Language of document : ECLI:EU:T:2015:513

URTEIL DES GERICHTS (Sechste Kammer)

15. Juli 2015(*)

„Wettbewerb – Kartelle – Europäischer Markt für Spannstahl – Preisfestsetzung, Marktaufteilung und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festgestellt wird – Einheitliche, komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Verjährung – Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen – Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft – Verhältnismäßigkeit – Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen und Sanktionen – Unbeschränkte Nachprüfung“

In den Rechtssachen T‑389/10 und T‑419/10

Siderurgica Latina Martin SpA (SLM) mit Sitz in Ceprano (Italien), Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Belotti und F. Covone,

Klägerin in der Rechtssache T‑389/10,

Ori Martin SA mit Sitz in Luxemburg (Luxemburg), Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Ziotti,

Klägerin in der Rechtssache T‑419/10,

gegen

Europäische Kommission, in der Rechtssache T‑389/10 vertreten zunächst durch B. Gencarelli, V. Bottka und P. Rossi, dann durch V. Bottka, P. Rossi und G. Conte als Bevollmächtigte, und in der Rechtssache T‑419/10 vertreten zunächst durch B. Gencarelli, V. Bottka und P. Rossi, dann durch V. Bottka, P. Rossi und G. Conte als Bevollmächtigte,

Beklagte,

wegen Nichtigerklärung und Abänderung des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl), geändert durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011,

erlässt

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten S. Frimodt Nielsen (Berichterstatter) sowie der Richter F. Dehousse und A. M. Collins,

Kanzler: J. Palacio González, Hauptverwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündlichen Verhandlungen vom 30. Juni 2014

folgendes

Urteil(1)

[nicht wiedergegeben]

 Verfahren und Anträge der Parteien

44      Mit Klageschrift, die am 13. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat SLM die Klage in der Rechtssache T‑389/10 erhoben.

45      Mit Klageschrift, die am 14. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat Ori Martin die Klage in der Rechtssache T‑419/10 erhoben.

46      Mit Beschluss vom 29. Oktober 2010 hat das Gericht (Erste Kammer) die Klägerinnen darüber informiert, dass sie Gelegenheit hätten, ihre Klagegründe und Anträge im Hinblick auf die Änderungen durch den ersten Änderungsbeschluss anzupassen. SLM und Ori haben von dieser Gelegenheit keinen Gebrauch gemacht.

47      Mit Beschluss vom 6. Juni 2011 hat das Gericht die Kommission aufgefordert, ihm den zweiten Änderungsbeschluss vorzulegen.

48      Am 22. Juni 2011 hat die Kommission den zweiten Änderungsbeschluss übermittelt.

49      Mit Beschluss vom 30. Juni 2011 hat das Gericht (Erste Kammer) die Klägerinnen darüber informiert, dass sie Gelegenheit hätten, ihre Klagegründe und Anträge im Hinblick auf die Änderungen durch den zweiten Änderungsbeschluss anzupassen.

50      SLM und Ori Martin haben im Rahmen ihrer am 13. April 2011 eingereichten Erwiderungen zu dem an sie gerichteten zweiten Änderungsbeschluss Stellung genommen.

51      Am 20. Oktober 2011 hat die Kommission die Urschrift ihrer Gegenerwiderungen in der Verfahrenssprache sowie ihre Ausführungen zu den Stellungnahmen von SLM und Ori Martin zum zweiten Änderungsbeschluss eingereicht, was den Abschluss des schriftlichen Verfahrens zur Folge hatte.

52      Aufgrund einer Änderung der Zusammensetzung des Gerichts ab dem 23. September 2013 ist der Berichterstatter der Sechsten Kammer zugeteilt worden, der die vorliegenden Rechtssachen deshalb zugewiesen worden sind.

53      Die Vorberichte nach Art. 52 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts vom 2. Mai 1991 sind der Sechsten Kammer am 8. November 2013 übermittelt worden.

54      In der Rechtssache T‑389/10 hat das Gericht die Parteien mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 aufgefordert, einer Reihe von prozessleitenden Maßnahmen nachzukommen.

55      Mit Schreiben vom 28. Januar bzw. 28. Februar 2014 sind SLM und die Kommission diesen Maßnahmen nachgekommen. Die Kommission hat in ihrer Erwiderung jedoch angemerkt, dass sie bestimmten Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen nicht vollständig nachkommen könne, da ihr die verlangten Unterlagen im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung übermittelt worden seien. SLM hat zu dieser Anmerkung der Kommission Stellung genommen.

56      Am 16. Mai 2014 hat das Gericht der Kommission im Rahmen der Beweiserhebung gemäß Art. 65 seiner Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 aufgegeben, die Unterlagen vorzulegen, zu deren Vorlage sie im Anschluss an die prozessleitenden Maßnahmen vom 17. Dezember 2013 nicht bereit gewesen war.

57      Mit prozessleitender Maßnahme vom selben Tag hat das Gericht die Kommission aufgefordert, bestimmte Unterlagen zur Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung im Stadium des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

58      Die Kommission hat die verlangten Unterlagen am 27. Mai bzw. am 6. Juni 2014 vorgelegt.

59      In der Rechtssache T‑419/10 hat das Gericht die Parteien mit Beschluss vom 17. Dezember 2013 aufgefordert, einer Reihe von prozessleitenden Maßnahmen nachzukommen.

60      Mit Schreiben vom 28. bzw. 30. Januar 2014 sind Ori Martin und die Kommission diesen Maßnahmen nachgekommen.

61      Die Parteien haben in den Sitzungen vom 30. Juni 2014 mündlich verhandelt sowie die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichts beantwortet. Weiterhin wurden die Parteien aufgefordert, zu einer eventuellen Verbindung der vorliegenden Rechtssachen T‑389/10 und T‑419/10 zu gemeinsamer Entscheidung gemäß Art. 50 § 1 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 Stellung zu nehmen.

62      In der Rechtssache T‑389/10 beantragt SLM,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären;

–        die gegen sie und Ori Martin gesamtschuldnerisch verhängte Geldbuße im Licht des zweiten Änderungsbeschlusses neu festzusetzen;

–        im Rahmen der Beweiserhebung gemäß Art. 65 Buchst. c und den Art. 68 ff. der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 die Vernehmung der Vertreter von Redaelli und ITC oder ihre Anhörung als Zeugen zu folgender Frage anzuordnen: „Trifft es zu, dass SLM nicht vor Ende 1999 an Zusammenkünften teilgenommen hat, die das fragliche Kartell zum Gegenstand hatten?“ und die Kommission aufzufordern, eine Liste mit der Zahl der zwischen Anfang 2002 und Juni 2010 mit der Angelegenheit befassten Beamten, einschließlich der Direktoren und Referatsleiter, vorzulegen;

–        der Kommission aufzugeben, die aufgelaufenen Zinsen auf den bereits gezahlten Betrag zu zahlen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

63      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen und die Beweisanträge zurückzuweisen;

–        SLM die Kosten aufzuerlegen.

64      In der Rechtssache T‑419/10 beantragt Ori Martin,

–        den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären, soweit sie für das mit einer Sanktion belegte Verhalten haftbar gemacht wurde;

–        die gegen sie verhängte Geldbuße aufzuheben oder herabzusetzen;

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

65      Die Kommission beantragt,

–        die Klage abzuweisen;

–        Ori Martin die Kosten aufzuerlegen.

 Rechtliche Würdigung

66      Das Gericht hat nach Anhörung der Parteien (oben, Rn. 61) beschlossen, die vorliegenden Rechtssachen in Anwendung von Art. 50 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.

67      Zur Begründung ihrer Klage macht SLM mehrere Klagegründe geltend.

68      Die ersten beiden Klagegründe werden im Hinblick auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit er SLM betrifft, vorgebracht und beziehen sich zum einen auf die Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer und zum anderen auf die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung.

69      Die anderen Klagegründe werden im Hinblick auf die Ermäßigung der streitigen Geldbuße geltend gemacht. Diese Klagegründe betreffen erstens die fälschliche Anwendung der Leitlinien von 2006 anstatt der Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen, die gemäß Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 17 und gemäß Art. 65 Abs. 5 EGKS-Vertrag festgesetzt werden (ABl. 1998, C 9, S. 3, im Folgenden: Leitlinien von 1998), zweitens eine Nichteinhaltung der 10%‑Grenze und eine Verletzung der diesbezüglichen Begründungspflicht, drittens eine Verletzung der Begründungspflicht in Bezug auf die Ermittlung der Schwere der Zuwiderhandlung und die Erhöhung zu Abschreckungszwecken, viertens einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, fünftens eine falsche Beurteilung der Dauer der Beteiligung von SLM an dem Kartell, sechstens eine Nichtberücksichtigung mildernder Umstände für SLM, siebtens eine Nichtberücksichtigung der Erklärungen von SLM, achtens eine Nichtberücksichtigung der Zahlungsunfähigkeit von SLM und neuntens die Verjährung der Zuwiderhandlung.

70      Im Anschluss an den zweiten Änderungsbeschluss hat SLM ihre Klagegründe angepasst, um einen neuen Aspekt des Rechtsstreits geltend zu machen, der sich auf Fehler bei der Berechnung bezieht, die von der Kommission bei der Bestimmung des Teils der Geldbuße, für den SLM allein hafte, und des Teils, für den SLM und Ori Martin gesamtschuldnerisch zu haften hätten, begangen worden sei.

71      Aus der Antwort von SLM auf die prozessleitenden Maßnahmen geht hervor, dass nicht mehr über die ursprünglich geltend gemachten Klagegründe entschieden zu werden braucht, soweit diese zum einen die Nichteinhaltung der 10%-Grenze und eine Verletzung der diesbezüglichen Begründungspflicht – außer zur Ermittlung der Folgen, die der diesbezügliche Vortrag zugunsten von SLM auf die Zuweisung der Prozesskosten haben kann – und zum anderen die Nichtberücksichtigung der Zahlungsunfähigkeit von SLM betreffen. Dies wurde in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommen.

72      Ori Martin trägt zur Begründung ihrer Klage drei Klagegründe vor. Mit dem ersten Klagegrund macht sie die Verjährung der Zuwiderhandlung geltend. Der zweite Klagegrund betrifft eine Verletzung mehrerer Regeln für die Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung an Ori Martin als fast ausschließliche Eigentümerin von SLM. Der dritte Klagegrund richtet sich gegen bestimmte Aspekte der Berechnung der Geldbuße und macht Zweifel an der Anwendbarkeit der Leitlinien von 2006 anstatt der Leitlinien von 1998 geltend.

73      Das Vorbringen von SLM und Ori Martin zur Verjährung, zur Anwendbarkeit der Leitlinien von 2006 anstatt der Leitlinien von 1998 und zu bestimmten Aspekten der Berechnung der Geldbuße überschneiden sich. Dieses Vorbringen wird zusammen geprüft.

 A – Zur Verjährung der Zuwiderhandlung

 1. Vorbringen der Parteien

74      SLM und Ori Martin machen geltend, die Befugnis der Kommission, Geldbußen zu verhängen, sei im vorliegenden Fall verjährt. Die Verjährungsfrist habe am 19. September 2002, dem Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung, zu laufen begonnen und habe am 19. September 2007 geendet. Keine der von der Kommission nach diesem Zeitpunkt und vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgenommenen Handlungen, nämlich ihr Auskunftsverlangen zu den Umsatzzahlen der Unternehmen, ihre Stellungnahmen zu den Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung und eine am 7. und 8. Juni 2006 in den Geschäftsräumen eines Wirtschaftsprüfers vorgenommene Nachprüfung, sei zur Ermittlung des Sachverhalts oder zur Verfolgung der Zuwiderhandlung erforderlich gewesen. Die Übermittlung der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 30. September 2008 sei mithin nach Ablauf der in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen Frist von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung erfolgt.

75      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 2. Würdigung durch das Gericht

76      Nach Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 verjährt die Befugnis der Kommission, wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV Geldbußen festzusetzen, nach fünf Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag, an dem die Zuwiderhandlung beendet ist.

