Language of document : ECLI:EU:T:2019:749

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

16. Oktober 2019(*)

„Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Versorgungsbezüge – Modalitäten der Versorgungsordnung – Abgangsgeld – Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts – Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung – Vertrauensschutz – Grundsatz der guten Verwaltung – Fürsorgepflicht“

In der Rechtssache T‑432/18,

Peeter Palo, ehemaliger Bediensteter auf Zeit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol), wohnhaft in Tallinn (Estland), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot,

Kläger,

gegen

Europäische Kommission, vertreten durch B. Mongin und D. Milanowska als Bevollmächtigte,

Beklagte,

betreffend eine Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 5. Oktober 2017, dem Kläger das in Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15) vorgesehene Abgangsgeld nicht zu gewähren, und der Entscheidung der Kommission vom 10. April 2018, mit der die vom Kläger dagegen eingelegte Beschwerde zurückgewiesen wurde, sowie auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der dem Kläger durch diese Entscheidungen entstanden sein soll,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung des Richters F. Schalin in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten sowie des Richters B. Berke und der Richterin M. J. Costeira (Berichterstatterin),

Kanzler: P. Cullen, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 2019

folgendes

Urteil

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

1        Der Kläger, Herr Peeter Palo, war vom 1. Dezember 2010 bis zum 31. August 2017 Bediensteter auf Zeit der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol).

2        Am 19. Juni 2017 beantragte er gemäß Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. 2013, L 287, S. 15, im Folgenden: Statut) die Gewährung eines Abgangsgelds. Zu diesem Zweck reichte er ein Formular mit dem Titel „Persönliche Erklärung – Ausnahme nach Artikel 12 Absatz 2 des Anhangs VIII [des Statuts]“ ein, in dem er zum einen erklärte, dass er seit seinem Dienstantritt bei Europol Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung seiner Versorgungsansprüche an ein privates Versicherungssystem geleistet habe, und zum anderen verlangte, dass ihm der versicherungsmathematische Gegenwert der beim Versorgungssystem der Organe der Europäischen Union (im Folgenden: VSOEU) erworbenen Ruhegehaltsansprüche unmittelbar auf sein Bankkonto überwiesen werde. Er fügte diesem Formular eine von der privaten Versicherungsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung bei, in der bestätigt wurde, dass er für den Zeitraum vom 1. November 2010 bis zum 31. August 2017 einen Betrag von 14 200 Euro an sie gezahlt habe. Am 19. September 2017 teilte der Kläger dem Amt für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche (PMO) der Europäischen Kommission mit, dass er am 1. Dezember 2014 einen weiteren Versicherungsvertrag mit dieser Gesellschaft geschlossen habe, für den sich die Beiträge auf 87 460 Euro belaufen sollten.

3        Mit Entscheidung vom 5. Oktober 2017 lehnte das PMO den Antrag des Klägers ab (im Folgenden: angefochtene Entscheidung). In dieser Entscheidung führte das PMO u. a. aus, dass das mit Art. 12 des Anhangs VIII des Statuts geschaffene System bezwecke, den Erwerb eines Ruhegehalts als zukünftiges Einkommen zu fördern und Fälle zu vermeiden, in denen Personen im Rentenalter kein ausreichendes Einkommen hätten und die Sozialhilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen müssten. Deshalb müssten die gemäß Art. 12 Abs. 2 dieses Anhangs „zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen“ an ein nationales Versorgungssystem oder eine private Versicherung geleisteten Zahlungen den Beiträgen entsprechen, die im Rahmen eines nationalen Versorgungssystems hätten gezahlt werden müssen oder die im selben Zeitraum tatsächlich an das VSOEU gezahlt worden seien, so dass die künftigen mit diesen Zahlungen gewährleisteten Einkünfte denen entsprechen müssten, die durch die Übertragung der im VSOEU erworbenen Ruhegehaltsansprüche garantiert würden. Insoweit wies das PMO darauf hin, dass der Gesamtbetrag der an ein privates Versicherungssystem geleisteten Zahlungen (14 200 Euro) offensichtlich nicht der Höhe der an das VSOEU entrichteten Beiträge (65 334,95 Euro) entspreche, so dass er dem Kläger keinesfalls ein Einkommen verschaffen könne, das demjenigen entspreche, das er auf der Grundlage des versicherungsmathematischen Gegenwerts seiner beim VSOEU erworbenen Ruhegehaltsansprüche hätte erhalten können. Das PMO wies schließlich darauf hin, dass der Kläger gleichwohl die Voraussetzungen für eine Übertragung auf ein anderes System im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b dieses Anhangs erfülle, was bedeute, dass die Ruhegehaltsansprüche, die er bei der Union während seiner Tätigkeit bei Europol erworben habe, nach Maßgabe dieser Bestimmung auf ein nationales Versorgungssystem, eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen würden.

4        Am 11. Dezember 2017 legte der Kläger gemäß Art. 90 Abs. 2 des Statuts eine Beschwerde gegen diese Entscheidung ein.

5        Mit Entscheidung vom 10. April 2018 wies die zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigte Behörde (im Folgenden: AHCC) der Kommission diese Beschwerde zurück. In dieser Entscheidung bestätigte die AHCC im Kern die angefochtene Entscheidung, wobei sie im Wesentlichen die Begründung des PMO übernahm. Die AHCC stellte außerdem fest, dass der vom Kläger am 1. Dezember 2014 geschlossene zweite Versicherungsvertrag für die Zwecke der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts nicht berücksichtigt werden könne, da er nicht „seit seinem Dienstantritt“ bei Europol geschlossen gewesen sei. Schließlich wies sie das Vorbringen des Klägers zu den Grundsätzen der Gleichbehandlung, der guten Verwaltung und des Vertrauensschutzes zurück.

 Verfahren und Anträge der Parteien

6        Mit Klageschrift, die am 13. Juli 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

7        Die Klagebeantwortung der Kommission ist am 2. Oktober 2018 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen.

