Language of document : ECLI:EU:T:2023:733

URTEIL DES GERICHTS (Dritte erweiterte Kammer)

22. November 2023(*)

„Wirtschafts- und Währungsunion – Bankenunion – Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen (SRM) – Abwicklung der Banco Popular Español – Beschluss des SRB über die Ablehnung einer Entschädigung der von den Abwicklungsmaßnahmen betroffenen Anteilseigner und Gläubiger – Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung – Unabhängigkeit des Bewerters“

In der Rechtssache T‑330/20,

ACMO Sàrl mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg) und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger(1), vertreten durch Rechtsanwalt T. Soames und Rechtsanwältin I. Prodromou-Stamoudi sowie R. East, Solicitor,

Kläger,

gegen

Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB), vertreten durch M. Fernández Rupérez, A. Lapresta Bienz, L. Forestier und J. Rius Riu als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.‑G. Kamann und F. Louis sowie der Rechtsanwältinnen V. Del Pozo Espinosa de los Monteros und L. Hesse,

Beklagter,

unterstützt durch

Königreich Spanien, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,

Streithelfer,

erlässt

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

zum Zeitpunkt der Beratung unter Mitwirkung des Präsidenten M. van der Woude, des Richters G. De Baere (Berichterstatter), der Richterin G. Steinfatt, des Richters K. Kecsmár und der Richterin S. Kingston,

Kanzler: P. Nuñez Ruiz, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

aufgrund des am 23. Januar 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schreibens, mit dem PIMCO Dynamic Income Fund dem Gericht seine Stellung als Gesamtrechtsnachfolger des PIMCO Income Opportunity Fund und des PIMCO Dynamic Credit and Mortgage Income Fund mitgeteilt hat,

aufgrund des am 13. November 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schreibens, mit dem Bybrook Capital Badminton Fund LP beantragt hat, anstelle von Cairn Global Funds PLC und Cairn Special Opportunities Credit Master Fund Limited als Kläger in der vorliegenden Rechtssache einzutreten, nachdem den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde,

aufgrund des am 16. November 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichten Schreibens, mit dem PIMCO Global Cross-asset Opportunities Master Fund LDC beantragt hat, anstelle von PHFS series SPC – PHSF VII SP als Kläger in der vorliegenden Rechtssache einzutreten, nachdem den anderen Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde,

auf die mündliche Verhandlung vom 9. September 2022

folgendes

Urteil

1        Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragen die Kläger, ACMO Sàrl und die anderen im Anhang namentlich aufgeführten juristischen Personen, die Nichtigerklärung des Beschlusses SRB/EES/2020/52 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 17. März 2020 zur Frage, ob den Anteilseignern und Gläubigern, die von den Abwicklungsmaßnahmen betreffend die Banco Popular Español, SA betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss (im Folgenden: angefochtener Beschluss).

I.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

2        Bei den Klägern handelt es sich um Investmentfonds, die vor der Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español, SA (im Folgenden: Banco Popular) über Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Instrumente des Ergänzungskapitals von Banco Popular verfügten, darunter einige über Teilfonds, mit Ausnahme eines Klägers, der Rechtsnachfolger eines Unternehmens ist, das über Anleihen von Banco Popular verfügte.

3        Am 7. Juni 2017 erließ die Präsidiumssitzung des SRB auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 225, S. 1) den Beschluss SRB/EES/2017/08 über die Annahme eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular (im Folgenden: Abwicklungskonzept).

4        Vor der Annahme des Abwicklungskonzepts beauftragte der SRB am 23. Mai 2017 im Anschluss an ein Ausschreibungsverfahren Deloitte Réviseurs d’Entreprises (im Folgenden: Bewerter) mit der Bewertung im Rahmen der Vorbereitung einer etwaigen Abwicklung von Banco Popular. Der Bewerter erhielt einen Einzelvertrag, der nach einem offenen Wettbewerb im Rahmen eines vom SRB mit sechs Unternehmen – darunter der Bewerter – abgeschlossenen Mehrfachrahmenvertrags für Dienstleistungen vergeben wurde. Gemäß dem Einzelvertrag beinhaltete der Auftrag des Bewerters die Durchführung einer Bewertung von Banco Popular vor einer etwaigen Abwicklung sowie die in Art. 20 Abs. 16 bis 18 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung nach einer etwaigen Abwicklung.

5        Am 5. Juni 2017 nahm der SRB gemäß Art. 20 Abs. 5 Buchst. a der Verordnung Nr. 806/2014 eine erste Bewertung vor, mit der festgestellt werden sollte, ob die Voraussetzungen für eine Abwicklung gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 vorlagen.

6        Am 6. Juni 2017 übermittelte der Bewerter dem SRB gemäß Art. 20 Abs. 10 der Verordnung Nr. 806/2014 eine zweite Bewertung (im Folgenden: Bewertung 2). Die Bewertung 2 sollte der Veranschlagung des Wertes der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Banco Popular, der Schätzung, wie die Anteilseigner und Gläubiger behandelt würden, wenn ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt würde, sowie der fundierten Entscheidung über die zu übertragenden Anteile und Eigentumstitel und dem Verständnis des SRB dafür dienen, was unter kommerziellen Bedingungen für das Instrument der Unternehmensveräußerung zu verstehen ist.

7        Im Abwicklungskonzept beschloss der SRB, da er die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 für erfüllt hielt, ein Abwicklungsverfahren gegen Banco Popular einzuleiten. Der SRB beschloss die Herabschreibung und Umwandlung der Kapitalinstrumente von Banco Popular nach Art. 21 der Verordnung Nr. 806/2014 und die Anwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung nach Art. 24 der Verordnung Nr. 806/2014 durch Übertragung der Anteile auf einen Erwerber.

8        Der SRB beschloss, 100 % der Anteile von Banco Popular zu löschen, den gesamten Nennwert der von Banco Popular ausgegebenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals umzuwandeln und herabzuschreiben und den gesamten Nennwert der von Banco Popular ausgegebenen Instrumente des Ergänzungskapitals in die „neuen Anteile II“ umzuwandeln. Nach einem transparenten und offenen Veräußerungsprozess durch die spanische Abwicklungsbehörde, den Fondo de Reestructuración Ordenada Bancaria (FROB, Fonds zur geordneten Umstrukturierung von Kreditinstituten, Spanien), wurden die „neuen Anteile II“ auf die Banco Santander SA gegen Zahlung eines Kaufpreises von einem Euro übertragen. Anschließend wurde Banco Santander infolge einer Verschmelzung durch Aufnahme am 28. September 2018 Gesamtrechtsnachfolgerin von Banco Popular.

9        Am 7. Juni 2017 erließ die Europäische Kommission den Beschluss (EU) 2017/1246 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular (ABl. 2017, L 178, S. 15).

10      Am 14. Juni 2018 übermittelte der Bewerter dem SRB die in Art. 20 Abs. 16 bis 18 der Verordnung Nr. 806/2014 vorgesehene Bewertung in Bezug auf unterschiedliche Behandlung, mit der festgestellt werden sollte, ob Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn für das in Abwicklung befindliche Institut ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre (im Folgenden: Bewertung 3). Am 31. Juli 2018 übermittelte der Bewerter dem SRB einen Nachtrag zu dieser Bewertung, mit dem bestimmte formale Fehler berichtigt wurden.

11      In der Bewertung 3 nahm der Bewerter eine Schätzung vor, wie die Anteilseigner und Gläubiger behandelt worden wären, wenn zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungskonzepts ein reguläres Insolvenzverfahren für Banco Popular durchgeführt worden wäre. Er führte diese Bewertung im Rahmen eines Liquidationsszenarios gemäß der Ley 22/2003, Concursal (Gesetz 22/2003 über die Insolvenz), vom 9. Juli 2003 (BOE Nr. 164 vom 10. Juli 2003, S. 26905) durch.

12      Der Bewerter wies darauf hin, dass das hypothetische Liquidationsszenario auf der Grundlage der nicht geprüften Finanzinformationen vom 6. Juni 2017 bzw. bei fehlender Verfügbarkeit dieser Daten vom 31. Mai 2017 erstellt worden sei. Laut seiner Einschätzung hätte die Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für Banco Popular am 7. Juni 2017 zu einer ungeplanten Liquidation geführt. Für die Beurteilung des Liquidationswerts der Aktiva legte der Bewerter drei alternative Liquidationszeit-Szenarien zugrunde, und zwar 18 Monate, drei Jahre und sieben Jahre, die jeweils einen Best Case (günstigste Annahme) und einen Worst Case (ungünstigste Annahme) beinhalteten. Er kam zu dem Ergebnis, dass in keinem der Szenarien für die betroffenen Anteilseigner und nachrangigen Gläubiger ein Erlös im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens zu erwarten gewesen wäre und somit keine unterschiedliche Behandlung im Verhältnis zur Behandlung im Rahmen der Abwicklungsmaßnahme vorliege.

13      Am 6. August 2018 veröffentlichte der SRB auf seiner Website seine Ankündigung vom 2. August 2018 betreffend seine vorläufige Entscheidung darüber, ob Anteilseignern oder Gläubigern, die von den Abwicklungsmaßnahmen betreffend die Banco Popular betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss, sowie die Einleitung einer Anhörung (SRB/EES/2018/132) (im Folgenden: vorläufige Entscheidung) und eine nicht vertrauliche Fassung der Bewertung 3. Am 7. August 2018 wurde eine Bekanntmachung in Bezug auf die Ankündigung des SRB im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2018, C 277 I, S. 1) veröffentlicht.

14      In der vorläufigen Entscheidung stellte der SRB fest, dass aus der Bewertung 3 hervorgehe, dass zwischen der tatsächlichen Behandlung der von der Abwicklung von Banco Popular betroffenen Anteilseigner und Gläubiger und der Behandlung, die sie erfahren hätten, wenn zum Zeitpunkt der Abwicklung für Banco Popular ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, kein Unterschied bestehe. Der SRB entschied vorläufig, dass er den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern keine Entschädigung gemäß Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014 zahlen müsse.

15      Um eine abschließende Entscheidung über die Notwendigkeit der Gewährung einer Entschädigung für die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger treffen zu können, forderte er diese auf, ihr Interesse an der Ausübung ihres Rechts auf Gehör zur vorläufigen Entscheidung nach Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu äußern.

16      Der SRB wies darauf hin, dass das Anhörungsverfahren aus zwei Phasen bestehen werde.

17      In der ersten Phase, der Registrierungsphase, seien die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger aufgefordert, bis zum 14. September 2018 ihr Interesse an der Ausübung ihres Rechts auf Anhörung mit Hilfe eines online verfügbaren Registrierungsfragebogens zu äußern. Danach sei vom SRB zu prüfen, ob es sich bei allen ein Interesse bekundenden Personen um betroffene Anteilseigner oder Gläubiger handele. Die interessierten betroffenen Anteilseigner und Gläubiger hätten einen Identitätsnachweis zu erbringen und nachzuweisen, dass sie am 6. Juni 2017 ein oder mehrere der im Zuge der Abwicklung herabgeschriebenen oder umgewandelten und übertragenen Kapitalinstrumente von Banco Popular gehalten hätten.

18      In der zweiten Phase, der Anhörungsphase, erhielten die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger, die in der ersten Phase ihr Interesse an einer Anhörung geäußert hätten und deren Status vom SRB überprüft worden sei, die Möglichkeit, zur vorläufigen Entscheidung und zur angehängten Bewertung 3 Stellung zu nehmen.

19      Am 16. Oktober 2018 kündigte der SRB an, dass die berechtigten Anteilseigner und Gläubiger ab dem 6. November 2018 aufgefordert würden, schriftlich zur vorläufigen Entscheidung Stellung zu nehmen. Am 6. November 2018 verschickte der SRB an die hierzu berechtigten Anteilseigner und Gläubiger einen persönlichen Link, mit dem sie über das Internet Zugang zu einem Fragebogen erhielten, in dem sie bis zum 26. November 2018 zur vorläufigen Entscheidung sowie zur nicht vertraulichen Fassung der Bewertung 3 Stellung nehmen konnten.

20      Nach der Anhörungsphase prüfte der SRB die zur vorläufigen Entscheidung abgegebenen relevanten Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger. Er forderte den Bewerter dazu auf, ihm ein Dokument mit der Auswertung der zur Bewertung 3 abgegebenen relevanten Stellungnahmen zukommen zu lassen und zu prüfen, ob die Bewertung 3 im Licht dieser Stellungnahmen weiterhin gültig sei.

21      Am 18. Dezember 2019 übermittelte der Bewerter dem SRB seine Bewertung mit dem Titel „Erläuterndes Dokument zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung“ (im Folgenden: erläuterndes Dokument). Im erläuternden Dokument bestätigte der Bewerter, dass die in der Bewertung 3 näher dargelegte Strategie und die darin detailliert beschriebenen verschiedenen hypothetischen Liquidationsszenarien sowie die angewandten Methoden und durchgeführten Analysen weiterhin gültig seien.

22      Am 17. März 2020 erließ der SRB den angefochtenen Beschluss. Eine Bekanntmachung des Beschlusses wurde am 20. März 2020 im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. 2020, C 91, S. 2) veröffentlicht.

23      Im angefochtenen Beschluss vertrat der SRB die Auffassung, dass der Bewerter unabhängig gemäß den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und des Kapitels IV der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 der Kommission vom 23. März 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen der Inhalt von Sanierungsplänen, Abwicklungsplänen und Gruppenabwicklungsplänen, die Mindestkriterien, anhand deren die zuständige Behörde Sanierungs- und Gruppensanierungspläne zu bewerten hat, die Voraussetzungen für gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Bewerter, die vertragliche Anerkennung von Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen, die Verfahren und Inhalte von Mitteilungen und Aussetzungsbekanntmachungen und die konkrete Arbeitsweise der Abwicklungskollegien festgelegt wird (ABl. 2016, L 184, S. 1), gehandelt habe.

24      In Titel 5 („Bewertung 3“) des angefochtenen Beschlusses fasste der SRB den Inhalt der Bewertung 3 zusammen und kam zu dem Ergebnis, dass sie mit dem geltenden Rechtsrahmen vereinbar sowie hinreichend begründet und vollständig sei, um die Grundlage einer Entscheidung im Hinblick auf Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014 bilden zu können. Der SRB war der Auffassung, dass die Bewertung 3 die Elemente bewerte, die nach Art. 20 Abs. 17 der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/344 der Kommission vom 14. November 2017 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien für die Methoden zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung bei der Abwicklung (ABl. 2018, L 67, S. 3) vorgeschrieben seien.

25      Titel 6 des angefochtenen Beschlusses enthielt die „Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger sowie deren Bewertung“. In Titel 6.1 („Bewertung der Relevanz“) des angefochtenen Beschlusses erläuterte der SRB, dass einige dieser Stellungnahmen, die sich weder auf seine vorläufige Entscheidung noch auf die Bewertung 3 bezögen, nicht relevant seien, da sie nicht das Anhörungsverfahren beträfen. In Titel 6.2 des angefochtenen Beschlusses erfolgte die „Prüfung der relevanten Stellungnahmen“ der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger in Bezug auf die Unabhängigkeit des Bewerters und den Inhalt der Bewertung 3 nach Themen gruppiert.

26      Der SRB kam zu dem Schluss, dass aus der Bewertung 3 in Verbindung mit dem erläuternden Dokument und den Ergebnissen in Titel 6.2 des angefochtenen Beschlusses hervorgehe, dass zwischen der tatsächlichen Behandlung der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger und der Behandlung, die sie erfahren hätten, wenn zum Zeitpunkt der Abwicklung für Banco Popular ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, kein Unterschied bestehe.

27      Daher beschloss der SRB:

„Artikel 1

Bewertung

Zum Zweck der Entscheidung, ob den Anteilseignern und Gläubigern, die von den Abwicklungsmaßnahmen für Banco Popular … betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss, ist die Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung im Rahmen der Abwicklung nach Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 in Anhang I des vorliegenden Beschlusses in Verbindung mit dem erläuternden Dokument … in Anhang II des vorliegenden Beschlusses festgelegt.

Artikel 2

Entschädigung

Die von den Abwicklungsmaßnahmen für Banco Popular … betroffenen Anteilseigner und Gläubiger haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung durch den einheitlichen Abwicklungsfonds nach Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014.

Artikel 3

Adressat des Beschlusses

Dieser Beschluss ist an den FROB als nationale Abwicklungsbehörde im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung Nr. 806/2014 gerichtet.“

II.    Anträge der Parteien

28      Die Kläger beantragen,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        dem SRB die Kosten aufzuerlegen.

29      Der SRB beantragt,

–        die Klage als unzulässig abzuweisen, soweit sie in der Eigenschaft als Vertreter erhoben wird oder von Klägern erhoben wird, die nur über Teilfonds betroffen sind;

–        hilfsweise und in Bezug auf die anderen Kläger, die Klage als unbegründet abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

30      Das Königreich Spanien beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        den Klägern die Kosten aufzuerlegen.

III. Rechtliche Würdigung

A.      Zur Zulässigkeit

31      Der SRB macht geltend, dass einige Kläger ihre Klagebefugnis nicht nachgewiesen hätten. Die Klage sei als unzulässig abzuweisen, soweit sie von einigen Klägern in der Eigenschaft als Vertreter, nämlich Verwalter von Fonds, die Anleihen von Banco Popular hielten, und von anderen Klägern, die nur über Teilfonds betroffen seien, die Kapitalinstrumente von Banco Popular hielten, erhoben worden sei.

32      Der SRB macht nicht geltend, dass die Klage in Bezug auf alle Kläger unzulässig sei.

33      Insoweit ist den der Klageschrift beigefügten formellen Dokumenten zu entnehmen, dass mehrere Kläger zum Zeitpunkt der Annahme des Abwicklungskonzepts tatsächlich Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals von Banco Popular hielten. Zudem nahmen sie am Anhörungsverfahren teil.

34      Folglich gehören diese Kläger der Kategorie von Anteilseignern und Gläubigern an, die von der Abwicklung von Banco Popular betroffen sind. Sie sind somit durch den angefochtenen Beschluss unmittelbar und individuell betroffen und befugt, eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses zu erheben, was der SRB zudem nicht bestreitet.

35      Nach ständiger Rechtsprechung ist, wenn mindestens einer der Kläger klagebefugt ist, die Klagebefugnis der übrigen Kläger nicht zu prüfen, sofern es sich um ein und dieselbe Klage handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato „Venezia vuole vivere“ u. a./Kommission, C‑71/09 P, C‑73/09 P und C‑76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 37; vgl. auch in diesem Sinne Urteil vom 24. Oktober 2019, EPSU und Goudriaan/Kommission, T‑310/18, EU:T:2019:757, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Folglich ist die vom SRB erhobene Einrede der Unzulässigkeit, die auf einer fehlenden Klagebefugnis der Kläger beruht, die in der Eigenschaft als Vertreter oder für ihre Teilfonds handeln, nicht zu prüfen.

B.      Zur Begründetheit

37      Zur Begründung ihrer Klage führen die Kläger drei Klagegründe an. Der erste Klagegrund betrifft offensichtliche Beurteilungsfehler des SRB bei der Billigung der Bewertung 3 in Bezug auf die Beurteilung der Dauer des Insolvenzzeitraums und der planmäßig bedienten Kredite, notleidenden Kredite, Immobiliarvermögenswerte und Rechtsrisiken von Banco Popular. Mit dem zweiten, hilfsweise erhobenen Klagegrund wird geltend gemacht, der SRB habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er den Bewerter zum unabhängigen Bewerter bestellt habe. Mit dem dritten, ebenfalls hilfsweise erhobenen Klagegrund beanstanden die Kläger, der SRB habe seine Entscheidungsbefugnisse nach der Verordnung Nr. 806/2014 in unzulässiger Weise auf den Bewerter übertragen.

1.      Vorbemerkungen

a)      Zum Umfang der vom Gericht ausgeübten Kontrolle

38      Die Rechtsprechung hat die vom Gericht ausgeübte Kontrolle sowohl in Fällen begrenzt, in denen die angefochtene Handlung auf hochkomplexe tatsächliche Umstände wissenschaftlicher und technischer Art gestützt ist, als auch in solchen, in denen es um komplexe wirtschaftliche Wertungen geht.

39      Zum einen muss sich in den Fällen, in denen die Behörden der Europäischen Union über ein weites Ermessen insbesondere in Bezug auf die Beurteilung hochkomplexer wissenschaftlicher und technischer tatsächlicher Umstände bei der Festlegung von Art und Umfang der von ihnen erlassenen Maßnahmen verfügen, die Kontrolle durch das Unionsgericht auf die Prüfung beschränken, ob die Ausübung dieses Ermessens nicht offensichtlich fehlerhaft ist oder einen Ermessensmissbrauch darstellt oder ob diese Behörden die Grenzen ihres Ermessens nicht offensichtlich überschritten haben. In einem solchen Kontext darf das Unionsgericht nicht seine Beurteilung der tatsächlichen Umstände wissenschaftlicher und technischer Art an die Stelle derjenigen der Unionsbehörden setzen, denen allein der AEU‑Vertrag diese Aufgabe zugewiesen hat (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011, Etimine, C‑15/10, EU:C:2011:504, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Zum anderen handelt es sich bei der Kontrolle, die die Unionsgerichte in Bezug auf die Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten durch die Unionsbehörden ausüben, um eine beschränkte Kontrolle, in deren Rahmen nur geprüft werden darf, ob die Vorschriften über das Verfahren und die Begründung eingehalten wurden, ob der Sachverhalt zutreffend festgestellt wurde und ob kein offensichtlicher Beurteilungsfehler oder Ermessensmissbrauch vorliegt. Im Rahmen dieser Kontrolle darf das Unionsgericht somit nicht die wirtschaftliche Beurteilung seitens der zuständigen Unionsbehörde durch seine eigene ersetzen (vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott, C‑290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Da die Beschlüsse des SRB zur Entscheidung, ob den Anteilseignern und Gläubigern, die von Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Unternehmen betroffen sind, Entschädigung gewährt werden muss, auf hochkomplexen wirtschaftlichen und technischen Beurteilungen beruhen, gelten die Grundsätze, die sich aus der oben in den Rn. 39 und 40 angeführten Rechtsprechung ergeben, für die Kontrolle, die das Gericht auszuüben hat.

42      Dass dem SRB ein Beurteilungsspielraum in wirtschaftlichen und technischen Fragen zusteht, bedeutet jedoch nicht, dass das Unionsgericht die Auslegung der Wirtschaftsdaten durch den SRB, die dessen Beschluss zugrunde liegen, nicht kontrollieren darf. Denn das Unionsgericht muss, wie der Gerichtshof entschieden hat, selbst bei komplexen Beurteilungen nicht nur die sachliche Richtigkeit der angeführten Beweise, ihre Zuverlässigkeit und ihre Kohärenz prüfen, sondern auch kontrollieren, ob diese Beweise alle relevanten Daten darstellen, die bei der Beurteilung einer komplexen Situation heranzuziehen waren, und ob sie die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen (vgl. Urteile vom 11. November 2021, Autostrada Wielkopolska/Kommission und Polen, C‑933/19 P, EU:C:2021:905, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 108 und die dort angeführte Rechtsprechung).

43      Ein die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigender offensichtlicher Fehler des SRB bei der Würdigung des Sachverhalts kann nur festgestellt werden, wenn die vom Kläger vorgelegten Beweise ausreichen, um die in diesem Beschluss vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission, C‑148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 72, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 109 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      Demzufolge ist der auf einen offensichtlichen Beurteilungsfehler gestützte Klagegrund zurückzuweisen, wenn die beanstandete Beurteilung trotz der vom Kläger vorgebrachten Umstände als immer noch zutreffend oder annehmbar gelten kann (vgl. Urteile vom 27. September 2018, Spiegel-Verlag Rudolf Augstein und Sauga/EZB, T‑116/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:614, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 25. November 2020, BMC/Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2, T‑71/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:567, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Aus einer ständigen Rechtsprechung ergibt sich außerdem, dass, wenn die Organe über Ermessen verfügen, der Beachtung der Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, eine umso größere Bedeutung zukommt. Zu den Garantien, die die Unionsrechtsordnung in Verwaltungsverfahren gewährt, gehört u. a. der in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Grundrechtecharta niedergelegte Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, aus dem die Verpflichtung des zuständigen Organs folgt, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen. Nur so kann das Unionsgericht überprüfen, ob die für die Ausübung des Ermessens maßgeblichen sachlichen und rechtlichen Umstände vorgelegen haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, EU:C:1991:438, Rn. 14).

b)      Zur Zulässigkeit der Beweismittel in der Anlage der Erwiderung

46      Der SRB macht geltend, dass die Kläger in der Anlage der Erwiderung eine zweite Zeugenaussage von A und einen Nachtrag zu ihrem Sachverständigengutachten vorgelegt hätten, die die bereits in der Klageschrift vorgetragenen Argumente stützen sollten und folglich der Klageschrift hätten beigefügt werden müssen. Die Kläger hätten die verspätete Vorlage dieser neuen Beweismittel nicht gerechtfertigt und dadurch gegen Art. 85 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts verstoßen, was die Unzulässigkeit der Beweismittel zur Folge habe.

47      Nach Art. 85 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung sind Beweise und Beweisangebote im Rahmen des ersten Schriftsatzwechsels vorzulegen, wobei die Hauptparteien für ihr Vorbringen noch in der Erwiderung oder in der Gegenerwiderung Beweise oder Beweisangebote vorlegen können, sofern die Verspätung der Vorlage gerechtfertigt ist.

48      Die Kläger haben zum einen in der Anlage der Klageschrift die Zeugenaussage eines auf das spanische Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts, A, vom 28. Mai 2020 zu Fragen betreffend Insolvenzrecht und ‑praktiken vorgelegt. Zum anderen haben sie ebenfalls in der Anlage der Klageschrift ein Sachverständigengutachten vom 28. Mai 2020 vorgelegt, das zunächst darauf gerichtet war, die in der Bewertung 3 zugrunde gelegten Hypothesen und Methoden in Anknüpfung an das vom SRB im Anhörungsverfahren übermittelte Formular zu prüfen, und nach dem Erlass des angefochtenen Beschlusses und der Annahme des erläuternden Dokuments aktualisiert wurde.

