Language of document : ECLI:EU:T:2023:718

URTEIL DES GERICHTS (Zweite Kammer)

15. November 2023(*)

„Unionsmarke – Anmeldung der Unionswortmarke YOUR PERFORMANCE PLUS – Absolutes Eintragungshindernis – Fehlende Unterscheidungskraft – Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001“

In der Rechtssache T‑35/23,

Daimler Truck AG mit Sitz in Leinfelden-Echterdingen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt P. Kohl,

Klägerin,

gegen

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch A. Ringelhann und T. Klee als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin A. Marcoulli, der Richterin V. Tomljenović und des Richters R. Norkus (Berichterstatter),

Kanzler: V. Di Bucci,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des Umstands, dass keine der Parteien innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Abschlusses des schriftlichen Verfahrens die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat, und der Entscheidung gemäß Art. 106 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts, ohne mündliches Verfahren zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Daimler Truck AG, die Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 1. Dezember 2022 (Sache R 527/2022-1) (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

 Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Am 30. September 2021 meldete die Daimler AG, die Rechtsvorgängerin der Klägerin, beim EUIPO das Wortzeichen YOUR PERFORMANCE PLUS als Unionsmarke an.

3        Die Marke wurde nach einer im Verfahren vor dem EUIPO vorgenommenen Einschränkung u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 12, 14, 16, 35, 37, 38, 41 und 42 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet:

–        Klasse 9: „Apps; Software; Hardware für Datenkommunikation; elektronische Steuerungsinstrumente; Navigationsgeräte“;

–        Klasse 12: „Teile von Fahrzeugen und Ersatzteile von Fahrzeugen“;

–        Klasse 14: „Schlüsselanhänger“;

–        Klasse 16: „Druckschriften; Broschüren; Zeitschriften; Schreib- und Büroartikel [ausgenommen Möbel], insbesondere Kugel- und Tintenschreiber; Briefpapier; Blei- und Farbstifte; Konferenzmappen, Notizblöcke, Postkarten; Aufkleber; Kalender; Bilder; Transparente; Gedruckte Werbemittel aus Papier“;

–        Klasse 35: „Abrechnungsdienstleistungen in Bezug auf Flottenmanagement; Vertragsgestaltung in Bezug auf Abrechnungsdienstleistungen in Bezug auf Flottenmanagement; Vertragsgestaltung in Bezug auf Flottenmanagement, nämlich Geschäftsführung und ‑verwaltung einer Fahrzeugflotte für Dritte; Vertragsgestaltung in Bezug auf Flottenmanagement, nämlich Verhandlung und Vermittlung von Verträgen in Bezug auf Flottenmanagement; Werbung, Marketing und Verkaufsförderung; Vermittlung von Geschäftskontakten; kaufmännische Dienstleistungen und Verbraucherinformationsdienste“;

–        Klasse 37: „Reparaturdienstleistungen und Wartung für Kraftfahrzeuge; Reinigung von Kraftfahrzeugen; Ferndiagnose im Fahrzeugbereich, nämlich Erteilen von Auskünften und Beratung in Bezug auf Fahrzeugreparatur“;

–        Klasse 38: „Telefondienste; Telekommunikationsdienste, insbesondere elektronische Telekommunikationsdienste zur Übertragung von Daten und Informationen; Bereitstellung des Zugriffs auf Plattformen und Portalen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Informationen im Internet; Bereitstellung des Zugriffs auf Datenbanken mit elektronischen Publikationen und Verlagserzeugnissen im Internet; elektronische Nachrichten‑, Bild- und Textübermittlung; Bereitstellung von Chatlines, Chatrooms und Foren im Internet und anderen Datennetzen; Computerkommunikations- und Internetzugriffsdienste“;

–        Klasse 41: „Durchführung von Schulungen und Seminaren und sonstigen Veranstaltungen im Kraftfahrzeugbereich; Fahr- und Sicherheitstraining; Online-Bereitstellung elektronischer Veröffentlichungen; Online-Bereitstellung von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Bereitstellen von Online‑Newslettern; Verlags- und Berichtswesen“;

