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Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 31. Januar 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Dublin Metropolitan District Court - Irland) - Denise McDonagh/Ryanair Ltd

(Rechtssache C-12/11)

(Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Begriff "außergewöhnliche Umstände" - Verpflichtung zur Unterstützung von Fluggästen im Fall der Annullierung eines Fluges wegen "außergewöhnlicher Umstände" - Vulkanausbruch, der zur Schließung des Luftraums führt - Ausbruch des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Dublin Metropolitan District Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Denise McDonagh

Beklagte: Ryanair Ltd

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen - Dublin Metropolitan District Court - Auslegung und Gültigkeit der Art. 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1) - Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der Verordnung - Reichweite - Annullierung des Flugs wegen der Schließung des europäischen Luftraums aufgrund des Ausbruchs des isländischen Vulkans Eyjafjallajökull

Tenor

Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass Umstände wie die Schließung eines Teils des europäischen Luftraums nach dem Ausbruch des Vulkans Eyjafjallajökull "außergewöhnliche Umstände" im Sinne dieser Verordnung darstellen, die die Luftfahrtunternehmen nicht von ihrer Betreuungspflicht gemäß den Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung entbinden.

Die Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen, dass im Fall der Annullierung eines Fluges wegen "außergewöhnlicher Umstände" von einer Dauer, wie sie im Ausgangsverfahren gegeben ist, der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Pflicht zur Betreuung der Fluggäste nachzukommen ist, ohne dass dies die Gültigkeit dieser Bestimmungen berührt.

Ein Fluggast kann jedoch als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nach den Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und 9 der Verordnung Nr. 261/2004 nicht nachgekommen ist, nur solche Beträge erstattet bekommen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggasts durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen, was zu beurteilen Sache des nationalen Gerichts ist.

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1 - ABl. C 80 vom 12.3.2011.