49      In der Anlage der Erwiderung haben die Kläger eine zweite Zeugenaussage von A vom 9. April 2021 vorgelegt, die bestimmte Aspekte der Klagebeantwortung in Bezug auf das spanische Insolvenzrecht betrifft, sowie einen Nachtrag zu ihrem Sachverständigengutachten vom 13. April 2021 zur Klärung bestimmter Fragen, die in der Klagebeantwortung des SRB aufgekommen waren.

50      Nach der Rechtsprechung sind der Gegenbeweis und die Erweiterung der Beweisangebote im Anschluss an einen Gegenbeweis der Gegenpartei in der Klagebeantwortung von der Präklusionsvorschrift des Art. 85 Abs. 2 der Verfahrensordnung nicht erfasst. Diese Vorschrift betrifft nämlich neue Beweisangebote und ist im Zusammenhang mit Art. 92 Abs. 7 der Verfahrensordnung zu sehen, der ausdrücklich vorsieht, dass Gegenbeweis und Erweiterung des Beweisantritts vorbehalten bleiben (vgl. Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission, C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 72, und vom 5. Mai 2021, ITD und Danske Fragtmænd/Kommission, T‑561/18, EU:T:2021:240, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

51      Soweit diesen Anlagen ausdrücklich zu entnehmen ist, dass sie Argumente stützen sollen, die sich gegen Beurteilungen in der Klagebeantwortung wenden, sind sie zulässig.

2.      Zum ersten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Bewertung der Dauer des Insolvenzzeitraums und der planmäßig bedienten Kredite, notleidenden Kredite, Immobiliarvermögenswerte und Rechtsrisiken von Banco Popular

52      Mit dem ersten Klagegrund beanstanden die Kläger im Wesentlichen offensichtliche Beurteilungsfehler des SRB bei der Billigung der Bewertung 3 und des erläuternden Dokuments sowie offensichtliche Beurteilungsfehler des Bewerters bei der Anwendung des Liquidationsszenarios, die die Dauer des hypothetischen Liquidationsverfahrens und die Bewertung bestimmter Vermögenskategorien von Banco Popular betreffen. Diese Fehler hätten zu einer Unterbewertung der Erlöse für die Kläger im Rahmen eines hypothetischen Insolvenzverfahrens von Banco Popular geführt und eine Verletzung ihres Eigentumsrechts zur Folge gehabt.

53      Der Klagegrund besteht aus fünf Teilen. Die Kläger machen erstens geltend, dass der SRB und der Bewerter einen Fehler in Bezug auf die Dauer des hypothetischen Liquidationsszenarios begangen hätten. Zweitens beanstanden sie, dass sich die Bewertung der planmäßig bedienten Kredite in der Bewertung 3 auf abwegige Annahmen stütze. Drittens beanstanden sie die vom Bewerter zugrunde gelegte Veräußerungsstrategie für das Portfolio notleidender Kredite von Banco Popular. Sie machen viertens geltend, dass die Veranschlagung des Immobilienportfolios von Banco Popular lückenhaft und widersprüchlich sei. Fünftens wenden sie sich gegen den Ansatz des Bewerters in Bezug auf die Rechtsrisiken.

54      Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der SRB im angefochtenen Beschluss feststellte, dass nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. g der Verordnung Nr. 806/2014 die Bewertung 3 der Klärung der Frage diene, ob die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen der Abwicklung schlechter behandelt worden seien als „im Fall einer Liquidation [von Banco Popular] im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens“. Er führte in Übereinstimmung mit dem Bewerter im erläuternden Dokument (Nr. 5.1.5) aus, dass die Ley 11/2015 de recuperación y resolución de entidades de crédito y empresas de servicios de inversión (Gesetz 11/2015 zur Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen) vom 18. Juni 2015 (BOE Nr. 146 vom 19. Juni 2015, S. 50797) zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2014, L 173, S. 190) ausdrücklich vorsehe, dass die Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung unter der Annahme durchzuführen sei, dass das Unternehmen in Liquidation gegangen sei.

55      Der SRB stellte insoweit fest, dass in Übereinstimmung mit der Bewertung 3 angesichts der Umstände des vorliegenden Falls und insbesondere der Tatsache, dass Banco Popular ihre Schulden bei Fälligkeit nicht hätte begleichen können, die Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens zum Zeitpunkt der Abwicklung zu einer Liquidation von Banco Popular geführt hätte, was mit einer beschleunigten Verwertung des Vermögens ohne verbindlichen Mindestpreis und der Auszahlung der Nettoverwertungserlöse an die Gläubiger gemäß der im Gesetz 22/2003 festgelegten Rangfolge verbunden gewesen wäre.

56      Der SRB vertrat im angefochtenen Beschluss die Auffassung, dass die Bewertung 3 mit dem geltenden Rechtsrahmen vereinbar sei und eine angemessene und ausreichende Grundlage für den Erlass des angefochtenen Beschlusses darstelle. Der SRB habe sich auf die Bewertung 3 und das erläuternde Dokument gestützt, die sich im Anhang des angefochtenen Beschlusses befänden und Bestandteil seiner Begründung seien.

57      In der Bewertung 3 stellte der Bewerter fest, dass die Liquidation sofort begonnen hätte, da die Bankzulassung von Banco Popular mit der Insolvenzerklärung widerrufen worden wäre, wodurch Banco Popular zu einer sofortigen Einstellung der Geschäftstätigkeit gezwungen gewesen wäre und eine Veräußerung als arbeitendes Unternehmen verhindert worden wäre. Dem Abwicklungskonzept zufolge habe die Europäische Zentralbank (EZB) am 6. Juni 2017 beschlossen, Banco Popular als ausfallend oder wahrscheinlich ausfallend im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Buchst. c der Verordnung Nr. 806/2014 einzustufen. Der Bewerter führte aus, dass in diesem Zusammenhang die Liquidation das einzige in Betracht kommende Insolvenzszenario gewesen sei.

58      Der Bewerter stellte u. a. Folgendes fest:

„Die Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens für [Banco Popular] am 7. Juni 2017 hätte zu einer ungeplanten Liquidation geführt. Diese ist naturgemäß wertvernichtend, u. a. aus folgenden Gründen: abrupte Einstellung der Geschäftstätigkeit, Abwanderung von Kunden, ineffizientes Verfahren zur Vermögensverwertung sowie zusätzliche (oft erhebliche) Kosten und Forderungen Dritter. Im Fall von [Banco Popular] wäre die Insolvenzliquidation in Spanien ein beispielloses Ereignis angesichts ihrer Stellung als sechstgrößte Bank und Major Player in Schlüsselsektoren wie der Hypothekenfinanzierung und der Kreditvergabe an [kleine und mittlere Unternehmen (KMU)] und kleine Konzerne.“

59      Im erläuternden Dokument wies der Bewerter darauf hin, dass es sich bei der Bewertung 3 naturgemäß um ein hypothetisches und die Zukunft betreffendes Dokument handle, das darauf gerichtet sei, den Wert der Erlöse für die Gläubiger von Banco Popular zu schätzen, und dem verschiedene hypothetische Szenarien zugrunde gelegt werden müssten. Er hob hervor, dass die Annahmen und Schätzungen auf den von Banco Popular zur Verfügung gestellten Informationen beruhten, die analysiert und überprüft worden seien, sowie auf verschiedenen öffentlich zugänglichen Informationen.

60      Gemäß der oben in Rn. 43 angeführten Rechtsprechung müssen die Kläger, um nachzuweisen, dass der SRB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen hat, der die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen kann, Beweise vorlegen, die ausreichen, um die in diesem Beschluss vorgenommene Sachverhaltswürdigung nicht plausibel erscheinen zu lassen.

61      Folglich ist die Kontrolle des Gerichts auf die Prüfung beschränkt, ob der SRB offensichtliche Beurteilungsfehler beging, indem er die Bewertung 3 billigte, was die Prüfung impliziert, ob der Bewerter in der Bewertung 3 offensichtliche Fehler beging, indem er sich auf Annahmen und Schätzungen stützte, die nicht plausibel waren. Das Gericht kann jedoch seine eigene Beurteilung nicht an die Stelle der Beurteilung des Bewerters in der Bewertung 3 setzen.

62      Insoweit berufen sich die Kläger im Rahmen des ersten Klagegrundes mehrfach auf die in ihrem Sachverständigengutachten in der Anlage zur Klageschrift enthaltene Analyse, um sie mit der Bewertung 3 zu vergleichen und den Nachweis dafür zu erbringen, dass die Bewertung der Vermögenswerte von Banco Popular im Rahmen eines Insolvenzverfahrens, das im Sachverständigengutachten unter Zugrundelegung anderer Annahmen als denen in der Bewertung 3 durchgeführt wurde, in mehreren Vermögenskategorien höhere Erlöse zur Folge gehabt hätte.

63      Im Rahmen des zweiten Teils verweisen die Kläger auf die in ihrem Sachverständigengutachten befindliche Analyse, die die Rückzahlung planmäßig bedienter Kredite über einen Zeitraum von sieben Jahren betrifft, und stellen fest, dass dieser Analyse andere Annahmen zugrunde lägen als diejenigen, auf denen die Bewertung 3 beruhe. Im dritten Teil berufen sich die Kläger auf die Analyse im Sachverständigengutachten, die die Einziehung notleidender Kredite betrifft. Sie machen geltend, dass ihre Analyse im Vergleich zur Bewertung 3 einen längeren Zeitraum, eine Aufhebung der Umklassifizierung planmäßig bedienter Kredite in notleidende Kredite und eine niedrigere interne Verzinsung zugrunde lege. Im vierten Teil beziehen sich die Kläger auf die Analyse im Sachverständigengutachten, die die Erlöse im Zusammenhang mit den Immobiliarvermögenswerten von Banco Popular, einschließlich Immobiliarvermögen in mittelbarem Eigentum, unter der Annahme eines Veräußerungszeitraums von drei und sieben Jahren betrifft.

64      Das Sachverständigengutachten in der Anlage der Klageschrift wurde mit dem Ziel erstellt, die Fragen in dem Formular zu beantworten, das der SRB im Rahmen des Anhörungsverfahrens verschickt hatte. Das Gutachten beschränkt sich nicht auf eine kritische Analyse der Bewertung 3, sondern enthält eine eigene Bewertung der Vermögenswerte von Banco Popular in einem Liquidationsszenario, um sie mit der Bewertung des Bewerters zu vergleichen.

65      Die Analyse im Sachverständigengutachten beruht auf anderen Annahmen als die Bewertung 3 und stützt sich auf drei Liquidationszeit-Szenarien von fünf, sieben und zehn Jahren, wobei das zuletzt genannte Szenario in der Bewertung 3 nicht berücksichtigt wurde. In dem Gutachten beschreiben die Sachverständigen der Kläger u. a. das Ergebnis des Vergleichs zwischen ihren eigenen Berechnungen und der Bewertung durch den Bewerter auf der Grundlage eines Insolvenzszenarios von sieben Jahren. Sie weisen außerdem darauf hin, dass sie nicht zu allen Informationen Zugang gehabt hätten, die dem Bewerter vorgelegen hätten.

66      Die Bewertung 3 enthält komplexe wirtschaftliche und technische Wertungen. Definitionsgemäß ist die Bewertung der verschiedenen Vermögenskategorien von Banco Popular im Fall eines hypothetischen regulären Insolvenzverfahrens auf Hypothesen gestützt, und sie enthält zwangsläufig Schätzungen, die auf den Informationen beruhen, die zum Zeitpunkt der Abwicklung verfügbar waren.

67      Zudem können die Beurteilungen, auf die eine auf der Grundlage eines komplexen Sachverhalts getroffene Entscheidung gestützt wird, nur dann vom Gericht geprüft werden, wenn der Kläger geltend macht, dass die betreffenden Sachverhaltsbeurteilungen nicht plausibel seien (Urteil vom 25. November 2020, BMC/Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2, T‑71/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:567, Rn. 77).

68      Nach der oben in den Rn. 43 und 44 angeführten Rechtsprechung müssen die Kläger nachweisen, dass der SRB bei der Beurteilung eines komplexen Sachverhalts einen offensichtlichen Fehler begangen hat, der die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigen kann. Sie müssen insoweit Beweise vorlegen, die ausreichen, um die in der Bewertung 3 vom Bewerter vorgenommenen Schätzungen der verschiedenen Vermögenskategorien nicht plausibel erscheinen zu lassen.

69      Allerdings ist der Umstand, dass das Ergebnis der Schätzung des Werts der Vermögenswerte von Banco Popular im Fall eines hypothetischen regulären Insolvenzverfahrens im Sachverständigengutachten der Kläger nicht mit den Beurteilungen in der Bewertung 3 übereinstimmt, eine Beanstandung, die, sofern die Kläger nicht behaupten, dass die Beurteilungen nicht plausibel seien, nicht der eingeschränkten Kontrolle des Gerichts unterliegt, wie sie in der oben in den Rn. 39 und 40 angeführten Rechtsprechung vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 25. November 2020, BMC/Gemeinsames Unternehmen Clean Sky 2, T‑71/19, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:567, Rn. 78).

70      Folglich sind die von den Klägern in den verschiedenen Teilen des ersten Klagegrundes vorgetragenen und im Sachverständigengutachten durchgeführten Schätzungen der verschiedenen Vermögenskategorien von Banco Popular für sich genommen nicht geeignet, die Bewertung 3 nicht plausibel erscheinen zu lassen und somit das Vorliegen offensichtlicher Beurteilungsfehler des SRB nachzuweisen.

71      Im Licht dieser Erwägungen ist der erste Klagegrund zu prüfen.

a)      Zum ersten Teil: Dauer des Liquidationsszenarios

72      Die Kläger machen geltend, die vom SRB und dem Bewerter zugrunde gelegten Annahmen zur Dauer des Liquidationsszenarios von Banco Popular hätten zu einer Unterbewertung der Erlöse geführt und seien offensichtlich fehlerhaft. Mit einer ersten Rüge beanstanden sie, dass die Annahmen auf einem falschen Verständnis der Grundsätze des Gesetzes 22/2003 beruhten. Im Rahmen der zweiten Rüge werfen sie dem Bewerter unter Berufung auf Beispiele von Bankeninsolvenzen vor, dass ein Liquidationszeitraum von mehr als sieben Jahren, der ihrer Meinung nach zu höheren Erlösen geführt hätte, nicht berücksichtigt worden sei.

73      Im angefochtenen Beschluss stellte der SRB Folgendes fest:

„[Der Bewerter] hat darauf hingewiesen, dass das übergeordnete Ziel des Liquidators darin bestanden hätte, die Vermögenswerte innerhalb einer angemessenen Frist zu verwerten. Insoweit prüfte [er] eine Reihe alternativer Szenarien und denkbarer Strategien, die ein Liquidator möglicherweise angewandt hätte, um die Erlöse für die Gläubiger innerhalb angemessener Frist zu maximieren. Unter Berücksichtigung des spanischen Rechtsrahmens, der in [der Bewertung 3] aufgeführt ist und eine Liquidationsphase des Insolvenzverfahrens mit einer Dauer von einem Jahr vorsieht, nach der jede betroffene Partei im Fall einer unangemessenen Verlängerung dieser Phase die Ersetzung des Liquidators beantragen kann, und der Komplexität des hypothetischen Liquidationsverfahrens von [Banco Popular] prüfte [der Bewerter] drei alternative Zeitszenarien unter der Annahme, dass längere Zeiträume höhere Erlöse ermöglicht hätten, da die Veräußerung und die Liquidation der Vermögenswerte geordneter abgelaufen wäre: (i) einen Liquidationszeitraum von 18 Monaten, (ii) einen Liquidationszeitraum von drei Jahren und (iii) einen Liquidationszeitraum von sieben Jahren. [Der Bewerter] war der Auffassung, dass die Aussetzung von Zinszahlungen nach der Eröffnung der Liquidation im Hinblick darauf, wie die verschiedenen Gläubiger den Liquidationsplan bewerteten, von Bedeutung sein könne. Dem lag der Umstand zugrunde, dass vorrangige Gläubiger der Auffassung sein könnten, dass ihre Entschädigung im Fall eines Verzugs bei der Rückzahlung geschuldeter Beträge unwahrscheinlich wäre, während die Aussetzung von Zinszahlungen für nachrangige Gläubiger vorteilhaft sein könnte. Vor diesem Hintergrund war [der Bewerter] der Auffassung, dass es unangemessen sei, von den Gläubigern zu verlangen, mehr als sieben Jahre auf den Abschluss der Liquidation zu warten.“

74      Der SRB stellte ferner fest, dass die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger im Anhörungsverfahren Stellungnahmen zur Dauer der Liquidation abgegeben hätten. Der Bewerter habe für jedes alternative Zeitszenario die optimale Strategie und den optimalen Veräußerungszeitraum berücksichtigt, um maximale Verwertungserlöse für die verschiedenen Vermögenskategorien unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Liquidität zu erzielen. Der SRB wies insoweit darauf hin, dass dem erläuternden Dokument zufolge Nr. 2.2 der Bewertung 3 zu entnehmen sei, dass nach dem Gesetz 22/2003 infolge der Reform von 2015 ein Zeitraum von 18 Monaten die effektive Maximaldauer für die Liquidation von Banco Popular gewesen wäre. Angesichts der Komplexität des hypothetischen Insolvenzverfahrens von Banco Popular und des Umstands, dass ein sehr schnelles Verfahren zu Marktkapazitätsproblemen, Preisverfall und geringen Liquidationswerten führen würde, hatte der Bewerter jedoch auch zwei Liquidationsszenarien berücksichtigt, deren Dauer die im Gesetz 22/2003 festgelegten 18 Monate überschritt, nämlich Szenarien von drei und sieben Jahren. Der Bewerter war der Auffassung, dass diese zusätzlichen Szenarien es ermöglichen würden, die Vermögenswerte von Banco Popular effizienter und mit höheren Erlösquoten als im Szenario von 18 Monaten zu verwerten und gleichzeitig den Grundsatz der Rückgewähr des Werts an die Gläubiger innerhalb einer angemessenen Frist zu wahren. Seiner Meinung nach würde eine längere Liquidationszeit als das Szenario von sieben Jahren höhere Liquidations‑, Verwaltungs- und Erhaltungskosten zur Folge haben und die Unsicherheit in Bezug auf die Höhe der Liquidationswerte verstärken. Zudem war der Bewerter der Ansicht, dass eine längere Liquidationszeit nicht mit der Logik des Gesetzes 22/2003 und den Interessen vorrangiger ungesicherter Gläubiger vereinbar sei. Der SRB kam zu dem Ergebnis, dass der Bewerter eine zutreffende Bewertung der Liquidationsdauer vorgenommen habe.

1)      Zur ersten Rüge: falsches Verständnis des Gesetzes 22/2003

75      Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, dass die in der Bewertung 3 zugrunde gelegten Annahmen zur Dauer der Liquidationsszenarien auf drei Fehlern bei der Auslegung des Gesetzes 22/2003 beruhten.

76      Sie tragen als Erstes vor, dass laut Zeugenaussage des auf spanisches Insolvenzrecht spezialisierten Rechtsanwalts A in der Anlage der Klageschrift die angemessene Dauer des Liquidationszeitraums nach dem Gesetz 22/2003 allein von dem Kriterium der Maximierung der Erlöse im Interesse der Gläubiger abhänge und es a priori keine zeitliche Beschränkung der Dauer des Insolvenzverfahrens gebe. Zwar hätten der SRB und der Bewerter anerkannt, dass das Ziel des Insolvenzverfahrens in der Maximierung des Werts der Aktiva im Interesse der Gläubiger bestehe, doch seien sie zu Unrecht der Auffassung gewesen, dass dieser Grundsatz des spanischen Rechts dazu verpflichte, die „Angemessenheit“ der Liquidationszeit zu überprüfen.

77      In der Bewertung 3 stellte der Bewerter fest, dass das Gesetz 22/2003 den Liquidator bei der Verwertung des Vermögens verpflichte, Sorgfalt walten zu lassen, um den besten Wert zu erzielen, der sich in den jeweiligen Umständen erreichen lasse, jedoch sei der Liquidator nicht verpflichtet, auf ungewisse Ergebnisse zu spekulieren, und müsse dem Wunsch der Gläubiger Rechnung tragen, dass ihnen die geschuldeten Beträge innerhalb einer angemessenen Frist zurückgezahlt würden.

78      Unter Bezugnahme auf die Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger, wonach die Dauer der in der Bewertung 3 zugrunde gelegten Liquidationsszenarien zu kurz sei, wies der Bewerter im erläuternden Dokument darauf hin, dass ein Liquidationszeitraum von mehr als sieben Jahren zwangsläufig höhere Liquidations‑, Verwaltungs- und Erhaltungskosten zur Folge haben und die Unsicherheit des Liquidators in Bezug auf die Höhe der Liquidationswerte verstärken würde. Ein Liquidator sei nicht bereit, über etwaige künftige positive Aspekte zu spekulieren, die höchst ungewiss seien.

79      Der Bewerter vertrat die Ansicht, dass sich ein Szenario von mehr als sieben Jahren nicht auf die Ziele des Gesetzes 22/2003 und den Druck der Gläubiger stützen lasse. Erstens lege das Gesetz 22/2003 die Vorschriften über die Liquidation der Vermögenswerte der insolventen Bank mit dem übergeordneten Ziel fest, den höchsten Liquidationswert zu erzielen. Wie im Gesetz vorgesehen, sei der Liquidator verpflichtet, Sorgfalt walten zu lassen, um innerhalb der vom Rechtsrahmen zugelassenen Parameter (einschließlich der vorgegebenen Zeit für die Liquidation) den besten Liquidationswert für die Aktiva des Unternehmens zu erzielen, jedoch sei er nicht verpflichtet, auf ungewisse Ergebnisse zu spekulieren. Zweitens fördere das Gesetz 22/2003 die zeitnahe Veräußerung der Vermögenswerte des in Liquidation befindlichen Unternehmens. Die im Jahr 2015 vorgenommenen Änderungen des Gesetzes 22/2003 seien darauf gerichtet gewesen, die Liquidationsverfahren zu beschleunigen und unbegrenzte Verlängerungen zu vermeiden, was vor den Reformen ein Problem gewesen sei. Infolge der Reform von 2015 habe das Gesetz 22/2003 den Gläubigern das Recht eingeräumt, im Fall einer ungerechtfertigten Verlängerung der Liquidationsphase die Ersetzung des Liquidators gerichtlich zu beantragen. Diese Feststellung sei besonders relevant in Bezug auf einen Markt, der zu Beginn der Liquidation groß und liquide sei. Drittens sei es der Wunsch der Gläubiger, dass ihre Forderungen innerhalb einer angemessenen Frist beglichen würden, insbesondere wünschten dies höherrangige Gläubiger. Dies sei insbesondere der Fall, wenn angesichts der Bestimmungen des Gesetzes 22/2003 über Zinsen auf unbesicherte Forderungen (d. h. wenn Zinsen nach der Liquidation nicht eingefordert werden könnten) vorrangige Gläubiger (einschließlich Einlagensicherungssystem) wenig Aussichten auf Entschädigung im Fall eines Verzugs bei der Rückzahlung geschuldeter Beträge hätten und daher auf eine kürzere Liquidationszeit drängen würden.

80      Zunächst ist festzustellen, dass die Maximierung der Erlöse zwar das vorrangige, jedoch nicht das einzige Ziel des Liquidators ist. Insbesondere muss der Liquidator, wie der SRB und das Königreich Spanien zu Recht hervorheben, auch andere Ziele berücksichtigen und unterschiedliche Interessen in Einklang bringen.

81      Wie der SRB und das Königreich Spanien geltend machen, können bestimmte Gläubiger aufgrund ihrer Stellung in der Gläubigerrangfolge ein Interesse daran haben, dass das Liquidationsverfahren schnell abgeschlossen wird. Die Kläger bestreiten insoweit nicht, dass dieses Interesse u. a. auf das Gesetz 22/2003 zurückzuführen ist, da das Gesetz eine Aussetzung von Zinszahlungen für unbesicherte Forderungen vorsieht, was, wie der SRB zu Recht vorträgt, impliziert, dass vorrangige Gläubiger für den Verzug bei der Zahlung geschuldeter Beträge nicht entschädigt werden.

82      Entgegen dem Vorbringen der Kläger hatte der Bewerter, als er nach Abwägung der Interessen der verschiedenen Gläubigerklassen zu dem Ergebnis kam, dass ein Szenario von einer Dauer von mehr als sieben Jahren nicht in Betracht komme, nicht die Absicht, bestimmte Gruppen von Gläubigern zu bevorzugen, sondern das Ziel, die Erlöse für alle Gläubiger zu maximieren.

83      Sodann haben der SRB und der Bewerter für den Nachweis, dass das Liquidationsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen sei, berücksichtigt, dass eines der Ziele des Gesetzes 22/2003 darin bestand, eine überlange Dauer von Liquidationsverfahren zu vermeiden.

84      Insoweit heißt es in Erwägungsgrund VII des Gesetzes 22/2003: „Ziel des Gesetzes ist es, die überlange Dauer von Liquidationsvorgängen zu vermeiden, und zu diesem Zweck verpflichtet es die Verwalter, einen vierteljährlichen Bericht zum Fortschritt dieser Vorgänge vorzulegen, und setzt eine Frist von einem Jahr für den Abschluss der Vorgänge; der Verstoß gegen diese Verpflichtungen wird mit der Abberufung der Verwalter und dem Verlust des Anspruchs auf Vergütung sanktioniert.“

85      Darüber hinaus sieht Art. 153 des Gesetzes 22/2003 vor, dass jeder Beteiligte beim Insolvenzgericht die Abberufung der Insolvenzverwalter und die Ernennung neuer Verwalter beantragen kann, wenn das Liquidationsverfahren ein Jahr nach seiner Eröffnung nicht abgeschlossen ist.

86      Wie zudem das Königreich Spanien vorträgt, stellte der Juzgado de lo Mercantil no 6 Madrid (Handelsgericht Nr. 6 Madrid, Spanien) in einem Beschluss vom 19. Juni 2015 fest, dass das Gesetz 22/2003 „keineswegs zwingend vorschreibt, dass die Liquidation bei Insolvenz eine maximale Dauer von einem Jahr haben muss, da dem Wortlaut der Begründung [Abschnitt VII] zum Gesetz [22/2003] und seinem Art. 153, der die Möglichkeit der Abberufung pflichtwidrig handelnder Verwalter vorsieht, zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber den Wunsch und das Streben hatte, dass Liquidationsvorgänge nicht länger als notwendig dauern, und dass der Zeitraum von einem Jahr zunächst als angemessen für die Durchführung und den Abschluss dieser Vorgänge angesehen wurde, einschließlich Vornahme von Zahlungen, Buchführung und Abschluss des Insolvenzverfahrens“.