–        Klasse 42: „Ferndiagnose im Fahrzeugbereich durch computergestützte technische Prüfungen für die Prüfung von Fahrzeugen; technische Beratung im Fahrzeugbereich; technologische Dienstleistungen; technische Analyse und Beratung in Bezug auf Effizienzsteigerung und Energieeinsparung im Kraftfahrzeugbereich; Durchführung technischer Datenanalysen; technische Beratung von Omnibus-Fahrern zu Themen der Effektivität der Nutzung und Fahranalyse, auch telefonisch; Kartografische Dienste und Kartierung; Ferndiagnose im Fahrzeugbereich, nämlich Inspektion von Fahrzeugen vor der Reparatur durch die Durchführung von Updates und Aktualisierung von Software beziehungsweise Apps; Ferndiagnose im Fahrzeugbereich durch computergestützte technische Prüfungen für die Wartung von Fahrzeugen im Sinne einer Durchführung von Updates und Aktualisierung von Software beziehungsweise Apps; Echtzeit-Unterstützung mittels technischer Analyse von Fahrzeugen für die Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen; Bereitstellung von Plattformen im Internet“.

4        Mit Entscheidung vom 7. Februar 2022 wies der Prüfer die Anmeldung der Marke gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) zurück, soweit die angemeldete Marke die Dienstleistungen der Klassen 35, 37, 41 mit Ausnahme der Dienstleistungen „Online-Bereitstellung von elektronischen, nicht herunterladbaren Publikationen; Bereitstellen von Online‑Newslettern; Verlags- und Berichtswesen“ und 42 mit Ausnahme der „Kartografische[n] Dienste und Kartierung“ betraf.

5        Am 31. März 2022 legte die Klägerin gegen die Entscheidung des Prüfers beim EUIPO Beschwerde ein.

6        Mit der angefochtenen Entscheidung wies die Beschwerdekammer die Beschwerde mit der Begründung zurück, die angemeldete Marke habe keine Unterscheidungskraft für die in Rede stehenden Dienstleistungen.

7        Da sich die angemeldete Marke aus englischen Wörtern zusammensetze, werde bei der Prüfung auf die englischsprachigen Verbraucher innerhalb der Europäischen Union abgestellt. Da das Wort „plus“ allgemeinhin als Superlativ verstanden werde, der auf eine besonders hohe Qualität hinweise, verstünden die Verbraucher die Marke als werbendes Versprechen dafür, dass die genannten Dienstleistungen ihnen dabei helfen würden, ihre Leistung zu steigern und auf ein höheres Qualitätsniveau zu bringen. Da die Bedeutung der Marke klar und eindeutig sei und vom relevanten Publikum sofort verstanden werde, sei sie nicht unterscheidungskräftig. Darüber hinaus enthalte sie kein kreatives, überraschendes, ungewöhnliches oder einprägsames Element, das es erlauben würde, es neben seiner Werbefunktion als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrzunehmen.

 Anträge der Parteien

8        Die Klägerin beantragt,

–        die angefochtene Entscheidung aufzuheben;

–        dem EUIPO die Kosten des Verfahrens einschließlich der im Lauf des Widerspruchs- und Beschwerdeverfahrens angefallenen Kosten aufzuerlegen.

9        Das EUIPO beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        im Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, die Klägerin zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

 Rechtliche Würdigung

10      Die Klägerin macht als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend.

11      Da die angemeldete Marke nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei, fehle es ihr auch nicht an Unterscheidungskraft.

12      Sodann enthalte die angemeldete Marke nicht nur eine anpreisende Information in dem Sinne, dass die in Rede stehenden Dienstleistungen die Leistungen des Verbrauchers oder seines Kraftfahrzeugs erhöhten. Die Marke stehe vielmehr in einem nicht näher präzisierbaren Bezug zu den genannten Dienstleistungen und enthalte über diesen generellen anpreisenden Charakter hinaus keine klare, sinnvolle oder eindeutige Aussage in Bezug auf diese Dienstleistungen, die für die maßgeblichen Verkehrskreise unmittelbar erkennbar sei.

13      Schließlich lasse der Umstand, dass die angemeldete Marke kein kreatives, überraschendes, ungewöhnliches oder einprägsames Element enthalte, nicht auf die fehlende Unterscheidungskraft schließen. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass einzelnen Elementen der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft fehlte, so ergebe sich dennoch aus der konkreten, der Marke eigenen Kombination der Wortelemente, dass dem Gesamtzeichen das für die Überwindung des Eintragungshindernisses von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft innewohne. Die in Rede stehende Marke sei daher geeignet, die in Rede stehenden Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen, nämlich ihr selbst, stammend zu kennzeichnen und diese Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.