8        Der Kläger beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde aufzuheben;

–        die Kommission zum Ersatz des ihm entstandenen materiellen Schadens zu verurteilen;

–        die Kommission zum Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu verurteilen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

9        Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        dem Kläger die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

 Zum Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

10      Einleitend ist festzustellen, dass der Kläger die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und der Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Insoweit ist daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Antrag, der formal auf Aufhebung der Entscheidung über die Zurückweisung einer Beschwerde gerichtet ist, bewirkt, dass das Gericht, wenn diese Entscheidung keinen eigenständigen Inhalt hat, mit dem Rechtsakt befasst wird, gegen den sich die Beschwerde gerichtet hat (Urteil vom 17. Januar 1989, Vainker/Parlament, 293/87, EU:C:1989:8, Rn. 8). Da die Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde im vorliegenden Fall keinen eigenständigen Gehalt hat, ist die Klage als allein gegen die angefochtene Entscheidung gerichtet anzusehen.

11      Seinen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung stützt der Kläger auf vier Klagegründe. Er rügt erstens einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, zweitens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, drittens einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und viertens eine Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und der Fürsorgepflicht.

 Zum ersten Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts

12      Der Kläger macht geltend, er könne sich auf Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts berufen, da er alle dort genannten Anwendungsvoraussetzungen erfülle. Daraus folge, dass die angefochtene Entscheidung, mit der ihm das beantragte Abgangsgeld verweigert werde, gegen diese Bestimmung verstoße.

13      Insbesondere beanstandet der Kläger das von der Kommission angeführte „Kriterium der Entsprechung“, wonach die vom bestehenden Versorgungssystem vorgesehene Deckung der des VSOEU zumindest vergleichbar sein müsse. Dieses Kriterium sei in Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts nicht aufgeführt, was der Exekutivdirektor von Europol in einem Schreiben vom 26. Februar 2018, das u. a. an den Generaldirektor der Generaldirektion (GD) „Humanressourcen und Sicherheit“ der Kommission gerichtet gewesen sei, bestätigt habe. Außerdem sei dieses Kriterium von der Kommission in keiner Weise präzisiert oder quantifiziert worden, was seine Erfüllung unmöglich mache.

14      Der Kläger macht ferner geltend, dass die angefochtene Entscheidung, selbst wenn man davon ausgehe, dass das „Kriterium der Entsprechung“ aus Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts abgeleitet werden könne und eine teleologische Auslegung dieser Bestimmung verlange, dass die an ein privates Versorgungssystem gezahlten Beiträge den „zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen“ an das VSOEU gezahlten Beiträgen „entsprechen“ müssten, was tatsächlich nicht der Fall sei, unter Verletzung der Erfordernisse der Rechtssicherheit keine Angaben über den Grad dieser Entsprechung enthalte. Insoweit bedeute „entsprechen“ nicht „gleich“. Folglich sei davon auszugehen, dass die von ihm an ein privates Versicherungssystem entrichteten Beiträge „entsprechend“ seien.

15      Dies gelte umso mehr, als er im Jahr 2014 einen weiteren Versicherungsvertrag mit derselben privaten Versicherungsgesellschaft geschlossen habe, für den sich die Beiträge auf 87 460 Euro beliefen. Diesen zweiten Vertrag habe die Kommission für die Zwecke der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass er nicht „seit seinem Dienstantritt“ geschlossen worden sei. Diese Auslegung sei falsch. Der Ausdruck „seit seinem Dienstantritt“ bedeute nicht zwangsläufig, dass die Zahlung „bereits vom Zeitpunkt des Dienstantritts an“ erfolgen müsse, sondern dass sie auch nach dem Dienstantritt geleistet werden könne. Die Kommission hätte die doppelte Zahlung von Beiträgen an dasselbe private Versicherungssystem dieser Gesellschaft im Umfang von insgesamt 101 660 Euro als Ganzes berücksichtigen müssen, so dass diese Beiträge als mit jenen zum VSOEU „zumindest vergleichbar“ hätten angesehen werden müssen.

16      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt, den ersten Klagegrund zurückzuweisen.

17      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 11 Abs. 1 des Anhangs VIII des Statuts bestimmt:

„Scheidet ein Beamter aus dem Dienst aus, um

–        in den Dienst einer Verwaltung oder einer innerstaatlichen oder internationalen Einrichtung zu treten, die mit der Union ein Abkommen getroffen,

–        eine unselbständige oder selbständige Tätigkeit auszuüben, für die er Ruhegehaltsansprüche in einem System geltend machen kann, dessen Verwaltungsorgane ein Abkommen mit der Union getroffen haben,

so ist er berechtigt, den zum Zeitpunkt der tatsächlichen Übertragung bestehenden versicherungsmathematischen Gegenwert seines bei der Union erworbenen Ruhegehaltsanspruchs auf die Pensionskasse dieser Verwaltung oder Einrichtung oder auf die Pensionskasse zu übertragen, bei der der Beamte aufgrund seiner unselbständigen oder selbständigen Tätigkeit Ruhegehaltsansprüche geltend machen kann.“

18      Art. 12 des Anhangs VIII des Statuts lautet:

„(1)       Ein Beamter, der vor Erreichen des Ruhestandsalters aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheidet und nicht zum sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt ist, hat bei seinem Ausscheiden Anspruch darauf:

a)      dass ihm, wenn er weniger als ein Dienstjahr abgeleistet hat und sofern er nicht die Möglichkeit des Artikels 11 Absatz 2 [des Anhangs VIII des Statuts] wahrgenommen hat, ein Abgangsgeld in dreifacher Höhe der als Ruhegehaltsbeiträge von seinem Grundgehalt einbehaltenen Beträge ausgezahlt wird, abzüglich der Beträge, die in Anwendung der Artikel 42 und 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten gezahlt wurden;

b)      dass in anderen Fällen Artikel 11 Absatz 1 [des Anhangs VIII des Statuts] auf ihn angewandt wird oder der versicherungsmathematische Gegenwert auf eine Privatversicherung oder einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl übertragen wird, sofern die Versicherung oder der Fonds Folgendes garantiert:

i)      sie zahlt keinen Kapitalbetrag aus;

ii)      sie zahlt frühestens ab dem 60. und spätestens ab dem 66. Lebensjahr eine monatliche Rente;

iii)      sie sieht Anwartschaftsrechte und Leistungen für Hinterbliebene vor;

iv)      eine Übertragung auf eine andere Versicherung oder einen anderen Fonds nimmt sie nur vor, wenn die unter den Ziffern i, ii und iii genannten Bedingungen erfüllt sind.

