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Vorabentscheidungsersuchen des Dublin Metropolitan District Court (Irland), eingereicht am 10. Januar 2011 - Denise McDonagh/Ryanair Ltd

(Rechtssache C-12/11)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

Dublin Metropolitan District Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Denise McDonagh

Beklagte: Ryanair Ltd

Vorlagefragen

Gehen Umstände wie die Schließungen des europäischen Luftraums als Folge des Ausbruchs des Vulkans Eyjafjallajökull in Island, die eine weitreichende, längere Unterbrechung des Flugverkehrs verursacht haben, über "außergewöhnliche Umstände" im Sinne der Verordnung Nr. 261/20041 hinaus?

Wenn die Frage 1 zu bejahen ist: Ist die Haftung für die Erfüllung der Verpflichtung, Betreuungsleistungen zu erbringen, unter solchen Umständen nach den Art. 5 und 9 ausgeschlossen?

Wenn Frage 2 zu verneinen ist: Sind die Art. 5 und 9, soweit sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, den im Übereinkommen von Montreal enthaltenen Grundsatz des "gerechten Interessenausgleichs" und die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzen, ungültig?

Ist die Verpflichtung nach den Art. 5 und 9 so auszulegen, dass sie eine implizite Begrenzung, wie z. B. eine zeitliche und/oder eine finanzielle Grenze, für die Erbringung von Betreuungsleistungen in Fällen enthält, in denen die Annullierung aufgrund "außergewöhnlicher Umstände" erfolgt?

Wenn Frage 4 zu verneinen ist: Sind die Art. 5 und 9, soweit sie die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung, den im Übereinkommen von Montreal enthaltenen Grundsatz des "gerechten Interessenausgleichs" und die Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzen, ungültig?

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1 - Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46, S. 1).