87      Das Ziel, das Liquidationsverfahren nicht übermäßig zu verlängern, wurde mit der Änderung des Gesetzes 22/2003 durch die Ley 25/2015 de mecanismo de segunda oportunidad, reducción de la carga financiera y otras medidas de orden social (Gesetz 25/2015 über den Mechanismus der zweiten Chance, die Verringerung der finanziellen Belastung und andere Maßnahmen sozialer Art) vom 28. Juli 2015 (BOE Nr. 180 vom 29. Juli 2015, S.64479) bestätigt. Die dritte Übergangsbestimmung zur Vergütungsordnung von Insolvenzverwaltern des Gesetzes 25/2015 sieht vor:

„Ab dem 13. Monat nach Beginn der Liquidationsphase erhält der Insolvenzverwalter keine Vergütung, es sei denn, das Gericht entscheidet unter Angabe von Gründen und nach Anhörung der Parteien, diese Frist angesichts der Umstände des Einzelfalls zu verlängern. Die vereinbarten Verlängerungen sind vierteljährlich und dürfen insgesamt sechs Monate nicht überschreiten.“

88      In einem Urteil vom 23. Juni 2020 legte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) die dritte Übergangsbestimmung des Gesetzes 25/2015 aus und entschied „allgemein, dass der Anspruch des Liquidators auf Vergütung in der Liquidationsphase auf die ersten zwölf Monate beschränkt ist“ und „er ab dem 13. Monat keinen Anspruch mehr auf Auszahlung von Honorar aus der Insolvenzmasse hat, es sei denn, es liegt eine mit Gründen versehene und nach Anhörung der Parteien erteilte Zustimmung des Gerichts vor, die die besonderen Umstände des jeweiligen Falls berücksichtigt“. Das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) stellte fest, dass „diese Bestimmung zu den gesetzlichen Vorschriften zählt, die sicherstellen sollen, dass die Liquidationsphase nicht zu lange dauert (Art. 152 des Gesetzes 22/2003)“.

89      Somit stützt die von den spanischen Gerichten vorgenommene Auslegung des Gesetzes 22/2003 die Beurteilung des Bewerters, wonach das Liquidationsverfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchzuführen sei.

90      Zudem hatten der SRB und der Bewerter auch andere Faktoren berücksichtigt, als sie zu dem Schluss kamen, dass das Liquidationsverfahren nicht länger als sieben Jahre dauern dürfe. Sie stellten u. a. fest, dass ab einer bestimmten Dauer eine Maximierung der Erlöse aufgrund der Kosten des Verfahrens und der mit der Vermögensverwertung verbundenen Ungewissheiten nicht mehr gewährleistet werden könne. Wie der SRB zu Recht geltend macht, haben längere Liquidationszeiten ein höheres Maß an Ungewissheit im Hinblick auf potenzielle Wertverluste und makroökonomische Risiken zur Folge.

91      Zudem weisen der SRB und das Königreich Spanien zu Recht darauf hin, dass die Kläger nicht behaupten können, dass die Berücksichtigung eines längeren Verfahrens zwangsläufig mit Vorteilen verbunden sei und zu einer Maximierung der Erlöse führe.

92      Somit haben die Kläger zum einen nicht nachgewiesen, dass das Ziel des Liquidationsverfahrens, die Maximierung der Erlöse der Gläubiger, nicht mit der Beurteilung des Bewerters vereinbar sei, wonach das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden müsse. Zum anderen haben sie nicht dargelegt, dass diese Beurteilung auf einer fehlerhaften Auslegung der spanischen Rechtsvorschriften beruhe.

93      Die Kläger machen als Zweites geltend, der SRB und der Bewerter seien zu Unrecht der Ansicht gewesen, dass Art. 153 des Gesetzes 22/2003 in der 2015 geänderten Fassung für das Liquidationsverfahren einen Zeitraum von einem Jahr festlege. Sie beanstanden die Auffassung des Bewerters, wonach die Bestimmungen des Gesetzes 22/2003 über die Vergütung des Liquidators eine „effektive Maximaldauer“ von 18 Monaten für die Liquidation von Banco Popular vorsähen.

94      In der Bewertung 3 stellte der Bewerter fest, dass er ein Liquidationsszenario von 18 Monaten zugrunde gelegt habe und dabei berücksichtigt habe, dass der Liquidator nach dem Gesetz 22/2003 nur während einer Dauer von zwölf Monaten vergütet werde, wobei eine Verlängerung von sechs Monaten für komplexe Verfahren möglich sei. Er war allerdings der Auffassung, dass ein solches Szenario aufgrund der Größe und Komplexität der Bank extrem unwahrscheinlich sei.

95      Im erläuternden Dokument wiederholte der Bewerter seine Feststellung in der Bewertung 3, d. h., dass gemäß dem Gesetz 22/2003 nach der Reform von 2015 ein Zeitraum von 18 Monaten die effektive Maximaldauer für die Liquidation von Banco Popular sei. Er wies darauf hin, dass es Ziel dieser Änderungen sei, die unbegrenzte Verlängerung des Liquidationsverfahrens zu vermeiden, und dass nach dem Gesetz 22/2003 in der geänderten Fassung die ungerechtfertigte Verlängerung der Liquidationsphase ein Grund sei, der die Ersetzung des Liquidators rechtfertige. Der Bewerter hob jedoch hervor, dass er angesichts der Komplexität des hypothetischen Insolvenzverfahrens von Banco Popular und des Umstands, dass ein zu schnelles Verfahren zu Marktkapazitätsproblemen, Preisverfall und geringen Erlösen führe, zwei Liquidationsszenarien berücksichtigt habe, deren Dauer die im Gesetz 22/2003 festgelegten 18 Monate überschreite. Er wies darauf hin, dass die zusätzlichen Szenarien von drei und sieben Jahren es ermöglichen würden, die Vermögenswerte von Banco Popular effizienter und mit einer besseren Erlösquote als im Szenario von 18 Monaten zu verwerten und gleichzeitig den Grundsatz der Rückgewähr des Werts an die Gläubiger innerhalb einer angemessenen Frist zu wahren.

96      Das Vorbringen der Kläger, der Bewerter habe das Gesetz 22/2003 fälschlicherweise so ausgelegt, dass es eine „effektive Maximaldauer“ von 18 Monaten für die Liquidation vorsehe, geht daher ins Leere, da der Bewerter der Auffassung war, dass das Liquidationsszenario von 18 Monaten höchst unwahrscheinlich sei, und deshalb zwei weitere Szenarien von längerer Dauer entwickelte. Ebenso wenig relevant sind die in der Zeugenaussage von A angeführten Beispiele für Insolvenzverfahren, die nach 2015 eingeleitet worden seien und länger als drei Jahre gedauert hätten.

97      Als Drittes beanstanden die Kläger unter Berufung auf die Zeugenaussage von A zum einen die Beurteilung des Bewerters im erläuternden Dokument, wonach bestimmte Gläubiger, die einen höheren Rang als die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger einnähmen, im Fall einer unangemessenen Verlängerung der Liquidationsphase, die über ein Jahr hinausgehe, die Abberufung des Liquidators verlangen könnten, und zum anderen die Annahme, dass der Liquidator solche Maßnahmen antizipieren und das Verfahren beschleunigen werde.

98      Entgegen dem Vorbringen, das die Kläger unter Berufung auf die Zeugenaussage von A geltend machen, sind die Ausführungen des Bewerters im erläuternden Dokument jedoch nicht darauf gerichtet, ein „beschleunigtes“ Liquidationsszenario zu rechtfertigen, sondern dienen der Begründung, warum das Liquidationsverfahren nicht länger als sieben Jahre dauern werde.

99      Zum einen ist dem oben in Rn. 73 angeführten angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass der SRB im Hinblick darauf, wie die verschiedenen Gläubiger den Liquidationsplan bewerteten, feststellte, dass der Bewerter in der Bewertung 3 den Umstand berücksichtigt habe, dass die Aussetzung von Zinszahlungen nach der Eröffnung der Liquidation von Bedeutung sein könne, soweit vorrangige Gläubiger ihre Entschädigung im Fall eines Verzugs bei der Rückzahlung geschuldeter Beträge für unwahrscheinlich halten würden.

100    Somit konnten die verschiedenen Gläubiger von Banco Popular je nach ihrer Position in der Gläubigerrangfolge unterschiedliche Interessen in Bezug auf die Dauer des Liquidationsverfahrens haben, so dass dem Bewerter und dem SRB nicht vorgeworfen werden kann, dass sie alle diese Interessen berücksichtigt haben.

101    Angesichts des Inhalts des Gesetzes 22/2003, wonach der Liquidator im Fall einer ungerechtfertigten Verlängerung der Liquidation abberufen werden kann, und des Umstands, dass einige Gläubiger kein Interesse an einer Verlängerung des Verfahrens haben, ist die Abberufung außerdem ein Eventualfall, den der Bewerter bei der Beurteilung der Dauer des Liquidationsverfahrens berücksichtigen konnte.

102    Insoweit ist festzustellen, dass A in seiner Zeugenaussage, auf die sich die Kläger berufen, erklärte, dass, „wenn bestimmte Gruppen von Gläubigern Druck auf den Liquidator ausüben sollten, um das Liquidationsverfahren zu beschleunigen, andere Gruppen von Gläubigern, wie z. B. Inhaber nachrangiger Forderungen, in der Lage wären, einer solchen Strategie entgegenzutreten“, und zwar mittels einer Haftungsklage gegen den Liquidator. A fügte hinzu, dass er somit davon ausgehe, „dass [der Bewerter] den Grundsatz verfolgt, dass die Interessen und hypothetischen Maßnahmen hochrangiger Gläubiger den Liquidator stärker beeinflusst hätten als die Interessen nachrangiger Gläubiger“, und dass er „keinen Grund [sehe], anzunehmen, dass ein Liquidator bei der Ausarbeitung des Liquidationsplans eine spezielle Gruppe von Gläubigern gegenüber der anderen bevorzugen würde, indem er das Insolvenzverfahren unzulässigerweise beschleunigt und dadurch potenziell auf die Erlöse der Inhaber nachrangiger Forderungen verzichtet“.

103    Hierzu genügt die Feststellung, dass die Zeugenaussage von A eine bloße Meinungsäußerung ist, die den vom Bewerter berücksichtigten Eventualfall nicht in Frage stellen kann, wonach bestimmte Gläubiger Liquidationsverfahren mit einer Dauer von mehr als sieben Jahren als nicht gerechtfertigt ansehen könnten und sich aus diesem Grund veranlasst sehen könnten, die Abberufung des Liquidators zu beantragen, um eine Auszahlung ihrer Forderungen innerhalb angemessener Frist zu erreichen.

104    Zum anderen tragen die Kläger kein Argument vor, das die anderen Umstände in Frage stellt, die der Bewerter in der Bewertung 3 berücksichtigte und im erläuternden Dokument wiederholte, um zu begründen, dass das Liquidationsverfahren nicht länger als sieben Jahre dauern würde, wie z. B. höhere Liquidations‑, Verwaltungs- und Erhaltungskosten, größere Unsicherheit des Liquidators in Bezug auf die Höhe der Liquidationswerte und der Umstand, dass ein Liquidator nicht bereit sei, über etwaige künftige positive Aspekte zu spekulieren, die höchst ungewiss seien.

105    Folglich können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, die vom SRB und dem Bewerter zugrunde gelegten Annahmen zur Dauer des Liquidationsszenarios beruhten auf einem fehlerhaften Verständnis des Gesetzes 22/2003, und damit ist die erste Rüge zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Nichtberücksichtigung eines längeren Liquidationszeitraums

106    Die Kläger machen geltend, laut der Zeugenaussage von A in der Anlage zur Klageschrift und dem Nachtrag in der Anlage zur Erwiderung ergebe eine angemessene Schätzung der Insolvenz eine Dauer von zehn Jahren oder mehr und mindestens sieben Jahren. Sie berufen sich außerdem auf ihre Sachverständigengutachten, wonach ein Liquidationsszenario von zehn Jahren zu höheren Erlösen geführt hätte. Insoweit verweisen sie auf Beispiele von Insolvenzen, die in ihren Sachverständigengutachten und der Zeugenaussage von A erwähnt werden und denen zufolge die Dauer der Liquidation des Bestandsportfolios die vom Bewerter berücksichtigte maximale Liquidationsdauer von sieben Jahren überschritten habe.

107    Art. 4 Abs. 3 der Delegierten Verordnung 2018/344 sieht vor:

„Der Bewerter berücksichtigt bei der Feststellung des abgezinsten Betrags der erwarteten Zahlungsströme in einem regulären Insolvenzverfahren Folgendes:

a)      das geltende Insolvenzrecht und die einschlägige Praxis im relevanten Gebiet, die Faktoren wie die voraussichtlichen Veräußerungszeiträume oder Erlösquoten beeinflussen können;

c)      die Informationen über in jüngster Vergangenheit eingetretene Insolvenzen ähnlicher Unternehmen, sofern diese verfügbar und relevant sind.“

108    Im 121. Erwägungsgrund des angefochtenen Beschlusses stellte der SRB fest, dass einige betroffene Anteilseigner und Gläubiger auf frühere Fälle von Insolvenz in Spanien und anderen Gebieten verwiesen hätten. Er erwähnte, dass der Bewerter im erläuternden Dokument hervorgehoben habe, dass er das Insolvenzverfahren von Banco de Madrid zwar bis zu einem gewissen Grad berücksichtigt habe, jedoch die später vorgenommenen, bedeutenden Änderungen des nationalen Insolvenzrechts (z. B. die Änderungen, die sich auf die Verfahrensdauer auswirkten) keinen Vergleich mit früheren spanischen Fällen zuließen. Darüber hinaus stellte der SRB fest, dass der Bewerter geprüft habe, ob andere Liquidationsfälle in Europa einen Überblick über das hypothetische Liquidationsszenario verschaffen könnten. Aufgrund der fehlenden Harmonisierung der unterschiedlichen europäischen Gesetzgebungen zum Insolvenzrecht sei der Bewerter jedoch der Auffassung gewesen, dass ein solcher Vergleich nur bedingt aussagekräftig sei. Außerdem könnten der makroökonomische Kontext, die Tätigkeiten, Geschäftsbereiche und Vermögenswerte des Unternehmens in den jeweiligen Fällen sehr unterschiedlich ausgestaltet sein und sich auf das Ergebnis der Bewertung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens auswirken. Der SRB war der Auffassung, dass der Bewerter im Einklang mit Art. 4 Abs. 3 Buchst. c der Delegierten Verordnung 2018/344 Informationen über in jüngster Vergangenheit eingetretene Insolvenzen ähnlicher Unternehmen berücksichtigt habe und ihre Relevanz hinreichend begründet habe.

109    Insoweit ist festzustellen, dass die von den Klägern erwähnten und in ihren Sachverständigengutachten in den Anlagen zur Klageschrift und zur Erwiderung angeführten Beispiele keine relevanten Vergleichsmaßstäbe für die Beurteilung der Dauer des Liquidationsszenarios von Banco Popular darstellen.

110    Was die Fälle AFINSA Bienes Tangibles SA, Ploder Uicesa SA, Assignia Infraestructruras SA und Essentium Grupo SL betrifft, die in der Zeugenaussage von A und im Sachverständigengutachten in der Anlage zur Klageschrift genannt sind und deren Insolvenzverfahren mehr als 18 Monate gedauert haben sollen, genügt es, mit dem SRB festzustellen, dass es sich bei diesen Unternehmen nicht um Bankinstitute handelt und die Beispiele deshalb nicht relevant sind.

111    Zu den Fällen Northern Rock, Bradford & Bingley, Dexia SA, Heta Asset Resolution AG, SNS Bank oder Banco Espírito Santo ist festzustellen, dass sie keine spanischen Banken betreffen und ihre Insolvenzverfahren folglich anderen nationalen Rechtsvorschriften unterlagen als denjenigen, die für die Situation von Banco Popular gelten.

112    Außerdem stellten die Sachverständigen der Kläger in ihrem Gutachten in der Anlage zur Klageschrift fest, dass es in Spanien keine Fälle von Bankeninsolvenzen gebe, die dem Fall von Banco Popular vergleichbar seien, und dass die Beispiele der portugiesischen Banco Espírito Santo und der niederländischen SNS Bank auf hypothetischen Insolvenzgutachten beruhten. Sie können daher nicht als Beispiele für insolvenzrechtliche Praxis in Spanien dienen.

113    Zudem hat der SRB darauf hingewiesen, dass die Fälle Sociedad de Gestión de Activos procedentes de la Reestructuración Bancaria (SAREB), Heta Asset Resolution, Northern Rock, Bradford & Bingley und Dexia keine Insolvenzen beträfen, was die Kläger und ihre Sachverständigen in ihrem Gutachten in der Anlage zur Erwiderung eingeräumt haben.

114    Was SAREB betrifft, das einzige von den Klägern angeführte Beispiel für eine spanische Bank, so haben die Kläger das Vorbringen des SRB nicht in Abrede gestellt, wonach der für die geordnete Veräußerung der Vermögenswerte vorgesehene Zeitraum von 15 Jahren einem Umstrukturierungszeitraum entspreche, der im Rahmen eines allgemeinen Verfahrens zur Umstrukturierung des spanischen Bankensektors festgelegt worden sei, und nicht dem Liquidationszeitraum.

115    Schließlich legen die Kläger nicht dar, inwieweit die Situation in den verschiedenen, von ihnen erwähnten Beispielen der Situation von Banco Popular vergleichbar sein soll, insbesondere in Bezug auf die Struktur der Bestandsportfolios oder des makroökonomischen Kontexts.

116    In Bezug auf Banco de Madrid machen die Kläger geltend, die Insolvenz dieser Bank, die kleiner und weniger komplex ist als Banco Popular, bestehe seit mehr als sechs Jahren und belege, dass ein Szenario von zehn Jahren angemessen sei.

117    Der Bewerter stellte insoweit in der Bewertung 3 fest, dass er den Fall Banco de Madrid berücksichtigt habe, der damals das letzte offene spanische Bankeninsolvenzverfahren gewesen sei, und sich dieser Fall im Hinblick auf seine systemische Bedeutung vom Fall Banco Popular unterschieden habe. Zudem habe die Liquidation von Banco de Madrid vor einigen wichtigen rechtlichen Änderungen des Gesetzes 22/2003 stattgefunden, die sich auf das für Banco Popular angewandte Szenario ausgewirkt hätten. Dennoch sei dieser Präzedenzfall hilfreich in Bezug auf die Bestätigung des Widerrufs der Bankzulassung und die Bewertung bestimmter Vermögenswerte.

118    Das Insolvenzverfahren von Banco de Madrid fand, wie der Bewerter ebenfalls im erläuternden Dokument feststellte, vor der Änderung des Gesetzes 22/2003 statt, die zu einer potenziellen Begrenzung des Liquidationsverfahrens auf 18 Monate führte. Wie oben in Rn. 87 dargelegt, diente der Erlass des Gesetzes 25/2015 dem Ziel, das Liquidationsverfahren nicht übermäßig zu verlängern, indem die Möglichkeit einer Begrenzung der Vergütung des Liquidators auf 18 Monate vorgesehen wurde.

119    Zudem dauerte das Liquidationsverfahren von Banco de Madrid, das im März 2015 begonnen hatte, zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Beschlusses bereits fünf Jahre und sprach somit nicht gegen die Annahme eines Liquidationsszenarios von maximal sieben Jahren. Letztlich erläutern die Kläger nicht, inwiefern dieses Beispiel belegen soll, dass für Banco Popular ein Liquidationsszenario von zehn Jahren angemessen wäre.

120    Folglich kann mit den von den Klägern angeführten Beispielen nicht der Nachweis erbracht werden, dass es offensichtlich fehlerhaft war, eine maximale Dauer von sieben Jahren für das Liquidationsszenario von Banco Popular zu berücksichtigen.

121    Zudem ist den Rn. 66 bis 70 des vorliegenden Urteils zu entnehmen, dass der Umstand, dass die Sachverständigen der Kläger eine eigene Bewertung des Liquidationsverfahrens von Banco Popular durchführten, um nachzuweisen, dass die Erlöse nach einem Zeitraum von zehn Jahren höher gewesen wären, nicht geeignet ist, die Beurteilungen in der Bewertung 3 nicht plausibel erscheinen zu lassen.

122    Ferner stellt die Behauptung von A, wonach „[seiner] Meinung nach eine angemessene Schätzung der Insolvenz eine Dauer von zehn Jahren oder mehr und mindestens sieben Jahren ergibt“, eine bloße Meinungsäußerung dar, die nicht auf einer konkreten Beurteilung der Situation von Banco Popular beruht.

123    Folglich ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

124    Aus der Prüfung des ersten Teils ergibt sich, dass die Kläger keine Argumente vorgetragen haben, die geeignet sind, die Beurteilungen des Bewerters nicht plausibel erscheinen zu lassen, denen zufolge die maximale Dauer des Liquidationsverfahrens von Banco Popular sieben Jahre betragen würde, insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels einer Liquidation innerhalb angemessener Frist sowie der mit einer verlängerten Liquidationsdauer verbundenen Ungewissheiten. Somit haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass der SRB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als er sich im angefochtenen Beschluss auf diese Beurteilungen stützte.

125    Daher ist der erste Teil zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: Bewertung der planmäßig bedienten Kredite

126    Die Kläger machen geltend, die Annahmen des Bewerters zur Bewertung des Portfolios planmäßig bedienter Kredite von Banco Popular, auf die sich der SRB im angefochtenen Beschluss gestützt habe, seien offensichtlich fehlerhaft und hätten zu einer erheblichen Unterbewertung dieses Portfolios geführt.

127    Der vorliegende Teil besteht aus vier Rügen hinsichtlich der Analyse des Bewerters in Bezug auf erstens die Umklassifizierung planmäßig bedienter Kredite in notleidende Kredite, zweitens die Annahmen zur vorzeitigen Rückzahlung planmäßig bedienter Kredite, drittens neue Zahlungsausfälle bei den verbleibenden planmäßig bedienten Krediten und viertens den Abzinsungssatz für die Veräußerung des verbleibenden Teils des Portfolios planmäßig bedienter Kredite.

1)      Zur ersten Rüge: Umklassifizierung planmäßig bedienter Kredite in notleidende Kredite

128    Die Kläger sind der Auffassung, dass die Begründung des Bewerters für die Umklassifizierung von 1,1 Mrd. Euro planmäßig bedienter Kredite in notleidende Kredite in der Bewertung 3 offensichtlich fehlerhaft sei.

129    Sie machen als Erstes geltend, dass die Anwendung des Rechnungslegungsstandards IFRS 9 (International Financial Reporting Standard [internationaler Rechnungslegungsstandard]) und des von der Banco de España erlassenen Circular 4/2017, a entidades de crédito, sobre normas de información financiera pública y reservada, y modelos de estados financieros (Runderlass 4/2017 der Banco de España an Kreditinstitute über öffentliche und reservierte Finanzinformationsstandards sowie über Bilanzierungsmodelle) vom 27. November 2017 (BOE Nr. 296 vom 6. Dezember 2017, S. 119454) im Zusammenhang mit einer Insolvenz unangemessen sei und der Bewerter die Norm IFRS 9 bei der Umklassifizierung planmäßig bedienter Kredite in notleidende Kredite zu restriktiv angewandt habe. Die vom Bewerter verwendeten Kriterien entsprächen nicht dem, was die Norm IFRS 9 als einen in Stufe 3 zu klassifizierenden und somit „herabzuschreibenden“ und aus der Gruppe planmäßig bedienter Kredite auszusortierenden Kredit definiere.

130    In der Bewertung 3 berücksichtigte der Bewerter in Bezug auf die Umklassifizierung planmäßig bedienter Kredite in notleidende Kredite die Kunden, die in den Büchern von Banco Popular in Stufe 2 gemäß der Norm IFRS 9 klassifiziert waren, d. h. Kunden, bei denen ein erhöhtes Risiko für Zahlungsausfall bestand, und wandte anschließend objektive Kriterien an, um zu ermitteln, welche der von diesen Kunden abgeschlossenen Kreditverträge in notleidende Kredite umklassifiziert werden konnten, insbesondere im Fall der Insolvenz der Bank. Der Bewerter war sodann der Auffassung, dass diejenigen Kredite in notleidende Kredite umzuklassifizieren seien, die bereits einen Zahlungsverzug von über 30 Tagen aufwiesen und deren verbleibender Fälligkeitsbetrag die Höhe der Sicherheiten übersteige, sowie Kredite von Kunden, die mit ihrem Kreditvertrag bereits in Verzug seien und bei denen entweder die geleisteten Sicherheiten nicht ausreichten oder der vom Verzug betroffene Vertrag für die Beziehung zur Bank insgesamt wichtig sei.

131    Daraus folgt, dass der Bewerter nicht der Ansicht war, dass bestimmte Kredite gemäß den IFRS‑9-Kriterien in Kredite der Stufe 3 zu klassifizieren seien, und dass er keine Umklassifizierung planmäßig bedienter Kredite in notleidende Kredite gemäß dieser Norm vornahm.

132    Entgegen dem Vorbringen der Kläger ist zudem der Umstand, dass der Bewerter in der Bewertung 3 angegeben habe, dass seine Methode mit dem Runderlass 4/2017 der Banco de España im Einklang stehe, nicht so zu verstehen, dass er den Runderlass anwandte, um planmäßig bediente Kredite in notleidende Kredite umzuklassifizieren.

133    Folglich ist das Vorbringen der Kläger zurückzuweisen, da es auf einer fehlerhaften Lesart der Bewertung 3 beruht.

134    Die Kläger tragen als Zweites vor, der Bewerter habe sich im erläuternden Dokument zur Begründung der Schwierigkeiten eines Kreditnehmers, seinen Kredit zurückzuzahlen, fälschlicherweise auf die eingefrorenen Gelder des Kreditnehmers berufen und dabei zum einen nicht berücksichtigt, dass der Kreditnehmer möglicherweise Konten bei anderen Banken habe, und zum anderen die Funktionsweise des spanischen Einlagensicherungssystems außer Acht gelassen. Der Verweis auf nicht näher benannte „Gegenforderungen“ sei pure Spekulation. Diese Behauptungen seien vage, nicht substantiiert und keine Rechtfertigung für die in der Bewertung 3 vorgenommene erhebliche Umklassifizierung planmäßig bedienter Kredite in notleidende Kredite.

