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Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Trieste (Italien), eingereicht am 26. Mai 2021 – GE/Ministero dell’Interno, Dipartimento per le Libertà civili e l'Immigrazione – Unità Dublino

(Rechtssache C-328/21)

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Trieste

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GE

Beklagter: Ministero dell’Interno, Dipartimento per le Libertà civili e l'Immigrazione – Unità Dublino

Vorlagefragen

Ist Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/20131 dahin auszulegen

dass die unterbliebene Aushändigung des in Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vorgesehenen Merkblatts an eine Person, die sich in der in Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 beschriebenen Lage befindet, für sich genommen die nicht heilbare Nichtigkeit der Überstellungsentscheidung nach sich zieht (und eventuell auch bewirkt, dass der Mitgliedstaat, an den die Person ihren neuen Antrag gerichtet hat, für die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz zuständig ist);

oder dahin, dass es dem Kläger obliegt, im Verfahren darzutun, dass das Verfahren einen anderen Ausgang genommen hätte, wenn ihm das Merkblatt ausgehändigt worden wäre?

Ist Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 der Europäischen Union dahin auszulegen

dass die unterbliebene Aushändigung des in Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vorgesehenen Merkblatts an eine Person, die sich in der in Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 beschriebenen Lage befindet, für sich genommen die nicht heilbare Nichtigkeit der Überstellungsentscheidung nach sich zieht (und eventuell auch das daraus folgende erforderliche Angebot der Möglichkeit, einen neuen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen);

oder dahin, dass es dem Kläger obliegt, im Verfahren darzutun, dass das Verfahren einen anderen Ausgang genommen hätte, wenn ihm das Merkblatt ausgehändigt worden wäre?

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1 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 31).