(2)      Hat ein Beamter seit seinem Dienstantritt Zahlungen zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen an ein nationales Versorgungssystem, an eine Privatversicherung oder an einen privaten Pensionsfonds seiner Wahl geleistet, die bzw. der die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, und scheidet er vor dem Erreichen des Ruhestandsalters aus anderen Gründen als durch Tod oder Dienstunfähigkeit endgültig aus dem Dienst aus und ist dabei nicht zum sofortigen oder bis zu einem späteren Zeitpunkt ausgesetzten Bezug von Ruhegehalt berechtigt, hat er abweichend von Absatz 1 Buchstabe b Anspruch darauf, dass ihm bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld gezahlt wird, dessen Betrag dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner Ruhegehaltsansprüche, die er aufgrund seiner Tätigkeit bei den Organen erworben hat, entspricht. In diesen Fällen werden die Beträge, die gemäß Artikel 42 oder 112 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten zum Erwerb oder zur Erhaltung der Ruhegehaltsansprüche des Beamten bei dem nationalen Versorgungssystem gezahlt worden sind, vom Abgangsgeld abgezogen.

…“

19      Diese Bestimmungen der Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts waren im Zuge der Reform des Statuts von 2004 grundlegend geändert worden. Mit dem Erlass der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 723/2004 des Rates vom 22. März 2004 zur Änderung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften (ABl. 2004, L 124, S. 1) wollte der Unionsgesetzgeber, wie aus dem 32. Erwägungsgrund dieser Verordnung hervorgeht, nämlich vor allem, „[d]ie Bestimmungen über das Abgangsgeld … [ändern], damit den [Unions]vorschriften über die Übertragbarkeit der Rentenansprüche Rechnung getragen wird[, und zu] diesem Zweck … Unstimmigkeiten … beseitigen und mehr Flexibilität [einführen]“.

20      Die Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts bringen diesen Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck. Dieser hat somit die Fälle, in denen die Bediensteten, die keinen Anspruch auf ein Ruhegehalt des VSOEU haben, also diejenigen, die nicht mindestens zehn Dienstjahre zurückgelegt haben, ein Abgangsgeld erhalten können, beschränkt und die Möglichkeit, Ruhegehaltsansprüche auf ein anderes Versorgungssystem zu übertragen, erweitert. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich nämlich, dass die Übertragbarkeit der Ruhegehaltsansprüche als Regel und die Gewährung von Abgangsgeld als Ausnahme, die engen Voraussetzungen unterliegt, festgelegt wurden.

21      Das mit den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts geschaffene System, mit dem die Übertragbarkeit von Ruhegehaltsansprüchen gefördert werden soll, bezweckt, dass vorrangig ein Ruhegehalt erworben wird, d. h. ein regelmäßiges Einkommen oder eine monatliche Rente, das bzw. die im späteren Ruhestand bezogen werden kann. Dadurch lässt sich vermeiden, dass ehemalige Bedienstete im Rentenalter nicht über ausreichende Einkünfte verfügen und gezwungen sind, die Sozialhilfe der Mitgliedstaaten in Anspruch zu nehmen, obwohl sie während ihrer Zugehörigkeit zu dem betreffenden Versorgungssystem Ruhegehaltsansprüche erworben haben.

22      Außerdem soll das System der Übertragung von Ruhegehaltsansprüchen, wie es in diesen Bestimmungen vorgesehen ist, dadurch, dass es eine Koordinierung zwischen dem VSOEU und den nationalen oder privaten Systemen ermöglicht, den Übergang zwischen der Unionsverwaltung und nationalen, öffentlichen oder privaten Stellen erleichtern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2015, Kommission/Verile und Gjergji, T‑104/14 P, EU:T:2015:776‚ Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung). Um die Attraktivität der Unionsorgane als künftiger Arbeitgeber zu erhalten, bietet Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts einem Bediensteten abweichend von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b dieses Anhangs unter bestimmten engen Voraussetzungen die Möglichkeit, in einem anderen (bereits) bestehenden nationalen oder privaten Versorgungssystem (weiterhin) Ansprüche zu erwerben, d. h. diesem System beizutreten oder weiter anzugehören und an dieses System (weiterhin) Beträge zu zahlen, indem vorgesehen ist, dass er bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld in Höhe des versicherungsmathematischen Gegenwerts seiner im VSOEU erworbenen Ruhegehaltsansprüche erhalten kann.

23      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das Abgangsgeld nach Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts keine Abfindung bei Ausscheiden aus dem Dienst darstellt, auf die der betreffende Bedienstete bei Kündigung oder Ablauf seines Vertrags ohne Weiteres Anspruch hätte, sondern eine finanzielle Maßnahme im Zusammenhang mit den Statutsbestimmungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit (Urteil vom 2. März 2016, FX/Kommission, F‑59/15, EU:F:2016:27‚ Rn. 32). Da die fragliche Bestimmung zu den Unionsvorschriften gehört, die einen Anspruch auf finanzielle Leistungen begründen, ist sie eng auszulegen (vgl. Urteil vom 22. Mai 2012, AU/Kommission, F‑109/10, EU:F:2012:66, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sie ist auch deshalb eng auszulegen, weil sie nach ihrem Wortlaut „abweichend“ von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gilt.

