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Beschluss des Gerichts vom 5. Oktober 2021 – Junqueras i Vies/Parlament

(Rechtssache T-613/20)1

(Nichtigkeitsklage – Kenntnisnahme des Parlaments von der Wahl eines Mitglieds des Europäischen Parlaments infolge des Freiwerdens des Sitzes eines anderen Mitglieds – Klagebefugnis – Begriff des „Adressaten“ einer Entscheidung – Keine unmittelbare Betroffenheit – Fehlen eines Rechtsakts mit Verordnungscharakter mit allgemeiner Geltung – Unzulässigkeit)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Kläger: Oriol Junqueras i Vies (Sant Joan de Vilatorrada, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Marsal i Ferret)

Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, T. Lukácsi und C. Burgos)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Kenntnisnahme von der Wahl von Jordi Solé i Ferrando als Mitglied des Europäischen Parlaments zur Ersetzung des Klägers mit Wirkung vom 3. Januar 2020, die in der Plenarsitzung vom 23. Juli 2020 durch den Präsidenten des Parlaments verkündet worden ist

Tenor

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

Der Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung zur Streithilfe ist erledigt.

Herr Oriol Junqueras i Vies trägt die Kosten.

Das Königreich Spanien trägt die im Zusammenhang mit seinem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten.

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1     ABl. C 390 vom 16.11.2020.