Klage, eingereicht am 12. Oktober 2021 – BAWAG PSK/EZB
(Rechtssache T-667/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BAWAG PSK Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische Postsparkasse AG (Wien, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Bälz und D. Bliesener)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Beklagten vom 2. August 20211 für nichtig zu erklären und
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf fünf Gründe.
Die Beklagte sei nicht zuständig zur Auferlegung von Abschöpfungszinsen nach § 97 Abs. 1 des österreichischen Bankwesengesetzes (im Folgenden: BWG).
Die Erhebung von Abschöpfungszinsen nach § 97 Abs. 1 BWG sei verjährt.
Die Klägerin habe nicht gegen die Obergrenze für Großkredite nach Art. 395 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 375/20131 verstoßen.
Der angefochtene Beschluss verletze den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör.
Die Beklagte habe die Höhe der Abschöpfungszinsen nach § 97 Abs. 1 BWG falsch berechnet.
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1 Nr. SSM- 2021-ATBAW-7_ESA-2018-0000126.
1 Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. 2013, L 176, S. 1-337).