24      Aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts ergibt sich, dass die Zahlungen an das vom Bediensteten gewählte nationale oder private Versorgungssystem „zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen“ erfolgen müssen. Nach dieser Bestimmung müssen die Zahlungen also dem Bediensteten, um zu vermeiden, dass er im Ruhestandsalter keine ausreichenden Einkünfte hat und gezwungen wäre, auf die Sozialhilfe der Mitgliedstaaten zurückzugreifen, obwohl er im VSOEU auf ein anderes System übertragbare Ansprüche erworben hat, ein Ruhegehalt garantieren, d. h. eine monatliche Rente, die er im Ruhestandsalter erhält.

25      Eine enge Auslegung von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verlangt demnach, dass die vom Bediensteten an das von ihm gewählte nationale oder private Versorgungssystem entrichteten Zahlungen ihm als solche ausreichende Ruhegehaltsansprüche für das Rentenalter sichern können müssen. Wären diese Zahlungen nämlich nicht geeignet, dem Bediensteten bei Erreichen des Rentenalters hinreichende Einkünfte zu gewährleisten, und hätte er zu diesem Zeitpunkt das zuvor gemäß dieser Bestimmung erhaltene Abgangsgeld bereits verbraucht, wäre er wahrscheinlich gezwungen, auf die Sozialhilfe der Mitgliedstaaten zurückzugreifen, was dieser Bestimmung, nach der die Zahlungen „zum Erwerb oder zur Erhaltung von Versorgungsansprüchen“ erfolgen müssen, zuwiderlaufen würde.

26      Entscheidet sich der Bedienstete aber gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VIII des Statuts für die Übertragung seiner im VSOEU erworbenen Ruhegehaltsansprüche auf ein anderes nationales oder privates System seiner Wahl, wird er im Rentenalter über ausreichende Ruhegehaltsansprüche verfügen. Denn diese Übertragung sichert ihm dann eine monatliche Rente, mit der der Rückgriff auf die Sozialhilfe der Mitgliedstaaten vermieden werden kann.

27      Daher setzt Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts notwendigerweise voraus, dass die gemäß dieser Bestimmung an das betreffende nationale oder private Versorgungssystem geleisteten Zahlungen dem Bediensteten als solche eine ausreichende Absicherung im Rentenalter bieten, indem ihm ein Ruhegehalt garantiert wird, das jeden Rückgriff auf die Sozialhilfe der Mitgliedstaaten ausschließt.

28      Um festzustellen, ob diese Zahlungen gemäß Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts geeignet sind, ein Ruhegehalt zu gewährleisten, das jeglichen Rückgriff auf die Sozialhilfe der Mitgliedstaaten ausschließt, ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Dabei sind die maßgeblichen tatsächlichen Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen, wie insbesondere die Art der fraglichen Rentenversicherung, die Höhe der von dem Bediensteten seit seinem Dienstantritt insoweit geleisteten Zahlungen und die vernünftigerweise zu erwartenden Einkünfte, die voraussichtlich durch diese Zahlungen generiert und im Rentenalter bezogen werden.

29      Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten (Anlage A.2 zur Klageschrift), dass sich die Zahlungen des Klägers an die betreffende private Versicherungsgesellschaft von seinem Dienstantritt bei Europol bis zum 31. August 2017, also bis zu seinem Ausscheiden aus dem Dienst, auf insgesamt 14 200 Euro beliefen. Dieser Betrag soll, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, ohne dies aber in irgendeiner Weise zu belegen, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Kapitalbetrag von 22 000 Euro darstellen, der zumindest bis zu dem Alter, ab dem der Kläger eine monatliche Rente im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VIII des Statuts beziehen wird, d. h. für mindestens zehn weitere Jahre, nach und nach um den Zinsertrag wachsen soll.

30      In Anbetracht des Akteninhalts und insbesondere der oben in Rn. 28 angeführten Umstände ist festzustellen, dass die vom Kläger seit seinem Dienstantritt an die betreffende private Versicherungsgesellschaft geleisteten Zahlungen offensichtlich nicht geeignet sind, ihm ein zufriedenstellendes Ruhegehalt zu garantieren, das jeden Rückgriff auf die Sozialhilfe der Mitgliedstaaten ausschließt. Der Gesamtbetrag von 14 200 Euro, der vom Kläger im Rahmen des mit dieser Gesellschaft geschlossenen ersten Vertrags gezahlt wurde, kann ihm sicherlich kein solches Ruhegehalt gewährleisten. Jedenfalls hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass diese Zahlungen ihm ein solches Ruhegehalt garantieren.

31      Ferner ist zum Vorbringen des Klägers, die Kommission hätte für die Zwecke der Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts den zweiten Vertrag berücksichtigen müssen, den er 2014 mit der Versicherungsgesellschaft geschlossen habe, festzustellen, dass diese Bestimmung ausdrücklich verlangt, dass die betreffenden Zahlungen vom Bediensteten „seit seinem Dienstantritt“ geleistet sein müssen. Im vorliegenden Fall ist der Kläger am 1. Dezember 2010 in den Dienst von Europol getreten, und die Zahlungen im Rahmen dieses zweiten Vertrags wurden ab Dezember 2014 geleistet, d. h. fast vier Jahre nach diesem Dienstantritt bei einer Gesamttätigkeit bei Europol von sechs Jahren und neun Monaten. Folglich können diese Zahlungen nicht als „seit seinem Dienstantritt“ geleistet angesehen werden.

32      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich somit, dass die angefochtene Entscheidung, indem sie das beantragte Abgangsgeld verweigert, nicht gegen Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts verstößt. Der erste Klagegrund ist daher zurückzuweisen.

 Zum zweiten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

33      Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung. Er beruft sich insoweit auf die ständige Rechtsprechung der Union sowie auf Art. 1d des Statuts, der zum einen eine materiell-rechtliche Vorschrift, die Ausdruck eines in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten allgemeinen Rechtsgrundsatzes sei, und zum anderen eine Verfahrensgarantie dahin enthalte, dass die Beweispflicht nicht die Person treffe, die einen Anfangsbeweis beigebracht habe.