135    Im erläuternden Dokument gab der Bewerter unter Bezugnahme auf Stellungnahmen betroffener Anteilseigner und Gläubiger, die um Erläuterungen zur Umklassifizierung bestimmter planmäßig bedienter Kredite in notleidende Kredite in der Bewertung 3 ersucht hatten, die folgende Erklärung ab:

„Wie in [der Bewertung 3] dargelegt, könnte eine Insolvenz von Banco Popular erhebliche Auswirkungen haben, einschließlich für Kreditnehmer, und zu einem Anstieg der Zahlungsausfälle führen (z. B. könnten Kreditnehmern, die auch über Girokonten bei Banco Popular verfügen, diese Konten eingefroren werden, so dass sie nicht mehr über ihre Gelder verfügen könnten, und andere Kreditnehmer könnten Gegenforderungen erheben, um die vorgesehenen Rückzahlungen nicht zu leisten oder zu verzögern). Dieser Anstieg würde sich auf die Portfoliosegmente und/oder Kreditnehmer konzentrieren, die sich bereits in Schwierigkeiten befänden, und würde sich weiter verschärfen, da es angesichts der durch die Insolvenz hervorgerufenen Beeinträchtigungen der Geschäftstätigkeit und des Personalbestands von Banco Popular schwierig wäre, beim Umgang mit diesen Krediten eine proaktive Herangehensweise beizubehalten. Auf der Grundlage [seiner] Erfahrung und [seines] Sachverstands [war er der Auffassung], dass die Kreditnehmer, die in den bereitgestellten Daten als in Stufe 2 [gemäß der Norm IFRS 9] befindlich identifiziert wurden, ein erhöhtes Ausfallrisiko darstell[t]en. Diese Klassifikation bestimmt[e] in Verbindung mit anderen Faktoren (z. B. verbundenen Sicherheiten) die Einschätzung des Anstiegs von Zahlungsausfällen und die Umklassifizierung. Insoweit [war] die Situation eine andere als bei einer Analyse der Buchführung als fortgeführtes Unternehmen.“

136    Die Kläger beschränken sich auf das Vorbringen, dass die vom Bewerter angeführten Beispiele für Verhaltensweisen, die Kreditnehmer im Fall einer Liquidation von Banco Popular an den Tag legen könnten, das Ausmaß der in der Bewertung 3 vorgenommenen Umklassifizierung nicht rechtfertigten. Dieses Vorbringen ist als ins Leere gehend zurückzuweisen.

137    Die Erklärungen, die in der Bewertung 3 und im erläuternden Dokument zur Umklassifizierung planmäßig bedienter Kredite in notleidende Kredite gegeben werden, stützen sich nämlich nicht auf diese Beispiele. Den Klägern scheint zu entgehen, dass die in der Bewertung 3 vorgenommene und oben in Rn. 130 erwähnte Umklassifizierung nur bestimmte Kredite von Kreditnehmern betraf, bei denen bereits ein Risiko für Zahlungsausfall bestand. Insoweit werden die Beurteilungen des Bewerters zu den Auswirkungen einer abrupten Einstellung der Geschäftstätigkeit der Bank zum einen in Bezug auf die Verschlechterung der Situation von Kreditnehmern, die bereits Schwierigkeiten bei der Rückzahlung ihrer Kredite hatten, als Banco Popular noch ihre Geschäftstätigkeit ausübte, und zum anderen im Hinblick auf die Erhöhung des Zahlungsausfallrisikos für Kredite, die aufgrund ihrer besonderen Eigenschaften, wie z. B. geringen zugrunde liegenden Sicherheiten, schon vor der Liquidation das Risiko der Nichtrückzahlung in sich bargen, durch das Vorbringen der Kläger nicht in Frage gestellt.

138    Somit können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass der SRB die Umklassifizierung planmäßig bedienter Kredite in notleidende Kredite in der Bewertung 3 als offensichtlich fehlerhaft hätte ansehen müssen. Die erste Rüge ist daher zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Annahmen zur vorzeitigen Rückzahlung planmäßig bedienter Kredite

139    Die Kläger machen geltend, die Schlussfolgerung des Bewerters in der Bewertung 3 zur Reduzierung der Größe des Portfolios planmäßig bedienter Kredite von 59,5 Mrd. Euro auf 24,9 Mrd. Euro in 18 Monaten beruhe auf unrealistischen Annahmen zur vorzeitigen Rückzahlung. Sie stellen diese Annahmen in Bezug auf erstens planmäßig bediente Unternehmenskredite und zweitens planmäßig bediente Hypothekarkredite in Frage.

140    Vorab ist festzustellen, dass der von den Klägern vorgenommene Vergleich zwischen der Höhe der vorzeitigen Rückzahlungen auf dem spanischen Markt im Jahr 2017 und den vom Bewerter zugrunde gelegten Annahmen nicht relevant ist. Da die Bewertung 3 nämlich von der Annahme ausgeht, dass Banco Popular in Liquidation gegangen ist, ist die Höhe der vorzeitigen Rückzahlungen für fortgeführte Unternehmen kein Vergleichsmaßstab.

i)      Zu den planmäßig bedienten Unternehmenskrediten

141    Die Kläger wenden sich gegen die Annahme des Bewerters, wonach 80,23 % des Portfolios planmäßig bedienter Kredite von Unternehmenskunden von Banco Popular innerhalb eines Jahres nach der Insolvenz von Banco Popular vorzeitig zurückgezahlt würden. Diese Annahme stütze sich auf eine Vermutung, die unlogisch sei, den Besonderheiten des spanischen Markts widerspreche und der zufolge Geschäftskunden, die auf eine Bank angewiesen seien, die kommerzielle Bankdienstleistungen gewährleiste, gezwungen wären, ihre Kredite bei einer neuen Bank zu refinanzieren, die solche Dienstleistungen anbieten könne.

142    Die Kläger machen erstens geltend, dass zwischen einem Kredit und einem Girokonto kein Zusammenhang bestehe, es unzutreffend sei, dass ein Kredit nehmendes Unternehmen seinen gesamten Bedarf durch die Geschäftsbeziehung zu einer einzigen Bank abdecke, und die Trägheit der Kreditnehmer in Bezug auf einen Wechsel der Bank anzuerkennen sei. Der Bewerter habe dies im erläuternden Dokument eingeräumt und sich auf allgemeine Erklärungen zu den engen Beziehungen spanischer Banken zu ihren Kunden sowie zu den Strategien konkurrierender Banken gestützt, ohne zu ermitteln, wie viele Kredit nehmende Unternehmenskunden von Banco Popular sonstige Bankfunktionen nutzten, zu deren Migration sie gezwungen wären.

143    In der Bewertung 3 vertrat der Bewerter die Auffassung, dass die vorzeitigen Rückzahlungsquoten in einem Liquidationsszenario deutlich höher wären als bei einer die Geschäftstätigkeit fortführenden Bank, da Kunden, denen dies möglich sei, geneigt wären, zu anderen Finanzinstituten zu migrieren und ihre Schulden bei der Bank zurückzuzahlen, und außerdem andere große spanische Banken aktiv versuchen könnten, die besten Kunden der in Liquidation befindlichen Bank anzuwerben. Dies gelte erst recht für Unternehmenskunden, die für ihre täglichen Geschäfte auf eine voll funktionsfähige Bank angewiesen seien, die Produkte und Dienste wie revolvierende Kreditfazilitäten, den Abruf weiterer Mittel, eine Point-of-Sale-Funktion und sonstige Dienste anbieten könne, die Banco Popular nach der Einleitung ihrer Liquidation nicht mehr erbringen könne.

144    Der Bewerter gab außerdem an, er habe angenommen, dass alle Unternehmenskunden migrieren würden, ausgenommen diejenigen, die sich auf der Watchlist befänden, bei denen es unwahrscheinlich sei, dass sie sich bei einer anderen Bank refinanzieren würden, und Immobilienentwicklungsgesellschaften, an denen konkurrierende Banken zum Zeitpunkt der Abwicklung wenig Interesse gehabt hätten.

145    Im erläuternden Dokument gab der Bewerter als Reaktion auf Stellungnahmen von betroffenen Anteilseignern und Gläubigern, denen die Annahmen für die vorzeitige Rückzahlung planmäßig bedienter Kredite zu hoch erschienen, Folgendes an:

„Außerdem haben wir festgestellt, dass das spanische Retail-Banking-Geschäftsmodell auf dem Aufbau enger Beziehungen zu den Kunden basiert. In diesem Szenario der Liquidation von Banco Popular würden viele der Unternehmenskunden Gespräche mit anderen Anbietern von Bankdienstleistungen führen, in deren Verlauf sich der alternative Anbieter gut positionieren könnte, um die Kredite der Unternehmenskunden und ihre Banktransaktionsgeschäfte zu übernehmen. Um Missverständnisse auszuschließen, weisen wir darauf hin, dass wir keinen operativen Zusammenhang der beiden Produkte annehmen. Wir nehmen jedoch an, dass die geschäftlich motivierten Gespräche, die sich daraus ergäben, sämtliche bankbezogenen Bedürfnisse des Kunden abdecken würden (sowohl Geschäftstransaktionen als auch Kredite) und dass der alternative Anbieter versuchen würde, die größtmögliche Zahl von Neugeschäften an sich zu ziehen. Solche Gespräche können leichter geführt werden, wenn bereits eine Beziehung zu der Bank besteht (Kunden mit Geschäftsbeziehungen zu mehreren Banken). Insbesondere KMU und Low-End-Franchise-Unternehmen von Banco Popular wären unserer Meinung nach zum damaligen Zeitpunkt von strategischem Interesse für andere spanische Banken gewesen, so dass eine proaktive Strategie eines oder mehrerer Wettbewerber mit dem Ziel, die Kunden von Banco Popular zu übernehmen, das wahrscheinliche Ergebnis eines Liquidationsszenarios gewesen wäre. Wir sind insoweit der Auffassung, dass die Annahmen, die der Erhöhung des Betrags vorzeitiger Rückzahlungen von Krediten zugrunde liegen, wie in [der Bewertung 3] dargelegt, angemessen sind.“

146    In Reaktion auf Stellungnahmen betroffener Anteilseigner und Gläubiger, in denen darauf hingewiesen wurde, dass die Trägheit der Kreditnehmer die Migration bremsen werde und das Verhalten von Kunden nicht immer vernunftgesteuert sei, stellte der Bewerter außerdem fest, dass dies zwar einen Faktor für den Fall eines fortgeführten Unternehmens darstelle, die Situation in einem Liquidationsszenario jedoch eine ganz andere sei. Er erinnerte daran, dass Kunden, die wegen Banktransaktionsgeschäften auf Banco Popular angewiesen seien, die Bank wechseln müssten und, selbst wenn es keinen operativen Zusammenhang gebe, wahrscheinlich gleichzeitig ihre Kredite ablösen würden, um das Serviceniveau beizubehalten und aus verwaltungstechnischen Gründen.

147    Entgegen dem Vorbringen der Kläger stellt somit der Umstand, dass der Bewerter das Fehlen eines operativen Zusammenhangs zwischen einem Kredit und einem Girokonto anerkannte, nicht seine Beurteilung in Frage, wonach Unternehmenskunden eine Bank benötigten, die ihnen eine vollständige Produkt- und Dienstleistungspalette anbieten könne. Dass Banco Popular aufgrund ihrer Liquidation nicht mehr in der Lage wäre, solche Dienste anzubieten, ist ein Umstand, der die Migration der betreffenden Kunden zu anderen Banken und somit eine vorzeitige Rückzahlung ihrer Kredite begünstigen kann.

148    Zudem ist der Bewertung 3 nicht zu entnehmen, dass der Bewerter von der Annahme ausging, dass ein Unternehmen seinen gesamten Bedarf durch die Geschäftsbeziehung zu einer einzigen Bank abdeckt. Folglich können die Kläger nicht geltend machen, dass der Bewerter die Fehlerhaftigkeit seiner Annahme anerkannt habe, als er das Bestehen von Geschäftsbeziehungen zu mehreren Banken im erläuternden Dokument auf bestimmte Stellungnahmen hin anerkannte. Insoweit war der Bewerter der Ansicht, dass die Tatsache, dass ein Kunde von Banco Popular ein Konto bei einer anderen Bank besitze, ein Umstand sein könne, der den Rückkauf seiner Kredite durch diesen anderen Anbieter und somit die vorzeitige Rückzahlung planmäßig bedienter Kredite begünstigen könne.

149    Zudem hat der Bewerter entgegen dem Vorbringen der Kläger im erläuternden Dokument nicht anerkannt, dass Kreditnehmer im Fall einer Liquidation von Banco Popular in Bezug auf einen Wechsel der Bank Trägheit an den Tag legen würden.

150    Schließlich ist das Argument, mit dem beanstandet wird, der Bewerter habe nicht ermittelt, wie viele Kredit nehmende Unternehmenskunden sonstige Bankfunktionen nutzten, nicht stichhaltig, da der Bewerter eindeutig angegeben hat, welche Kategorien von Unternehmenskunden er von seiner Annahme ausnahm, da sie nicht in der Lage seien, ihre Kredite abzulösen.

151    Ferner machen die Kläger in der Erwiderung geltend, der Bewerter habe die „engen Bankbeziehungen“ als entscheidenden Faktor für die vorzeitigen Rückzahlungen vor allen anderen Erwägungen, einschließlich Kreditkosten, berücksichtigt. Nach Auffassung der Kläger sind für Geschäftskunden, insbesondere KMU, die Kreditkosten wichtiger als die Natur ihrer Bankbeziehungen.

152    Hierzu genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen der Kläger nicht berücksichtigt, wie sich die Einleitung eines Liquidationsverfahrens gegen Banco Popular auswirkt, nicht nur in Bezug auf ihr Unvermögen, sämtliche Bankdienstleistungen anzubieten, sondern auch in Bezug auf das Verhalten konkurrierender Banken. Insbesondere wies der Bewerter im erläuternden Dokument darauf hin, dass ein Teil der Unternehmenskunden von Banco Popular, u. a. KMU, von strategischem Interesse für andere spanische Banken sei, die im Fall einer Liquidation eine Strategie mit dem Ziel der Übernahme dieser Kunden verfolgen könnten.

153    Somit haben die Kläger nichts zum Nachweis dafür vorgebracht, dass das Bestehen enger Beziehungen zwischen den spanischen Geschäftskunden und ihren Banken keinen relevanten Umstand darstellt, der vom Bewerter berücksichtigt werden konnte. Die vom Bewerter zugrunde gelegte Annahme, wonach Geschäftskunden, die infolge der Liquidation von Banco Popular ihre geschäftlichen Transaktionen auf eine andere Bank übertragen müssten, sich auch dafür entscheiden würden, ihre Kredite zu transferieren, um eine Geschäftsbeziehung zu haben, die alle Bankdienstleistungen abdeckt, verliert durch das Vorbringen der Kläger nicht an Plausibilität.

154    Die Kläger machen zweitens im Wesentlichen geltend, dass ein Begründungsmangel vorliege, da der Bewerter keine Zahlenangaben in Bezug auf die von ihm berücksichtigten relativen Zinssätze und Kündigungskosten geliefert habe.

155    Im erläuternden Dokument wies der Bewerter unter Bezugnahme auf Stellungnahmen zu den relativen Zinssätzen und den Transferkosten darauf hin, dass er bei der Formulierung seiner Annahmen zur vorzeitigen Rückzahlung folgenden Gesichtspunkten Rechnung getragen habe: Migrationsbereitschaft des Kunden (z. B. Zinssätze von Banco Popular im Vergleich mit anderen Anbietern), potenzielle Hindernisse (z. B. Transferkosten) und Attraktivität des Kunden für andere Banken bei der Prüfung einer Refinanzierung seiner Kredite (unter Berücksichtigung des Risikoprofils des Kreditnehmers und der Kredithistorie, Segmentierung, finanziellen Situation usw.). Er habe die relativen Zinssätze geprüft, indem er den für ausstehende Kredite zu zahlenden Zinssatz (wie er den bereitgestellten Daten zu entnehmen sei) mit dem Zinssatz verglichen habe, der zum Kündigungszeitpunkt auf neue vergleichbare Transaktionen angewandt würde, und die Kündigungskosten berücksichtigt, einschließlich der Prüfung einer Stichprobe von Verträgen, um die für jeden Standardvertrag vorgesehenen Kündigungskosten zu verstehen, und der Beurteilung der Auswirkung einer Kündigung dieser Verträge.

156    Diese Begründung genügt für den Nachweis, dass der Bewerter in der Bewertung 3 die von Banco Popular und den anderen Banken angewandten Zinssätze sowie die Kosten eines Kredittransfers tatsächlich berücksichtigte. Die Erläuterung erfüllt die Anforderungen von Art. 6 Buchst. b der Delegierten Verordnung 2018/344, wonach die Bewertung eine Erläuterung der wichtigsten zugrunde gelegten Methoden und Annahmen enthalten muss, aus der auch hervorgeht, wie stark die Bewertung davon beeinflusst ist. Der Bewerter war nicht verpflichtet, in der Bewertung 3 alle Faktoren und Zahlenangaben zu benennen, auf die er sich gestützt hatte.

157    Somit haben die Kläger kein Argument vorgetragen, das geeignet ist, die Annahme des Bewerters nicht plausibel erscheinen zu lassen, wonach 80,23 % des Portfolios planmäßig bedienter Kredite der Unternehmenskunden von Banco Popular vorzeitig zurückgezahlt würden.

ii)    Zu den planmäßig bedienten Hypothekarkrediten

158    Die Kläger machen geltend, die Annahme des Bewerters, wonach 33,55 % des Portfolios planmäßig bedienter Hypothekarkredite von Banco Popular innerhalb von 18 Monaten vorzeitig zurückgezahlt würden, beruhe auf unsubstantiierten Verallgemeinerungen.

159    Sie tragen als Erstes vor, die Hypothekenzinsen auf dem spanischen Markt seien deutlich höher als die vom Bewerter angewandten Zinssätze in Höhe von 1 % und 1,2 % gewesen, und stützen sich dabei auf ihr Sachverständigengutachten, welches auf die Angaben im Statistischen Bulletin der Banco de España vom Juli 2018 und die von Standard & Poor’s veröffentlichten Daten der EZB verweist. Kunden, die Zinsen in Höhe von 2 % oder weniger für ihren Hypothekarkredit gezahlt hätten, entsprechend dem Zinssatz für solche Kredite auf dem spanischen Markt im Juni 2017, hätten kein Interesse daran gehabt, die Bank zu wechseln. Im erläuternden Dokument habe der Bewerter diese Angaben weder beanstandet noch ihre Relevanz bestritten, sondern eine nicht relevante Unterscheidung zwischen den Zinssätzen auf dem spanischen Markt im Juni 2017 und den während der gesamten Laufzeit der Hypothek geltenden Zinssätzen eingeführt.

160    Die Kläger beanstanden die Anwendung der für die gesamte Laufzeit der Hypothek geltenden Zinssätze und weisen darauf hin, dass Kunden sich nicht auf der Grundlage dieser Zinssätze für die Aufnahme eines Hypothekarkredits entschieden, sondern ausschließlich auf der Grundlage des auf dem Markt verfügbaren Ausgangszinssatzes, und Ausgangszinssätze tendenziell niedriger seien als der während der Kreditlaufzeit zu zahlende durchschnittliche Zinssatz.

161    In der Bewertung 3 stellte der Bewerter fest, dass die Kunden, bei denen das Verhältnis zwischen dem Kredit und dem Wert der mit dem Kredit gekauften Sache (im Folgenden: Beleihungsquote) weniger als 90 % betrage und die sich nicht auf der Watchlist befänden, oder diejenigen, bei denen die Laufzeit des Kredits noch mehr als zwei Jahre betrage, mit höherer Wahrscheinlichkeit migrieren würden. Er war der Auffassung, dass Kunden mit einer Beleihungsquote unter 80 % ihren Kredit vorzeitig zurückzahlen würden, wenn sie einen Zinssatz von 1 % oder mehr zahlten, und Kunden mit einer Beleihungsquote zwischen 80 % und 90 % ihren Kredit vorzeitig zurückzahlen würden, wenn sie einen Zinssatz von 1,2 % oder mehr zahlten.

162    Die Argumente der Kläger, die sich gegen die Berücksichtigung von Zinssätzen in Höhe von 1 % und 1,2 % richten, wurden bereits von einigen betroffenen Anteilseignern und Gläubigern im Anhörungsverfahren vorgetragen.

163    Der Bewerter stellte insoweit im erläuternden Dokument fest, dass sich die Angaben aus dem Statistischen Bulletin der Banco de España vom Juli 2018 und die durch Standard & Poor’s veröffentlichten Daten der EZB, auf die sich die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger beriefen, von den in der Bewertung 3 verwendeten Daten unterschieden, da sie nur den Ausgangszinssatz der Hypothek wiedergäben.

164    Die in der Bewertung 3 verwendeten Hypothekenzinsen seien anhand eines Vergleichs der (festen und variablen) Zinsen des Portfolios von Banco Popular mit den Zinsen, die am 6. Juni 2017 von den wichtigsten Anbietern von Hypothekarkrediten auf dem spanischen Markt angeboten worden seien, errechnet worden. Der Bewerter wies ferner darauf hin, dass er die für die gesamte Laufzeit (und nicht nur für die Anfangslaufzeit) des Hypothekarkredits geltenden Zinssätze berücksichtigt habe, da Hypothekarkredite in Spanien im Allgemeinen zu Beginn der Laufzeit einen niedrigeren Zinssatz hätten als für den Rest der Vertragslaufzeit. Die Zinssätze seien anhand des durchschnittlichen Prozentsatzes sowohl für variable als auch für Festhypotheken auf dem damaligen spanischen Markt errechnet worden, und diese Gewichtungen seien jeweils mit dem durchschnittlichen Zinsangebot für neue Hypothekarkreditverträge mit variablen und festen Zinsen multipliziert worden.

165    Daraus ergibt sich, dass die Kläger nicht behaupten können, der Bewerter habe die Relevanz der von ihnen angeführten Daten aus dem Statistischen Bulletin der Banco de España vom Juli 2018 und der durch Standard & Poor’s veröffentlichten Daten der EZB nicht bestritten. Er hat eindeutig darauf hingewiesen, dass diese Daten in der Bewertung 3 nicht berücksichtigt worden seien, da sie nicht den Hypothekenzinssatz für die gesamte Kreditlaufzeit abbildeten.

166    Zudem ist die Behauptung der Kläger, von den Kunden werde nur der Ausgangszinssatz des Hypothekarkredits und nicht der für die gesamte Kreditlaufzeit geltende Zinssatz berücksichtigt, durch nichts belegt. Wie der SRB zu Recht geltend macht, steht diese Behauptung auch im Widerspruch zu dem von den Klägern vorgetragenen Argument, die Kunden versuchten, „eine niedrigere langfristige Durchschnittsverzinsung zu erreichen“.

167    Auch die Behauptung der Kläger, die Ausgangszinssätze seien tendenziell niedriger als der während der Kreditlaufzeit zu zahlende durchschnittliche Zinssatz, ist durch keinen Nachweis belegt.

168    Somit besteht die Argumentation der Kläger nur daraus, ihre eigenen Annahmen vorzutragen, die den Annahmen in der Bewertung 3 widersprechen, so dass das Vorbringen der Kläger nicht geeignet ist, die Beurteilung des Bewerters nicht plausibel erscheinen zu lassen. Zudem lässt diese Argumentation die anderen Faktoren außer Acht, wie die Beleihungsquote und die Kreditlaufzeit, die der Bewerter berücksichtigte, um festzustellen, welche planmäßig bedienten Hypothekarkredite vorzeitig zurückgezahlt würden.

169    Als Zweites beanstanden die Kläger die Beurteilung des Bewerters, wonach die Kosten der vorzeitigen Rückzahlung eines Hypothekarkredits kein relevanter Faktor seien, und machen geltend, er habe zu Unrecht die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung eines neuen Hypothekarkredits außer Acht gelassen.

170    Der Bewerter wies im erläuternden Dokument darauf hin, dass er bei der Aufstellung der Annahmen zur vorzeitigen Rückzahlung alle Faktoren berücksichtigt habe, die sich auf den Prozess der Abwanderung von Kunden zu einem anderen Unternehmen auswirken könnten, sowohl aus Sicht des Angebots, wie z. B. Bonität des Kunden oder Verfügbarkeit von Sicherheiten, als auch aus Sicht der Nachfrage, d. h. Auswirkung der Kündigungskosten der bei Banco Popular geführten Hypothekarkredite sowie der Kosten im Zusammenhang mit der Formalisierung neuer Hypothekarkredite bei einem anderen Anbieter.

171    Er wiederholte seine Beurteilung aus der Bewertung 3, wonach ein Kunde durch nichts daran gehindert würde, mit seinem Hypothekarkredit zu einem anderen Kreditgeber umzuziehen, auch wenn bei bestimmten Krediten Kosten für die vorzeitige Rückzahlung anfielen. Er vertrat die Ansicht, dass Kunden, die bei Banco Popular ein Konto hätten, für dieses Konto einen anderen Anbieter finden müssten, und dass es wahrscheinlich sei, dass diese Anbieter Anreize dafür setzen würden, die anderen Produkte ebenfalls zu migrieren, und den Migrationsprozess vereinfachen würden. Daher ging er nicht davon aus, dass die Kosten die Kunden davon abhalten würden, ihren Hypothekarkredit zu migrieren. Außerdem war er der Auffassung, dass der Liquidator die Kosten der vorzeitigen Rückzahlung möglicherweise nicht veranschlagen könne, wenn davon ausgegangen werde, dass die Kunden wegen der operativen Schwierigkeiten von Banco Popular infolge der Liquidation gezwungen seien, den Anbieter zu wechseln. Schließlich schätzte er die Kosten auf etwa 40 Mio. Euro für alle Kunden, die Banco Popular verlassen würden, und berücksichtigte daher nicht die damit verbundenen Erlöse.

172    Zum letztgenannten Punkt stellte der Bewerter außerdem im erläuternden Dokument fest, dass er eine Stichprobe von Transaktionen untersucht habe, um die von Banco Popular erhobenen Standardkündigungskosten nachzuvollziehen, und zu dem Ergebnis gekommen sei, dass sie sich im marktüblichen Rahmen befänden.

