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Amtsblattmitteilung

 

Klage der Bavarian Lager Company gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 27. Mai 2004

(Rechtssache T-194/04)

(Verfahrenssprache: Englisch)

Die Bavarian Lager Company mit Sitz in Clitheroe (Vereinigtes Königreich) hat am 27. Mai 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht. Prozessbevollmächtigte der Klägerin sind J. Pearson und C. Bright, Solicitors, Zustellungsanschrift in Luxemburg.

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Billigung der von der Regierung des Vereinigten Königreichs vorgenommenen Änderung des Artikels 7 (2) (a) der Supply of Beer (Tied Estate) Order 1989 (S.I. 1989 Nr. 2390), ("Guest-Beer Provision") durch die Kommission einen Verstoß gegen Artikel 28 (früher Artikel 30) EG-Vertrag darstellt;

festzustellen, dass die Kommission die oben genannte Änderung nicht hätte billigen dürfen und dass sie dadurch selbst gegen Artikel 28 (früher Artikel 30) EG-Vertrag verstoßen hat;

die Entscheidung der Kommission vom 18. März 2004, mit der die Offenlegung bestimmter Dokumente gegenüber der Klägerin abgelehnt wird, für nichtig zu erklären;

der Kommission aufzugeben, die Namen aller Teilnehmer der Besprechung vom 11. Oktober 1996, bei der Bedienstete der Generaldirektion Binnenmarkt, Beamte des Ministeriums für Handel und Industrie der Regierung des Vereinigten Königreiches und Vertreter der Conféderation des Brasseurs du Marché anwesend waren, vollständig mitzuteilen, und

der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die klagende Gesellschaft sei am 28. Mai 1992 gegründet worden, um deutsches Bier für den Verkauf in Gaststätten des Vereinigten Königreichs zu importieren. 1993 habe sich die Klägerin bei der Kommission über einen Verstoß gegen Artikel 28 EG (früher Artikel 30 EG-Vertrag) im Zusammenhang mit der "Guest-Beer-Provision" des Vereinigten Königreichs beschwert. Nach dieser Bestimmung müssten die Brauereien den Gaststätten, die durch Alleinbezugsvereinbarungen an sie gebunden seien, gestatten, ein "Gastbier" von einer anderen Brauerei anzubieten. Bei dem Gastbier müsse es sich um Bier handeln, bei dem in dem Fass, aus dem es verkauft werde, ein Gärungsprozess stattfinde, eine Biersorte, die fast ausschließlich im Vereinigten Königreich produziert werde. Das von der Klägerin verkaufte Bier falle ebenso wie die meisten außerhalb des Vereinigten Königreichs produzierten Biere nicht unter diese Bestimmung, und die Klägerin halte dies für eine Maßnahme mit gleicher Wirkung wie eine mengenmäßige Beschränkung. Mit Schreiben vom 21. April 1997 habe die Kommission die Klägerin darüber informiert, dass das Verfahren gegen das Vereinigte Königreich im Hinblick auf eine geplante Änderung der "Guest-Beer Provision" ausgesetzt worden sei und eingestellt werde, sobald die Änderung verabschiedet worden sei.

Am 5. Dezember 2003 habe die Klägerin auf der Grundlage der Verordnung Nr. 1049/20011 bei der Kommission vollständigen Zugang zum Protokoll einer Besprechung in dieser Angelegenheit beantragt, die am 11. Oktober 1996 mit Vertretern der Kommission, der Regierung des Vereinigten Königreichs und von Brauereien stattgefunden habe. Insbesondere habe die Klägerin die Kommission gebeten, die Identität bestimmter Personen offenzulegen, deren Namen aus dem der Klägerin zuvor bekannt gegebenen Protokoll entfernt worden seien. Die Kommission habe den Antrag der Klägerin abgelehnt und die Ablehnung mit Schreiben des Generalsekretärs vom 18. März 2004 an die Klägerin bestätigt. Sie habe ihre Ablehnung sowohl mit der Notwendigkeit begründet, personenbezogene Daten der in der Besprechung anwesenden Personen zu schützen, als auch mit einer möglichen Gefahr für die Fähigkeit der Kommission, in solchen Fällen Untersuchungen durchzuführen, falls die Identität der Personen, die der Kommission Informationen lieferten, aufgedeckt werden müsste.

Mit ihrer Klage beantragt die Klägerin vor allem eine Feststellung gegen die Entscheidung der Kommission, das Verfahren gegen das Vereinigte Königreich auszusetzen. Insoweit beruft sie sich auf einen Verstoß gegen die Artikel 28 EG und 12 EG.

Zur Weigerung der Kommission, der Klägerin den beantragten Zugang zu den Dokumenten zu gewähren, trägt die Klägerin vor, dass Artikel 2 der Verordnung Nr. 1049/20011 die Kommission verpflichte, die Namen der Personen, die an der fraglichen Besprechung teilgenommen hätten, in vollem Umfang offenzulegen, und dass keine der in Artikel 4 enthaltenen Ausnahmen anwendbar sei. Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Ausnahme des Artikels 4 Absatz 3 außer Betracht bleiben könne, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung bestehe.

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1 - - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.05.2001, S. 43).