34      Insbesondere macht der Kläger unter Verweis auf eine Reihe von Dokumenten (Anlage A.8 zur Klageschrift) geltend, dass mehrere ehemalige Europol-Bedienstete nach Ende ihres Vertrags mit Europol ein Abgangsgeld gemäß Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts erhalten hätten, obwohl sie nur einen begrenzten Beitrag zu einem privaten Versorgungssystem gezahlt hätten. Der Kläger trägt somit vor, er habe von konkreten Fällen Kenntnis, in denen diese ehemaligen Bediensteten das Abgangsgeld erhalten hätten, obwohl sie sich in einer Situation befunden hätten, die mit der seinen vergleichbar sei, d. h. von Fällen, in denen die Beiträge zu einem solchen System nach der von der Kommission in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auslegung als nicht den im VSOEU erworbenen Ansprüchen „entsprechend“ angesehen werden könnten.

35      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt, den zweiten Klagegrund zurückzuweisen.

36      Hierzu ist erstens festzustellen, dass Art. 1d des Statuts im vorliegenden Fall keine Anwendung finden kann. Denn diese Bestimmung untersagt jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung. Ein solcher Fall liegt hier aber offensichtlich nicht vor, da sich der Kläger nicht auf eine solche Diskriminierung beruft, sondern darauf, dass mehrere ehemalige Bedienstete von Europol ein Abgangsgeld erhalten hätten, obwohl sie sich in einer Situation befunden hätten, die mit der seinen vergleichbar sei.

37      Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung nach ständiger Rechtsprechung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleichbehandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 9. Oktober 2008, Chetcuti/Kommission, C‑16/07 P, EU:C:2008:549, Rn. 40, und vom 9. Februar 1994, Lacruz Bassols/Gerichtshof, T‑109/92, EU:T:1994:16, Rn. 87).

38      Aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich allerdings auch, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden muss, das besagt, dass sich niemand zu seinem Vorteil auf eine gegenüber anderen begangene Rechtsverletzung berufen kann (vgl. Urteil vom 4. Juli 1985, Williams/Rechnungshof, 134/84, EU:C:1985:297, Rn. 14 und die dort angeführte Rechtsprechung). Denn ein etwaiges rechtswidriges Handeln gegenüber einem anderen Bediensteten, der am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt ist, kann nicht dazu führen, dass der Unionsrichter eine Diskriminierung und damit ein rechtswidriges Handeln gegenüber dem Kläger feststellt. Dies liefe darauf hinaus, den Grundsatz der „Gleichbehandlung im Unrecht“ anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. November 2006, Peróxidos Orgánicos/Kommission, T‑120/04, EU:T:2006:350‚ Rn. 77).

39      Demzufolge kann der Kläger nicht geltend machen, dass die Gewährung eines Abgangsgelds zu seinen Gunsten derselben Behandlung unterliegen muss, wie sie anderen Bediensteten in einer Situation zuteilgeworden ist, die mit der seinen vergleichbar ist, wenn diese Behandlung, wie sich aus der Prüfung im Rahmen des ersten Klagegrundes ergibt, nicht den einschlägigen Statutsbestimmungen, hier Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts, entspricht.

40      Der zweite Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung im Verhältnis zu anderen Bediensteten gerügt wird, ist daher zurückzuweisen.

 Zum dritten Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes

41      Der Kläger macht geltend, dass die angefochtene Entscheidung gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoße. Es sei ihm von zuständiger Seite wiederholt zu verstehen gegeben worden, dass er sich auf Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts berufen könne, wenn er Europol verlasse.

42      Im Einzelnen trägt er vor, er habe im Sinne der Rechtsprechung klare Zusicherungen in Form von präzisen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Auskünften von zuständiger und zuverlässiger Seite erhalten, nach denen er, wenn er durch Zahlung eines monatlichen Mindestbeitrags von 50 Euro ein privates Ruhegehalt erwerbe, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienst ein Abgangsgeld erhalte. In diesem Zusammenhang verweist er auf eine interne Mitteilung von Europol vom 16. Juli 2014 (Anlage A.7 zur Klageschrift), in der Europol seine Bediensteten darüber informiert habe, dass die Entrichtung eines Beitrags in Höhe von monatlich 50 Euro an den Versicherungsfonds der betreffenden privaten Versicherungsgesellschaft ausreiche, um das Abgangsgeld zu erhalten. Dieselben Informationen seien den Europol-Bediensteten im Rahmen einer PowerPoint-Präsentation (Anlage A.9 zur Klageschrift) mitgeteilt worden, die die Versicherungsgesellschaft am 30. August 2010 in den Räumlichkeiten von Europol durchgeführt habe. Weitere Kontakte zwischen Europol und dieser Gesellschaft im Jahr 2010 zeigten außerdem, dass Europol-Bedienstete private Ruhegehaltskonten eröffnet hätten, um am Ende ihres Vertrags das Abgangsgeld zu erhalten (Anhang A.10 zur Klageschrift), und dass dafür die Zahlung von jährlich 600 Euro oder monatlich 50 Euro ausgereicht habe (Anlage A.11 zur Klageschrift).

43      Ferner weist der Kläger auf ein Schreiben des Exekutivdirektors von Europol vom 26. Februar 2018 (Anlage A.6 zur Klageschrift) hin. Darin habe dieser ausgeführt, dass sich die Durchführung von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts seit September 2017 geändert habe, das berechtigte Vertrauen des Personals aber nach Möglichkeit geschützt werden müsse und die Bedingungen dieser Durchführung nicht rückwirkend geändert werden dürften.

44      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt, den dritten Klagegrund zurückzuweisen.