173    Somit können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass der Bewerter in seiner Beurteilung der Annahmen zur vorzeitigen Rückzahlung planmäßig bedienter Hypothekarkredite die Kosten im Zusammenhang mit der Migration dieser Kredite zu einer anderen Bank außer Acht gelassen habe.

174    Zudem beschränken sich die Kläger auf das Vorbringen, dass die Erklärungen, die der Bewerter zur Nichtberücksichtigung der Kosten einer vorzeitigen Rückzahlung abgegeben habe, oberflächlich seien und er keine Erklärung zum Ausschluss der Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung eines neuen Kredits geliefert habe. Sie machen geltend, dass die Erklärung, die sich auf Anreize konkurrierender Banken stütze, rein spekulativ sei, der Liquidator nicht auf die Erlöse aus den Kosten der vorzeitigen Rückzahlung verzichten würde und, auch wenn der Betrag von 40 Mio. Euro auf übergeordneter Ebene nicht erheblich sei, die Prüfung auf individueller Ebene vorgenommen werden müsse.

175    Hierzu genügt die Feststellung, dass der Bewerter mit seinen Erläuterungen nicht nachweisen wollte, dass die Kosten im Zusammenhang mit der Migration planmäßig bedienter Hypothekarkredite nicht berücksichtigt werden müssten, sondern dass sie die Kunden nicht von einer Migration abhalten würden. Das Vorbringen der Kläger stützt sich auf bloße Behauptungen, die nicht beweisen, dass die vom Bewerter berücksichtigten Annahmen offensichtlich fehlerhaft sind.

176    Somit haben die Kläger kein Argument vorgetragen, das geeignet ist, die Annahme des Bewerters nicht plausibel erscheinen zu lassen, wonach 33,55 % des Portfolios planmäßig bedienter Hypothekarkredite von Banco Popular vorzeitig zurückgezahlt würden.

177    Aus der Prüfung der zweiten Rüge ergibt sich, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass der SRB einen offensichtlichen Fehler beging, als er im angefochtenen Beschluss feststellte, dass der Bewerter im erläuternden Dokument „stichhaltige Argumente auf der Grundlage seiner Annahmen zum Anstieg der Höhe vorzeitiger Rückzahlungen“ planmäßig bedienter Kredite geliefert habe. Daher ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

3)      Zur dritten Rüge: neue Zahlungsausfälle bei den verbleibenden planmäßig bedienten Krediten

178    Die Kläger erklären, dass sie die Methode zur Berechnung der zu erwartenden Erlöse aus der Liquidation der verbleibenden planmäßig bedienten Kredite nicht beanstanden, d. h. der Kredite, die nach Abzug der in notleidende Kredite umklassifizierten und der von den Annahmen der vorzeitigen Rückzahlung erfassten Kredite im Portfolio verblieben, und erkennen an, dass einige dieser Kredite während ihrer Laufzeit zu notleidenden Krediten würden. Sie machen jedoch geltend, dass der Bewerter die Annahme in der Bewertung 3, wonach es im Insolvenzfall zu einem „erheblichen Anstieg“ neuer Zahlungsausfälle kommen würde, nicht begründet habe.

179    Hierzu verweisen sie auf den Auszug aus einer Tabelle in der Bewertung 3, die eine Zusammenfassung der Strategie des Bewerters zur Verwertung des Vermögens von Banco Popular enthält und in der es heißt: „Das Portfolio planmäßig bedienter Kredite wird bis zum Ende des Liquidationszeitraums liquidiert, unter Berücksichtigung ihrer Renditen, eines erheblichen Anstiegs der vorzeitigen Rückzahlungsquoten und neuer Zahlungsausfälle, gefolgt vom abschließenden Verkauf des verbleibenden Portfolios.“

180    Daraus ergibt sich, dass der Bewerter auf einen erheblichen Anstieg der vorzeitigen Rückzahlungsquote planmäßig bedienter Kredite und nicht der neuen Zahlungsausfälle in Bezug auf die verbleibenden planmäßig bedienten Kredite hinwies.

181    Somit genügt es, mit dem SRB festzustellen, dass das entsprechende Vorbringen der Kläger auf einer fehlerhaften Lesart der Bewertung 3 beruht.

182    Folglich ist die dritte Rüge zurückzuweisen.

4)      Zur vierten Rüge: Abzinsungssatz für die Veräußerung des verbleibenden Teils des Portfolios planmäßig bedienter Kredite

183    Die Kläger machen geltend, der Bewerter habe im hypothetischen Liquidationsszenario von sieben Jahren für die Veräußerung des verbleibenden Teils des Portfolios planmäßig bedienter Kredite („rump“) einen Abzinsungssatz zwischen 5,1 % für die günstigste Annahme und 6,1 % für die ungünstigste Annahme angewandt, ohne die Differenz von 1 % zu erklären.

184    Der Bewerter stellte in der Bewertung 3 fest, dass der in jedem Szenario zum Ende der Liquidationszeit angewandte Abzinsungssatz die für jede Vermögenskategorie auf der Grundlage des prognostizierten Risikoprofils zum Zeitpunkt der Liquidation auf dem spanischen Markt zu erzielenden Renditen abbilde, was Anpassungen erforderlich mache. Er wies auf die Faktoren hin, die er bei der Vornahme der Anpassungen berücksichtigt habe. Dabei erklärte er, dass die in den verschiedenen Liquidationsszenarien verwendeten Abzinsungssätze der sich verändernden Zusammensetzung der Vermögenskategorien im Portfolio und ihren jeweils angenommenen Abzinsungssätzen Rechnung trügen.

185    Diese von den Klägern nicht beanstandeten Erklärungen reichen aus, um die Berücksichtigung unterschiedlicher Abzinsungssätze für die Veräußerung des verbleibenden Teils des Portfolios planmäßig bedienter Kredite in Bezug auf die günstigste und die ungünstigste Annahme in jedem alternativen Zeitszenario zu begründen.

186    Darüber hinaus ist zu dem Verweis der Kläger auf ihr Sachverständigengutachten und den darin angenommenen maximalen Abzinsungssatz von 5 % festzustellen, dass sich aus den Rn. 66 bis 70 des vorliegenden Urteils ergibt, dass ein Vergleich mit der Analyse im Sachverständigengutachten der Kläger nicht maßgeblich ist, um festzustellen, ob der Bewerter in der Bewertung 3 offensichtliche Beurteilungsfehler beging.

187    Folglich ist die vierte Rüge zurückzuweisen.

188    Aus der Prüfung des zweiten Teils ergibt sich, dass die Kläger keine Argumente vorgetragen haben, die geeignet sind, die Beurteilungen des Bewerters in Bezug auf die Bewertung des Portfolios planmäßig bedienter Kredite von Banco Popular nicht plausibel erscheinen zu lassen. Somit haben sie nicht nachgewiesen, dass der SRB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als er sich im angefochtenen Beschluss auf diese Beurteilungen stützte.

189    Daher ist der zweite Teil zurückzuweisen.

c)      Zum dritten Teil: Bewertung der notleidenden Kredite

190    Die Kläger machen geltend, die Schätzung der Einziehung notleidender Kredite in der Bewertung 3 beruhe auf widersprüchlichen und unbegründeten Annahmen und sei nicht mit den Referenzdaten vereinbar, was zu einer Unterbewertung der Einziehungsquoten geführt habe.

191    Die Kläger beanstanden als Erstes die Annahme in der Bewertung 3, wonach alle notleidenden Kredite innerhalb einer Frist von 18 Monaten nach der Liquidation verkauft würden. Sie weisen darauf hin, dass das Portfolio besicherter notleidender Kredite hauptsächlich aus Krediten bestehe, die durch Immobilien besichert seien, und sein Wert daher durch den Wert der zugrunde liegenden Immobiliarvermögenswerte bestimmt werde. Der Bewerter habe, obwohl er anerkannt habe, dass das Hauptkriterium für die Bewertung besicherter notleidender Kredite die Einziehung der Beträge aus dem Verkauf der wieder in Besitz genommenen Vermögenswerte sei, in der Bewertung 3 einen widersprüchlichen Ansatz verfolgt, indem er für notleidende Kredite und für Immobiliarvermögenswerte einen unterschiedlichen optimalen Veräußerungszeitraum angenommen habe.

192    In der Bewertung 3 stellte der Bewerter fest, dass die geplante Liquidationsstrategie darin bestehe, das Portfolio notleidender Kredite so schnell wie möglich zu veräußern, um eine weitere Verschlechterung der Situation der Bank zu vermeiden und dem „Appetit“ des spanischen Marktes auf diese Vermögenswerte Rechnung zu tragen, und dass dies im Einklang stehe mit den Erfahrungen, die im Zusammenhang mit anderen Bankenliquidationen gemacht wurden. Er ging davon aus, dass die notleidenden Kredite in den drei alternativen Szenarien von 18 Monaten, drei Jahren und sieben Jahren vermutlich im Dezember 2018 veräußert würden, d. h. etwa 18 Monate nach dem Zeitpunkt der Abwicklung.

193    In Reaktion auf Stellungnahmen betroffener Anteilseigner und Gläubiger im Anhörungsverfahren, in denen geltend gemacht wurde, dass eine längere Frist für die Veräußerung notleidender Kredite zu höheren Verkaufserlösen führen würde, erklärte der Bewerter im erläuternden Dokument, die Annahme, dass Banco Popular notleidende Kredite für einen längeren Zeitraum halten würde, sei bei der Erstellung der Bewertung 3 erwogen worden. Er hielt jedoch daran fest, dass ein zeitlicher Rahmen von 18 Monaten für die Veräußerung des Portfolios notleidender Kredite am angemessensten sei.

194    Bei einem längeren zeitlichen Rahmen seien höhere Erlöse ungewiss, während man mit Gewissheit von den Kosten im Zusammenhang mit dem Fortbestand des Liquidationsteams (unter Berücksichtigung des Risikos einer Abwanderung wichtiger Mitarbeiter, wodurch die potenzielle Ineffizienz verstärkt würde) sowie anderen Faktoren wie dem fehlenden Interesse zahlungsunfähiger Kreditnehmer an der Aufnahme von Gesprächen mit einer insolventen Bank ausgehen könne. Außerdem erhöhe ein längerer Zeitraum auch das makroökonomische Risiko, insbesondere weil es im zweiten Halbjahr 2017 einen aktiven Markt für notleidende Kredite gegeben habe und es unwahrscheinlich sei, dass ein Liquidator auf länger anhaltende günstige Bedingungen spekulieren wolle (insbesondere vor dem Hintergrund potenziell erheblicher makroökonomischer Verwerfungen, die auf die Liquidation von Banco Popular folgen könnten). Letztlich sei eine relativ kurzfristige Veräußerung somit vorteilhafter und nicht mit Kapazitätsproblemen auf Käuferseite verbunden, die sich auf die Höhe der erzielten Veräußerungserlöse auswirken würden.

195    Der SRB nahm im angefochtenen Beschluss auf diese Erläuterungen des Bewerters Bezug und billigte sie.

196    Zudem erklärte der Bewerter im erläuternden Dokument in Bezug auf die der Bewertung 3 zugrunde liegende Methode, dass er ein dynamisches Szenario verwendet habe, welches als Methode definiert sei, die verschiedene Verwertungszeitpunkte im Lauf der Liquidation bestimme und anschließend einen Wert für den Vermögensgegenstand u. a. anhand des Zeitpunkts der Verwertung festlege. Somit habe er für jedes alternative Zeitszenario die optimale Strategie und den optimalen Veräußerungszeitraum berücksichtigt, um maximale Verwertungserlöse für die verschiedenen Vermögenskategorien unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Liquidität zu erzielen.

197    Die Kläger tragen kein Argument vor, das diese Methode in Frage stellen könnte.

198    Auch wenn 66,6 % des Portfolios notleidender Kredite von Banco Popular durch Immobiliarvermögenswerte besichert waren, gehören diese Kredite und Immobiliarvermögenswerte nicht derselben Vermögenskategorie an und wird bei ihrer Veräußerung im Rahmen einer Liquidation nicht dieselbe Strategie verfolgt.

199    Zwar ist der Umstand, dass der Wert der besicherten notleidenden Kredite an den Wert der Immobiliensicherheiten angelehnt ist, der wichtigste Faktor ihrer Bewertung. Für die Frage, welcher zeitliche Rahmen am besten geeignet ist, um die Erlöse aus der Einziehung dieser Kredite zu maximieren, ist dieser Umstand jedoch nicht relevant.

200    Daher können die Kläger nicht geltend machen, es sei widersprüchlich, dass für notleidende Kredite und Immobiliarvermögenswerte unterschiedliche Veräußerungszeiträume berücksichtigt worden seien.

201    Die Kläger tragen kein Argument vor, das die oben in Rn. 194 genannten Erklärungen im erläuternden Dokument in Frage stellen könnte, die begründen, warum die Maximierung der Erlöse aus diesen Krediten eine schnelle Veräußerung nach Beginn der Liquidation voraussetzte.

202    Sie begnügen sich nämlich im Rahmen ihres Vorbringens, dass ein längerer Veräußerungszeitraum höhere Erlöse ermöglicht hätte, mit der Behauptung, der Bewerter habe bei der Veräußerung des Portfolios notleidender Kredite in Bezug auf makroökonomische Risiken einen anderen Ansatz verfolgt als bei der Veräußerung von Immobiliarvermögenswerten, und dem Hinweis, ihre Sachverständigen hätten eine andere Auffassung zu den Kosten der Aufrechterhaltung des Portfolios notleidender Kredite und dem fehlenden Interesse zahlungsunfähiger Kreditnehmer an der Aufnahme von Verhandlungen. Weder der Vergleich mit der Bewertung der Immobiliarvermögenswerte noch der Vergleich mit den Beurteilungen im Sachverständigengutachten der Kläger sind jedoch geeignet, das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers des Bewerters bei der Berücksichtigung eines Veräußerungszeitraums von 18 Monaten nachzuweisen.

203    Die Kläger machen als Zweites geltend, dass die Schätzung der Einziehung notleidender Kredite nicht mit den Referenzdaten übereinstimme. Die interne Verzinsung von 16 % in der Bewertung 3 sei zu hoch, was zu einer Senkung des Preises des Portfolios notleidender Kredite geführt habe.

204    Der Bewerter habe die realen Marktdaten zur internen Verzinsung außer Acht gelassen und die „geringere Qualität“ des Veräußerungsverfahrens sowie das Unvermögen des Liquidators, „Zusicherungen und Garantien abzugeben“, zugrunde gelegt. Nach Auffassung der Kläger basieren diese Ausführungen des Bewerters auf der Annahme, dass der Liquidator die Liquidation schlecht durchführen werde und gegen die Voraussetzungen des Gesetzes 22/2003 verstoßen werde. Zudem sei in den Marktstudien der Sachverständigen der Kläger belegt, dass das Fehlen von Zusicherungen und Garantien eine begrenzte Auswirkung auf die interne Verzinsung habe.

205    Der Bewerter stellte in der Bewertung 3 Folgendes fest:

„Interne Verzinsung (IRR): Wir haben angenommen, dass Investoren, die sich für diese Art von Portfolio [aus besicherten notleidenden Krediten] interessieren, IRRs zwischen 16 % im Maximalszenario und 20 % im Minimalszenario verlangen würden, was über den IRRs liegt, die wir auf dem Markt beobachten, da bei der Veräußerung eines Portfolios notleidender Kredite in einem Liquidationsszenario Folgendes berücksichtigt werden müsste:

–        eine voraussichtlich geringere Qualität des Verfahrens und der Informationen, die potenziellen Käufern zur Verfügung gestellt werden;

–        das Unvermögen des Verkäufers (Liquidators), im Veräußerungsvertrag Zusicherungen und Garantien abzugeben.“

206    Zum einen genügt die Feststellung, dass der Bewerter nicht behauptete, dass der Mangel an Informationen dem Liquidator zuzurechnen sei oder dass er von einem Missmanagement des Liquidators ausgehe. Zum anderen beschränken sich die Kläger darauf, eine Auffassung zu wiederholen, zu der ihre Sachverständigen nach der Durchführung von Marktstudien gelangt sein wollen, ohne nähere Angaben zur Art dieser Studien oder zu ihrem Ergebnis zu machen. Dieses Vorbringen ist daher zurückzuweisen.

207    Wie der SRB zu Recht geltend macht, können reale Marktdaten nicht als Referenzdaten im Rahmen eines hypothetischen Insolvenzverfahrens dienen, sondern müssen angepasst werden, um den mit der Liquidation verbundenen, insbesondere administrativen, Schwierigkeiten Rechnung zu tragen.

208    Somit haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass der SRB und der Bewerter einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bei der Bewertung notleidender Kredite begingen.

209    Aus der Prüfung des dritten Teils ergibt sich, dass die Kläger keine Argumente vorgetragen haben, die geeignet sind, die Beurteilungen des Bewerters in Bezug auf die Bewertung des Portfolios notleidender Kredite von Banco Popular nicht plausibel erscheinen zu lassen. Folglich haben sie nicht nachgewiesen, dass der SRB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als er sich im angefochtenen Beschluss auf diese Beurteilungen stützte.

210    Damit ist der dritte Teil zurückzuweisen.

d)      Zum vierten Teil: Bewertung der Immobiliarvermögenswerte

211    Die Kläger machen geltend, der Bewerter habe sich bei der Bewertung der von Banco Popular mittelbar gehaltenen Immobiliarvermögenswerte auf widersprüchliche Annahmen gestützt und der SRB habe offensichtliche Beurteilungsfehler begangen, die zu einer Unterbewertung der Erlöse aus diesen Immobiliarvermögenswerten geführt hätten.

212    Die Annahme des Bewerters, wonach die von Banco Popular mittelbar gehaltenen Immobiliarvermögenswerte, d. h. die Immobilientochtergesellschaften, unabhängig von dem zugrunde gelegten Liquidationsszenario beschleunigt innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten veräußert würden, stehe im Widerspruch zu seiner Bewertung der von Banco Popular unmittelbar gehaltenen Immobiliarvermögenswerte, deren Veräußerung stufenweise während der gesamten Dauer des Liquidationszeitraums erfolgen würde, um die Erlöse zu maximieren.

213    Außerdem seien die Erlöse, die während eines längeren Veräußerungszeitraums erzielt werden könnten, der dem Zeitraum für die von Banco Popular unmittelbar gehaltenen Immobiliarvermögenswerte entspreche, vom Bewerter nicht quantifiziert und vom SRB nicht berücksichtigt worden. Unter Berufung auf ihr Sachverständigengutachten beanstanden die Kläger die vom Bewerter im erläuternden Dokument angegebenen Gründe für seine Auffassung, dass ein längerer Veräußerungszeitraum für Immobilientochtergesellschaften keine Maximierung der Erlöse ermögliche.

214    Im angefochtenen Beschluss stellte der SRB fest, dass einige betroffene Anteilseigner und Gläubiger im Anhörungsverfahren geltend gemacht hätten, dass die vom Bewerter für die Immobilientochtergesellschaften vorgeschlagene Liquidationsstrategie ungeeignet und nicht mit den Informationen vereinbar sei, die in der Bewertung 3 zu den von Banco Popular unmittelbar gehaltenen Immobiliarvermögenswerten enthalten seien. Sie hätten die Auffassung vertreten, dass die Verwertungserlöse durch eine geordnete Veräußerung der Vermögenswerte über den gesamten Liquidationszeitraum hinweg maximiert würden und der Zeitraum unnötigerweise auf 18 Monate verkürzt worden sei, was zu einer erheblichen Unterbewertung der Erlöse geführt habe.

215    Der SRB wies darauf hin, dass, wie im erläuternden Dokument dargelegt, der Bewerter zu den Immobilientochtergesellschaften die Auffassung vertreten habe, dass ihre Veräußerungen als arbeitende Unternehmen im Lauf der ersten 18 Monate der Liquidation die optimale Verwertungsstrategie darstellten. Indem man die Immobilientochtergesellschaften als arbeitende Unternehmen und nicht als bloße Immobilieneigentümer ansehe, könnten die Tochtergesellschaften, sobald sie verkauft seien, schneller und geordneter verwertet werden, ohne einen Einbruch der Immobilienpreise und eine Saturierung der Marktkapazität zu riskieren. Zwar habe der Bewerter andere Strategien erwogen, einschließlich derjenigen, bei der Banco Popular die Gesellschaften behalte und selbst den Wert des Vermögens ermittle oder bei der sie die Veräußerungen stufenweise über einen längeren Zeitraum hinweg vornehme, doch seien diese Strategien mit einem komplexeren und kapitalintensiveren Verfahren sowie zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden, die der Liquidator ohne die Gewissheit höherer Erlöse nur notgedrungen akzeptieren würde.

216    Im erläuternden Dokument führte der Bewerter die Gründe näher aus, die ihn dazu bewogen hatten, in der Bewertung 3 keine Strategie zugrunde zu legen, die eine Veräußerung der Immobilientochtergesellschaften über einen längeren Zeitraum vorsieht. Der Bewerter stellte Folgendes fest:

„[B]ei der Erstellung [der Bewertung 3] haben wir andere Strategien erwogen, einschließlich derjenigen, bei der Banco Popular die Gesellschaften behält und selbst den Wert des Vermögens über einen längeren Zeitraum berechnet oder bei der sie die Veräußerungen stufenweise über einen längeren Zeitraum hinweg vornimmt; dies wäre jedoch mit einem potenziell kapitalintensiveren und schwieriger zu steuernden Verfahren verbunden, insbesondere angesichts der Liquidation von Banco Popular. Genauer gesagt könnten die Gesellschaften bis zur Veräußerung der Vermögenswerte Kapital benötigen, außerdem würde eine solche Strategie im Zusammenhang mit dem Ausfall von Banco Popular und den potenziellen makroökonomischen Auswirkungen auf den Wert des Vermögens ein zusätzliches Risiko für den Liquidator bedeuten (einschließlich aus operativer Sicht), das er unseres Erachtens nur notgedrungen akzeptieren würde. Darüber hinaus waren wir der Auffassung, dass ein längerer Zeitraum für die Veräußerung dieser Gesellschaften angesichts der zusätzlichen Kosten und Risiken negative Auswirkungen auf den erzielbaren Veräußerungswert haben könnte, da sich ein Liquidationsverfahren der Muttergesellschaft auf den Betrieb der Tochtergesellschaften auswirken kann. Außerdem würde es zu höheren Liquidationskosten sowie höheren Verwaltungs- und Instandhaltungskosten, nicht jedoch zwangsläufig zu höheren Erlösen führen, wenn die Immobilientochtergesellschaften bis zum Ende des Liquidationszeitplans nicht veräußert würden.“

217    Somit erläuterte der Bewerter, dass, soweit er von einer Veräußerung der Immobilientochtergesellschaften von Banco Popular als fortgeführte Unternehmen und nicht als mittelbar gehaltene Immobiliarvermögenswerte ausgegangen sei, eine Veräußerung über einen längeren Zeitraum als 18 Monate keine Maximierung der Erlöse ermöglichen würde.

218    Die Kläger machen insoweit geltend, die vom Bewerter angegebenen Gründe gälten sowohl für die mittelbar als auch für die unmittelbar von Banco Popular gehaltenen Immobiliarvermögenswerte. Sie bestreiten, dass die Verwaltung der mittelbar gehaltenen Immobiliarvermögenswerte mit zusätzlichen Kosten verbunden sei, da der Liquidator nach Auffassung ihrer Sachverständigen auf den Sachverstand der Immobilientochtergesellschaften hätte zurückgreifen können, die ihn dabei unterstützt hätten, das Risiko im Zusammenhang mit den Immobiliarvermögenswerten zu bewältigen. Ein spezieller Kapitalbedarf, auf den sich der Bewerter berufe, sei den Klägern nicht bekannt.

219    Dieses Vorbringen reicht nicht aus, um die Erklärungen des SRB und des Bewerters in Frage zu stellen, wonach eine über einen längeren Zeitraum erfolgende Veräußerung der Immobilientochtergesellschaften als mittelbar gehaltene Immobiliarvermögenswerte zu einem Anstieg der Kosten, und zwar sowohl der Kosten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Tochtergesellschaften als auch der Liquidationskosten, und einer Erhöhung der Risiken führen würde, insbesondere im Hinblick auf das Risiko der Saturierung des Immobilienmarkts, und daher keine Maximierung der Erlöse ermöglichen würde.

220    Zudem kann das Vorbringen der Kläger nicht als Nachweis dafür dienen, dass der Bewerter einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als er von einer Veräußerung der Immobilientochtergesellschaften als arbeitende Unternehmen ausging. Um die Annahme des Bewerters nicht plausibel erscheinen zu lassen, reicht es nicht aus, dass dem Sachverständigengutachten zufolge eine andere Strategie in Betracht kam, nämlich die Veräußerung dieser Gesellschaften als mittelbar gehaltene Immobiliarvermögenswerte.

221    Wie oben in den Rn. 196 und 197 dargelegt, stellen die Kläger die Bewertungsmethode des Bewerters nicht in Frage, der zufolge er die optimale Strategie und den optimalen Veräußerungszeitraum berücksichtigte, um maximale Verwertungserlöse für die verschiedenen Vermögenskategorien unter Berücksichtigung ihrer Art und ihrer Liquidität zu erzielen.

222    Somit können die Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Berücksichtigung unterschiedlicher Veräußerungszeiträume für zwei verschiedene Vermögenskategorien, nämlich die Immobilientochtergesellschaften als fortgeführte Unternehmen und die von Banco Popular unmittelbar gehaltenen Immobiliarvermögenswerte, widersprüchlich sei.

223    Soweit der Bewerter außerdem begründet hat, warum mit einer Veräußerung der Immobilientochtergesellschaften als mittelbar gehaltene Immobiliarvermögenswerte keine höheren Erlöse erzielt werden könnten, werfen die Kläger ihm zu Unrecht vor, er habe die mit dieser Annahme verbundenen Erlöse nicht quantifiziert.

224    Letztlich beruhen die Argumente der Kläger sowie das Sachverständigengutachten, mit denen sie nachweisen wollen, dass der Bewerter einen längeren Veräußerungszeitraum hätte zugrunde legen müssen, auf der Annahme einer Veräußerung der Immobilientochtergesellschaften als unmittelbar gehaltene Immobiliarvermögenswerte von Banco Popular. Diese Argumente können daher die Beurteilung des Bewerters in Bezug auf die Dauer der Veräußerung der Immobilientochtergesellschaften als fortgeführte Unternehmen nicht in Frage stellen.

