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Klage, eingereicht am 5. Oktober 2021 – YD/FRA

(Rechtssache T-648/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: YD (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)

Beklagte: Agentur der Europäischen Union für Grundrechte

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung des Direktors der Beklagten aufzuheben, mit der es abgelehnt wurde, ihm eine Ausnahme nach Art. 12 Abs. 2 Buchst. a BBSB1 zu gewähren, und in der Folge sein Vertrag nach Art. 47 Buchst. c Ziff. ii BBSB beendet wurde;

erforderlichenfalls die Entscheidung des Direktors der Beklagten aufzuheben, mit der die vom Kläger gegen die oben genannte Entscheidung eingelegte Beschwerde nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts zurückgewiesen wurde;

den immateriellen Schaden des Klägers zu ersetzen, der nach billigem Ermessen auf 50 000 Euro geschätzt wird;

als Beweiserhebungsmaßnahme nach Art. 91 der Verfahrensordnung die Vorlage von Informationen durch die Beklagte hinsichtlich der in den Akten ihres tätigkeitsbasierten Haushaltsplans vermerkten Erfahrung des neu ernannten Rechnungsführers anzuordnen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt seine Klage auf sechs Gründe:

Die Beklagte habe das Recht des Klägers, gehört zu werden, verletzt, da die angefochtene Entscheidung erlassen worden sei, ohne dass der Kläger nach der negativen Empfehlung des Leiters der Rechtsabteilung der Beklagten vom Direktor gehört worden sei.

Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen. Das Verwaltungsschreiben, mit dem das Verfahren zur Genehmigung einer Ausnahme eingeleitet worden sei, sei durch den Leiter der Verwaltung der Beklagten ausgestellt worden. Daher sei unklar, ob dieses Verfahren durch eine zuständige Behörde eingeleitet wurde. Zudem gebe es keinen Beweis dafür, dass der Direktor der Beklagten das Verwaltungsschreiben genehmigt habe. Selbst die Kriterien für die Beurteilung des dienstlichen Interesses seien eindeutig hinsichtlich der Frage, ob sie von einer zuständigen Behörde erlassen wurden oder nicht.

Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen, weil die Empfehlung im Fall des Klägers von dessen ehemaligen Vorgesetzten abgegeben worden sei, der nicht in der Lage gewesen sei, seine Interessenbekundung im Licht der relevanten Kriterien zu beurteilen, und der nicht unparteiisch gewesen sei.

Die Beklagte habe bei der Beurteilung des dienstlichen Interesses und bei der Argumentation im Rahmen der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Fehler begangen. Darüber hinaus habe die Beklagte gegen ihre Pflicht zu guter Verwaltung verstoßen und ihre Befugnisse missbraucht.

Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der guten Verwaltung, ihre Fürsorgepflicht, Art. 41 der Charta und den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen, da der Kläger als Mitarbeiter mit britischer Staatsangehörigkeit fast zwei Jahre lang keine Klarheit hinsichtlich seiner rechtlichen Position innerhalb der Beklagten gehabt habe.

Die angefochtene Entscheidung führe zu einer Diskriminierung wegen des Gesundheitszustands des Klägers.

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1 Verordnung Nr. 31 (EWG), Nr. 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 1962 45, S. 1385).