77      Diese Verjährungsfrist wird jedoch durch jede auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Handlung der Kommission unterbrochen. Die schriftlichen Auskunftsverlangen der Kommission und die schriftlichen Nachprüfungsaufträge, die die Kommission ihren Bediensteten erteilt, werden als Beispiele für Handlungen aufgeführt, durch die die Verjährung unterbrochen wird.

78      Hierzu ist in Art. 25 der Verordnung Nr. 1/2003 eindeutig festgelegt, dass die Unterbrechung der Verjährung mit dem Tag eintritt, an dem die Handlung mindestens einem an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen oder einer beteiligten Unternehmensvereinigung bekannt gegeben wird, und dass die Unterbrechung gegenüber allen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen wirkt.

79      Im vorliegenden Fall hat die Kommission innerhalb von fünf Jahren ab dem 19. September 2002, dem Zeitpunkt der Beendigung der Zuwiderhandlung, verschiedenen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen mehrere auf Ermittlung oder Verfolgung der Zuwiderhandlung gerichtete Auskunftsverlangen bekannt gegeben.

80      Als von der Kommission in ihrer Erwiderung auf diesbezügliche Fragen des Gerichts angeführtes Beispiel kann den Akten entnommen werden, dass sie am 19. April 2006 ein Auskunftsverlangen, insbesondere zur Rolle eines italienischen Wirtschaftsprüfers im Kartell, an ITC gerichtet hat. Auch ist unstreitig, dass die Kommission am 7. und 8. Juni 2006 eine Nachprüfung durchgeführt hat, in deren Rahmen sie zahlreiche, in Anhang 5 des angefochtenen Beschlusses aufgelistete Unterlagen beschlagnahmt hat, die es ihr ermöglicht haben, wichtige Gesichtspunkte bezüglich des Club Italia zu bestätigen.

81      Aufgrund dieser Vorgehensweise hat die Kommission die Verjährungsfrist gegenüber allen vor dem 19. September 2007 an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen unterbrochen. Mithin war die Befugnis der Kommission zur Verhängung von Geldbußen nicht verjährt, als sie am 30. September 2008 die Mitteilung der Beschwerdepunkte bzw. am 30. Juni 2010 den ursprünglichen Beschluss erließ.

82      Die Klagegründe bezüglich der Verjährung sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

 B – Zur Anwendung der Leitlinien von 2006 anstatt der Leitlinien von 1998

 1. Vorbringen der Parteien

83      SLM und Ori Martin werfen der Kommission vor, die Leitlinien von 2006 angewandt zu haben, um Handlungen zu sanktionieren, die vor deren Veröffentlichung begangen worden seien. SLM macht insbesondere geltend, die rückwirkende Anwendung eines strengeren Strafgesetzes verstoße gegen den Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von Strafen und gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften. Insbesondere könne die Kommission Dritten nicht die in Ziff. 38 der Leitlinien von 2006 festgelegte Regel zum zeitlichen Geltungsbereich entgegenhalten, da diese neuen Leitlinien nicht gemeinsam mit anderen Organen oder den Mitgliedstaaten erlassen worden seien. Die Anwendung der Leitlinien von 2006 auf die Situation von SLM stelle weiterhin eine Ungleichbehandlung dar, da gegen die Mehrzahl der Unternehmen, die für Handlungen, die mit den SLM in Anwendung der Leitlinien von 2006 vorgeworfenen vergleichbar seien, mit einer Sanktion belegt worden seien, Geldbußen in einer geringeren Höhe, in der Größenordnung von 1 % bis 5 % ihres Umsatzes, festgesetzt worden seien. Die Höhe der Geldbuße müsse daher vom Gericht unter Berücksichtigung der zur Zeit der maßgeblichen Handlungen und bei Eröffnung des Verwaltungsverfahrens anwendbaren Leitlinien von 1998 überprüft werden.

84      Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 2. Würdigung durch das Gericht

85      Art. 7 Abs. 1 („Keine Strafe ohne Gesetz“) der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sieht Folgendes vor:

„Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden.“

86      Eine ähnliche Bestimmung ist in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Grundrechtecharta) enthalten, in deren Art. 49 Abs. 1 es heißt:

„Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere Strafe als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. Wird nach Begehung einer Straftat durch Gesetz eine mildere Strafe eingeführt, so ist diese zu verhängen.“

87      Diesbezüglich stellt Art. 53 der Grundrechtecharta klar, dass die vorgenannte Bestimmung nicht als eine Einschränkung oder Verletzung der Menschenrechte und Grundfreiheiten auszulegen ist, die u. a. durch die internationalen Übereinkünfte anerkannt werden, bei denen die Union oder alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, darunter insbesondere die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

88      In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 – Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [101 AEUV] und [102 AEUV] (ABl. 1962, Nr. 13, S. 204) hieß:

„2.      Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen in Höhe von eintausend bis einer Million [Euro] oder über diesen Betrag hinaus bis zu zehn vom Hundert des von dem einzelnen an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes festsetzen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gegen Artikel [101] Absatz (1) [AEUV] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen …

Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

89      Diese Bestimmung wurde mit Wirkung vom 1. Mai 2004 durch Art. 43 der Verordnung Nr. 1/2003 aufgehoben und durch Art. 23 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung ersetzt, der bestimmt:

„(2)      Die Kommission kann gegen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen durch Entscheidung Geldbußen verhängen, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:

a) gegen Artikel [101 AEUV] oder Artikel [102 AEUV] verstoßen …

Die Geldbuße für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen oder jede beteiligte Unternehmensvereinigung darf 10 % seines bzw. ihres jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen.

(3)      Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße ist sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.“

90      In der Folge hat die Kommission am 1. September 2006 im Amtsblatt die Leitlinien von 2006 veröffentlicht. In diesem Dokument wird die Methode dargelegt, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße gegen Unternehmen, die eine Zuwiderhandlung gegen Art. 81 EG (jetzt Art. 101 AEUV) begangen haben, zugrunde legt. Ziff. 38 der Leitlinien von 2006 lautet:

„Die [Leitlinien von 2006] finden in sämtlichen Verfahren Anwendung, in denen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ergeht, ungeachtet der Frage, ob die Geldbuße gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung … Nr. 1/2003 oder gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 verhängt wird.“

91      Die Leitlinien von 2006 treten somit an die Stelle der Leitlinien von 1998.

92      Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass die von der Verwaltung erlassenen internen Verhaltensnormen, die Rechtswirkung auf Dritte − wie Wirtschaftsteilnehmer, die gegen Art. 101 AEUV verstoßen könnten − entfalten sollen, aufgrund ihrer Natur zwar nicht als zwingende Rechtsvorschriften qualifiziert werden können, jedoch richtungweisende Verhaltensnormen darstellen, von denen die Verwaltung im Einzelfall nicht von sich aus ohne Angabe von Gründen abweichen kann, die mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung vereinbar sind (Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, Slg, EU:C:2005:408, Rn. 209 und 210).

93      Daraus ergibt sich, dass die Leitlinien von 2006, bei denen es sich um solche Verhaltensnormen handelt, von dem Begriff „Recht“ im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und von Art. 49 Abs. 1 der Grundrechtecharta erfasst sind (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 216, und vom 18. Mai 2006, Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, C‑397/03 P, Slg, EU:C:2006:328, Rn. 20).

94      Diese Bestimmungen dürfen zwar nicht so verstanden werden, dass sie die allmähliche Präzisierung der Strafbarkeitsregelung verbieten, können aber der rückwirkenden Anwendung einer neuen Auslegung einer Norm, die eine Zuwiderhandlung festlegt, entgegenstehen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 217, und die in Rn. 215 dieses Urteils angeführte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte).

95      Der Umstand allein, dass die Leitlinien von 2006 den Höchstsatz von 10 % des Umsatzes der mit Sanktionen belegten Unternehmen, der in Art. 15 Abs. 2 der auf den dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt anwendbaren Verordnung Nr. 17 vorgesehen ist, einhalten, reicht somit entgegen der Auffassung der Kommission nicht für den Nachweis aus, dass die Anwendung dieser Leitlinien von 2006 nicht gegen das Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften verstößt.

96      Gegen dieses Verbot könnte nämlich bei Anwendung einer Auslegung verstoßen werden, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht hinreichend vorhersehbar war (Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 218).

97      Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Leitlinien als eine Auslegung der Kommission betreffend das Verhalten, zu dessen Einhaltung sie sich bei der Verhängung von Geldbußen verpflichtet, anzusehen ist, und es geht aus der Rechtsprechung hervor, dass die von der Kommission vorgenommenen Änderungen an dieser Auslegung mit dem Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften und dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar sind, sofern diese Änderungen als hinreichend vorhersehbar angesehen werden können.

98      Des Weiteren hängt nach der Rechtsprechung die Bedeutung des Begriffs der Vorhersehbarkeit in hohem Maß vom Inhalt der in Rede stehenden Vorschrift, von dem durch sie geregelten Bereich sowie von der Zahl und der Eigenschaft ihrer Adressaten ab. Der Vorhersehbarkeit des Gesetzes steht nicht entgegen, dass die betreffende Person gezwungen ist, fachkundigen Rat einzuholen, um unter den Umständen des konkreten Falls angemessen zu beurteilen, welche Folgen sich aus einer bestimmten Handlung ergeben können. Das gilt insbesondere für berufsmäßig tätige Personen, die gewohnt sind, sich bei der Ausübung ihrer Tätigkeit sehr umsichtig verhalten zu müssen. Von ihnen kann erwartet werden, dass sie die mit ihren Zuwiderhandlungen verbundenen Risiken besonders sorgfältig beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 219 und die dort angeführte Rechtsprechung).

99      Jedoch verlangt die wirksame Anwendung der Wettbewerbsregeln, dass die Kommission jederzeit das Niveau der Geldbußen den Erfordernissen dieser Politik anpassen kann. Folglich können Unternehmen, die von einem Verwaltungsverfahren betroffen sind, das zu einer Geldbuße führen kann, weder darauf vertrauen, dass die Kommission das zuvor praktizierte Bußgeldniveau nicht überschreiten wird, noch auf eine bestimmte Methode für die Berechnung der Geldbußen (vgl. Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, EU:C:2006:328, Rn. 21 und 22 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

100    Die betroffenen Unternehmen mussten sich daher im vorliegenden Fall bewusst sein, dass die Kommission jederzeit beschließen kann, das Niveau der Geldbußen gegenüber dem zuvor praktizierten Niveau anzuheben. Dies gilt nicht nur dann, wenn die Kommission die Höhe der Geldbußen in besonderen Fällen anhebt, sondern auch dann, wenn diese Anhebung dadurch erfolgt, dass Verhaltensnormen mit allgemeiner Geltung wie die Leitlinien auf konkrete Fälle angewandt werden (vgl. Urteil Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients/Kommission, oben in Rn. 93 angeführt, EU:C:2006:328, Rn. 23 und 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Solche Unternehmen können daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission nach Erlass der Leitlinien von 1998 auf keinen Fall neue Leitlinien auf laufende Verfahren anwenden konnte, ohne das berechtigte Vertrauen der Unternehmen zu verletzen. Es ist jedoch zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Leitlinien von 2006 im vorliegenden Fall den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen der Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit entsprechen.

102    Die Leitlinien von 2006 finden gemäß ihrer Ziff. 38 in sämtlichen Verfahren Anwendung, in denen nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt eine Mitteilung der Beschwerdepunkte ergeht. Da diese Veröffentlichung am 1. September 2006 erfolgte und die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorliegend frühestens am 30. September 2008 zugestellt wurde, wurde der Betrag der verhängten Geldbuße somit anhand der in den Leitlinien von 2006 vorgesehenen Methode berechnet.