225    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger nicht geltend machen, dass die Berücksichtigung eines Veräußerungszeitraums von 18 Monaten im Fall einer Veräußerung der Immobilientochtergesellschaften von Banco Popular als arbeitende Unternehmen fehlerhaft wäre.

226    Somit haben die Kläger keine Argumente vorgetragen, die geeignet sind, die Beurteilungen des Bewerters in Bezug auf die Bewertung der Immobilientochtergesellschaften von Banco Popular nicht plausibel erscheinen zu lassen. Sie haben daher nicht nachgewiesen, dass der SRB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als er sich im angefochtenen Beschluss auf diese Beurteilungen stützte.

227    Damit ist der vierte Teil zurückzuweisen.

e)      Zum fünften Teil: Bewertung der Rechtsrisiken

228    Die Kläger machen geltend, die Einschätzung der Rechtsrisiken in der Bewertung 3 auf der Grundlage einer sehr breiten Kostenspanne von 1,8 Mrd. Euro in der günstigsten Hypothese bis 3,5 Mrd. Euro in der ungünstigsten Hypothese beruhe auf Rechtsfehlern und offensichtlichen Beurteilungsfehlern und habe zu einer willkürlichen Überbewertung der Rückstellungen für Rechtsrisiken sowie einer Herabsetzung der Erlöse geführt.

229    In der Bewertung 3 erläuterte der Bewerter seine allgemeine Herangehensweise in Bezug auf die Einschätzung der Rechtsrisiken. Er habe die Jahresabschlüsse von Banco Popular überprüft und zusammen mit der Rechtsabteilung der Bank untersucht, ob die Schätzungen überarbeitet werden müssten oder weitere Forderungen im Fall einer Liquidation der Bank erhoben werden könnten. Die in den Jahresabschlüssen genannten Rechtsrisiken habe er neu berechnet und dabei seine eigenen Annahmen unter Zugrundelegung der Angaben der Bank verwendet und die einschlägige Rechtsprechung, soweit vorhanden, berücksichtigt. Die Insolvenzerklärung hindere die Beteiligten nicht daran, neue Forderungen zu erheben, und er habe in anderen Fällen die Erfahrung gemacht, dass in einem Liquidationsszenario potenziell erhebliche, zusätzliche und bis dahin unerwartete Forderungen aufkommen könnten, da die Kunden, Gläubiger oder Anteilseigner versuchen würden, ihre Erlöschancen zu maximieren. Außerdem könne wie in jedem Gerichtsverfahren nicht vorhergesagt werden, wie die Gerichte über die erhobenen Forderungen entscheiden würden, insbesondere solche, die zum damaligen Zeitpunkt rein hypothetisch gewesen seien. Unter diesen Umständen könne seine Analyse als vorsichtige Einschätzung der potenziellen rechtlichen Unwägbarkeiten für die Zwecke der Bewertung fungieren.

230    Zur verwendeten Methode und den zugrunde gelegten Annahmen stellte der Bewerter fest, er sei davon ausgegangen, dass die wichtigsten rechtlichen Risiken in den Jahresabschlüssen von Banco Popular enthalten seien, und habe die von der Bank aufgestellten Annahmen geprüft und neu berechnet, in welcher Höhe potenzielle Forderungen erhoben werden könnten. Bei seiner Analyse habe er das Risiko in Bezug auf Forderungen im Zusammenhang mit Kapitalerhöhungen in einem Liquidationsszenario auf der Grundlage seiner Kenntnisse des Sektors berücksichtigt.

231    Sodann erläuterte er die Methode zur Bewertung der einzelnen Kategorien von Rechtsrisiken, d. h. Mindestzinsklauseln bei Hypothekarkrediten, Pflichtwandelanleihen, Kosten im Zusammenhang mit Hypothekarkrediten, Kapitalerhöhungen von Banco Popular in den Jahren 2012 und 2016 sowie Bürgschaften im Rahmen der Immobilienentwicklung.

232    Die Kläger beanstanden als Erstes, dass die Herangehensweise des Bewerters nicht mit spanischem Recht vereinbar sei. Unter Berufung auf die Zeugenaussage von A in der Anlage zur Klageschrift machen sie geltend, dass der Liquidator im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens nach spanischem Recht im Allgemeinen keine Rückstellungen für laufende oder potenzielle Forderungen gegen das in Liquidation befindliche Unternehmen bilde. Nach spanischem Recht werde vermieden, dass der Liquidator über den Ausgang von Forderungen spekuliere, die sich noch nicht konkretisiert hätten, damit den vorhandenen Gläubigern kein Schaden entstehe. Ausnahmsweise könne der Liquidator Rückstellungen für den Wert einer bereits angemeldeten anhängigen Forderung bilden, wenn ein Erfolg dieser Forderung seiner Meinung nach sehr wahrscheinlich sei, doch gemäß seiner Verpflichtung, die Erlöse für die vorhandenen Gläubiger zu maximieren, bewerte der Liquidator keine Forderungen, die noch nicht angemeldet seien.

233    Insoweit genügt die Feststellung, dass dieses Vorbringen der Kläger auf bloßen Behauptungen ihres Zeugen A beruht, der keine einzige spanische Rechtsvorschrift anführt.

234    Wie zudem der SRB zu Recht geltend macht, bestimmt Art. 87 Abs. 4 des Gesetzes 22/2003:

„Ist das Insolvenzgericht der Auffassung, dass die auflösende Bedingung oder die Bestätigung der Eventualforderung wahrscheinlich ist, kann es auf Antrag einer Partei Vorkehrungen zur Bildung von Rückstellungen aus der Masse, zur Hinterlegung von Sicherheiten durch die Parteien sowie jegliche sonstige Maßnahme treffen, die es im Einzelfall für angemessen hält.“

235    Daraus folgt, dass das Gesetz 22/2003 entgegen dem Vorbringen der Kläger die Möglichkeit des Liquidators, Forderungen zu berücksichtigen, nicht auf den Ausnahmefall beschränkt, dass er „sehr wahrscheinlich“ von ihrem Erfolg ausgeht.

236    Die Kläger machen als Zweites geltend, dass der Bewerter die in den Jahresabschlüssen von Banco Popular bereits vorgesehene Höhe der Rückstellungen für Rechtsrisiken nicht auf der Grundlage bereits angemeldeter Forderungen, sondern aufgrund seiner Erfahrungen oder seiner eigenen Annahmen neu berechnet habe. Dies sei keine ausreichende Begründung, um die Jahresabschlüsse von Banco Popular außer Acht zu lassen. Zwar habe der Bewerter in der Bewertung 2 festgestellt, dass ein Rechtsgutachten benötigt werde, um die Erfolgsaussichten der Forderungen zu beurteilen, doch gebe es in der Bewertung 3 keinen Hinweis darauf, dass der Bewerter ein solches Gutachten angefordert habe.

237    Erstens ist mit dem SRB im angefochtenen Beschluss festzustellen, dass der Bewerter in der Bewertung 3 und im erläuternden Dokument darauf hinwies, dass er die Rechtsabteilung von Banco Popular konsultiert habe und gemeinsam mit ihr geprüft habe, ob die in den Jahresabschlüssen der Bank enthaltenen Schätzungen überarbeitet werden müssten oder weitere Forderungen im Fall einer Liquidation erhoben werden könnten.

238    Außerdem ist der Bewertung 3 zu entnehmen, dass sich der Bewerter bei der Vornahme der Bewertung auf die einschlägigen Bestimmungen des spanischen Rechts stützte. Die Kläger bestreiten nicht, dass der Bewerter über die erforderlichen Fähigkeiten für die wirksame Vornahme der Bewertung im Sinne von Art. 38 Nr. 1 der Delegierten Verordnung 2016/1075 verfügte, was juristische Fähigkeiten einschließt.

239    Folglich können sie nicht geltend machen, dass für die Durchführung der Bewertung 3 ein Rechtsgutachten erforderlich gewesen sei.

240    Was zweitens den Umstand betrifft, dass die Schätzungen des Bewerters von der Höhe der Rückstellungen in den Jahresabschlüssen von Banco Popular abwichen, wies der SRB im angefochtenen Beschluss darauf hin, dass aus dem erläuternden Dokument hervorgehe, dass die Rechnungslegungskriterien, die Banco Popular bei der Berechnung der Rückstellungen für Rechtsrisiken auf der Grundlage einer Fortführung der Unternehmenstätigkeit angewandt habe, im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht anwendbar seien.

241    Insoweit erklärte der Bewerter im erläuternden Dokument, dass sich die von Banco Popular bei der Berechnung der Rückstellungen für Rechtsrisiken außerhalb eines Insolvenzverfahrens angewandten Rechnungslegungskriterien von den Kriterien unterschieden, die für eine Berechnung im Rahmen eines Liquidationsszenarios gälten, und dass die Rechnungslegungskriterien nicht im Insolvenzfall anwendbar seien. Die Bildung einer buchhaltungstechnischen Rückstellung begründe zudem keine speziellen Rechte innerhalb der Gläubigerrangfolge im Fall einer Liquidation und räume diesen Gläubigern keinen Vorrang für die Einziehung eines bestimmten Betrags ein. Folglich habe Banco Popular in ihren Jahresabschlüssen wahrscheinlich eine andere Höhe von Rückstellungen errechnet, da die Höhe der Rückstellungen von Banco Popular kein Liquidationsszenario abbilde.

242    Die Einleitung eines regulären Insolvenzverfahrens könne dazu führen, dass Gläubiger, die ihre Erlöse vor dem Ende der Liquidation maximieren wollten, zusätzliche Forderungen erhöben.

243    Somit hat der Bewerter ausreichend begründet, warum er von den Jahresabschlüssen von Banco Popular abgewichen war und sich auf seine eigenen Schätzungen stützte, um die Rechtsrisiken im Rahmen eines Liquidationsszenarios in der Bewertung 3 zu bewerten.

244    In der Erwiderung machen die Kläger geltend, der Bewerter habe keine Begründung für seine Behauptung geliefert, wonach die Schätzungen der Rechtsrisiken im Fall einer Insolvenz höher seien als im Fall eines arbeitenden Unternehmens. Ihren Sachverständigen zufolge sei im Fall einer Insolvenz eine niedrigere Schätzung zu erwarten.

245    Hierzu genügt neben der oben in Rn. 242 angeführten Erklärung die Feststellung, dass der Bewerter in der Bewertung 3 darauf hinwies, dass Liquidationsverfahren im Allgemeinen erhebliche Rechtsstreitigkeiten und Forderungen mit sich brächten, die auf Annahmen beruhten, die sich nur schwer vorhersagen ließen. Wie oben in Rn. 229 dargelegt, erläuterte der Bewerter, dass seiner Erfahrung nach in einem Liquidationsszenario potenziell erhebliche, zusätzliche und bis dahin unerwartete Forderungen aufkommen könnten, da die Betroffenen versuchen würden, ihre Erlöschancen zu maximieren.

246    Zudem enthält die Bewertung 3 konkrete Erläuterungen des Bewerters zum Risiko eines Anstiegs der Forderungen für jede Kategorie von Rechtsrisiken. Beispielsweise berücksichtigte der Bewerter bei den Mindestzinsklauseln für Hypothekarkredite eine neue verbraucherschutzrechtliche Regelung, die 2018 in Kraft trat.

247    Somit hat der Bewerter ausreichend begründet, warum er die Rückstellungen für Rechtsrisiken in der Bewertung 3 höher ansetzte, als sie in den Jahresabschlüssen von Banco Popular angesetzt worden waren.

248    Als Drittes beanstanden die Kläger die Schätzungen der Rückstellungen für Rechtsrisiken im Zusammenhang mit den Kapitalerhöhungen von Banco Popular in den Jahren 2012 und 2016.

249    Der Bewerter wies in der Bewertung 3 darauf hin, dass Banco Popular im November 2012 und im Mai 2016 zwei Kapitalerhöhungen von jeweils 2,5 Mrd. Euro vorgenommen habe. Die Rechtssache Bankia sei ein Präzedenzfall dafür, wie Anteilseigner nach etwaigen Fehlern oder Auslassungen im ursprünglichen Kapitalerhöhungsprospekt suchen könnten, um eine Anspruchsgrundlage für eine Forderung zu finden, die dem Anteilseigner bei erfolgreicher Durchsetzung ermöglichen würde, Schadensersatz von der Bank zu erhalten. Für eine Schätzung der potenziellen Forderungen habe er u. a. zum einen den Zeitablauf berücksichtigt, wobei er darauf hinwies, dass die Verjährungsfrist in Bezug auf die Kapitalerhöhung von 2012 noch nicht abgelaufen sei, und zum anderen das Profil der Investoren unter Zugrundelegung der öffentlich zugänglichen Informationen und der von Banco Popular bereitgestellten Beteiligungsstruktur.

250    Der SRB stellte im angefochtenen Beschluss fest, dass einige betroffene Anteilseigner und Gläubiger Stellungnahmen abgegeben hätten, wonach Forderungen in Bezug auf die Kapitalerhöhung von 2012 angesichts der bereits verstrichenen Zeit sehr unwahrscheinlich seien. Er führte aus, dass der Bewerter im erläuternden Dokument die Auffassung vertreten habe, dass, auch wenn Forderungen in Bezug auf die Kapitalerhöhung von 2012 eventuell unwahrscheinlicher seien als Forderungen in Bezug auf die Kapitalerhöhung von 2016, solche Forderungen nicht völlig ausgeschlossen werden könnten. Dem Bewerter zufolge könnten insbesondere Forderungen in Bezug auf die von Banco Popular 2012 vorgenommene Kapitalerhöhung im Zusammenhang mit etwaigen Fehlern oder Auslassungen im ursprünglichen Kapitalerhöhungsprospekt erhoben werden, und diese Möglichkeit habe nicht ausgeschlossen werden können, da die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Der SRB stellte fest, der Bewerter sei folglich zu dem Schluss gekommen, dass Forderungen in Bezug auf die Kapitalerhöhung von 2012, auch wenn sie angesichts der bereits verstrichenen Zeit sehr unwahrscheinlich seien, nicht ausgeschlossen werden könnten.

251    Im erläuternden Dokument wies der Bewerter darauf hin, dass er bei der günstigsten Annahme in Bezug auf die Bewertung der Rückstellungen für Rechtsrisiken davon ausgegangen sei, dass diese Forderungen gleich null seien.

252    Was erstens die Rechtsrisiken im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung von 2016 betrifft, tragen die Kläger vor, ihre Sachverständigen seien auf der Grundlage der von Ernst & Young für Bankia vorgenommenen Schätzung und der Schätzung der Banco Santander zu dem Ergebnis gekommen, dass sich eine angemessene, umsichtige und vernünftige Rückstellung auf 1,1 Mrd. Euro belaufe.

253    Hierzu genügt die Feststellung, dass im Einklang mit den Ausführungen oben in den Rn. 67 bis 70 dieses Argument, bei dem sich die Kläger darauf beschränken, auf die Berechnung in ihrem Sachverständigengutachten zu verweisen, nicht maßgeblich ist, um das Vorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers in der Bewertung 3 nachzuweisen.

254    Zweitens vertreten die Kläger zu den Rechtsrisiken im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung von 2012 die Auffassung, dass der entsprechende Betrag sowohl unter der günstigsten als auch unter der ungünstigsten Annahme null betragen müsse, da die Forderungen angesichts der bereits verstrichenen Zeit sehr unwahrscheinlich seien und der Liquidator laut Zeugenaussage von A nicht befugt sei, für solche Forderungen Rückstellungen zu bilden.

255    Insoweit genügt die Feststellung, dass sich aus den Rn. 234 und 235 des vorliegenden Urteils ergibt, dass der Liquidator die Möglichkeit hat, Eventualforderungen zu berücksichtigen, und dieses Argument bereits zurückgewiesen wurde.

256    Die Kläger tragen kein Argument vor, das die oben in Rn. 250 angeführten und vom SRB gebilligten Erklärungen des Bewerters in Frage stellen könnte, mit denen er begründet, dass Forderungen im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung von 2012 noch nach der Liquidation von Banco Popular erhoben werden könnten.

257    Der insoweit von den Klägern angeführte Umstand, dass der Bewerter im erläuternden Dokument eingeräumt habe, dass Forderungen in Bezug auf die Kapitalerhöhung von 2012 unwahrscheinlicher seien als Forderungen in Bezug auf die Kapitalerhöhung von 2016, reicht nicht aus, um die Annahme des Bewerters, Forderungen in Bezug auf die Kapitalerhöhung von 2012 könnten nicht völlig ausgeschlossen werden, nicht plausibel erscheinen zu lassen.

258    Außerdem können die Kläger nicht geltend machen, dass der Betrag, der in der Bewertung 3 für die ungünstigste Annahme als Rückstellung für Rechtsrisiken im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung von 2012 genannt werde, ausgesprochen hoch und offensichtlich falsch sei, indem sie den Gesamtbetrag der Rückstellungen für Rechtsrisiken in der günstigsten Annahme mit demjenigen in der ungünstigsten Annahme der Bewertung 3 vergleichen. Dieser Gesamtbetrag beinhaltet nämlich die Bewertung aller Kategorien von Rechtsrisiken, die oben in Rn. 231 genannt sind.

259    Somit haben die Kläger kein Argument vorgetragen, das geeignet ist, die Einschätzung des Bewerters nicht plausibel erscheinen zu lassen, der zufolge der Betrag der Rückstellungen für Rechtsrisiken im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung von 2012 in der ungünstigsten Hypothese möglicherweise nicht null wäre.

260    Als Viertes machen die Kläger erstmals in der Erwiderung geltend, gemäß dem Jahresabschluss 2020 von Banco Santander sei die Rückstellung, die Banco Popular in ihren Jahresabschlüssen für Mindestzinsklauseln gebildet habe, richtig und die vom Bewerter vorgenommene Erhöhung der Rückstellung nicht gerechtfertigt.

261    Hierzu genügt es, mit dem SRB festzustellen, dass das Argument zu den Mindestzinsklauseln erstmals im Stadium der Erwiderung geltend gemacht wurde und gemäß Art. 84 Abs. 1 der Verfahrensordnung unzulässig ist, da es keine Erweiterung eines in der Klageschrift vorgetragenen Klagegrundes darstellt und sich die Kläger nicht auf rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkte berufen, die erst während des Verfahrens zutage getreten sind. In jedem Fall ist dieses Argument auf tatsächliche Gesichtspunkte gestützt, die nach dem angefochtenen Beschluss stattfanden und die Plausibilität der Annahmen des Bewerters in der Bewertung 3 nicht in Frage stellen können.

262    Darüber hinaus beantragen die Kläger, eine Maßnahme zur Beweiserhebung zu erlassen, um dem SRB aufzuerlegen, dass er dem Gericht ermöglicht, die Akte zu prüfen und geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit ihr Vertreter die Akte prüfen kann.

263    Damit das Gericht feststellen kann, ob die Anordnung der Vorlage bestimmter Unterlagen dem ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens dienlich wäre, muss die antragstellende Partei die erbetenen Schriftstücke bezeichnen und dem Gericht zumindest einen Anhaltspunkt dafür geben, dass diese für das Verfahren zweckdienlich sind (vgl. Urteil vom 28. Juli 2011, Diputación Foral de Vizcaya u. a./Kommission, C‑474/09 P bis C‑476/09 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:522, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 20. März 2019, Hércules Club de Fútbol/Kommission, T‑766/16, EU:T:2019:173, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

264    Es genügt die Feststellung, dass die Kläger nicht näher dargelegt haben, welche Informationen sie anfordern und inwieweit diese Informationen zweckdienlich wären. Somit ist der Antrag der Kläger nicht präzise genug, mit dem Ergebnis, dass ihm nicht stattzugeben ist.

265    Somit haben die Kläger keine Argumente vorgetragen, die geeignet sind, die Beurteilungen des Bewerters in Bezug auf die Bewertung der Rechtsrisiken nicht plausibel erscheinen zu lassen. Sie haben daher nicht nachgewiesen, dass der SRB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als er sich im angefochtenen Beschluss auf diese Beurteilungen stützte.

266    Damit ist der fünfte Teil zurückzuweisen.

267    Zum Abschluss des ersten Klagegrundes machen die Kläger eine Verletzung ihres Eigentumsrechts geltend. Aus ihren in den fünf Teilen des vorliegenden Klagegrundes dargelegten Argumenten ergebe sich, dass das Ergebnis im angefochtenen Beschluss, wonach ihnen keine Entschädigung zustehe, keiner angemessenen Entschädigung gleichkomme. Sie sind der Auffassung, dass ihnen aufgrund der vorgelegten Beweise in einem regulären Insolvenzverfahren der gesamte Betrag ihrer Anleihen oder zumindest ein wesentlicher Teil davon erstattet worden wäre.

268    Da die fünf Teile des ersten Klagegrundes zurückgewiesen worden sind, genügt die Feststellung, dass die Kläger nicht nachgewiesen haben, dass der SRB einen offensichtlichen Beurteilungsfehler beging, als er entschied, ihnen keine Entschädigung zu gewähren. Folglich können sie nicht mit Erfolg geltend machen, dass diese Entscheidung ihr Eigentumsrecht verletze.

269    Somit ist der erste Klagegrund zurückzuweisen.

3.      Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler des SRB durch Bestellung des Bewerters zum unabhängigen Bewerter

270    Die Kläger machen geltend, der SRB haben einen offensichtlichen Beurteilungs- oder Rechtsfehler begangen, als er den Bewerter zum unabhängigen Bewerter für die Vornahme der Bewertung 3 bestellt habe, und dadurch gegen Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 verstoßen. Erstens habe der SRB die Unabhängigkeit des Bewerters nicht geprüft. Zweitens sei der Bewerter jedenfalls kein unabhängiger Bewerter im Sinne von Art. 38 der Delegierten Verordnung 2016/1075.

a)      Zum ersten Teil: keine Prüfung der Unabhängigkeit des Bewerters durch den SRB

271    Die Kläger beanstanden, der SRB habe dem Bewerter die Aufgabe übertragen, zu prüfen, ob er selbst unabhängig sei, und dadurch gegen Art. 41 der Delegierten Verordnung 2016/1075 verstoßen. Die vom Bewerter auf Ersuchen des SRB vorgenommenen Prüfungen in Bezug auf das Vorliegen eines internen Konflikts, die Gewährleistung ausreichender Sicherheitsvorkehrungen und die Einhaltung berufsrechtlicher Verhaltensregeln durch den Bewerter sowie die von ihm ausgeübte Aufsicht zur Sicherstellung, dass kein tatsächliches oder potenzielles wesentliches Interesse zutage trete, das das Urteil des Bewerters im Rahmen des Verfahrens beeinflussen könne oder von dem eine solche Einflussnahme nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne, seien vom SRB nicht mit näheren Angaben belegt worden.

272    Gemäß Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 stellt der SRB sicher, dass eine Bewertung durch eine unabhängige Person im Sinne von Art. 20 Abs. 1 dieser Verordnung vorgenommen wird, d. h. eine von staatlichen Stellen – einschließlich des SRB und der nationalen Abwicklungsbehörde – und dem betroffenen Unternehmen unabhängige Person.

273    Im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens, das zur Vergabe des oben in Rn. 4 genannten Einzelvertrags an den Bewerter führte, übermittelte dieser dem SRB am 18. Mai 2017 eine Erklärung, dass kein Interessenkonflikt mit Banco Popular vorliege. Am 22. Mai 2017 gab der Bewerter eine Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts in seinem „Angebot für die Bereitstellung von Beratungs- und Unterstützungsdienstleistungen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und finanziellen Bewertung im Rahmen von Los 2 (SRB/OP/1/2015)“ ab. Darin nannte er die Dienstleistungen, die er für Banco Popular erbracht hatte.

274    Am 23. Mai 2017, dem Tag seiner Bestellung zum Bewerter, legte er außerdem eine Erklärung zu seiner Unabhängigkeit gemäß der Delegierten Verordnung 2016/1075 vor, in der er u. a. darauf hinwies, dass ihm die rechtlichen Anforderungen bekannt seien und, soweit erforderlich, geeignete Vorkehrungen getroffen worden seien, um sicherzustellen, dass weder er selbst noch ein Mitglied des für die Durchführung des Einzelvertrags vorgeschlagenen Teams ein wesentliches Interesse im Sinne von Art. 41 der Delegierten Verordnung 2016/1075 habe. Er verpflichtete sich, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass jegliche künftige, anderen Parteien erbrachte Dienstleistungen seine Unabhängigkeit nicht gefährdeten. Außerdem wies er darauf hin, dass etwaige neu hinzukommende Mitglieder seines Teams den Anforderungen an die Unabhängigkeit genügen müssten und der Genehmigung durch den SRB unterlägen.

275    Nach seiner Bestellung zum Bewerter übermittelte er am 21. September 2017 und am 11. April 2019 ergänzende Erklärungen zu seiner Unabhängigkeit infolge der Aufnahme neuer Mitglieder in das mit der Bewertung 3 befasste Team.

276    Ferner gab er am 18. Dezember 2019 auf Ersuchen des SRB nach Stellungnahmen betroffener Anteilseigner und Gläubiger im Anhörungsverfahren eine neue Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts ab. Er bestätigte, dass er am 15. November 2019 aufgrund seiner Systeme und Kontrollen unabhängig für die Zwecke der Bewertung 3 gewesen sei und ihm weder Konflikte mit anderen, von ihm durchgeführten Arbeiten noch individuelle Konflikte bekannt seien. Er wies u. a. auf die Dienstleistungen hin, die er Banco Santander erbracht habe, und stellte fest, dass zwischen diesen Dienstleistungen und denjenigen, die er dem SRB für die Erstellung der Bewertung 3 oder des erläuternden Dokuments erbracht habe, keine Verbindung bestehe. Darüber hinaus gab er an, dass er keine Dienstleistungen in Bezug auf die Bewertung oder Rechnungslegung für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten erbracht habe, die Gegenstand der Bewertung 3 seien.

277    Im angefochtenen Beschluss stellte der SRB fest, dass der Bewerter als unabhängiger Bewerter gemäß den Anforderungen des Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und des Kapitels IV der Delegierten Verordnung 2016/1075 gehandelt habe. Der Bewerter sei im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens ausgewählt worden, nach dessen Durchführung der SRB die Überzeugung gewonnen habe, dass dieser über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen verfüge, um die Bewertung ohne übermäßige Abhängigkeit von einer einschlägigen Behörde oder Banco Popular gemäß den Anforderungen von Art. 38 Nr. 1 und Art. 39 der Delegierten Verordnung 2016/1075 vorzunehmen. Unter Berücksichtigung der Art, Größe und Komplexität der vorzunehmenden Bewertung verfüge der Bewerter im Einklang mit Art. 39 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/1075 über personelle und technische Ressourcen, die im Hinblick auf die Durchführung der Bewertung 3 angemessen seien.