45      Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes, der zu den Grundprinzipien des Unionsrechts gehört (vgl. Urteil vom 5. Mai 1981, Dürbeck, 112/80, EU:C:1981:94‚ Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung), nach ständiger Rechtsprechung bedeutet, dass sich jeder Beamte oder sonstige Bedienstete auf diesen Grundsatz berufen kann, wenn er sich in einer Situation befindet, aus der sich ergibt, dass die Unionsverwaltung durch klare Zusicherungen begründete Erwartungen bei ihm geweckt hat (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2010, Kahla Thüringen Porzellan/Kommission, C‑537/08 P, EU:C:2010:769, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Nach ständiger Rechtsprechung ist das Recht auf Vertrauensschutz an drei Voraussetzungen gebunden. Erstens muss die Unionsverwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite gegeben haben. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (vgl. Urteil vom 27. Januar 2016, Montagut Viladot/Kommission, T‑696/14 P, EU:T:2016:30, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47      Im vorliegenden Fall ist erstens zur internen Mitteilung von Europol vom 16. Juli 2014 (Anlage A.7 zur Klageschrift) festzustellen, dass diese von einem Europol-Bediensteten der Dienststelle „G 14 Public Relations & Events“ („G 14 Beziehungen zur Öffentlichkeit und Veranstaltungen“) unterzeichnete Mitteilung unstreitig per E‑Mail im Namen von Europol an alle Zeit- und Vertragsbediensteten, zu denen der Kläger damals gehörte, übermittelt wurde.

48      Die interne Mitteilung von Europol vom 16. Juli 2014 kann jedoch beim Kläger keine begründeten Erwartungen geweckt haben, die es ihm ermöglichen könnten, sich auf den Vertrauensschutz zu berufen. Denn diese Mitteilung enthält keine präzisen, nicht an Bedingungen geknüpfte und schon gar keine übereinstimmenden Zusicherungen. Sie stammt augenscheinlich auch nicht von uneingeschränkt zuverlässiger Seite. Sie scheint vielmehr auf Vorschlag der betreffenden privaten Versicherungsgesellschaft verbreitet worden zu sein, wie aus mehreren Passsagen dieser Mitteilung hervorgeht, wie z. B. der fettgedruckten Textstelle „uns wurde durch [die betreffende private Versicherungsgesellschaft] mitgeteilt, dass“, der weiter unten folgenden Passage „wir möchten auch darauf hinweisen, dass mir [die betreffende private Versicherungsgesellschaft] im Hinblick auf die Weitergabe dieser Mitteilung an alle aktuellen oder potenziellen Kunden mitgeteilt hat, dass“, und schließlich der Textstelle am Ende der Mitteilung, die den Vorschlag enthält, für alle mit dieser Mitteilung zusammenhängenden Fragen die betreffende private Versicherungsgesellschaft, deren E‑Mail-Adresse angegeben war, direkt zu kontaktieren. Außerdem hätte es dem Kläger klar sein müssen, dass eine monatliche Zahlung in Höhe von mindestens 50 Euro nicht die Voraussetzungen für den Bezug angemessener Ruhegehaltsansprüche begründen kann, was im Übrigen dadurch bestätigt wird, dass er es für erforderlich hielt, die ursprünglichen Zahlungen durch einen 2014 geschlossenen zweiten Vertrag zu ergänzen. Seine Erwartungen, ein Abgangsgeld zu erhalten, können ihm daher nicht als „begründet“ erschienen sein.

49      Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die etwaigen Zusicherungen in der internen Mitteilung von Europol vom 16. Juli 2014 nicht mit den für den betroffenen Bediensteten geltenden Vorschriften im Einklang stehen. Aus den Ausführungen zum ersten Klagegrund geht hervor, dass etwaige vom Kläger in Bezug auf die Zahlung eines Abgangsgelds erhaltene Zusicherungen jedenfalls weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts entsprachen. Insoweit ist hervorzuheben, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein anderes Ergebnis berufen kann als dasjenige, das sich aus der Anwendung dieser Bestimmung ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, Winkler/Kommission, T‑369/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:334, Rn. 71).

50      Zweitens ist zu der von der privaten Versicherungsgesellschaft am 30. August 2010 durchgeführten PowerPoint-Präsentation festzustellen, dass diese Präsentation, obwohl sie vor dem Personal von Europol in dessen Geschäftsräumen stattfand, nicht von zuständiger und zuverlässiger Seite stammt. Der Betroffene kann sich nur dann auf den Vertrauensschutz berufen, wenn ihm die vorgeblichen Zusicherungen zumindest von der Unionsverwaltung gegeben wurden. Dies ist bei dieser Präsentation jedoch nicht der Fall, so dass sie beim Kläger keine begründeten Erwartungen im Sinne der oben genannten Rechtsprechung geweckt haben kann.

51      Drittens ist zu den weiteren Kontakten zwischen Europol und der privaten Versicherungsgesellschaft zwischen April und Juli 2010 (Anlagen A.10 und A.11 zur Klageschrift) festzustellen, dass der Kläger nicht in diesen Austausch einbezogen war, so dass er bei ihm keine berechtigte Erwartung wecken konnte. Der Kläger war nicht Adressat dieser Kommunikation, die in einem Austausch von E‑Mails zwischen den für Versorgungsansprüche zuständigen Mitarbeitern von Europol mit den zuständigen Mitarbeitern der privaten Versicherungsgesellschaft bestand. Jedenfalls weist der Kläger nicht nach, dass er zumindest vor dem Erlass der angefochtenen Entscheidung von diesem Austausch Kenntnis hatte.

52      Viertens ist zum Schreiben des Exekutivdirektors von Europol vom 26. Februar 2018 (Anlage A.6 zur Klageschrift) festzustellen, dass dieses Schreiben beim Kläger keine begründeten Erwartungen wecken konnte, dass er das beantragte Abgangsgeld erhalten werde. Dieses Schreiben datiert nämlich nach der angefochtenen Entscheidung und stammt nicht von einer im vorliegenden Fall zuständigen und zuverlässigen Seite, sondern vom Dienstvorgesetzten des Klägers, der sich gerade an die bei der Kommission für die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts zuständigen Personen, nämlich vor allem den Direktor des PMO und den Generaldirektor der GD „Humanressourcen und Sicherheit“, wendet.