14      Das EUIPO tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen.

 Zu dem Vorbringen in Bezug auf die Wechselbeziehung zwischen dem fehlenden beschreibenden Charakter im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 und dem Vorliegen von Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung

15      Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe in Rn. 14 der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass die angemeldete Marke nicht beschreibend im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei. Daraus folgert die Klägerin, dass es der Marke auch nicht an der nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung erforderlichen Unterscheidungskraft fehle.

16      Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beschwerdekammer bei der Prüfung der angemeldeten Marke hätte berücksichtigen müssen, dass je geringer das allgemeine Interesse an der Freihaltung eines Zeichens im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 sei, desto eher könne ein verbleibender Teil des Verkehrs, der die Marke nicht als Herkunftshinweis auffasse, vernachlässigt werden. Ein Freihaltebedürfnis hinsichtlich der Wortkombination, die der Marke zugrunde liege, bestehe nicht.

17      Wie jedoch aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht, hat die Beschwerdekammer die Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin nur darauf gestützt, dass der angemeldeten Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen die Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 fehle. Sie hat sich nicht auf das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung gestützt und daher nicht den etwaigen beschreibenden Charakter der angemeldeten Marke geprüft.

18      In jedem Fall ist festzustellen, dass jedes der in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 genannten Eintragungshindernisse von den anderen unabhängig ist und getrennt geprüft werden muss. Zudem sind diese Eintragungshindernisse im Licht des ihnen zugrunde liegenden Allgemeininteresses auszulegen, das in je nach Eintragungshindernis unterschiedlichen Erwägungen zum Ausdruck kommen kann oder sogar muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2004, Henkel/HABM, C‑456/01 P und C‑457/01 P, EU:C:2004:258, Rn. 45 und 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Folglich lässt die Tatsache, dass eines dieser absoluten Eintragungshindernisse bei einer Marke nicht zum Tragen kommt, nicht den Schluss zu, dass sie nicht unter ein anderes fallen kann. Insbesondere kann also nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Marke in Bezug auf bestimmte Waren oder Dienstleistungen allein deshalb Unterscheidungskraft besitzt, weil sie diese nicht beschreibt. Das Allgemeininteresse, das Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 zugrunde liegt, betrifft nämlich den Schutz des Verbrauchers, indem es diesem ermöglicht wird, die mit der Marke gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen im Einklang mit der wesentlichen Funktion der Marke als Herkunftshinweis ohne Verwechslungsgefahr von Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft zu unterscheiden, während das Allgemeininteresse, auf dem Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung beruht, in erster Linie im Schutz der Wettbewerber vor jeder Gefahr einer Monopolisierung von Angaben, die für Merkmale dieser Waren oder Dienstleistungen beschreibend sind, durch einen einzigen Wirtschaftsteilnehmer besteht (vgl. Urteil vom 7. Mai 2019, Fissler/EUIPO [vita], T‑423/18, EU:T:2019:291, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Klägerin, mit dem sie die Feststellung der Beschwerdekammer rügt, die angemeldete Marke habe keinen beschreibenden Charakter, zurückzuweisen.

 Zu dem Vorbringen, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 geltend gemacht wird

21      Nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sind Marken, die keine Unterscheidungskraft haben, von der Eintragung ausgeschlossen. Gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung findet Art. 7 Abs. 1 auch dann Anwendung, wenn die Eintragungshindernisse nur in einem Teil der Union vorliegen.

22      Die Unterscheidungskraft einer Marke im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 bedeutet, dass die Marke geeignet ist, die Ware, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Ware somit von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Unterscheidungskraft einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen zu prüfen, für die sie angemeldet wurde, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen maßgeblichen Verkehrskreise (Urteile vom 20. Oktober 2011, Freixenet/HABM, C‑344/10 P und C‑345/10 P, EU:C:2011:680, Rn. 43, vom 31. März 2004, Fieldturf/HABM [LOOKS LIKE GRASS … FEELS LIKE GRASS … PLAYS LIKE GRASS], T‑216/02, EU:T:2004:96, Rn. 26, und vom 12. Mai 2016, GRE/EUIPO [Mark1], T‑32/15, EU:T:2016:287, Rn. 29).