103    Erstens ist das Argument von SLM, die Kommission sei nicht befugt gewesen, die in Ziff. 38 der Leitlinien festgelegte Regel zum zeitlichen Geltungsbereich zu erlassen und Dritten entgegenzuhalten, zurückzuweisen. Die Möglichkeit der Geltendmachung dieser Regel, die dadurch, dass sie die Voraussetzungen für die zeitliche Geltung der Leitlinien von 2006 klar und objektiv festlegt, zur Beachtung des Grundsatzes der Rechtssicherheit beiträgt, ergibt sich nämlich aus der der Kommission durch die Rechtsprechung zuerkannten Befugnis, sich selbst durch Angabe der Bedingungen, unter denen sie das ihr durch die Verordnung Nr. 1/2003, bei der es sich um die Rechtsgrundlage des angefochtenen Beschlusses handelt, eingeräumte Ermessen ausüben wird, zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile Dansk Rørindustri u. a./Kommission, oben in Rn. 92 angeführt, EU:C:2005:408, Rn. 211 und 213, und vom 2. Februar 2012, Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, T‑83/08, EU:T:2012:48, Rn. 108).

104    Zweitens ist mithin zu prüfen, ob der Erlass der Leitlinien von 2006 hinreichend vorhersehbar im Sinne der oben in den Rn. 96 bis 100 dargestellten Rechtsprechung war.

105    Wie sich aus ihren Ziff. 5 bis 7 ergibt, besteht die hauptsächliche Neuerung der Leitlinien von 2006 darin, dass als Ausgangspunkt für die Berechnung der Geldbuße ein Grundbetrag verwendet wird, der sich nach dem Wert der verkauften Waren oder Dienstleistungen, mit denen die Zuwiderhandlung in Zusammenhang steht, sowie der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung bestimmt, wobei ferner ein besonderer Betrag zur Abschreckung der Unternehmen von der Aufnahme rechtswidriger Verhaltensweisen einbezogen wird. Die Leitlinien von 2006 stellen mithin auf die in der Verordnung Nr. 17 festgelegten und in die Verordnung Nr. 1/2003 übernommenen Kriterien der Schwere und der Dauer ab, die bereits in den Leitlinien von 1998 berücksichtigt worden waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, oben in Rn. 103 angeführt, EU:T:2012:48, Rn. 114).

106    Im Übrigen verstößt die Möglichkeit, dass ein verständiger Wirtschaftsteilnehmer die Höhe der Geldbußen, die die Kommission im Einzelfall verhängen wird, nicht im Voraus genau einschätzen kann, für sich genommen nicht gegen das dem Verbot der Rückwirkung von Strafvorschriften innewohnende Erfordernis der Vorhersehbarkeit. Die von der Wettbewerbspolitik verfolgten Ziele der Verfolgung und Abschreckung können es nämlich rechtfertigen, zu verhindern, dass die Unternehmen genau die Vor- und Nachteile einschätzen können, die für sie mit ihrer Beteiligung an einer Zuwiderhandlung verbunden wären. Es genügt, dass die Unternehmen, falls erforderlich mit Hilfe eines Rechtsberaters, in hinreichend genauer Weise die Kriterien und die Größenordnung der ihnen drohenden Geldbußen vorhersehen können. Wie bereits festgestellt, ergeben sich die in den Leitlinien von 2006 berücksichtigten Kriterien aus den in der Verordnung Nr. 17 genannten, die bereits in den Leitlinien von 1998 berücksichtigt worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Mai 2008, Evonik Degussa/Kommission, C‑266/06 P, EU:C:2008:295, Rn. 55, und Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, oben in Rn. 103 angeführt, EU:T:2012:48, Rn. 118).

107    Daraus ist zu schließen, dass die Leitlinien von 2006 und die darin vorgesehene neue Berechnungsmethode, falls sie sich verschärfend auf die Höhe der Geldbußen ausgewirkt haben sollte, für Unternehmen wie SLM zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Zuwiderhandlung hinreichend vorhersehbar waren. Die Kommission hat mithin dadurch, dass sie in dem angefochtenen Beschluss die Leitlinien von 2006 zur Berechnung der für eine vor deren Erlass begangene Zuwiderhandlung angewandt hat, nicht gegen das Rückwirkungsverbot verstoßen (vgl. in diesem Sinne Urteil Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, oben in Rn. 103 angeführt, EU:T:2012:48, Rn. 117 und 124).

108    Mithin ist der auf die Anwendung der Leitlinien von 2006 anstatt der Leitlinien von 1998 gestützte Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass darüber entschieden zu werden braucht, ob SLM zu Recht geltend macht, eine solche Anwendung habe zu einer schwereren Geldbuße geführt als die, die bei einer Berechnung in Anwendung der Leitlinien von 1998 verhängt worden wäre.

109    Wie nämlich oben in den Rn. 99 und 100 erläutert, läuft es den von SLM geltend gemachten Grundsätzen nicht zuwider, wenn Leitlinien angewandt werden, die sich möglicherweise verschärfend auf die Höhe von Geldbußen für begangene Zuwiderhandlungen auswirken, sofern die damit umgesetzte Politik zum Zeitpunkt der Begehung der betreffenden Zuwiderhandlungen hinreichend vorhersehbar war (vgl. Urteile vom 12. Dezember 2007, BASF und UCB/Kommission, T‑101/05 und T‑111/05, Slg, EU:T:2007:380, Rn. 233 und 234 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Denki Kagaku Kogyo und Denka Chemicals/Kommission, oben in Rn. 103 angeführt, EU:T:2012:48, Rn. 126 und die dort angeführte Rechtsprechung).

110    Jedenfalls hat SLM dadurch, dass sie sich auf eine Zusammenfassung der von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss herangezogenen Berechnungsfaktoren beschränkt, nicht nachgewiesen, dass die Höhe der Geldbuße, die nach der in den Leitlinien von 1998 festgelegten Methode gegen sie hätte verhängt werden können, notwendigerweise geringer gewesen wäre. SLM weist im vorliegenden Fall nämlich lediglich auf bestimmte Unterschiede zwischen den Leitlinien von 2006 und den Leitlinien von 1998 hin (den Zusatzbetrag, die Modalitäten der Berücksichtigung der Dauer der Zuwiderhandlung, den Inhalt der mildernden Umstände), ohne anzugeben, zu welchem Ergebnis die Kommission bei Anwendung der Leitlinien von 1998, deren Ausgangspunkt für die Berechnung ebenfalls von dem in den Leitlinien von 2006 verwendeten abweicht, hätte kommen können.

111    Um sodann auf den Vortrag von SLM einzugehen, mit dem diese beanstandet, die Leitlinien von 2006 seien ihr gegenüber mit einer ungerechtfertigten Strenge angewandt worden, und geltend macht, es handele sich dabei um einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, genügt der Hinweis, dass diese Frage nichts mit der Frage der Vereinbarkeit der Anwendung der Leitlinien von 2006 mit dem Rückwirkungsverbot zu tun hat. Das diesbezügliche Vorbringen von SLM wird anschließend im Zusammenhang mit ihrem identischen Vortrag zu den Faktoren, die von der Kommission bei der Anwendung dieser Leitlinien zur Ermittlung der Höhe der fraglichen Geldbuße berücksichtigt wurden, geprüft werden.

112    Der auf die fälschliche Anwendung der Leitlinien von 2006 anstatt der Leitlinien von 1998 gestützte Klagegrund ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.

 C – Zu den bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigten Faktoren und zur Behandlung der der Kommission vorgelegten Beweismittel

113    Mehrere der von SLM angeführten Klagegründe beziehen sich auf die von der Kommission zur Berechnung der Höhe der Geldbuße berücksichtigten Faktoren. Diese Klagegründe betreffen den „Begründungsmangel bei der Festsetzung der Sanktion“, die nach 2000 erfolgte Verwendung des europäischen Umsatzes von SLM zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße, den „Begründungsmangel in Bezug auf die Ermittlung der den Unternehmen gemeinsamen Schwere der Zuwiderhandlung zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße“ und den „Begründungsmangel bei der Festsetzung des in Ziff. 25 der Leitlinien vorgesehenen Zusatzbetrags“ sowie den diesbezüglichen Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem, den Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und den Grundsatz der Gleichbehandlung, da die Sanktion die „behauptete Schwere der Zuwiderhandlung“, „deren Auswirkungen“, „den wirtschaftlichen Kontext des Sektors“, die frühere Praxis der Kommission oder die „SLM und den anderen betroffenen Unternehmen zur Last gelegten Tatsachen“ nicht hinreichend berücksichtigt habe, die unzutreffende Beurteilung der Dauer der Teilnahme von SLM an der Zuwiderhandlung, die Nichtberücksichtigung mildernder Umstände im Hinblick auf ihre geringen Marktanteile, die Zusammenarbeit mit der Kommission und die „untergeordnete Rolle“ von SLM bei der Zuwiderhandlung sowie die Nichtberücksichtigung von Erklärungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung.

114    Um die Prüfung dieser Klagegründe zu erleichtern, hat das Gericht vorgeschlagen, was von SLM akzeptiert worden ist, sie nach Maßgabe der einzelnen von der Kommission vorgenommenen Schritte zur Festsetzung der Geldbuße zusammenzufassen, nämlich zum einen die zur Bestimmung des Grundbetrags berücksichtigten Faktoren (Umsätze, Schwere, Dauer, Zusatzbetrag) und zum anderen die Faktoren, die zur Anpassung dieses Betrags berücksichtigt werden können (mildernde Umstände und Kronzeugenregelung, Leistungsfähigkeit). Des Weiteren wird das übergreifende Vorbringen von SLM zur Rüge der Verletzung der Begründungspflicht oder der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung berücksichtigt.

115    Im Übrigen macht SLM mit dem auf die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung gestützten Klagegrund in Wirklichkeit vier Aspekte der Angelegenheit geltend, aus denen sich ergeben soll, dass die Kommission von SLM vorgelegte Beweismittel parteiisch und ungerecht zurückgewiesen hat, um anderen, ihr zur Verfügung stehenden Elementen Vorrang einzuräumen. Diese Aspekte betreffen die Behandlung der von SLM im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, die den Zusammenkünften des Club Italia, für die nicht berichtet werde, dass SLM anwesend gewesen sei, beigemessene Bedeutung, den Einfluss, den die Zeitpunkte des Erhalts der für den Vertrieb von Spannstahl in verschiedenen Mitgliedstaaten der Union erforderlichen technischen Zulassungen haben könnten, und den Zeitpunkt, zu dem die Kontrollen der von den Mitgliedern des Club Italia mit dieser Aufgabe betrauten Person begonnen hätten.

116    Die vorstehend von SLM angeführten Aspekte werden ebenfalls im Zusammenhang mit den verschiedenen Klagegründen bezüglich der zur Berechnung der Geldbuße berücksichtigten Faktoren geltend gemacht. Sie werden deshalb zusammen geprüft.

117    Mit diesen Argumenten wird insgesamt vor allem der Beschluss der Kommission kritisiert, in dem die Beteiligung von SLM an einem Komplex von Vereinbarungen und/oder abgestimmten Verhaltensweisen im Spannstahlsektor vom 10. Februar 1997 bis zum 19. September 2002 festgestellt wird, ohne den Inhalt und die Dauer der geltend gemachten oder von SLM zugestandenen Beteiligung zu berücksichtigen. SLM trägt zum einen vor, sie habe vor Ende 1999 nicht an der Zuwiderhandlung teilgenommen, und zum anderen, dass ihre Beteiligung zu diesem Zeitpunkt auf Italien beschränkt gewesen sei und erst später andere Gebiete erfasst habe.

118    Ori Martin macht zu ihrem bestimmte Aspekte der Berechnung der Geldbuße betreffenden Klagegrund mehrere Beurteilungsfehler der Kommission bei der Anwendung der Leitlinien von 2006 sowie einen Verstoß gegen Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003, eine Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung, eine Verletzung des Grundsatzes der individuellen Zumessung von Strafen und des Bestimmtheitsgrundsatzes sowie eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Ori Martin bringt im Wesentlichen drei Rügen zu diesem Klagegrund vor: Die erste Rüge leitet sich aus einer fehlerhaften Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung her, die zweite aus einer rechtswidrigen Anwendung des in Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 vorgesehenen Zusatzbetrags und die dritte aus der Nichtberücksichtigung bestimmter mildernder Umstände.