53      Demnach ist der auf einen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte dritte Klagegrund zurückzuweisen.

 Zum vierten Klagegrund: Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und der Fürsorgepflicht

54      Der Kläger trägt vor, die angefochtene Entscheidung verletze den Grundsatz der guten Verwaltung und die Fürsorgepflicht.

55      Erstens macht der Kläger geltend, dass die angefochtene Entscheidung anders ausgefallen wäre, wenn er ordnungsgemäß angehört worden wäre. Dann hätte er nämlich insbesondere erklären können, dass er Zusicherungen dahin erhalten habe, dass eine monatliche Beitragszahlung von 50 Euro an ein privates Versorgungssystem ausreiche, um ein Abgangsgeld zu erhalten.

56      Zweitens wirft der Kläger dem PMO vor, den Text einer im November 2017 an die Bediensteten von Europol gerichteten Mitteilung über die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts nicht auch an ehemalige Europol-Bedienstete wie ihn übermittelt zu haben. Außerdem stelle die Weigerung, ihm mitzuteilen, weshalb dies nicht geschehen sei, einen weiteren Beweis für die Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und der Fürsorgepflicht dar.

57      Drittens sei die Verletzung der Fürsorgepflicht auch dadurch belegt, dass es das PMO in der angefochtenen Entscheidung gänzlich unterlassen habe, seine garantierten Ruhegehaltsansprüche oder ein anderes Einkommen zu bestimmen, das er im Rentenalter beziehen werde. Diese Verletzung ergebe sich außerdem aus der Entscheidung der Kommission vom 30. April 2018, mit der einem anderen ehemaligen Europol-Bediensteten das Abgangsgeld versagt worden sei. Diese Entscheidung habe zwar nahezu den gleichen Wortlaut wie die an ihn gerichtete Entscheidung, die Kommission räume aber eindeutig ein, dass dieser Bedienstete eine nationale Rente beziehe.

58      Viertens wirft der Kläger dem PMO vor, ihm erst am 5. Oktober 2017, d. h. nach Auslaufen seines Vertrags, mitgeteilt zu haben, dass ihm das Abgangsgeld aufgrund von Voraussetzungen, die er doch gutgläubig erfüllt habe, versagt werde. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihm aber unmöglich gewesen, seine persönliche Situation rückwirkend zu korrigieren, selbst wenn er sich dafür entschieden hätte, den neuen Anforderungen des PMO nachzukommen.

59      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt, den vierten Klagegrund zurückzuweisen.

60      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Fürsorgepflicht nach ständiger Rechtsprechung das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten in den Beziehungen zwischen der Behörde und den Bediensteten des öffentlichen Dienstes widerspiegelt. Dieses Gleichgewicht gebietet es insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Situation eines Beamten sämtliche Umstände berücksichtigt, die geeignet sind, ihre Entscheidung zu beeinflussen, und dass sie dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern auch insbesondere dem Interesse des betroffenen Beamten Rechnung trägt. Diese letztgenannte Verpflichtung wird der Verwaltung auch durch den in Art. 41 der Charta der Grundrechte verankerten Grundsatz der guten Verwaltung auferlegt (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2018, UP/Kommission, T‑706/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:924, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Der Schutz der Rechte und Interessen der Beamten muss jedoch immer seine Grenzen in der Beachtung der geltenden Vorschriften finden (vgl. Urteil vom 5. Dezember 2006, Angelidis/Parlament, T‑416/03, EU:T:2006:375, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Daraus folgt, dass sich der Kläger nicht auf den Grundsatz der guten Verwaltung und die Fürsorgepflicht berufen kann, um gegen Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts zu verstoßen. Die Prüfung des ersten Klagegrundes hat aber ergeben, dass die Kommission die angefochtene Entscheidung zu Recht auf diese Bestimmung gestützt hat.

63      Zum Vorbringen des Klägers im Rahmen des vierten Klagegrundes ist darüber hinaus Folgendes festzustellen.

64      Erstens wurde das einschlägige Verwaltungsverfahren bei der Kommission vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt. Der Kläger stellte zunächst gemäß Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts einen Antrag auf Gewährung des Abgangsgelds. In diesem Zusammenhang hatte er die Möglichkeit, alle Angaben zu machen, die er für sachdienlich hielt. Sodann erließ das PMO gemäß Art. 90 Abs. 1 des Statuts seine Entscheidung auf der Grundlage sämtlicher Angaben des Klägers. Dieser legte daraufhin bei der AHCC eine Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts ein, in der er darlegen konnte, warum er glaubte, dieses Abgangsgeld beanspruchen zu können, und auch alle sachdienlich erscheinenden Angaben machen konnte. Schließlich erließ die Kommission ihre Entscheidung unter Berücksichtigung aller entscheidungserheblichen Umstände, insbesondere der vom Kläger im Rahmen dieses Verfahrens vorgebrachten. Der Kläger kann der Kommission daher nicht vorwerfen, ihn nicht ordnungsgemäß angehört zu haben.

65      Zweitens hat das PMO die Mitteilung über die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom November 2017 an Europol zur Weiterleitung an die Betroffenen übermittelt. Daraufhin hat Europol diese Mitteilung seinen Bediensteten im aktiven Dienst übermittelt. Die Kommission war nicht verpflichtet, die Mitteilung an die ehemaligen Bediensteten zu übermitteln, die endgültig aus dem Dienst ausgeschieden waren, da dies nichts an deren Situation geändert hätte. Aus denselben Gründen war die Kommission auch nicht verpflichtet, dem Kläger mitzuteilen, weshalb die Mitteilung nicht an die ehemaligen Bediensteten von Europol gerichtet war. Jedenfalls ist festzustellen, dass dieses Vorgehen der Verwaltung nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung in Frage zu stellen, die vor dieser Mitteilung und, wie sich aus der Prüfung des ersten Klagegrundes ergibt, im Einklang mit Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts erlassen worden war. Daher kann sich der Kläger insoweit nicht auf eine mögliche Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und der Fürsorgepflicht berufen.