278    Der Bewerter sei eine rechtliche Einheit, die unabhängig von den Behörden und Banco Popular sei; er sei völlig unabhängig vom SRB und nicht mit der jährlichen Rechnungslegung von Banco Popular beauftragt worden.

279    In Bezug auf das Nichtvorliegen tatsächlicher oder potenzieller wesentlicher gemeinsamer oder widersprüchlicher Interessen im Sinne von Art. 41 der Delegierten Verordnung 2016/1075 habe der Bewerter eine interne Überprüfung nach Maßgabe der einschlägigen beruflichen Standards durchgeführt. Angesichts des Ergebnisses dieser Überprüfung sei der Bewerter der Ansicht gewesen, dass bei ihm kein Interessenkonflikt im Hinblick auf seine Bestellung zum unabhängigen Bewerter vorliege. Der SRB wies insoweit auf die verschiedenen Erklärungen über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts hin, die der Bewerter im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens und nach seiner Bestellung abgegeben habe, um seine Unabhängigkeit und die Unabhängigkeit der Mitglieder seiner Teams zu gewährleisten, insbesondere des mit der Bewertung 3 beauftragten Teams.

280    Angesichts der Erklärungen und Zusicherungen des Bewerters war der SRB der Auffassung, dass der Bewerter ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen habe, um jedwede tatsächliche oder mögliche wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit einer einschlägigen Behörde oder Banco Popular zu vermeiden. Er stellte fest, dass der Bewerter als unabhängiger Bewerter gemäß den Anforderungen des Art. 20 Abs. 16 der Verordnung Nr. 806/2014 und der Art. 39 bis 41 der Delegierten Verordnung 2016/1075 gehandelt habe.

281    Außerdem bezog sich der SRB in Titel 6.2.1 („Stellungnahmen zur Unabhängigkeit des Bewerters“) des angefochtenen Beschlusses konkret auf die Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger zur fehlenden Unabhängigkeit des Bewerters ihm gegenüber, gegenüber Banco Santander und Banco Popular und im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bewerter die Bewertung 2 vorgenommen hatte. Titel 6.2.1 des angefochtenen Beschlusses enthält eine ausführliche Begründung, in der der SRB erläutert, dass der Bewerter zum Zeitpunkt seiner Bestellung und während der Durchführung der Bewertung 3 keine tatsächlichen oder möglichen wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen im Sinne von Art. 41 der Delegierten Verordnung 2016/1075 gehabt habe.

282    Somit ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass der SRB die verschiedenen, oben in den Rn. 273 bis 276 genannten Erklärungen des Bewerters über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts überprüfte, die u. a. eine Beschreibung der Dienstleistungen enthielten, die der Bewerter für Banco Popular und Banco Santander erbracht hatte. Außerdem ergibt sich aus der Erklärung vom 18. Dezember 2019 über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts, dass der Bewerter diese Erklärung auf Ersuchen des SRB nach einigen Stellungnahmen betroffener Anteilseigner und Gläubiger abgab, um ergänzende Informationen zum Vorliegen eines etwaigen Interessenkonflikts im Hinblick auf die gegenüber Banco Santander erbrachten Dienste zu liefern.

283    Mithin stellte der SRB getreu seiner Verpflichtung während des gesamten Verfahrens zur Abwicklung von Banco Popular sicher, dass der Bewerter die Anforderungen an seine Unabhängigkeit und insbesondere an das Fehlen eines Interessenkonflikts gemäß Art. 41 der Delegierten Verordnung 2016/1075 erfüllte.

284    Zudem enthielt der angefochtene Beschluss entgegen dem Vorbringen der Kläger ausreichend Informationen darüber, anhand welcher Anforderungen und Modalitäten der SRB die Unabhängigkeit des Bewerters geprüft hatte.

285    Die Kläger beantragen insoweit, eine Maßnahme zur Beweiserhebung zu erlassen, damit der SRB oder der Bewerter Informationen bereitstellen, die dem Verständnis der Beziehungen des Bewerters zu Banco Popular bzw. Banco Santander dienen.

286    Was die Anträge einer Partei auf prozessleitende Maßnahmen oder Beweiserhebung angeht, so hat allein das Gericht darüber zu befinden, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen (vgl. Urteile vom 4. März 2021, Liaño Reig/SRB, C‑947/19 P, EU:C:2021:172, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 1. Juni 2022, Algebris [UK] und Anchorage Capital Group/Kommission, T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 435 und die dort angeführte Rechtsprechung).

287    Da der SRB in der Anlage zur Klagebeantwortung die oben in den Rn. 273 bis 276 genannten Erklärungen des Bewerters übersandt hat, in denen dieser die gegenüber Banco Popular und Banco Santander erbrachten Dienstleistungen beschreibt, ist die von den Klägern beantragte Maßnahme zur Beweiserhebung nicht notwendig.

288    Daher ist der erste Teil zurückzuweisen.

b)      Zum zweiten Teil: keine Unabhängigkeit des Bewerters im Sinne von Art. 38 der Delegierten Verordnung 2016/1075

289    Die Kläger machen angesichts der in Art. 41 Abs. 4 Buchst. a und c der Delegierten Verordnung 2016/1075 genannten Elemente geltend, dass der Bewerter aus drei Gründen, die mit seinen Beziehungen zu Banco Popular, den Banco Santander erbrachten Dienstleistungen und dem Umstand, dass er die Bewertung 2 durchgeführt habe, zusammenhingen, nicht die Voraussetzungen für die Annahme erfüllt habe, dass er kein tatsächliches oder mögliches wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse mit einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen habe.

290    Die Regeln zur Unabhängigkeit von Bewertern sind in Kapitel IV der Delegierten Verordnung 2016/1075 aufgeführt, dessen Art. 38 bestimmt:

„Zum Bewerter können juristische oder natürliche Personen bestellt werden. Der Bewerter gilt als unabhängig von einschlägigen Behörden und dem einschlägigen Unternehmen, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

(1)      Der Bewerter verfügt über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen und kann die Bewertung wirksam und ohne übermäßige Abhängigkeit von einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen gemäß Artikel 39 vornehmen;

(2)      der Bewerter ist im Einklang mit Artikel 40 rechtlich von der einschlägigen Behörde und dem einschlägigen Unternehmen getrennt;

(3)      der Bewerter hat keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen im Sinne von Artikel 41.“

291    In Art. 41 („Wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen“) der Delegierten Verordnung 2016/1075 heißt es:

„(1)      Der unabhängige Bewerter darf weder tatsächliche noch mögliche wesentliche gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit einer einschlägigen Behörde oder dem einschlägigen Unternehmen haben.

(2)      Für die Zwecke von Absatz 1 gilt ein tatsächliches oder potenzielles Interesse als wesentlich, wenn es nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, das Urteil des unabhängigen Bewerters bei der Durchführung der Bewertung beeinflussen könnte oder eine solche Einflussnahme nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann.

(3)      Für die Zwecke von Absatz 1 sind gemeinsame oder widersprüchliche Interessen mit mindestens folgenden Parteien relevant:

a)      der Geschäftsleitung und Mitgliedern des Leitungsorgans des einschlägigen Unternehmens;

b)      juristischen oder natürlichen Personen, die das einschlägige Unternehmen kontrollieren oder eine qualifizierte Beteiligung daran halten;

c)      Gläubigern, die nach Einschätzung der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, ausgehend von den Informationen, die der bestellenden Behörde oder einer anderen Behörde, die im betreffenden Mitgliedstaat zur Wahrnehmung dieser Aufgabe ermächtigt ist, vorliegen, große Gläubiger sind;

d)      jedem Unternehmen der Gruppe.

(4)      Für die Zwecke von Absatz 1 gelten zumindest folgende Elemente als relevant:

a)      die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der früheren Erbringung von Dienstleistungen[,] durch den unabhängigen Bewerter an das einschlägige Unternehmen und die in Absatz 3 genannten Personen, insbesondere die Verbindung zwischen diesen Dienstleistungen und für die Bewertung relevanten Elementen;

b)      persönliche und finanzielle Beziehungen zwischen dem unabhängigen Bewerter und dem einschlägigen Unternehmen und den in Absatz 3 genannten Personen;

c)      Investitionen oder andere wesentliche finanzielle Interessen des unabhängigen Bewerters;

d)      im Falle juristischer Personen, jede strukturelle Trennung oder andere Vorkehrungen, die getroffen werden, um eine Gefährdung der Unabhängigkeit beispielsweise durch Selbstprüfung, Eigeninteresse, Interessenvertretung, Vertrautheit, Vertrauen oder Einschüchterung… zu verhindern, einschließlich Regelungen zur Unterscheidung zwischen Bediensteten, die an der Bewertung beteiligt sein könnten, und anderen Bediensteten.

…“

292    Vorab ist festzustellen, dass die Kläger nicht bestreiten, dass der Bewerter die Voraussetzungen von Art. 38 Nrn. 1 und 2 der Delegierten Verordnung 2016/1075 erfüllte, d. h., dass er über die erforderlichen Qualifikationen, Erfahrungen, Fähigkeiten, Kenntnisse und Ressourcen verfügte, um die Bewertung 3 wirksam vorzunehmen, und rechtlich von der einschlägigen Behörde und Banco Popular getrennt war.

293    Ebenso wenig machen die Kläger geltend, dass der Bewerter ein tatsächliches oder mögliches wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse mit der einschlägigen Behörde, d. h. dem SRB, gehabt habe.

1)      Zur ersten Rüge: Beziehungen zwischen dem Bewerter und Banco Popular

294    Die Kläger beanstanden, dass der Bewerter nicht unabhängig von Banco Popular gewesen sei, da er Banco Popular offenbar zwischen 2012 und 2016 Dienste erbracht habe, einschließlich Dienstleistungen mit Relevanz für die Bewertung 3. Der SRB habe das Vorliegen bedeutender Interessenkonflikte zwischen dem Bewerter und Banco Popular außer Acht gelassen und dadurch gegen Art. 41 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2016/1075 verstoßen.

295    Die Kläger berufen sich erstens darauf, dass der Bewerter 2012 Wirtschaftsprüfer von Banco Popular gewesen sei.

296    Insoweit genügt zum einen die Feststellung, dass aus den Angaben auf der Website der Comisión nacional del mercado de valores (CNMV, Nationale Wertpapiermarktkommission, Spanien), auf die sich der SRB beruft, eindeutig hervorgeht, dass der Bewerter zwischen 1991 und 2017 nicht als Wirtschaftsprüfer für Banco Popular tätig war.

297    Zum anderen stützen die Kläger ihr Vorbringen auf eine fehlerhafte Lesart des Dokuments „Proceso de recapitalización y reestructuración bancaria“ (Verfahren zur Bankenrekapitalisierung und ‑restrukturierung) der Banco de España vom 28. September 2012, das sie im Anhang der Klageschrift übermittelt haben.

298    Der aus diesem Dokument stammende Tabellenauszug enthält nämlich keinen Hinweis darauf, dass der Bewerter 2012 Wirtschaftsprüfer von Banco Popular war, was die Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt haben. Vielmehr ist dem Dokument zu entnehmen, dass die Banco de España den Bewerter mit Aufgaben im Zusammenhang mit der Rechnungsprüfung des Kreditportfolios und der zur Begleichung der Schulden von Banco Popular und drei anderen Banken gepfändeten oder erhaltenen Vermögenswerte im Rahmen der unabhängigen Bewertung des spanischen Bankensektors im Jahr 2012 betraut hatte.

299    Ferner gab der Bewerter in seiner oben in Rn. 273 erwähnten Erklärung vom 22. Mai 2017 über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts an, dass er nicht Wirtschaftsprüfer von Banco Popular sei.

300    Daraus ergibt sich, dass der Bewerter entgegen dem Vorbringen der Kläger keine Prüfungsleistungen gegenüber Banco Popular erbracht hat.

301    Die Kläger machen zweitens geltend, dass der Bewerter Banco Popular 2015 in Bezug auf den Verkauf der Popular Banca Privada, SA (im Folgenden: Banca Privada) beraten habe. Sie stützen sich auf einen Auszug aus dem Registrierungsdokument von Banco Popular von 2015, dem zufolge „[Banco] Popular im November 2015 [den Bewerter] beauftragte, 40 % ihrer Tochtergesellschaft Banca Privada zu verkaufen“ und „[z]um Zeitpunkt der Ausstellung dieses Dokuments kein Verkauf stattgefunden hat[te] und der ursprüngliche Prozentsatz anders lauten [könnte]“.

302    In seiner oben in Rn. 273 genannten Erklärung über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts gab der Bewerter an, dass er Banco Popular bei der Bewertung und Transaktion unterstützt habe, diese Dienste jedoch keinen Interessenkonflikt darstellten, da sie entweder Unterstützungsdienste beim Verkauf von Vermögenswerten oder Unternehmen beträfen, die nicht mehr zur Bank gehörten, oder Unterstützung bei Kauf- und Verkaufsvorgängen für unbedeutende Transaktionen, die nicht stattgefunden hätten oder keinen materiellen Wert gehabt hätten.

303    Es genügt die Feststellung, dass der Bewertung 3 zu entnehmen ist, dass Banca Privada zum Zeitpunkt der Abwicklung eine Tochtergesellschaft von Banco Popular war und die von den Klägern erwähnte Transaktion im Jahr 2015 nicht stattfand.

304    Die Kläger machen drittens geltend, einem Presseartikel zufolge habe Banco Popular den Bewerter 2016 beauftragt, sie zur Umsetzung neuer Regulierungsstandards zu beraten. Dabei habe es sich um den Runderlass 4/2017 der Banco de España und die Norm IFRS 9 gehandelt, deren Verwendung in der Bewertung 3 sie bestreiten. Solche Dienstleistungen seien im 40. Erwägungsgrund und in Art. 41 Abs. 4 der Delegierten Verordnung 2016/1075 vorgesehen.

305    Die Kläger berufen sich auf einen Artikel mit der Überschrift „[Der Bewerter] asesoró a Ángel Ron en 2016 sobre la política contable de Banco Popular“ ([Der Bewerter] beriet Ángel Ron 2016 zu den Rechnungslegungsmethoden von Banco Popular), der am 13. Februar 2018 in El Mundo erschien und dem zu entnehmen ist, dass der Bewerter 2016 von Banco Popular mit technischen Beratungsleistungen zu den Auswirkungen des Inkrafttretens der Norm IFRS 9 auf die ab dem 1. Januar 2018 geltenden neuen Rechtsvorschriften beauftragt worden sei.

306    Aus dem Artikel geht hervor, dass der Bewerter angab, zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Hinsicht Tätigkeiten im Zusammenhang mit den verbuchten Rückstellungen von Banco Popular ausgeübt zu haben und dass sich die Beratung darauf bezogen habe, wie sich die Bank an eine neue, am 1. Januar 2018 in Kraft tretende Regelung anpassen müsse.

307    Diese Angaben des Bewerters in Bezug auf die Art der Dienstleistungen, die er Banco Popular im Rahmen der Umsetzung der Norm IFRS 9 erbracht habe, werden durch das Vorbringen der Kläger nicht in Frage gestellt.

308    Folglich haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass die Dienstleistungen, die der Bewerter Banco Popular im Rahmen des geplanten Verkaufs von Banca Privada und im Zusammenhang mit der Umsetzung der Norm IFRS 9 erbrachte, eine Verbindung zu den für die Bewertung 3 relevanten Elementen im Sinne von Art. 41 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2016/1075 aufwiesen. Die Kläger haben nicht dargelegt, inwiefern diese gegenüber Banco Popular in der Vergangenheit erbrachten Dienstleistungen des Bewerters geeignet sein sollen, sein Urteil bei der Durchführung der Bewertung 3 zu beeinflussen und somit das Vorliegen eines tatsächlichen oder möglichen wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interesses mit Banco Popular im Sinne von Art. 41 Abs. 2 der Delegierten Verordnung zu belegen.

309    Folglich ist die erste Rüge zurückzuweisen.

2)      Zur zweiten Rüge: Beziehungen zwischen dem Bewerter und Banco Santander

310    Die Kläger machen geltend, der Bewerter habe Banco Santander zwischen 2002 und 2016 Buchführungsdienstleistungen erbracht und sei 2015 Prüfungsleiter der Santander-Gruppe gewesen. Entgegen den Ausführungen des SRB im angefochtenen Beschluss sei der Umstand, dass der Bewerter am 23. Mai 2017, als der SRB ihn zum Bewerter bestellt habe, unabhängig gewesen sein könne, für die Zwecke der Bewertung 3 nicht relevant. Zwar habe der SRB die Beteiligung von Banco Santander am Abwicklungsverfahren im Mai 2017 nicht vorhersehen können, doch hätte er diesen Faktor im Juni 2017 berücksichtigen müssen, als er den Bewerter mit der Vornahme der Bewertung 3 beauftragt habe. Darüber hinaus sei der SRB verpflichtet gewesen, die Dienstleistungen zu berücksichtigen, die der Bewerter Banco Santander nach der Abwicklung von Banco Popular im Rahmen ihrer Integration in die Santander-Gruppe erbracht habe.

311    Die Dienstleistungen des Bewerters gegenüber Banco Santander seien relevant im Sinne von Art. 41 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2016/1075, der die Erbringung vorausgehender Dienstleistungen gegenüber einem Unternehmen betreffe, in dessen Eigentum das in Abwicklung befindliche Unternehmen stehe.

312    Hierzu ist festzustellen, dass einige betroffene Anteilseigner und Gläubiger im Anhörungsverfahren Stellungnahmen zur Unabhängigkeit des Bewerters abgaben und der Auffassung waren, dass seine Unabhängigkeit aufgrund seiner Dienste für Banco Santander vor und nach der Abwicklung von Banco Popular beeinträchtigt sei.

313    Erstens wies der SRB im angefochtenen Beschluss unter Bezugnahme auf diese Stellungnahmen darauf hin, dass die Banco Santander erbrachten Prüfungsleistungen des Bewerters nicht bei der vom SRB bei seiner Beauftragung am 23. Mai 2017 vorgenommenen Beurteilung der Unabhängigkeit hätten berücksichtigt werden müssen, da diese Beurteilung im Hinblick auf Banco Popular durchgeführt worden sei. Der SRB erläuterte, dass zu diesem Zeitpunkt keine Beurteilung der Unabhängigkeit des Bewerters im Hinblick auf potenzielle Käufer durchgeführt worden sei, da zum einen eine solche Bewertung im rechtlichen Rahmen nicht vorgesehen sei und zum anderen sich das Bewertungsverfahren vom Veräußerungsverfahren unterscheide, das der Bestimmung des Käufers diene. Insbesondere habe der Bewerter vor Annahme des Abwicklungskonzepts keinen Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit den Namen potenzieller Käufer oder der Identität des Käufers gehabt.

314    Angesichts der Tragweite und des Ziels der Bewertung 3 sei die Unabhängigkeit des Bewerters in Bezug auf die Durchführung der Bewertung 3 nicht durch seine in der Vergangenheit gegenüber Banco Santander erbrachten Prüfungsleistungen beeinträchtigt und liege insofern kein tatsächliches oder mögliches wesentliches gemeinsames oder widersprüchliches Interesse im Sinne von Art. 41 der Delegierten Verordnung 2016/1075 vor. Insbesondere beziehe sich die Bewertung 3 nur auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Banco Popular vor ihrer Veräußerung an Banco Santander und nicht auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Banco Santander.

315    Zweitens war der SRB der Auffassung, dass die Dienstleistungen, die der Bewerter Banco Santander im Zusammenhang mit der Integration von Banco Popular erbracht habe, keine wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen im Sinne von Art. 41 Abs. 2 und 4 der Delegierten Verordnung 2016/1075 mit einer relevanten Partei im Sinne von Art. 41 Abs. 3 der Delegierten Verordnung begründeten.

316    Der SRB vertrat zum einen die Ansicht, dass angesichts der Tragweite und des Ziels der Bewertung 3 die Dienstleistungen, die der Bewerter nach dem Zeitpunkt der Abwicklung in Bezug auf ein fortgeführtes Unternehmen erbracht habe, die Bewertung 3 und die in ihr enthaltenen Elemente nicht beeinträchtigen könnten. Zudem könne die Bewertung 3 die Position von Banco Popular oder Banco Santander nicht beeinträchtigen, da sie lediglich darüber entscheide, ob den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern eine Entschädigung über den einheitlichen Abwicklungsfonds (SRF) zu zahlen sei.

317    Zum anderen stellte der SRB fest, dass der Bewerter jedenfalls nach der Annahme des Abwicklungskonzepts ergänzende Zusicherungen abgegeben habe, um zu gewährleisten, dass die Dienstleistungen gegenüber Banco Santander nicht zu tatsächlichen oder potenziellen wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interessen führten. In seiner Erklärung vom 18. Dezember 2019 habe der Bewerter bestätigt, dass keine der gegenüber Banco Santander erbrachten Dienstleistungen mit der Bewertung oder Rechnungslegung für die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zusammenhänge, die Gegenstand der Bewertung 3 seien. Außerdem habe er bestätigt, dass aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen und seiner Vertraulichkeitsprotokolle kein Informationsaustausch zwischen der Bewertungstätigkeit und den anderen Projekten stattfinde.

318    Insbesondere in Bezug auf die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Integration von Banco Popular habe der Bewerter hinreichend genau dargelegt, dass, auch wenn er Banco Santander Beratungsleistungen erbracht habe, diese nicht in Verbindung mit den Dienstleistungen ständen, die er dem SRB erbracht habe, keine Frage im Zusammenhang mit den Bewertungsdienstleistungen gegenüber dem SRB beträfen und auch keine Bewertungsdienstleistungen oder juristische Dienstleistungen in Verbindung mit Banco Popular beinhalteten.

319    Hierzu ist festzustellen, dass der Bewerter in der oben in Rn. 276 erwähnten Erklärung vom 18. Dezember 2019 über das Nichtvorliegen eines Interessenkonflikts angab, dass zwischen den Banco Santander erbrachten Dienstleistungen und der Bewertung 3 oder dem erläuternden Dokument keine Verbindung bestehe.

320    Gemäß Art. 41 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung 2016/1075 ist für den Nachweis des Vorliegens eines tatsächlichen oder möglichen wesentlichen gemeinsamen oder widersprüchlichen Interesses im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich der früheren Erbringung von Dienstleistungen, durch den unabhängigen Bewerter an das einschlägige Unternehmen und die in Abs. 3 genannten Personen relevant, insbesondere die Verbindung zwischen diesen Dienstleistungen und für die Bewertung relevanten Elementen.

321    Die Kläger tragen jedoch kein Argument vor, das die Beurteilungen des SRB zum Fehlen einer Verbindung zwischen einerseits den vom Bewerter gegenüber Banco Santander erbrachten Prüfungsleistungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Integration von Banco Popular und andererseits den relevanten Elementen für die Bewertung 3, die nur die Bewertung von Banco Popular und nicht von Banco Santander betraf, in Frage stellt.

322    Sie legen nicht dar, inwiefern diese Dienstleistungen das Urteil des Bewerters bei der Durchführung der Bewertung 3 hätten beeinflussen können oder eine solche Einflussnahme nach vernünftigem Ermessen hätte erwartet werden können im Sinne von Art. 41 Abs. 2 der Delegierten Verordnung 2016/1075.

323    Die Kläger machen außerdem geltend, der Bewerter habe ein wesentliches finanzielles Interesse daran gehabt, im Interesse von Banco Santander eine negative Bewertung von Banco Popular vorzunehmen. Der Umstand, dass die Entschädigung vom SRF und nicht von Banco Santander gezahlt werde, berücksichtige nicht, dass Banco Santander im Fall eines erfolgreichen Ausgangs der beim Gericht anhängigen, auf die Nichtigerklärung des Abwicklungskonzepts gerichteten Verfahren gezwungen sein könne, einen höheren Preis für Banco Popular zu zahlen. Folglich sei es im Interesse von Banco Santander, dass die Bewertung 3 keinen höheren Wert der Erlöse von Banco Popular im Insolvenzfall ausweise als die Bewertung 2.

324    Im angefochtenen Beschluss stellte der SRB fest, die Bewertung 3 könne sich angesichts ihres Ziels, das darin bestehe, zu entscheiden, ob die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger besser behandelt worden wären, wenn ein reguläres Insolvenzverfahren eingeleitet worden wäre, nicht auf die Veräußerung von Banco Popular auswirken und die Position von Banco Santander nicht beeinträchtigen. Die Bewertung 3 könne sich nur auf den SRB auswirken, soweit er im Fall einer unterschiedlichen Behandlung über den SRF eine Entschädigung zahlen müsse.

325    Die Kläger machen nicht geltend, dass das Ergebnis der Bewertung 3 sowohl auf die Legalität und die Legitimität der Entscheidung, ein Abwicklungsverfahren gegen Banco Popular einzuleiten, als auch auf das Ergebnis dieser Abwicklung, d. h. ihren Verkauf an Banco Santander, einen Einfluss habe.

326    Zudem ist daran zu erinnern, dass mit der Bewertung 2 ein anderes Ziel verfolgt wurde als mit der Bewertung 3, nämlich die Schätzung des Gesamtwerts von Banco Popular für einen etwaigen Erwerber im Rahmen der Verwendung des Instruments der Unternehmensveräußerung. Folglich kann die in der Bewertung 3 vorgenommene Schätzung des Werts der Vermögenswerte von Banco Popular im Fall eines hypothetischen regulären Insolvenzverfahrens die in der Bewertung 2 durchgeführte Bewertung nicht in Frage stellen.

327    Schließlich bestimmt Art. 85 Abs. 4 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2014/59, dass, wenn dies erforderlich ist, um die Interessen Dritter zu schützen, die im Zuge der Anwendung von Abwicklungsinstrumenten in gutem Glauben Anteile eines in Abwicklung befindlichen Instituts erworben haben, die Nichtigerklärung der Entscheidung einer Abwicklungsbehörde nachfolgende Verwaltungsakte oder Transaktionen der betreffenden Abwicklungsbehörde, die aufgrund der aufgehobenen Entscheidung der Abwicklungsbehörde erfolgten, nicht berührt.