119    Diese Rügen werden zusammen mit den von SLM zu denselben Fragen vorgebrachten Rügen geprüft.

120    Im Wesentlichen ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerinnen unter dem Deckmantel einer Kritik an dem Ergebnis der von der Kommission anhand der in den Leitlinien von 2006 festgelegten Methode zur Festsetzung der Geldbuße vorgenommenen Beurteilungen geltend machen, dass den Besonderheiten der – sowohl späten als auch beschränkten – Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung nicht gebührend Rechnung getragen worden sei.

 1. Vorbemerkungen

 a) Inhalt des angefochtenen Beschlusses

121    Nach Art. 1 des angefochtenen Beschlusses haben SLM und Ori Martin gegen Art. 101 AEUV und gegen Art. 53 des EWR-Abkommens verstoßen, indem sie sich vom 10. Februar 1997 bis zum 19. September 2002 – was SLM angeht – und vom 1. Januar 1999 bis zum 19. September 2002 – was Ori Martin angeht – an einer „fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor des Binnenmarkts sowie – seit dem 1. Januar 1994 – des EWR beteiligt haben“ (im Folgenden: Kartell oder einheitliche Zuwiderhandlung; hierbei handelt es sich nach der üblicherweise verwendeten Terminologie zugleich um eine komplexe und fortgesetzte Zuwiderhandlung).

 Tatkomplexe des Kartells und Einstufung als einheitliche Zuwiderhandlung

122    In Rn. 122 des angefochtenen Beschlusses wird das Kartell als „Absprache auf europäischer Ebene mit einer Züricher und einer europäischen Phase und/oder ggf. nationalen/regionalen Absprachen“ beschrieben. In den Rn. 123 bis 135 dieses Beschlusses werden diese verschiedenen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen kurz umrissen und sodann im Einzelnen dargestellt und anhand von Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens beurteilt.

123    Vereinfacht dargestellt bestand das Kartell aus folgenden Absprachen:

–        Züricher Club (erste Phase der Absprache auf europäischer Ebene): Diese Vereinbarung dauerte vom 1. Januar 1984 bis zum 9. Januar 1996; ihr Gegenstand waren die Festlegung von Länderquoten (Deutschland, Österreich Benelux, Frankreich, Italien und Spanien), die Aufteilung von Kunden, die Preise und der Austausch sensibler Geschäftsinformationen. Mitglieder des Clubs waren Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK und Redaelli, die mindestens seit 1993 und 1995 mehrere italienische Gesellschaften vertrat; 1992 kam Emesa und 1993 Tycsa hinzu.

–        Club Italia: nationale Absprache, die vom 5. Dezember 1995 bis zum 19. September 2002 dauerte. Gegenstand dieser Vereinbarung war die Festlegung von Quoten für Italien und für Ausfuhren von dort in die übrigen europäischen Länder. Mitglieder des Clubs waren die italienischen Gesellschaften Redaelli, ITC, CB und Itas, denen sich später Tréfileurope und Tréfileurope Italia (3. April 1995), SLM (10. Februar 1997), Trame (4. März 1997), Tycsa (17. Dezember 1996), DWK (24. Februar 1997) und Austria Draht (15. April 1997) anschlossen.

–        Vereinbarung für Südeuropa: eine 1996 von den italienischen Unternehmen Redaelli, ITC, CB und Itas mit Tycsa und Tréfileurope ausgehandelte und abgeschlossene regionale Absprache zur Festlegung der Marktdurchdringung durch die einzelnen Teilnehmer in den süd- bzw. mitteleuropäischen Ländern (Spanien, Italien, Frankreich, Belgien und Luxemburg) und zur Verpflichtung, gemeinsam Verhandlungen über Lieferquoten mit den anderen (nord-)europäischen Herstellern zu führen.

–        Club Europa (zweite Phase der Absprache auf europäischer Ebene): Diese Absprache wurde im Mai 1997 von Tréfileurope, Nedri, WDI, DWK, Tycsa und Emesa (als „ständige Mitglieder“ oder „sechs Hersteller“ bezeichnet) getroffen und endete im September 2002. Mit ihr sollte die Krise des Züricher Clubs überwunden werden. Es sollten neue Quoten (ausgehend vom vierten Quartal 1995 bis zum ersten Quartal 1997) festgelegt, die Kunden aufgeteilt und die Preise festgesetzt werden. Die sechs Hersteller vereinbarten Koordinierungsregeln, u. a. die Benennung von Koordinatoren für die Umsetzung der Absprachen in den einzelnen Ländern sowie für die Abstimmung mit anderen interessierten Gesellschaften, die in denselben Ländern oder im Hinblick auf dieselben Kunden tätig waren. Ihre Vertreter kamen weiterhin regelmäßig auf unterschiedlichen Ebenen zusammen, um die Umsetzung der Absprachen zu überwachen. Sie tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Bei Abweichungen vom vereinbarten Handelsverhalten kam eine angemessene Ausgleichsregelung zur Anwendung.

–        Abstimmung in Bezug auf den Kunden Addtek: Im Rahmen dieser Absprache auf europäischer Ebene unterhielten die „sechs Hersteller“, gelegentlich gemeinsam mit den italienischen Herstellern und mit Fundia, spontan (ad hoc) auch zwei‑ oder mehrseitige Kontakte und beteiligten sich an der Festsetzung von Preisen und der Aufteilung von Kunden, wenn ein entsprechendes Interesse bestand. Zum Beispiel stimmten Tréfileurope, Nedri, WDI, Tycsa, Emesa, CB und Fundia die Preise und die Liefermengen für den Kunden Addtek untereinander ab. Die entsprechenden Bauvorhaben betrafen vorwiegend Finnland, Schweden und Norwegen, aber auch die Niederlande, Deutschland, die baltischen Staaten sowie Mittel- und Osteuropa. Die Koordinierung in Bezug auf Addtek erfolgte im Rahmen der Absprache auf europäischer Ebene bereits in der Phase des Züricher Clubs und dauerte zumindest bis Ende 2001 fort.

–        Gespräche zwischen dem Club Europa und dem Club Italia: Mindestens von September 2000 bis September 2002 kamen die sechs Hersteller sowie ITC, CB, Redaelli, Itas und SLM regelmäßig mit dem Ziel zusammen, die italienischen Gesellschaften als ständige Mitglieder in die Absprache auf europäischer Ebene einzubinden. Die italienischen Gesellschaften wollten die italienische Quote in Europa steigern, während dem Club Europa daran gelegen war, den Status quo aufrechtzuerhalten. Zu diesem Zweck fanden Zusammenkünfte des Club Italia zur Festlegung einer gemeinsamen Position, Zusammenkünfte des Club Europa zur Überprüfung dieser Position und/oder zur Entwicklung einer eigenen Position und Zusammenkünfte von Mitgliedern des Club Europa mit Vertretern italienischer Gesellschaften statt, um eine Vereinbarung über die Aufteilung der italienischen Quote auf einem bestimmten Markt zu treffen. Die Teilnehmer dieser Zusammenkünfte tauschten sensible Geschäftsinformationen aus. Für eine Neuaufteilung der europäischen Quote mit dem Ziel einer Einbeziehung der italienischen Hersteller vereinbarten sie die Zugrundelegung eines neuen Bezugszeitraums (30. Juni 2000 bis 30. Juni 2001). Sie verständigten sich auch auf ein allgemeines Ausfuhrvolumen innerhalb Europas für die italienischen Gesellschaften, das diese untereinander nach Ländern aufteilten. Gleichzeitig sprachen sie über Preise. Dabei versuchten die Mitglieder des Club Europa, den im Club Italia von den italienischen Herstellern angewandten Mechanismus zur Preisfestsetzung für ganz Europa einzuführen.

–        Club España: Parallel zur Absprache auf europäischer Ebene und zum Club Italia vereinbarten fünf spanische (Trefilerías Quijano, Tycsa, Emesa, Galycas und Proderac, Letztere ab Mai 1994) und zwei portugiesische Unternehmen (Socitrel, ab April 1994, und Fapricela, ab Dezember 1998) für den Zeitraum von mindestens Dezember 1992 bis September 2002 für Spanien und Portugal, ihre Marktanteile stabil zu halten sowie Quoten festzulegen, Kunden aufzuteilen, auch bei öffentlichen Bauaufträgen, und die Preise und Zahlungsbedingungen zu vereinbaren. Sie tauschten auch sensible Geschäftsinformationen aus.

124    Nach Auffassung der Kommission weisen die vorstehend beschriebenen Absprachen insgesamt die Merkmale einer einzigen und fortdauernden Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV und Art. 53 des EWR-Abkommens auf (Rn. 135 oder 609 oder Abschnitt 12.2.2 des angefochtenen Beschlusses).

125    Die Kommission hat insbesondere die Ansicht vertreten, die genannten Absprachen seien Teil eines Gesamtplans gewesen, der die Grundzüge des Verhaltens der Kartellmitglieder in allen geografischen Räumen vorgegeben habe: „Die Kartellmitglieder beschränkten sich in ihrem jeweiligen Geschäftsverhalten im Zusammenhang mit einem gemeinsamen wettbewerbswidrigen Zweck und einem einzigen wettbewerbswidrigen wirtschaftlichen Ziel der Verfälschung und der Ausschaltung der normalen Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt für Spannstahl im EWR sowie der Herstellung eines Gesamtgleichgewichts, insbesondere durch die Festlegung von Quoten und Preisen, durch die Aufteilung von Kunden und durch den Austausch sensibler geschäftlicher Informationen“ (Rn. 610 des angefochtenen Beschlusses, vgl. auch Abschnitt 9.3 des angefochtenen Beschlusses).

126    Die Kommission hat hierzu ausgeführt:

„Der Plan, an dem sich DWK, WDI, Tréfileurope, Nedri, Tycsa, Emesa, Fundia, Austria Draht, Redaelli, CB, ITC, Itas, SLM, Trame, Proderac, Fapricela, Socitrel, Galycas und Trefilerías Quijano beteiligten (wenngleich nicht alle gleichzeitig), wurde in einem Zeitraum von wenigstens 18 Jahren mit einem Komplex geheimer Absprachen, gezielter Vereinbarungen und/oder aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen entwickelt und durchgeführt, der dem gemeinsamen Ziel einer Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den genannten Gesellschaften diente und in dem durchgehend ähnliche Mechanismen zur Verfolgung dieses gemeinsamen Ziels eingesetzt wurden (siehe Abschnitt 9.3.1). Selbst in Zeiten, in denen eine Absprache nicht reibungslos funktionierte, wurden doch andere Absprachen wie vereinbart eingehalten“ (Rn. 612 des angefochtenen Beschlusses).

 Feststellungen zu SLM

127    In dem angefochtenen Beschluss hat die Kommission festgestellt, dass SLM vom 10. Februar 1997 bis zum 19. September 2002 unmittelbar am Kartell, insbesondere am Club Italia und an der Einbindung der italienischen Hersteller in den Club Europa, beteiligt gewesen sei (Rn. 862 des angefochtenen Beschlusses).

