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, U4U u. a./Parlament und Rat, T‑17/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:489, Rn. 182 und 183).

120    Ferner geht aus dem neuen statutarischen Rahmen klar hervor, dass nur dann, wenn die Anstellungsbehörde beschließt, je nach ihrem Bedarf Planstellen für „Referatsleiter oder gleichwertige Funktion“ oder „Berater oder gleichwertige Funktion“ zu schaffen, Beamte der Funktionsbezeichnung „Verwaltungsrat“ oder „Verwaltungsrat in der Übergangszeit“ der Besoldungsgruppe AD 12 oder AD 13, wie die Kläger es sind, die Möglichkeit haben – sofern sie nach den Art. 4 und 29 des Statuts auf diese Stellen ernannt werden –, eine Anwartschaft auf Beförderung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 45 des neuen Statuts zu erwerben. Außerdem geht aus den Entscheidungen über die Zurückweisung der Beschwerden ebenso eindeutig hervor, dass die Anstellungsbehörde nicht anerkannt hat, dass die Kläger eine Verantwortung getragen hätten, die ebenso bedeutend gewesen wäre wie die, die üblicherweise „Referatsleitern oder gleichwertige Funktion“ oder „Beratern oder gleichwertige Funktion“ übertragen wird.

121    Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund zurückzuweisen. Die Klage ist daher insgesamt abzuweisen.

 Kosten

122    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

123    Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

124    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten.

125    Das Parlament und der Rat tragen daher ihre eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Erste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      FZ und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Beamten der Europäischen Kommission tragen die Kosten.

3.      Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten.

Pelikánová

Nihoul

Svenningsen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 14. Dezember 2018.

Der Kanzler

 

Der Präsident

E. Coulon


*      Verfahrenssprache: Französisch.


1      Die Liste der weiteren Beamten der Europäischen Kommission ist nur der Fassung beigefügt, die den Parteien mitgeteilt wird.