328    Somit kann, entgegen dem Vorbringen der Kläger, eine etwaige Nichtigerklärung des Abwicklungsbeschlusses nicht zu einer Änderung der Bedingungen für den Verkauf von Banco Popular an Banco Santander führen. Der Verkauf von Banco Popular an Banco Santander zum Preis von einem Euro kann daher in keinem Fall in Frage gestellt werden, und das Ergebnis der Bewertung 3 ist insoweit unerheblich.

329    Ferner haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf die Auswirkungen hingewiesen, die eine Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses auf anhängige Strafverfahren vor den spanischen Gerichten haben könne.

330    Insoweit genügt die Feststellung, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass sowohl die Haftungsklage als auch die Nichtigkeitsklage darauf hinauslaufen, das Kreditinstitut oder die Wertpapierfirma, das bzw. die sich in Abwicklung befindet, oder deren Rechtsnachfolgerin zu verpflichten, die Anteilseigner für die Verluste zu entschädigen, die infolge der Ausübung der Befugnis zur Herabschreibung oder Umwandlung durch die Abwicklungsbehörde hinsichtlich der Verbindlichkeiten dieses Instituts oder dieser Firma entstanden sind, oder die bei Zeichnung der Aktien investierten Beträge, die aufgrund dieses Abwicklungsverfahrens herabgeschrieben wurden, vollständig zurückzuzahlen. Solche Maßnahmen würden die gesamte Bewertung in Frage stellen, auf der die Abwicklungsentscheidung beruht, da die Zusammensetzung des Kapitals zu den objektiven Daten dieser Bewertung gehört. Wie der Generalanwalt Richard de la Tour in den Nrn. 82 und 95 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, würden damit das Abwicklungsverfahren selbst und die mit der Richtlinie 2014/59 verfolgten Ziele vereitelt (Urteil vom 5. Mai 2022, Banco Santander [Bankenabwicklung Banco Popular], C‑410/20, EU:C:2022:351, Rn. 43).

331    Soweit sich die Bewertung 3 somit unabhängig von ihrem Ergebnis nicht auf die Situation von Banco Santander auswirken konnte, machen die Kläger zu Unrecht geltend, dass der Bewerter ein Interesse daran gehabt habe, sie zu begünstigen.

332    Folglich haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass der SRB einen offensichtlichen Fehler beging, als er feststellte, dass die Dienstleistungen des Bewerters gegenüber Banco Santander nicht zu dem Ergebnis führten, dass ein tatsächliches oder potenzielles wesentliches Interesse im Sinne von Art. 41 der Delegierten Verordnung 2016/1075 vorliege, das das Urteil des Bewerters beeinflussen könne oder von dem eine solche Einflussnahme nach vernünftigem Ermessen erwartet werden könne.

333    Damit ist die zweite Rüge zurückzuweisen.

3)      Zur dritten Rüge: Vornahme der Bewertung 2 durch den Bewerter

334    Die Kläger machen geltend, die frühere Beteiligung des Bewerters am Abwicklungsverfahren habe sein Urteil beeinflussen können. Anscheinend sei die Bewertung 3 so angelegt worden, dass ihr Ergebnis mit der in der Bewertung 2 enthaltenen Beurteilung der unterschiedlichen Behandlung übereinstimme. Der SRB habe die Möglichkeit gehabt, einen anderen Bewerter zu bestellen.

335    Diese Rüge betrifft den zweiten Teil der Bewertung 2, der die Simulation eines Liquidationsszenarios enthält und im Einklang mit Art. 20 Abs. 9 der Verordnung Nr. 806/2014 dazu dient, die Behandlung jeder Klasse von Anteilseignern und Gläubigern einzuschätzen, die zu erwarten wäre, wenn das von einer Abwicklungsmaßnahme betroffene Unternehmen im Wege eines regulären Insolvenzverfahrens nach spanischem Recht liquidiert würde.

336    Zunächst ist festzustellen, dass keine Bestimmung der Verordnung Nr. 806/2014 oder der Delegierten Verordnung 2016/1075 ausdrücklich verbietet, dass die Bewertungen 2 und 3 vom selben Bewerter vorgenommen werden.

337    Sodann ist dem angefochtenen Beschluss zu entnehmen, dass einige betroffene Anteilseigner und Gläubiger im Anhörungsverfahren Stellungnahmen zur Unabhängigkeit des Bewerters abgaben und der Auffassung waren, dass seine Unabhängigkeit dadurch beeinträchtigt sei, dass er sowohl die Bewertung 2 als auch die Bewertung 3 vorgenommen habe. Der SRB stellte fest, dass einige von ihnen geltend gemacht hätten, der Bewerter versuche, die Ergebnisse der von ihm in der Bewertung 2 vorgenommenen Analyse zum Verbot der Schlechterstellung von Gläubigern zu bestätigen.

338    Ferner wies der SRB darauf hin, dass die Bewertung 2 und die Bewertung 3 verschiedene Ziele verfolgten und daher unterschiedliche Ansätze zugrunde gelegt worden seien. Die Bewertung 2 sei gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung Nr. 806/2014 darauf gerichtet, eine fundierte Grundlage für die Abwicklungsmaßnahme zu liefern, indem der wirtschaftliche Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten von Banco Popular zum Zeitpunkt der Abwicklung geschätzt werde, während die Bewertung 3 dazu diene, die Behandlung der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen eines hypothetischen Insolvenzverfahrens einzuschätzen, d. h. im Hinblick auf ein aufgelöstes Unternehmen, gemäß Art. 20 Abs. 18 Buchst. a der genannten Verordnung.

339    Der rechtliche Rahmen hindere den SRB nicht daran, denselben Bewerter für verschiedene Bewertungen im Rahmen derselben Abwicklung zu bestellen, und eine solche Bestellung führe per se noch nicht zu einer Beeinträchtigung der Unabhängigkeit des Bewerters.

340    Während die in der Bewertung 2 enthaltene Ex-ante-Einschätzung der Behandlung der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger im Rahmen eines hypothetischen Insolvenzverfahrens innerhalb einer konkreten Frist vorgenommen worden sei und ihr die Informationen zugrunde gelegen hätten, die dem Bewerter vor der Abwicklung zur Verfügung gestanden hätten, d. h. vor allem die Informationen, die am 31. März 2017 verfügbar gewesen seien, stütze sich die Bewertung 3 auf detailliertere Informationen vom 6. Juni 2017, dem Tag der Beendigung der Geschäftstätigkeit, soweit verfügbar. Der SRB vertrat die Ansicht, dass der Bewerter angesichts der unterschiedlichen Informationen, die den Bewertungen jeweils zugrunde gelegen hätten, sowie der unterschiedlichen Zielsetzungen der Bewertungen sehr wohl zu unterschiedlichen Ergebnissen hätte kommen können.

341    Darüber hinaus stellte der SRB im angefochtenen Beschluss fest, dass der geltende rechtliche Rahmen anerkenne, dass die vorläufige Einschätzung der Behandlung der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger im Fall einer Liquidation des Unternehmens im Rahmen der Bewertung 2 aus mehreren Gründen nicht genauso präzise sein könne wie die Einschätzung im Rahmen der Bewertung 3, und zwar u. a. aufgrund des Zeitdrucks und des Fehlens von Daten in hinreichender zeitlicher Nähe zum Abwicklungsdatum im Rahmen der Bewertung 2. So enthalte die Bewertung 2 gemäß Art. 20 Abs. 9 der Verordnung Nr. 806/2014 eine „Einschätzung“ dieser Behandlung, während sie in der Bewertung 3 gemäß Art. 20 Abs. 17 der Verordnung „festgestellt“ werde. Die bloße Tatsache, dass die in der Bewertung 2 enthaltene vorläufige Einschätzung und die Bewertung 3 zu ähnlichen Ergebnissen gelangten, obwohl sie auf unterschiedlichen Annahmen beruhten, könne für sich genommen nicht als ausreichender Nachweis dafür angesehen werden, dass die Bewertung 3 nicht im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen vorgenommen worden sei.

342    Ferner ist zum einen festzustellen, dass der Bewerter in der Bewertung 2 zahlreiche Vorbehalte in Bezug auf die Verlässlichkeit des darin enthaltenen Liquidationsszenarios äußerte.

343    Der Bewerter wies insoweit in der Bewertung 2 darauf hin, dass er in diesem Stadium weder über alle nötigen Informationen und Daten noch über ausreichend Zeit für eine mehr als nur annähernde Schätzung verfüge. Er hob mehrfach hervor, dass die Simulation des Liquidationsszenarios zahlreichen Unsicherheiten unterliege und er seine Annahmen weiterentwickeln und ein „robusteres“ und verlässlicheres Liquidationsszenario erstellen könne, sobald genauere Informationen verfügbar seien.

344    Folglich können die Kläger nicht geltend machen, dass der Bewerter nicht unabhängig gewesen sei, da er sich an die Ergebnisse der Bewertung 2 gebunden gefühlt habe.

345    Zum anderen basierte die in der Bewertung 2 enthaltene Simulation eines Szenarios der Liquidation von Banco Popular auf Daten, die am 31. März 2017 verfügbar waren, und sah ein Szenario von drei Jahren vor. In der Bewertung 3 stützte sich der Bewerter auf nicht geprüfte Finanzinformationen vom 6. Juni 2017 bzw. bei fehlender Verfügbarkeit dieser Daten vom 31. Mai 2017, um drei verschiedene Liquidationszeit-Szenarien zu entwickeln.

346    Somit begnügte sich der Bewerter in der Bewertung 3 nicht damit, das Ergebnis der Simulation aus der Bewertung 2 zu bestätigen.

347    Beispielsweise wurde der Gesamtbetrag aus der Verwertung des Vermögens von Banco Popular für die Gläubiger im Fall eines Liquidationsszenarios von drei Jahren in der Bewertung 2 auf einen Wert zwischen 120,9 Mrd. Euro in der günstigsten Annahme und 116,5 Mrd. Euro in der ungünstigsten Annahme geschätzt. In der Bewertung 3 wurde das Vermögen im Fall des Liquidationsszenarios von drei Jahren anders bewertet, und zwar mit 101,546 Mrd. Euro in der günstigsten Annahme und 97,593 Mrd. Euro in der ungünstigsten Annahme.

348    Allein der Umstand, dass der Bewerter zum gleichen Ergebnis kam, d. h., dass die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger im Fall der Liquidation von Banco Popular kein Geld zurückerhalten würden, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass er sich bei der Durchführung der Bewertung 3 durch die von ihm in der Bewertung 2 vorgenommene Beurteilung gebunden fühlte.

349    Somit wird das Argument der Kläger, der Bewerter habe versucht, mit der Bewertung 3 die Bewertung 2 zu bestätigen, durch den Inhalt dieser Bewertungen widerlegt.

350    Mithin haben die Kläger nicht nachgewiesen, dass der SRB zu Unrecht der Auffassung war, der Umstand, dass der Bewerter die Bewertung 2 vorgenommen habe, könne seine Unabhängigkeit für die Durchführung der Bewertung 3 und seine Bestellung zum unabhängigen Bewerter nicht in Frage stellen. Das Argument, dass der SRB die Möglichkeit gehabt habe, einen anderen Bewerter zu bestellen, geht insoweit ins Leere.

351    Folglich ist die dritte Rüge zurückzuweisen.

352    Aus der Prüfung des zweiten Teils ergibt sich, dass die Kläger keine Argumente vorgetragen haben, die die Feststellung des SRB in Frage stellen können, wonach der Bewerter unabhängig im Sinne der Art. 38 und 41 der Delegierten Verordnung 2016/1075 war.

353    Daraus folgt, dass der zweite Teil und damit der zweite Klagegrund insgesamt zurückzuweisen sind.

4.      Zum dritten Klagegrund: unzulässige Übertragung der dem SRB nach der Verordnung Nr. 806/2014 obliegenden Entscheidungsbefugnisse auf den Bewerter

354    Die Kläger machen geltend, der SRB habe den angefochtenen Beschluss, der mit einem weiten Ermessen in Bezug auf die Entschädigung der vom Abwicklungsbeschluss betroffenen Anteilseigner und Gläubiger einhergehe, auf der Grundlage der Bewertung 3 getroffen, die von einer privaten Stelle vorgenommen worden sei. Der SRB habe sich im angefochtenen Beschluss darauf beschränkt, die Bewertung 3 und das erläuternde Dokument zusammenzufassen, d. h. die wesentlichen Gesichtspunkte der Ausübung des Ermessens, eine Entschädigung zu gewähren oder nicht zu gewähren. Die Übertragung der Beurteilung aller mit der Bewertung verbundenen Fragen auf den Bewerter ohne Prüfung der zugrunde liegenden Daten und Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger sowie ohne Überprüfung der im ersten Klagegrund detailliert aufgeführten, offensichtlich widersprüchlichen Annahmen sei nicht mit dem durch das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsatz vereinbar.

355    Der SRB habe keinen Beweis dafür vorgelegt, dass er die Bewertung 3 mehr als nur oberflächlich geprüft habe, und habe lediglich das vom Bewerter verfasste erläuternde Dokument geprüft und nicht die Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger zur Bewertung 3. Er sei nicht von der Bewertung 3 abgewichen, und die Entscheidung darüber, ob die betroffenen Anteilseigner und Gläubiger einen Anspruch auf Entschädigung hätten, sei vom Bewerter getroffen worden, der die Entscheidungsbefugnis des SRB ausgeübt habe. Der durch das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellte Grundsatz finde Anwendung, wenn die Befugnisse des SRB, selbst wenn es sich um klar definierte Ausführungsbefugnisse handle, ohne angemessene Beaufsichtigung durch den SRB auf den Bewerter übertragen würden.

356    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Verträge keine Bestimmung enthalten, die die Übertragung von Zuständigkeiten auf eine Einrichtung oder Agentur der Union vorsieht. So werden die Agenturen weder in Art. 290 AEUV, der die Übertragung von Regelungsbefugnissen auf die Kommission im Rahmen von Gesetzgebungsakten vorsieht, noch in Art. 291 AEUV erwähnt, der den Mitgliedstaaten, der Kommission und unter bestimmten Umständen dem Rat Durchführungsbefugnisse überträgt (Schlussanträge des Generalanwalts Jääskinen in der Rechtssache Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2013:562, Nr. 75).

357    Die Grundsätze für die Übertragung von Befugnissen sind somit von der Rechtsprechung, insbesondere im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellt worden und sodann im Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C‑270/12, EU:C:2014:18), auf den Fall angewandt worden, dass der Unionsgesetzgeber einer Agentur Befugnisse zugewiesen hat.

358    In Rn. 41 des Urteils vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat (C‑270/12, EU:C:2014:18), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass er im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), im Wesentlichen darauf hingewiesen hat, dass sich eine Übertragung von Befugnissen sehr verschieden auswirken kann. Handelt es sich dabei um genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse, so unterliegt deren Ausübung einer strengen Kontrolle im Hinblick auf die Beachtung objektiver Tatbestandsmerkmale, die von der übertragenden Behörde festgesetzt werden; handelt es sich dagegen um „Befugnisse, die nach freiem Ermessen auszuüben sind und die einen weiten Ermessensspielraum voraussetzen, so ermöglichen sie, je nach der Art ihrer Ausübung, die Verwirklichung einer ausgesprochenen Wirtschaftspolitik“.

359    Außerdem hat der Gerichtshof auf seine ebenfalls im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), getroffene Feststellung hingewiesen, dass eine Delegation der ersten Art nicht geeignet ist, die Ausübung der übertragenen Befugnisse wesentlich zu beeinflussen, während eine Delegation der zweiten Art dadurch, dass an die Stelle des Ermessens der übertragenden Behörde das Ermessen derjenigen Stelle tritt, der die Befugnisse übertragen worden sind, eine „tatsächliche Verlagerung der Verantwortung“ bewirkt. In der Rechtssache, in der das Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), ergangen ist, kam der Gerichtshof deshalb zu dem Ergebnis, dass die von der Hohen Behörde mit ihrer Entscheidung Nr. 14/55 vom 26. März 1955 über die Schaffung einer finanziellen Einrichtung zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Schrottversorgung des gemeinsamen Marktes (ABl. 1955, Nr. 8, S. 685) vorgenommene Übertragung von Befugnissen an die fraglichen Einrichtungen nicht als mit dem Vertrag vereinbar angesehen werden kann, weil diesen Einrichtungen „eine Ermessensfreiheit eingeräumt wurde, die weitreichende Ermessensentscheidungen ermöglicht“ (Urteil vom 22. Januar 2014, Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, C‑270/12, EU:C:2014:18, Rn. 42).

360    Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich, dass die Verordnung Nr. 806/2014 dem SRB genau umgrenzte Ausführungsbefugnisse übertragen kann, deren Ausübung einer strengen Kontrolle im Hinblick auf die Beachtung objektiver Tatbestandsmerkmale unterliegt, jedoch keine Befugnisse, die nach freiem Ermessen auszuüben sind und einen weiten Ermessensspielraum voraussetzen.

361    Die Kläger erheben im vorliegenden Fall jedoch nicht die Einrede der Rechtswidrigkeit der Verordnung Nr. 806/2014. Sie machen nicht geltend, dass der SRB als Agentur der Union ein Ermessen ausgeübt habe, das von einem Unionsorgan hätte ausgeübt werden müssen. Sie berufen sich auch nicht darauf, dass die Ausführungsbefugnisse des SRB in der Verordnung Nr. 806/2014 nicht eindeutig umgrenzt seien oder dass der SRB gegen diese Verordnung verstoßen habe, da er die ihm durch die Verordnung übertragenen Befugnisse überschritten habe.

362    Somit kann das Vorbringen der Kläger, mit dem sie beanstanden, dass der SRB dem Bewerter eine Entscheidungsbefugnis übertragen habe, nicht als Nachweis für einen Verstoß gegen die im Urteil vom 13. Juni 1958, Meroni/Hohe Behörde (9/56, EU:C:1958:7), aufgestellten Grundsätze für die Übertragung von Befugnissen dienen.

363    Darüber hinaus ist zum Vorbringen der Kläger, der SRB habe dem Bewerter seine Entscheidungsbefugnis übertragen, zunächst festzustellen, dass der Beschluss, den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern keine Entschädigung zu gewähren, vom SRB und nicht vom Bewerter erlassen wurde.

364    Sodann sieht Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014 ausdrücklich vor, dass sich der SRB bei der Entscheidung darüber, ob den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern Entschädigungszahlungen gewährt werden, auf die Ergebnisse einer unabhängigen Bewertung gemäß Art. 20 Abs. 16 der Verordnung stützen muss. Darüber hinaus ist der Inhalt dieser Bewertung durch Art. 20 Abs. 17 und 18 der Verordnung Nr. 806/2014 eingegrenzt, und die Kriterien für die Methode zur Bewertung einer unterschiedlichen Behandlung sind in der Delegierten Verordnung 2018/344 geregelt.

365    Gemäß der Verordnung Nr. 806/2014 waren die wirtschaftlichen und technischen Gesichtspunkte der Bewertung der Behandlung, die den betroffenen Anteilseignern und Gläubigern im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens gegen Banco Popular widerfahren wäre, somit von einem unabhängigen Bewerter und nicht dem SRB selbst zu beurteilen. Entgegen dem Vorbringen der Kläger kann der Umstand, dass der SRB die Durchführung der Bewertung 3 dem Bewerter übertrug, nicht als Übertragung seiner Befugnis zum Erlass des Beschlusses gedeutet werden.

366    Schließlich muss der SRB vor dem Erlass eines Beschlusses über eine etwaige Entschädigung der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger überprüfen, ob die Bewertung durch den unabhängigen Sachverständigen die Anforderungen der Verordnung Nr. 806/2014 und der Delegierten Verordnung 2018/344 erfüllt und der Sachverständige die Anforderungen an die Unabhängigkeit gemäß der Delegierten Verordnung 2016/1075 erfüllt.

367    Insoweit darf zum einen der Umstand, dass der SRB die Schlussfolgerungen der Bewertung 3 billigte, nicht so verstanden werden, dass der SRB nicht kontrolliert hat, ob der unabhängige Bewerter die Anforderungen erfüllte, die er bei der Durchführung der Bewertung einhalten musste.

368    Zum anderen wird das Argument der Kläger, der SRB habe sich auf eine Zusammenfassung der Bewertung 3 und des erläuternden Dokuments beschränkt und die Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger zur Bewertung 3 nicht geprüft, durch den Inhalt des angefochtenen Beschlusses widerlegt.

369    In Titel 4 des angefochtenen Beschlusses nahm der SRB nämlich eine Beurteilung der Unabhängigkeit des Bewerters im Hinblick auf die Anforderungen von Art. 20 Abs. 1 der Verordnung Nr. 806/2014 und des Kapitels IV der Delegierten Verordnung 2016/1075 vor, und in Titel 6.2.1 des angefochtenen Beschlusses ging er auf die „Stellungnahmen zur Unabhängigkeit des Bewerters“ ein.

370    In Titel 5 („Bewertung 3“) des angefochtenen Beschlusses stellte der SRB nach einer Zusammenfassung des Inhalts der Bewertung 3 fest, dass sie mit den Anforderungen des geltenden Rechtsrahmens vereinbar sei, insbesondere den Anforderungen von Art. 20 Abs. 17 der Verordnung Nr. 806/2014 und Art. 3, Art. 4 Abs. 1 bis 5 sowie Art. 6 Buchst. a und b der Delegierten Verordnung 2018/344, und hinreichend begründet und verständlich sei, um die Grundlage einer Entscheidung im Hinblick auf Art. 76 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung Nr. 806/2014 bilden zu können.

371    In Titel 6.2.2 des angefochtenen Beschlusses ging der SRB auf die „Stellungnahmen zum Inhalt der Bewertung 3“ ein, die u. a. die in der Bewertung 3 verwendeten Informationen und Annahmen sowie das Liquidationsszenario und die vom Bewerter zugrunde gelegten Methoden betrafen. Was die Bewertung der verschiedenen Vermögenskategorien in der Bewertung 3 betrifft, prüfte der SRB, ob sie angesichts der Stellungnahmen der betroffenen Anteilseigner und Gläubiger und des erläuternden Dokuments ihre Gültigkeit behielten.

372    Nach alledem machen die Kläger zu Unrecht geltend, der SRB habe seine Entscheidungsbefugnisse nach der Verordnung Nr. 806/2014 in unzulässiger Weise auf den Bewerter übertragen.

373    Folglich ist der dritte Klagegrund zurückzuweisen und die Klage somit insgesamt abzuweisen.

IV.    Kosten

374    Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kläger unterlegen sind, sind ihnen entsprechend dem Antrag des SRB ihre eigenen Kosten und die Kosten des SRB aufzuerlegen.

375    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung tragen die Mitgliedstaaten und die Organe, die dem Rechtsstreit als Streithelfer beigetreten sind, ihre eigenen Kosten. Das Königreich Spanien trägt daher seine eigenen Kosten.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Dritte erweiterte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Der Bybrook Capital Badminton Fund LP wird gestattet, als Klägerin an die Stelle der Cairn Global Funds PLC und der Cairn Special Opportunities Credit Master Fund Limited zu treten.

2.      Der PIMCO Global Cross-asset Opportunities Master Fund LDC wird gestattet, als Klägerin an die Stelle der PHFS series SPC – PHSF VII SP zu treten.

3.      Die Klage wird abgewiesen.

4.      Die ACMO Sàrl und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB).

5.      Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten.

van der Woude

De Baere

Steinfatt

Kecsmár

 

      Kingston

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 22. November 2023.

Unterschriften


Inhaltsverzeichnis


I. Vorgeschichte des Rechtsstreits

II. Anträge der Parteien

III. Rechtliche Würdigung

A. Zur Zulässigkeit

B. Zur Begründetheit

1. Vorbemerkungen

a) Zum Umfang der vom Gericht ausgeübten Kontrolle

b) Zur Zulässigkeit der Beweismittel in der Anlage der Erwiderung

2. Zum ersten Klagegrund: offensichtliche Beurteilungsfehler in Bezug auf die Bewertung der Dauer des Insolvenzzeitraums und der planmäßig bedienten Kredite, notleidenden Kredite, Immobiliarvermögenswerte und Rechtsrisiken von Banco Popular

a) Zum ersten Teil: Dauer des Liquidationsszenarios

1) Zur ersten Rüge: falsches Verständnis des Gesetzes 22/2003

2) Zur zweiten Rüge: Nichtberücksichtigung eines längeren Liquidationszeitraums

b) Zum zweiten Teil: Bewertung der planmäßig bedienten Kredite

1) Zur ersten Rüge: Umklassifizierung planmäßig bedienter Kredite in notleidende Kredite

2) Zur zweiten Rüge: Annahmen zur vorzeitigen Rückzahlung planmäßig bedienter Kredite

i) Zu den planmäßig bedienten Unternehmenskrediten

ii) Zu den planmäßig bedienten Hypothekarkrediten

3) Zur dritten Rüge: neue Zahlungsausfälle bei den verbleibenden planmäßig bedienten Krediten

4) Zur vierten Rüge: Abzinsungssatz für die Veräußerung des verbleibenden Teils des Portfolios planmäßig bedienter Kredite

c) Zum dritten Teil: Bewertung der notleidenden Kredite

d) Zum vierten Teil: Bewertung der Immobiliarvermögenswerte

e) Zum fünften Teil: Bewertung der Rechtsrisiken

3. Zum zweiten Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler des SRB durch Bestellung des Bewerters zum unabhängigen Bewerter

a) Zum ersten Teil: keine Prüfung der Unabhängigkeit des Bewerters durch den SRB

b) Zum zweiten Teil: keine Unabhängigkeit des Bewerters im Sinne von Art. 38 der Delegierten Verordnung 2016/1075

1) Zur ersten Rüge: Beziehungen zwischen dem Bewerter und Banco Popular

2) Zur zweiten Rüge: Beziehungen zwischen dem Bewerter und Banco Santander

3) Zur dritten Rüge: Vornahme der Bewertung 2 durch den Bewerter

4. Zum dritten Klagegrund: unzulässige Übertragung der dem SRB nach der Verordnung Nr. 806/2014 obliegenden Entscheidungsbefugnisse auf den Bewerter

IV. Kosten


*      Verfahrenssprache: Englisch.


1      Das Verzeichnis der weiteren Kläger ist nur der den Parteien zugestellten Fassung beigefügt.