128    Die Kommission hat sich in diesem Zusammenhang auf die folgenden Umstände bezogen, die in einem die individuelle Beteiligung von SLM am Club Italia betreffenden Teil des angefochtenen Beschlusses in den Rn. 474 bis 478 dargelegt werden:

„(474) Zahlreiche Anzeichen deuten darauf hin, dass SLM seit dem 18.12.1995 von der italienischen Vereinbarung Kenntnis hatte; an diesem Tag wurde beschlossen, u. a. SLM über die neuen Preise zu informieren, die ab 1996 gefordert werden sollten … Außerdem wurde in der Zusammenkunft vom 17.12.1996 … eine Tabelle verteilt, aus der die kundenbezogene Aufteilung von Tonnagen hervorging und in der die Hauptlieferanten für eine Reihe von Kunden auf dem italienischen Markt für das Jahr 1997 benannt wurden. Auch wenn in den für SLM vorgesehenen Spalten keine Eintragungen vorgenommen wurden, ist doch bereits die Tatsache, dass SLM überhaupt in der Tabelle berücksichtigt wurde, als Anzeichen dafür zu betrachten, dass die Parteien Gespräche geführt oder dies zumindest beabsichtigt haben. In den Zusammenkünften am 19.1.1997 und am 27.1.1997 wurde ebenfalls über SLM gesprochen. Die erste nachweisliche konkrete Quotenzuteilung für SLM erfolgte in der Zusammenkunft am 10.2.1997; daher nimmt die Kommission diesen Zeitpunkt als Beginn der Beteiligung von SLM an der italienischen Absprache an. Die handschriftlichen Notizen von ITC … zu dieser Zusammenkunft enthalten eine Liste mit der Aufteilung der (vorgesehenen) Liefermengen für bestimmte Kunden auf SLM einerseits und Redaelli, CB, Tycsa und ITC … andererseits. In den Notizen von ITC wird ausdrücklich festgehalten, dass CB und ITC Informationen zu den Liefermengen von SLM von [einem Vertreter von SLM] erhalten hatten. Auch am 7.4.1997 wurde über SLM gesprochen. Für die Anwesenheit von SLM bei über 100 Zusammenkünften in Verbindung mit dem italienischen Markt zwischen dem 15.4.1997 und September 2002 sind eindeutige Belege verfügbar. Und wenn SLM selbst nicht anwesend war, haben die übrigen Mitglieder des Club Italia über SLM gesprochen; auch dies ist als Anzeichen für die fortgesetzte Beteiligung und Mitwirkung von SLM im Club Italia zu werten.

(475) SLM … räumt die Beteiligung am Club Italia seit Ende 1999 bis 2002 (mit [zwei Vertretern von SLM]) ein; eine Beteiligung auf Ebene der Unternehmensleitung sei bei einigen Zusammenkünften europäischer Hersteller im Hotel Villa Malpensa im Jahr 2001 gegeben gewesen. Und schließlich erklärt SLM, in einer Zusammenkunft am Sitz von Redaelli Ende 1998 oder Anfang 1999 zur Beteiligung an regelmäßigen Zusammenkünften und zu Diskussionen über Volumenbeschränkungen eingeladen worden zu sein. Zunächst [habe] SLM abgelehnt, sich dann aber doch zu einer Teilnahme entschieden.

(476) SLM … bestreitet jedoch die Schlussfolgerungen der Kommission bezüglich des Beginns der Beteiligung am Kartell und erklärt, sich am Club Italia erst seit Ende 1999 beteiligt zu haben. Erstens argumentiert SLM, an der Zusammenkunft vom 10.2.1997 nicht teilgenommen zu haben. Die Kommission stellt jedoch fest, dass vorliegende Beweisunterlagen zur Zusammenkunft vom 10.2.1997 (handschriftliche Notizen von ITC) detaillierte Quotenaufteilungen bei bestimmten Kunden u. a. auch auf SLM belegen. Wie bereits erläutert, wurden die Daten von [dem] Vertreter von SLM mitgeteilt …; auch dies zeigt, dass SLM vor dieser Zusammenkunft Informationen weitergegeben haben muss.

Insoweit ist unerheblich, dass die Gesellschaft bei dieser Zusammenkunft angeblich nicht anwesend gewesen sein soll.

(477) Selbst wenn SLM am 4.3.1997 gewisse Zweifel bezüglich der künftigen Stellung im Kartell erkennen ließ, ist doch darauf hinzuweisen, dass SLM bereits im folgenden Monat wieder an den Kartellzusammenkünften teilnahm (d. h. an der Zusammenkunft vom 15.4.1997, in der die Preise für Ausgangserzeugnisse und die Verkaufspreise für Frankreich, Spanien und Deutschland festgesetzt wurden und in denen über Verkaufszahlen von Redaelli bei einer Reihe von Kunden und über Angebote gesprochen wurde, die SLM und CB bestimmten Kunden unterbreitet hatten). Vielmehr nahm SLM weiterhin regelmäßig an den Zusammenkünften des Club Italia teil und führte mit den anderen Kartellmitgliedern Gespräche bis zum Beginn der Nachprüfungen durch die Kommission … Die ‚Zweifel‘ von SLM sind sicher nicht als Unterbrechung der Beteiligung am Kartellverhalten zu bewerten.

(478) Redaelli zufolge war SLM zwar nicht von Anfang an der Vereinbarung über die Aufteilung des italienischen Marktes beteiligt, … ITC, … Tréfileurope … und CB … bestätigen jedoch, dass SLM an den Zusammenkünften des Club Italia teilgenommen hat. Die italienische Absprache war zwar von Anfang an bekannt (siehe Entscheidung der Mitglieder, SLM zu informieren); in Anbetracht der ihr vorliegenden … Beweismittel geht die Kommission jedoch davon aus, dass die fortdauernde Beteiligung von SLM erst am 10.2.1997 begann und am 19.9.2002 endete.“

129    In dem die Charakterisierung als einheitliche, komplexe und fortdauernde Zuwiderhandlung betreffenden Teil des angefochtenen Beschlusses hat die Kommission in den Rn. 649 und 650 Folgendes hervorgehoben:

„(649) SLM war nicht nur seit dem 10.2.1997 am Club Italia beteiligt …, sondern nahm seit dem 11.9.2000 auch an den Gesprächen über die Erweiterung des Club Europa teil … SLM bestreitet nicht die Teilnahme an der Zusammenkunft vom 11.9.2000. Allerdings war SLM noch vor diesem Zeitpunkt bewusst bzw. SLM hätte noch vor diesem Zeitpunkt bewusst sein müssen, dass der Club Italia (dem SLM angehörte) Teil eines umfassenderen Plans war, der auch eine europäische Ebene beinhaltete. Erstens liegen der Kommission Beweise dafür vor, dass SLM bereits in einem frühen Stadium der Beteiligung am Club Italia mit Gesellschaften zusammenkam, die auch an den anderen Clubs beteiligt waren wie etwa DWK, Tréfileurope (als Teilnehmer der Absprache auf europäischer Ebene) und Tycsa (als Teilnehmer der Absprache auf europäischer Ebene und des Club España) und mit diesen Gesellschaften über die Bedingungen auf dem europäischen Markt sprach. In einer Zusammenkunft dieser Gesellschaften am 15.4.1997 wurde über die Preise in mehreren europäischen Ländern (Frankreich, Spanien und Deutschland) sowie über Einfuhren und Ausfuhren gesprochen … Am 29.11.1999 … kam SLM mit Redaelli, Austria Draht, Tréfileurope, Tycsa und DWK zusammen und erörterte nicht nur die Preise der beiden am Club España beteiligten Gesellschaften (Emesa und Fapricela) in Spanien und in Portugal, sondern sprach auch über Addtek, den größten Kunden auf dem skandinavischen Markt als zentralen Gegenstand des ‚Skandinavischen Clubs‘ … Außerdem beteiligte sich SLM in einer Zusammenkunft am 18.1.2000 (mit Redaelli, ITC, Itas, AFT/Tréfileurope Italia, CB, Nedri, Tycsa und Tréfileurope) an einem Gespräch über die Situation und die Probleme auf dem europäischen Markt. Am 21.2.2000 fand ein Treffen statt, in dem SLM mit Redaelli, ITC, Itas, Tréfileurope Italia, CB, Tréfileurope, DWK und (telefonisch) Tycsa zusammenkam und u. a. über Liefermengen in Spanien und über eine Preiserhöhung in Deutschland sprach … In einer Zusammenkunft von SLM, Redaelli, ITC, Itas, CB, Tréfileurope Italia, DWK, Tycsa und Trame am 13.3.2000 wurde über die Lage in den Niederlanden und in der Schweiz gesprochen. Am 15.5.2000 äußerte Tréfileurope in Anwesenheit von SLM, ITC, Itas, Tréfileurope Italia, CB, SLM, Trame und DWK die Ansicht, dass sich der Club Europa und der Club Italia in einer Krise befänden. Am 12.6.2000 kam SLM mit Redaelli, ITC, Itas, Tréfileurope Italia[,] CB, Trame, Tycsa und DWK zusammen; in dieser Zusammenkunft wurde darauf hingewiesen, dass der Club Europa sich über Tycsa beschwere …

(650) Damit ist hinreichend nachgewiesen, dass SLM mindestens seit dem 29.11.1999 wusste oder hätte wissen müssen, dass SLM über die Beteiligung am Club Italia in einen mehrere Ebenen beinhaltenden umfassenderen Plan eingebunden war.“

130    Zu den Anmerkungen von SLM zu deren Beteiligung am Club Italia vor Ende 1999 hat die Kommission ferner Folgendes festgestellt:

„(863) SLM bestreitet, bis Ende 1999 am Kartell und insbesondere am Club Italia beteiligt gewesen zu sein. Die Beteiligung von SLM am Club Italia seit dem 10.2.1997 ist jedoch mit Beweisunterlagen und mehreren Erklärungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung (von ITC, Tréfileurope und CB …) eindeutig belegt. Außerdem erklärt SLM, trotz der Beteiligung an verschiedenen Zusammenkünften des Club Italia eine aggressive Geschäftspolitik verfolgt und keine rechtswidrigen Vereinbarungen getroffen zu haben; wenn Daten an Wettbewerber weitergegeben worden seien, hätten diese Daten zwar glaubhaft gewirkt, aber niemals mit den tatsächlichen Daten übereingestimmt. … In diesem Zusammenhang ist es hinreichend, erneut darauf hinzuweisen, dass jegliche mittelbaren oder unmittelbaren Kontakte zwischen Wettbewerbern mit dem Ziel, entweder das Marktverhalten eines gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen solchen Wettbewerber über das Marktverhalten ins Bild zu setzen, das man selbst an den Tag zu legen entschlossen ist oder in Erwägung zieht, verboten sind … Daher ist die bloße Beteiligung an Zusammenkünften mit wettbewerbswidrigem Gegenstand bereits hinreichend, um eine Haftung zu begründen. Ob SLM die Kartellvereinbarungen eingehalten hat, ist unerheblich. Betrügereien sind typisch für Kartelle, insbesondere bei Kartellen von langer Dauer … Außerdem räumt SLM selbst ein, die Beteiligung sei erfolgt, um den Kundenstamm auszuweiten oder zumindest zu halten.“

131    Zu den Anmerkungen von SLM zum Club Italia hat die Kommission Folgendes festgestellt:

„(864) SLM bestreitet ferner, vom 11.9.2000 bis zum 19.9.2002 an der Einbeziehung italienischer Hersteller in den Club Europa beteiligt gewesen zu sein. SLM erklärt, nur an neun der 51 Zusammenkünfte des Club Europa teilgenommen zu haben; diese Beteiligung sei in einer sehr späten Phase und nur auf Drängen der übrigen italienischen Hersteller erfolgt. Ferner beruft sich SLM darauf, nicht an einer Beteiligung am Club Europa interessiert gewesen zu sein, weil SLM für die meisten betroffenen Länder ohnehin nicht die erforderlichen Zulassungen besessen habe. Und schließlich argumentiert SLM, die Beteiligung an den Zusammenkünften des Club Europa sei aus Fahrlässigkeit erfolgt.