66      Drittens ist zur geltend gemachten Verletzung der Fürsorgepflicht festzustellen, dass der Kläger nicht dartut, dass die Kommission nicht alle für ihre Entscheidung maßgeblichen Umstände berücksichtigt hat. Er hat auch nicht nachgewiesen, dass die Kommission es bei der Behandlung seines Antrags auf Abgangsgeld versäumt hat, seine Interessen zu berücksichtigen. Jedenfalls hat die Kommission ihre Entscheidung auf der Grundlage aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erlassen und dabei das dienstliche Interesse und das Interesse des Klägers geschützt. Folglich kann der Kläger der Kommission nicht vorwerfen, sie habe ihre Fürsorgepflicht verletzt.

67      Viertens ist zur Rüge des Klägers, die Versagung des Abgangsgelds sei ihm erst nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst bei Europol mitgeteilt worden, festzustellen, dass die Kommission nicht anders hätte handeln können und dass ihr insoweit kein Fehler zur Last gelegt werden kann. Denn die Kommission erlangte von der persönlichen Situation des Klägers, nämlich davon, dass dieser seit seinem Dienstantritt im Jahr 2010 im Rahmen eines privaten Rentenversicherungsvertrags begrenzte Beiträge leistete, erst Kenntnis, als er am 19. Juni 2017 einen Antrag auf Abgangsgeld nach Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts stellte. Insoweit ist mit der Kommission darauf hinzuweisen, dass dem Kläger kein Schaden entstanden ist, da die an das VSOEU gezahlten Beiträge gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. b des Anhangs VIII des Statuts auf das Versorgungssystem des Klägers übertragen werden können. Diese Rüge ist somit zurückzuweisen.

68      Folglich ist der vierte Klagegrund, mit dem eine Verletzung des Grundsatzes der guten Verwaltung und der Fürsorgepflicht gerügt wird, zurückzuweisen und damit der Antrag auf Aufhebung insgesamt zurückzuweisen.

 Zum Schadensersatzantrag

69      Der Kläger beantragt, die Kommission zum Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen, der ihm durch die im Zusammenhang mit dem Klageantrag auf Aufhebung dargelegten Rechtsverletzungen entstanden ist. Insoweit verlangt er zum einen die Zahlung von 42 737 Euro als Ersatz für den materiellen Schaden und zum anderen die Zahlung eines nach billigem Ermessen vorläufig auf 10 000 Euro geschätzten Betrags als Ersatz des immateriellen Schadens.

70      In Bezug auf den materiellen Schaden macht er insbesondere geltend, dass dieser Schaden grundsätzlich durch die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und durch die Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts wiedergutgemacht werden müsse. Für den Fall, dass diese Bestimmung nicht anwendbar sein sollte – quod non –, bestehe dieser Schaden darin, dass er nicht in der Lage sei, auf seine Mittel bei der betreffenden privaten Versicherungsgesellschaft oder jene beim VSOEU zuzugreifen, nämlich auf den Betrag von 213 687 Euro, der dem versicherungsmathematischen Gegenwert seiner beim VSOEU erworbenen Ruhegehaltsansprüche entspreche. Da er beabsichtigt habe, diesen Betrag bis zum Erreichen seines Rentenalters privat zu reinvestieren, bestehe sein finanzieller Schaden in einem Prozentsatz dieses Betrags. Da er mit seinen privaten Investitionen ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 15 % bis 25 % erzielen könne, könne sich sein jährlicher Verlust auf rund 20 % von 213 687 Euro, d. h. 42 737 Euro, belaufen.

71      Der immaterielle Schaden ergebe sich daraus, dass er wiederholt ungerecht behandelt worden sei, was bei ihm zu erheblichem Stress und damit zu zahlreichen schlaflosen Nächten und Verzweiflung geführt habe. Die von ihm empfundene Unsicherheit habe zu einem starken Gefühl der Ungerechtigkeit geführt, obwohl die Rechtslage doch gemäß den früheren und wiederholt dargelegten Standpunkten von Europol, des PMO und der betreffenden privaten Versicherungsgesellschaft eindeutig sei. Da er nicht in der Lage gewesen sei, sich nach dem Auslaufen seines Vertrags mit Europol ganz auf die Suche nach einer neuen Beschäftigung zu konzentrieren, sei er erstmals arbeitslos, was seinen immateriellen Schaden noch vergrößere. Dieser sei letztendlich vorläufig und nach billigem Ermessen mit 10 000 Euro zu bemessen.

72      Die Kommission tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt, den Schadensersatzantrag zurückzuweisen.

73      Insoweit führt nach der ständigen Rechtsprechung in Beamtensachen die Zurückweisung eines Aufhebungsantrags, wenn ein Schadensersatzantrag einen engen Zusammenhang mit diesem Aufhebungsantrag aufweist, unabhängig davon, ob der Aufhebungsantrag als unzulässig oder als unbegründet zurückgewiesen wird, auch zur Zurückweisung des Schadensersatzantrags (vgl. Urteil vom 30. September 2003, Martínez Valls/Parlament, T‑214/02, EU:T:2003:254, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

74      Im vorliegenden Fall weist der Schadensersatzantrag einen engen Zusammenhang mit dem Aufhebungsantrag auf.

75      Da der Aufhebungsantrag zurückgewiesen wurde, ist auch der Schadensersatzantrag zurückzuweisen.

76      Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen.

 Kosten

77      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da der Kläger unterlegen ist, sind ihm gemäß dem Antrag der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Herr Peeter Palo trägt die Kosten.

Schalin

Berke

Costeira

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 16. Oktober 2019.

Unterschriften


*      Verfahrenssprache: Englisch.