23      Keine Unterscheidungskraft im Sinne der oben genannten Bestimmung haben Zeichen, die ungeeignet sind, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, nämlich auf die Herkunft der Ware oder der Dienstleistung hinzuweisen, damit der Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt oder in Anspruch nimmt, bei einem späteren Erwerb oder einer späteren Inanspruchnahme seine Entscheidung davon abhängig machen kann, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (vgl. Urteil vom 17. Januar 2017, Netguru/EUIPO [NETGURU], T‑54/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2017:9, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24      Eine aus einem Werbeslogan bestehende Marke hat keine Unterscheidungskraft, wenn sie von den maßgeblichen Verkehrskreisen nur als bloßer Werbespruch wahrgenommen werden kann. Dagegen muss einer solchen Marke Unterscheidungskraft zuerkannt werden, wenn sie über ihre Werbefunktion hinaus von den maßgeblichen Verkehrskreisen ohne Weiteres als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der betreffenden Waren und Dienstleistungen aufgefasst werden kann (Beschluss vom 12. Juni 2014, Delphi Technologies/HABM, C‑448/13 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:1746, Rn. 36, und Urteil vom 24. November 2015, Intervog/HABM [meet me], T‑190/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:874, Rn. 20). Sofern diese Verkehrskreise die Marke als Herkunftshinweis wahrnehmen, ist es für ihre Unterscheidungskraft unerheblich, dass sie gleichzeitig oder in erster Linie als Werbeslogan aufgefasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 45, und vom 12. Juli 2012, Smart Technologies/HABM, C‑311/11 P, EU:C:2012:460, Rn. 30).

25      Hinsichtlich der Beurteilung der Unterscheidungskraft von Marken, die aus einem Werbeslogan bestehen, hat der Gerichtshof entschieden, dass an diese keine strengeren Maßstäbe anzulegen sind als an sonstige Zeichen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 somit nicht ein (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2021, Kondyterska korporatsiia „Roshen“/EUIPO – Krasnyj Octyabr [Darstellung eines Hummers], T‑254/20, nicht veröffentlicht, EU:T:2021:650, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Aus der Rechtsprechung geht jedoch hervor, dass die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zwar für alle Markenkategorien dieselben sind, dass aber nicht notwendig jede dieser Kategorien von den maßgeblichen Verkehrskreisen in gleicher Weise wahrgenommen wird und dass es daher schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C‑398/08 P, EU:C:2010:29, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung; Urteil vom 25. Mai 2016, U-R LAB/EUIPO [THE DINING EXPERIENCE], T‑422/15 und T‑423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 47). In der Tat ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus Slogans gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren und Dienstleistungen schließen (vgl. Urteil vom 25. Mai 2016, THE DINING EXPERIENCE, T‑422/15 und T‑423/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:314, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Zwar enthalten alle Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der mit diesen Marken bezeichneten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, naturgemäß in mehr oder weniger großem Umfang eine Sachaussage, wenn auch nur eine einfache, sie können aber dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken mehrere Bedeutungen haben, ein Wortspiel darstellen oder als phantasievoll, überraschend und unerwartet und damit merkfähig aufgefasst werden können, so dass sie nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen (vgl. Urteil vom 1. Februar 2023, Groschopp/EUIPO [Sustainability through Quality], T‑253/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:29, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Der vorliegende Fall ist im Licht dieser Grundsätze zu prüfen.

29      Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nicht die Würdigung der Beschwerdekammer beanstandet, wonach sich die in Rede stehenden Dienstleistungen an die Allgemeinheit und an Geschäftskunden richteten. Zudem beanstandet sie nicht, dass bei der Prüfung der Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke auf die englischsprachigen Verbraucher innerhalb der Europäischen Union abzustellen sei, da sich die Marke aus englischen Wörtern zusammensetze. Schließlich gibt es in der Akte keine Anhaltspunkte dafür, diese Würdigung in Frage zu stellen.

30      Die angemeldete Marke besteht aus dem englischen Ausdruck „your performance plus“. Dieser Ausdruck stellt kein Wortspiel dar und seine Bedeutung ist weder vage noch diffus. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Marke mehrere Bedeutungen im Sinne der oben in Rn. 27 angeführten Rechtsprechung hat.