(865) SLM hat in einem Zeitraum von nur zwei Jahren (vom 11.9.2000 bis zum 19.9.2002) in regelmäßigen Abständen an neun Zusammenkünften des Club Europa teilgenommen … Außerdem wurde SLM bei zwei weiteren Zusammenkünften erwartet (am 23. und am 25.7.2001). Damit ist erwiesen, dass sich SLM seit der Phase der Erweiterung des Club Europa regelmäßig an Zusammenkünften des Club Europa beteiligt hat. Unter diesen Umständen sind die Gründe oder Interessen von SLM für die Beteiligung an den Kartellzusammenkünften unerheblich ebenso wie die Tatsache, dass SLM angeblich für einige bzw. für die meisten betroffenen Länder keine Zulassung besaß. Selbst für den Fall, dass SLM in keinem vom Kartell betroffenen Land eine Zulassung besessen hätte, kann vermutet werden, dass sich die Beteiligung an den Zusammenkünften auf das Verhalten von SLM sowohl in Italien als auch in anderen Ländern, in denen SLM tätig war, sowie auf die Entscheidung darüber ausgewirkt hat, in welchen Ländern SLM eine Zulassung beantragte … In jedem Fall war der Club Europa für Italien und für verschiedene weitere Länder von Bedeutung, in denen SLM als Anbieter auftrat, und insoweit hatte SLM mit Sicherheit ein Interesse an diesen Gesprächen. Schließlich entbindet die angebliche Fahrlässigkeit ein Unternehmen nicht von der Haftbarkeit für seine Beteiligung an einem Kartell. Daher gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass SLM vom 11.9.2000 bis zum 19.9.2002 am Club Europa beteiligt war.

(866) In jedem Fall ist ebenfalls erwiesen, dass SLM seit dem 10.2.1997 am Club Italia beteiligt war … Daher sollte SLM für die Beteiligung am Kartell vom 10.2.1997 bis zum 19.9.2002 haften.“

 Situation von Ori Martin

132    Nachdem die Kommission in Rn. 866 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, dass SLM für die Beteiligung am Kartell vom 10. Februar 1997 bis zum 19. September 2002 haften solle, ist sie wie folgt auf die Situation von Ori Martin eingegangen:

„(867) Seit dem 1.1.1999 befand sich SLM zu 100 % im Besitz der ORI Martin SA (die am 31.10.2001 2 % an die ORI Martin Lux SA veräußerte).

(868) In Anbetracht der (nahezu) 100%igen Beteiligung der ORI Martin SA an SLM vom 1.1.1999 bis zum 19.9.2002 stellt die Kommission fest, dass die ORI Martin SA bestimmenden Einfluss auf die Siderurgica Latina Martin SpA ausgeübt hat.

(869) In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte bestreitet die ORI Martin SA den von der Kommission zugrunde gelegten Sachverhalt nicht, macht aber geltend, sie dürfe nicht gesamtschuldnerisch mit SLM haftbar gemacht werden. Insbesondere führt die Gesellschaft aus, die Kommission habe nicht hinreichend nachgewiesen, dass die ORI Martin SA bestimmenden Einfluss auf SLM ausgeübt habe. Die Gesellschaft ist der Ansicht, diese Vermutung würde gegen den Grundsatz der persönlichen Haftung verstoßen und argumentiert, die Kommission habe keine mittelbare oder unmittelbare Beteiligung der ORI Martin SA an der Zuwiderhandlung nachgewiesen.

(870) Nach ständiger … Rechtsprechung … kann die Kommission vermuten, dass Muttergesellschaften bestimmenden Einfluss auf ihre 100%igen Tochtergesellschaften ausüben. In einem solchen Fall obliegt es der Muttergesellschaft, diese Vermutung mit entsprechendem Beweismaterial zu widerlegen, aus dem hervorgeht, dass die jeweilige Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten unabhängig bestimmt hat. Wenn die Muttergesellschaft einen entsprechenden hinreichenden Nachweis nicht erbringt, ist dies als Bestätigung der Vermutung zu betrachten und als hinreichende Grundlage für eine Zurechnung der Verantwortung zu bewerten.

(871) Die angeblich fehlende unmittelbare Beteiligung der Muttergesellschaft am wettbewerbswidrigen Verhalten und die angebliche Unkenntnis des Verhaltens ist insoweit nicht von Bedeutung. Dass die Haftung für die Zuwiderhandlung einer Tochter der jeweiligen Mutter zu[ge]rechnet werden kann, beruht darauf, dass die beiden Gesellschaften im Sinne der Wettbewerbsregeln der Union ein einziges Unternehmen darstellen; … der Nachweis einer Beteiligung der Muttergesellschaft an der Zuwiderhandlung oder des Wissens der Muttergesellschaft um die Zuwiderhandlung ist daher nicht erforderlich.

(872) Im Zusammenhang mit dem Grundsatz der persönlichen Haftung bezieht sich Artikel 101 AEUV auf ,Unternehmen‘, die jeweils aus mehreren rechtlichen Einheiten bestehen können. Gegen den Grundsatz der persönlichen Haftung wird dabei nicht verstoßen, wenn verschiedene rechtliche Einheiten aufgrund von Umständen haftbar gemacht werden, die mit ihrer eigenen Rolle und ihrem Verhalten im genannten Unternehmen in Verbindung stehen. Bei Muttergesellschaften von Unternehmensgruppen wird die Haftung dadurch begründet, dass diese die Geschäftspolitik der unmittelbar von den jeweiligen Sachverhalten betroffenen Tochterunternehmen wirksam kontrolliert haben (siehe Abschnitt 13).

(873) Die ORI Martin erklärt ferner, keinen bestimmenden Einfluss auf SLM ausgeübt zu haben; SLM habe sich auf dem Spannstahlmarkt immer unabhängig verhalten. Dies sei daran ersichtlich, dass für SLM keine Berichtspflicht gegenüber der ORI Martin bestanden habe; diese sei zudem eine Finanzholding gewesen und habe daher nicht über die Geschäftspolitik von SLM entschieden.

(874) Die bloße Tatsache, dass eine Gesellschaft eine Finanzholding darstellt, schließt nicht aus, dass diese Gesellschaft bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaften ausübt. Die ORI Martin hatte aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung durchaus ein Interesse an SLM und spielte eine entsprechende Rolle. Und schließlich erklärt die ORI Martin zwar, nicht im von diesem Kartell betroffenen Spannstahlsektor tätig gewesen zu sein; die Kommission weist jedoch darauf hin, dass ihre Tochter, die ORI Martin SpA, im Stahlgeschäft tätig war; insoweit stand die Geschäftstätigkeit von SLM sehr wohl in Zusammenhang mit dem Geschäftsgegenstand der Gruppe. Vor diesem Hintergrund kann die ORI Martin nicht als reine Holdinggesellschaft beschrieben werden und sich auf keinen Fall ihrer Haftung entziehen.

(875) Entsprechend sollte dieser Beschluss an die SLM und die ORI Martin gerichtet werden. Die SLM sollte für den Zeitraum vom 10.2.1997 bis zum 19.9.2002 haftbar gemacht werden, und die ORI Martin sollte gesamtschuldnerisch mit SLM für das wettbewerbswidrige Verhalten dieser Gesellschaft im Zeitraum vom 1.1.1999 bis zum 19.9.2002 haftbar gemacht werden.“

 Berechnung der gegen SLM und Ori Martin verhängten Geldbuße

133    Die Kommission hat die gegen SLM und Ori Martin verhängte Geldbuße anhand der in den Leitlinien von 2006 festgelegten Methode berechnet (Rn. 920 bis 926 des angefochtenen Beschlusses).

134    Dabei hat die Kommission die folgenden Berechnungsfaktoren zugrunde gelegt:

–        Der berücksichtige Umsatz wurde auf 15,86 Mio. Euro festgesetzt (Rn. 5 des ersten Änderungsbeschlusses).

–        Der für die Berechnung des Grundbetrags berücksichtigte Anteil am Umsatz von SLM beläuft sich auf 19 % (Rn. 953 des angefochtenen Beschlusses).

–        Die Dauer der Beteiligung an dem Kartell – fünf Jahre und sieben Monate für SLM sowie drei Jahre und acht Monate für Ori Martin – führt zu einem Multiplikationsfaktor von 5,58 für SLM und von 3,66 für Ori Martin (Rn. 7 des ersten Änderungsbeschlusses).

–        Zur Ermittlung des Zusatzbetrags hat die Kommission einen Koeffizienten von 19 % festgesetzt (Rn. 962 des angefochtenen Beschlusses).

–        Der Grundbetrag ist auf 19,8 Mio. Euro festgesetzt worden (Rn. 9 des ersten Änderungsbeschlusses).

–        Es sind keine erschwerenden oder mildernden Umstände anerkannt worden.

–        Der Betrag der Geldbuße vor Anwendung des Schwellenwerts von 10 % des Umsatzes ist auf 19,8 Mio. Euro festgesetzt worden (Rn. 10 des ersten Änderungsbeschlusses).

–        Der Antrag von SLM auf Ermäßigung im Rahmen der Kronzeugenregelung ist abgewiesen worden (Rn. 1126 bis 1129 des angefochtenen Beschlusses).

–        Die Geldbuße wurde nach Berücksichtigung des Schwellenwerts von 10 % auf 15,956 Mio. Euro herabgesetzt, damit im Hinblick auf die Geldbuße, für die SLM allein zu haften hat, die Obergrenze von 10 % des Umsatzes der Gesellschaft eingehalten wird (Rn. 17 und 19 des zweiten Änderungsbeschlusses).

–        Der von SLM gestellte Antrag auf Ermäßigung wegen Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit ist im Hinblick auf den im angefochtenen Beschluss ursprünglich festgesetzten Betrag abgewiesen worden (Rn. 1169 bis 1172 des angefochtenen Beschlusses).

–        Der Endbetrag der SLM für ihre Beteiligung am Kartell im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 19. September 2002 auferlegten Geldbuße beläuft sich auf 15,956 Mio. Euro; davon haftet Ori Martin gesamtschuldnerisch für 14 Mio. Euro (Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses sowie Rn. 21 und Art. 1 Nr. 2 des zweiten Änderungsbeschlusses); SLM haftet allein für die Zahlung von 1,956 Mio. Euro für ihre Beteiligung am Kartell im Zeitraum vom 10. Februar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 (Art. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses sowie Art. 1 Nr. 2 des zweiten Änderungsbeschlusses).

 b) Grundlagen

135    Nach Art. 49 Abs. 3 der Grundrechtecharta darf das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein.

136    Insoweit werden in Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 Abs. 1 des EWR-Abkommens Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die in der unmittelbaren oder mittelbaren Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen oder der Einschränkung oder Kontrolle der Erzeugung oder des Absatzes bestehen, ausdrücklich für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt. Solche Zuwiderhandlungen werden von der Rechtsprechung, insbesondere wenn es sich um horizontale Kartelle handelt, als besonders schwerwiegend eingestuft, da sie sich unmittelbar auf die wesentlichen Wettbewerbsparameter auf dem betreffenden Markt auswirken (Urteil vom 11. März 1999, Thyssen Stahl/Kommission, T‑141/94, Slg, EU:T:1999:48, Rn. 675).

137    Nach Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 kann die Kommission gegen Unternehmen, die sich an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligen, eine Geldbuße verhängen, sofern deren Betrag für jedes an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen 10 % seines jeweiligen im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigt. Nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung ist bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.

138    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Bemessung von Geldbußen sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, die für die Beurteilung der Schwere der genannten Zuwiderhandlungen relevant sein können; dazu gehören insbesondere die Rolle, die jede Partei bei der Zuwiderhandlung gespielt hat, und die Gefahr, die derartige Zuwiderhandlungen für die Ziele der Union bedeuten. Wurde die Zuwiderhandlung von mehreren Unternehmen begangen, ist die relative Schwere des Tatbeitrags jedes Unternehmens zu prüfen (vgl. Urteil vom 8. Juli 1999, Hercules Chemicals/Kommission, C‑51/92 P, Slg, EU:C:1999:357, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).

139    Desgleichen ist die Tatsache, dass sich ein Unternehmen nicht an allen Tatkomplexen eines Kartells beteiligt hat oder dass es bei den Aspekten, an denen es beteiligt war, eine untergeordnete Rolle gespielt hat, bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung und gegebenenfalls bei der Bemessung der Geldbuße zu berücksichtigen (Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, Slg, EU:C:1999:356, Rn. 90, und vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, 204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, Slg, EU:C:2004:6, Rn. 86).

140    Insbesondere sind bei einer einheitlichen Zuwiderhandlung im Sinne einer komplexen Zuwiderhandlung, die aus einer Gesamtheit von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen auf verschiedenen Märkten besteht, wenn die Zuwiderhandelnden dort nicht alle präsent sind oder den Gesamtplan möglicherweise nur zum Teil kennen, die Sanktionen individuell festzulegen, d. h. anhand der für die betreffenden Unternehmen kennzeichnenden Verhaltensweisen und Eigenschaften (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2007, Britannia Alloys & Chemicals/Kommission, C‑76/06 P, Slg, EU:C:2007:326, Rn. 44).

141    Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt in diesem Zusammenhang, dass die Geldbuße in angemessenem Verhältnis zu den Faktoren festzusetzen ist, die bei der Beurteilung der objektiven Schwere der Zuwiderhandlung als solcher und der Beurteilung der relativen Schwere der Beteiligung des mit einer Sanktion belegten Unternehmens an der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne, unter Berücksichtigung der mittlerweile getroffenen Unterscheidung zwischen der objektiven Schwere der Zuwiderhandlung im Sinne der Ziff. 22 und 23 der Leitlinien von 2006 und der anhand der unternehmensspezifischen Umstände zu beurteilenden relativen Schwere der Beteiligung des betreffenden Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Sinne der Ziff. 27 ff. dieser Leitlinien, Urteil vom 27. September 2006, Jungbunzlauer/Kommission, T‑43/02, Slg, EU:T:2006:270, Rn. 226 bis 228 und die dort angeführte Rechtsprechung).

142    Bei einer Sanktion, die wegen Verstoßes gegen das Kartellrecht verhängt wurde, hat die Kommission daher darauf zu achten, dass sie die Strafen für die Zuwiderhandlungen individuell festlegt, unter Berücksichtigung der besonderen Situation jedes Zuwiderhandelnden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2011, Lucite International und Lucite International UK/Kommission, T‑216/06, EU:T:2011:475, Rn. 87 und 88, und vom 14. Mai 2014, Donau Chemie/Kommission, T‑406/09, Slg, EU:T:2014:254, Rn. 92). Daher kann ein Zuwiderhandelnder, der für bestimmte Tatkomplexe einer einheitlichen Zuwiderhandlung nicht verantwortlich gemacht wird, bei der Durchführung dieser Komplexe keine Rolle gespielt haben. Wegen des beschränkten Umfangs der ihm zur Last gelegten Zuwiderhandlung ist die Verletzung des Wettbewerbsrechts bei ihm zwangsläufig weniger schwer als bei Zuwiderhandelnden, die sich an allen Tatkomplexen der Zuwiderhandlung beteiligt haben.

143    Die individuelle Festlegung der Strafe für eine Zuwiderhandlung kann in der Praxis – wie im angefochtenen Beschluss – in verschiedenen Stadien der Festsetzung der Geldbuße erfolgen.

144    Erstens kann die Kommission die Besonderheit der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Stadium der Beurteilung der objektiven Schwere der einheitlichen Zuwiderhandlung anerkennen. Im vorliegenden Fall hat die Kommission in diesem Stadium zum einen die sachliche (bei Fundia, die sich nur an der Koordinierung betreffend Addtek beteiligte) oder räumliche Beschränkung (bei Socitrel, Fapricela und Proderac, die sich nur am Club España beteiligten, der allein Spanien und Portugal betraf) der Beteiligung an der einheitlichen Zuwiderhandlung und zum anderen die späte Kenntniserlangung von der europäischen Dimension der Zuwiderhandlung (Mai 2001 bei den genannten Unternehmen) berücksichtigt.

145    Zweitens kann die Kommission die Besonderheit der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung im Stadium der Beurteilung der in Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 genannten mildernden Umstände bei der Würdigung sämtlicher einschlägiger Umstände in einer Gesamtperspektive (vgl. Ziff. 27 der Leitlinien von 2006) anerkennen. Zwar ist keinem Unternehmen der Nachweis gelungen, dass die Zuwiderhandlung fahrlässig begangen wurde. Die Kommission hat aber anerkannt, dass Proderac und Trame (Emme) eine erheblich eingeschränktere Rolle spielten als die übrigen Kartellmitglieder und dass ihre Geldbuße deshalb entsprechend ermäßigt werden sollte (5 %).

146    Drittens kann die Kommission die Besonderheit der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung in einem späteren Stadium als dem der Beurteilung der objektiven Schwere der Zuwiderhandlung oder der von den betreffenden Unternehmen geltend gemachten mildernden Umstände anerkennen. Nach Ziff. 36 der Leitlinien von 2006 kann sie in bestimmten Fällen eine symbolische Geldbuße verhängen, und nach Ziff. 37 dieser Leitlinien kann sie u. a. aufgrund der besonderen Umstände einer Situation auch von der in den Leitlinien dargelegten allgemeinen Methode für die Berechnung der Geldbußen abweichen.

147    Im vorliegenden Fall hat die Kommission weder im ursprünglichen Stadium der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung als solcher noch im späteren Stadium der Erörterung mildernder Umstände oder in irgendeinem anderen Stadium bei der Festsetzung der Geldbuße der von den Klägerinnen geltend gemachten besonderen Situation Rechnung getragen.

148    Infolgedessen hat die Kommission bei den Klägerinnen mangels mildernder oder besonderer Umstände dieselbe Formel angewandt wie bei den Unternehmen, die sich an allen und nicht nur an einigen Tatkomplexen des Gesamtkartells beteiligten. Nach dieser Formel werden 19 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen im EWR mit Spannstahl erzielt hat (für die Schwere der Zuwiderhandlung als solche), mit der Zahl der Jahre und Monate der Beteiligung an der Zuwiderhandlung (individuelle Dauer der Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung bzw. des Zeitraums, für den vermutet wird, dass Ori Martin einen bestimmenden Einfluss auf SLM ausgeübt hat) multipliziert, zuzüglich 19 % des Umsatzes, den das betreffende Unternehmen im EWR mit Spannstahl erzielt hat (Zusatzbetrag).

149    Für die Klägerinnen wurde das Ergebnis der Berechnung nach dieser Formel (Geldbuße in Höhe von 19,8 Mio. Euro) auf 15,956 Mio. Euro herabgesetzt, damit im Hinblick auf die Geldbuße, für die SLM allein zu haften hat, die Obergrenze von 10 % des Umsatzes der Gesellschaft eingehalten wird.

150    Die Rügen von SLM und Ori Martin, die Kommission habe bei der Festsetzung der Geldbuße den Besonderheiten der Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung nicht gebührend Rechnung getragen, sind im Licht der vorstehenden Ausführungen zu prüfen.

 2. Zum allgemeinen Begründungsmangel und zum allgemeinen Vorwurf der Voreingenommenheit

151    Vorab führt SLM aus, sie könne weder nachvollziehen, wie die Kommission den Betrag der Geldbuße festgesetzt habe, noch, wie sie diesen Betrag zwischen ihr und Ori Martin aufgeteilt habe. Eine solche Verletzung der Begründungspflicht müsse zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses und dessen Abänderung führen.

152    Es zeigt sich jedoch, dass die in dem angefochtenen Beschluss enthaltenen und oben in den Rn. 133 und 134 zusammengefassten Angaben der Kommission es SLM ermöglichten, die verschiedenen, zur Festsetzung der Geldbuße berücksichtigten Faktoren nachzuvollziehen. Weiter hat die Kommission in dem angefochtenen Beschluss die Gründe dargelegt, aus denen sie von einer gesamtschuldnerischen Haftung von SLM und Ori Martin für einen Teil der Geldbuße, mit der die Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung im Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 19. September 2002 geahndet wird, ausgehen konnte (Rn. 867 bis 875 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 132).

153    Außerdem wirft SLM der Kommission vor, stets zu ihren Ungunsten entschieden zu haben, wenn die ihr zur Verfügung stehenden Elemente nicht mit der bei ihren Ermittlungen verfolgten These vereinbar gewesen seien.

154    In Anbetracht der Angaben in dem angefochtenen Beschluss und insbesondere in den Anhängen 2 und 3, in denen der Inhalt der verschiedenen, von der Kommission zusammengetragenen Beweise hinsichtlich des Züricher Clubs/Club Europa und des Club Italia dargelegt werden, kann allein aufgrund des Umstands, dass sie einer anderen als der von SLM vorgetragenen Erklärung den Vorzug gegeben hat, kein parteiisches oder ungerechtes Verhalten der Kommission geltend gemacht werden. Die Voreingenommenheit kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass das Verwaltungsverfahren mit einem für SLM ungünstigen Ergebnis abgeschlossen wurde.

155    Die von SLM vorgebrachten Klagegründe zum allgemeinen Begründungsmangel und zum allgemeinen Vorwurf der Voreingenommenheit sind daher als unbegründet zurückzuweisen.

 3. Zu den zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigten Faktoren (Umsätze, Schwere, Dauer, Zusatzbetrag)

156    Im Hinblick auf die Faktoren, die zur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigt wurden, sind die folgenden Rügen zu prüfen: die von SLM im Rahmen ihres vierten Klagegrundes geltend gemachte Rüge hinsichtlich der Umsätze im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung; der fünfte von SLM vorgebrachte Klagegrund sowie die erste und die zweite von Ori Martin geltend gemachte Rüge zur Schwere der Zuwiderhandlung und der Festsetzung eines Zusatzbetrags; der sechste von SLM vorgebrachte Klagegrund, der sich − unter dem Deckmantel der Geltendmachung einer Verletzung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung – ebenfalls gegen die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung richtet, und der siebte von SLM vorgebrachte Klagegrund betreffend die Beurteilung der Dauer der Zuwiderhandlung.

 a) Zu den Umsätzen im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung

 Vorbringen der Parteien

157    SLM trägt vor, aus Rn. 865 des angefochtenen Beschlusses gehe hervor, dass sie erst ab September 2000 am Club Europa beteiligt gewesen sei. Für den Zeitraum davor hätten die außerhalb Italiens erzielten Umsätze daher nicht zur Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt werden dürfen. Der angefochtene Beschluss müsse dahin abgeändert werden, dass die außerhalb Italiens erzielten Umsätze nur für den Zeitraum zu berücksichtigen seien, in dem SLM am Club Europa beteiligt gewesen sei.

158    Die Kommission erklärt, SLM habe mindestens von 1995 und bis September 2002 parallel zu den Absprachen auf europäischer Ebene an wettbewerbswidrigen Zusammenkünften teilgenommen, die sowohl Italien als auch Ausfuhren aus Italien in die übrigen europäischen Länder betroffen hätten. Es sei mithin objektiv gerechtfertigt, den Grundbetrag der Geldbuße unter Berücksichtigung des von SLM in Europa erzielten Umsatzes festzusetzen.

 Würdigung durch das Gericht

159    Aus Ziff. 13 der Leitlinien von 2006 geht hervor, dass „[die Kommission z]ur Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße … den Wert der von dem betreffenden Unternehmen im relevanten räumlichen Markt innerhalb des EWR verkauften Waren oder Dienstleistungen, die mit dem Verstoß in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen[, verwendet]“. Die Kommission hat in derselben Ziffer weiter ausgeführt, dass „[i]m Regelfall … der Umsatz im letzten vollständigen Geschäftsjahr zugrunde zu legen [ist], in dem das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war“. Wie nämlich aus Ziff. 37 der Leitlinien von 2006 hervorgeht, „[wird i]n diesen Leitlinien … die allgemeine Methode für die Berechnung der Geldbußen dargelegt; jedoch können die besonderen Umstände eines Falles … ein Abweichen von dieser Methode … rechtfertigen“.

160    Im vorliegenden Fall ist erstens darauf hinzuweisen, dass sich die Kommission zur Definition des für Bestimmung des Umsatzes relevanten räumlichen Markts im Wesentlichen auf das vom Züricher Club sowie anschließend vom Club Europa erfasste Gebiet bezogen hat.