31      Die Klägerin beanstandet auch nicht die Würdigung der Beschwerdekammer, wonach die in Rede stehenden Dienstleistungen dabei helfen würden, die Leistung zu steigern und auf ein höheres Qualitätsniveau zu bringen, sondern macht lediglich geltend, dass die angemeldete Marke „keine klare, sinnvolle oder eindeutige Aussage in Bezug auf die betroffenen Dienstleistungen enthält, die für die angesprochenen Verkehrskreise unmittelbar … erkennbar ist“. Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen.

32      Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die angemeldete Marke nämlich für die englischsprachigen Verbraucher der in Rede stehenden Dienstleistungen vollkommen verständlich und klar und weist kein ungewöhnliches, phantasievolles, überraschendes oder unerwartetes Merkmal auf, das sie für die Verbraucher leicht merkfähig machen würde. Die Marke setzt keine gedankliche Analyse in Gang, erfordert keinen Interpretationsaufwand und löst bei den angesprochenen Verkehrskreisen keinen Denkprozess aus.

33      Da das Wort „plus“ der angemeldeten Marke an eine bessere Qualität denken lässt und die in Rede stehenden Dienstleistungen alle das Potenzial haben, die Leistung der Dienstleistungsempfänger oder ihres Kraftfahrzeugs zu steigern oder auf ein höheres Qualitätsniveau zu bringen, hat die Beschwerdekammer beurteilungsfehlerfrei festgestellt, dass der Ausdruck „your performance plus“, im Zusammenhang mit den Dienstleistungen betrachtet, von den englischsprachigen Verbrauchern als Hinweis darauf verstanden werde, dass sie dank der Inanspruchnahme der in Rede stehenden Dienstleistungen mit einer Verbesserung ihrer Leistung rechnen könnten.

34      Darüber hinaus ist in Bezug auf die Behauptung der Klägerin, wonach das Fehlen eines kreativen, überraschenden, ungewöhnlichen oder einprägsamen Elements nicht die fehlende Unterscheidungskraft begründen könne, festzustellen, dass die Klägerin nichts vorgebracht hat, was die Annahme rechtfertigen könnte, dass die angemeldete Marke andere Besonderheiten aufweist, durch die ihr für die in Rede stehenden Dienstleistungen Unterscheidungskraft verliehen wird. Es ist Sache des Anmelders einer Marke, der sich auf deren Unterscheidungskraft beruft und über eine genaue Kenntnis des fraglichen Marktes verfügt, konkrete und fundierte Angaben zu machen, die belegen, dass die Marke originäre oder durch Benutzung erworbene Unterscheidungskraft besitzt, da er dazu am besten in der Lage ist (vgl. Urteil vom 1. Februar 2023, Sustainability through Quality, T‑253/22, nicht veröffentlicht, EU:T:2023:29, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Da die maßgeblichen Verkehrskreise einem Zeichen, das ihnen nicht auf Anhieb eine für ihren Erwerbswunsch relevante Herkunfts- und/oder Bestimmungsangabe, sondern ausschließlich eine abstrakte Werbeaussage vermittelt, nur wenig Aufmerksamkeit entgegenbringen, werden sie sich weder damit aufhalten, den verschiedenen denkbaren Funktionen des Ausdrucks nachzugehen, noch damit, sich diesen als Marke einzuprägen (Urteil vom 24. September 2019, Daimler/EUIPO [ROAD EFFICIENCY], T‑749/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:688, Rn. 39).

36      Demnach werden die maßgeblichen Verkehrskreise den fraglichen Ausdruck wegen seines eigentlichen Aussagegehalts ausschließlich als einen Werbeslogan, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft wahrnehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T‑22/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2012:663, Rn. 30).

37      Unter diesen Umständen hat die Beschwerdekammer zu Recht festgestellt, dass die angemeldete Marke für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 ist.

38      Folglich ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

 Kosten

39      Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

40      Die Klägerin ist zwar unterlegen, das EUIPO hat ihre Verurteilung zur Tragung der Kosten jedoch nur für den Fall der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da keine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, ist zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Zweite Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Klage wird abgewiesen.

2.      Die Daimler Truck AG trägt ihre eigenen Kosten.

3.      Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt seine eigenen Kosten.

Marcoulli

Tomljenović

Norkus

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. November 2023.

Der Kanzler

 

Der Präsident

V. Di Bucci

 

M. van der Woude


*      Verfahrenssprache: Deutsch.