161    So hat die Kommission in Rn. 932 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass „[dieses Gebiet v]on 1984 bis 1995 (Zeitraum des Züricher Clubs) … aus Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Belgien, Luxemburg, Spanien und Österreich [bestand]“, dass „1992 Portugal hinzu[kam] (im Rahmen der Absprachen im Club España)“ und dass „[v]on 1996 bis 2002 (dem Zeitraum der Krise des Züricher Clubs, dem Zeitraum, in dem die Quotenvereinbarung des Club Europa vorbereitet wurde, dem Zeitraum des Club Europa und der Phase der Erweiterung des Club Europa) … der räumlich relevante Markt dieselben Länder wie in der Phase des Züricher Clubs, einschließlich Portugals, sowie Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen [beinhaltete]“.

162    Die Kommission hat jedoch ausgeführt, dass sie, um der Entwicklung des räumlich relevanten Markts Rechnung zu tragen, die Umsätze in Portugal vor dem 15. Dezember 1992 und die Umsätze in Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen vor dem 9. Januar 1996 aus dem berücksichtigten Umsatz ausgeklammert habe. Ebenso habe sie, um dem Beitritt zur Union bzw. dem Inkrafttreten des EWR-Abkommens Rechnung zu tragen, die Umsätze in Spanien vor dem 1. Januar 1986 bzw. die Umsätze in Österreich, Finnland, Schweden und Norwegen vor dem 1. Januar 1994 nicht berücksichtigt. Im Hinblick auf Fundia, deren Beteiligung am Kartell sich auf die Abstimmung in Bezug auf den Kunden Addtek beschränkt habe, habe sie im Übrigen nur die von Fundia mit diesem Kunden erzielten Umsätze berücksichtigt (Rn. 932, 933 und 935 des angefochtenen Beschlusses).

163    Die Kommission hat daher in dem angefochtenen Beschluss bestimmte, mit der Entwicklung des Kartells im Lauf der Zeit, der Änderung des Anwendungsbereichs der anwendbaren Regeln oder den Modalitäten der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung verbundene Faktoren berücksichtigt, um bei der Festsetzung des zugrunde zu legenden Umsatzes zwischen zwei oder mehr Situationen zu unterscheiden. Dies ist umso mehr erforderlich, wenn eine einheitliche, in Wirklichkeit komplexe, Zuwiderhandlung der in dem angefochtenen Beschluss geahndeten Art vorliegt, die aus „einer fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor des Binnenmarkts sowie – seit dem 1. Januar 1994 – des EWR“ im Zeitraum vom 1. Januar 1984 bis zum 19. September 2002 besteht.

164    Zweitens ergibt sich aus den Akten, dass der Umsatz, welcher der Kommission als Ausgangspunkt für die Festsetzung der Geldbuße dient (15,863 Mio. Euro), dem von SLM in den verschiedenen Staaten, für die Auskünfte von ihr verlangt worden waren, erzielten Umsatz entspricht (Deutschland, Frankreich, Italien, Belgien, Niederlande, Luxemburg, Spanien, Portugal, Dänemark, Österreich, Schweden, Finnland und Norwegen).

165    In räumlicher Hinsicht sind fast alle Verkäufe in Italien erfolgt (insgesamt etwa 96,5 %); der Rest der Verkäufe erfolgte in Österreich, Deutschland oder Frankreich (insgesamt etwa 3,5 %).

166    Aus der Akte geht ebenfalls hervor, dass SLM die für den Vertrieb von Spannstahl in Europa – außerhalb Italiens – erforderlichen technischen Zulassungen für Deutschland und Frankreich erst im August 2000, für Österreich erst im Juli 2001 und für die Niederlande erst im Januar 2002 erhalten hat. Erst nach Beendigung der Zuwiderhandlung, d. h. im Juli 2006 für Spanien und im April 2007 für Belgien, hat SLM die für diese Länder erforderlichen technischen Zulassungen erhalten.

167    In ihrer Antwort auf ein Auskunftsverlangen der Kommission vom 9. September 2009 hat SLM weiter ausgeführt, die vor Zulassung ihrer Produkte im Juli 2001 erfolgten Verkäufe in Österreich seien für „gewerbetreibende österreichische Kunden [bestimmt gewesen], die diese Produkte in Länder außerhalb Österreichs weiterverkauften“. Aus den der Kommission übermittelten Informationen ergibt sich in der Tat, dass SLM in den Jahren 1999 und 2000 in Österreich einige Umsätze erzielt hat.

168    Drittens ist, wie SLM geltend macht, festzustellen, dass die Kommission in der vorliegenden Rechtssache davon ausging, dass, obgleich SLM sich vom 10. Februar 1997 bis zum 19. September 2002 am Club Italia beteiligt habe und sie seit dem 29. November 1999 gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sie über die Beteiligung am Club Italia in einen mehrere Ebenen beinhaltenden umfassenderen Plan eingebunden gewesen sei, ihre Beteiligung am Club Europa erst ab dem 11. September 2000 zu berücksichtigen sei (Rn. 650, 865 und 866 des angefochtenen Beschlusses).

169    Zur Berücksichtigung der Modalitäten der Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung ist daher zwischen zwei Zeiträumen zu unterscheiden: einem ersten Zeitraum vom 10. Februar 1997 bis zum 10. September 2000, welcher der Beteiligung von SLM allein am Club Italia entspricht, und einem zweiten Zeitraum vom 11. September 2000 bis zum 19. September 2002, in dem SLM sowohl am Club Italia als auch am Club Europa beteiligt war.

170    Für den zweiten Zeitraum ist es angesichts des von der Beteiligung von SLM am Club Italia und am Club Europa betroffenen räumlich relevanten Markts objektiv gerechtfertigt, den Betrag der Geldbuße unter Berücksichtigung des von SLM in Europa erzielten Umsatzes festzusetzen. SLM hat in diesem Zeitraum in der Tat Umsätze in Italien, aber auch in Österreich, Deutschland und Frankreich erzielt.

171    Für den ersten Zeitraum ist dagegen zu überprüfen, ob der von der Beteiligung von SLM am Club Italia und am Club Europa betroffene räumlich relevante Markt die Annahme zulässt, dass es objektiv gerechtfertigt ist, die Geldbuße unter Berücksichtigung des von SLM in Europa erzielten Umsatzes festzusetzen.

172    Für die in Italien erzielten Umsätze, die 96,5 % des zur Festsetzung der Geldbuße berücksichtigten Umsatzes von SLM darstellen, stellt sich diese Frage nicht, da diese im ersten Zeitraum eindeutig vom Club Italia erfasst waren.

173    Im Hinblick auf Österreich, worauf etwa 2 % des zur Festsetzung der Geldbuße berücksichtigten Umsatzes von SLM entfallen, ist festzustellen, dass keiner der in der vorliegenden Rechtssache angeführten Gesichtspunkte die Feststellung zulässt, dass dieses Land Gegenstand der Gespräche war, die vom 10. Februar 1997 bis zum 10. September 2000 in Anwesenheit von SLM im Club Italia stattfanden. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Kommission aufgefordert, die Beweise dafür zu benennen, dass bei der Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung in Anwesenheit von deren Vertretern Quoten für die Ausfuhren aus Italien nach Österreich oder sensible Geschäftsinformationen im Zusammenhang mit Verkäufen von Spannstahl in Österreich angesprochen worden waren. Die Kommission hat geantwortet, sie sei nicht in der Lage, solche Beweismittel vorzulegen.

174    Zur Festsetzung der Geldbuße unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der von SLM begangenen Zuwiderhandlung können in diesem Zusammenhang nicht für die gesamte Dauer ihrer Beteiligung an dem Kartell Umsätze zugrunde gelegt werden, die in einem Staat erzielt wurden, der nicht Gegenstand von Gesprächen war, die in ihrer Anwesenheit im Club Italia stattgefunden haben. Der von SLM in Österreich erzielte Umsatz kann mithin nur für den der Dauer ihrer Beteiligung am Club Europa entsprechenden Zeitraum berücksichtigt werden.

175    Im Hinblick auf Deutschland und Frankreich, auf die etwa 1,5 % des zur Festsetzung der Geldbuße berücksichtigten Umsatzes von SLM entfallen, hat die Kommission zu Recht darauf hingewiesen, dass der Club Italia nicht nur die Ebene des Heimatmarkts betraf, sondern auch in dem Sinne über diese Ebene hinausging, dass mehrmals – in Anwesenheit oder Abwesenheit von Vertretern von SLM – Gespräche zur Festlegung von Quoten für Ausfuhren aus Italien oder zum Austausch sensibler Geschäftsinformationen zur Lage in Deutschland oder Frankreich bzw. in anderen Staaten stattgefunden haben.

176    So ergibt sich für den Zeitraum vom 10. Februar 1997 bis zum 10. September 2000 aus den Angaben zu den Zusammenkünften des Club Italia in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses, dass die Gespräche vom 15. April 1997 – in Anwesenheit eines Vertreters von SLM – insbesondere die „Festsetzung der Preise für Ausgangserzeugnisse sowie der Verkaufspreise für Frankreich, Spanien und Deutschland (für Deutschland von September 1997 bis Januar 1998)“ zum Gegenstand hatten. Ebenso haben – diesmal ohne Vertreter von SLM – die Teilnehmer an der Zusammenkunft vom 22. Oktober 1997 „Informationen zu Preisen in Deutschland, Belgien und den Niederlanden [ausgetauscht]“, und die Teilnehmer an der Zusammenkunft vom 29. November 1999 haben „über [ihre] Anforderungen[,] über den spanischen Markt [und] über die Preise … in Spanien und Portugal“ gesprochen. Darüber hinaus wurde bei der Zusammenkunft vom 21. Februar 2000, bei der ein Vertreter von SLM anwesend war, über „eine Preiserhöhung um ‚+40 %‘ in Deutschland“ gesprochen.

177    Auch wenn im Zeitraum vom 10. Februar 1997 bis zum 10. September 2000 gelegentlich über die Lage in Deutschland und Frankreich gesprochen wurde, zeigt sich jedoch ebenfalls, dass SLM Umsätze in diesen Staaten erst ab August 2000 erzielen konnte und dass diese Umsätze nach den Daten, die SLM der Kommission diesbezüglich auf ein Auskunftsverlangen vom 9. September 2009 übermittelt hatte, in Deutschland erst im Laufe des Jahres 2000 und in Frankreich erst im Laufe des Jahres 2001 erzielt wurden.

178    Zur Festsetzung der Geldbuße unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der von SLM begangenen Zuwiderhandlung können in diesem Zusammenhang nicht für die gesamte Dauer ihrer Beteiligung an dem Kartell Umsätze zugrunde gelegt werden, die in Staaten erzielt wurden, in denen sie ursprünglich insbesondere deshalb nicht präsent war, weil sie keine Zulassung für den Vertrieb ihrer Produkte in diesen Staaten hatte. Der von SLM in Deutschland und Frankreich erzielte Umsatz kann mithin erst ab dem Zeitpunkt berücksichtigt werden, zu dem mit den Verkäufen begonnen wurde, d. h. für Deutschland im Laufe des Jahres 2000 und für Frankreich jedenfalls im Laufe des Jahres 2001.

179    Somit ist es im Hinblick auf die Komplexität der in Rede stehenden, mehrere getrennte Tatkomplexe – u. a. den Club Italia und den Club Europa – umfassenden Zuwiderhandlung und zur Berücksichtigung der besonderen Modalitäten der Beteiligung von SLM an der ihr zur Last gelegten Zuwiderhandlung nicht objektiv gerechtfertigt, als Ausgangspunkt für die Festsetzung der Geldbuße unter Berücksichtigung der Schwere und der Dauer der von SLM begangenen Zuwiderhandlung die gesamten von SLM in Europa erzielten Umsätze zugrunde zu legen.

180    Die Folgen der vorstehenden Ausführungen für die Festsetzung der Geldbuße wird das Gericht nachfolgend im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erörtern.

 b) Zum Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere der Zuwiderhandlung richtet

 Vorbringen der Parteien

181    SLM und Ori Martin machen geltend, die Entscheidung der Kommission, den zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigten Anteil am Umsatz auf 19 % festzusetzen, sei nicht hinreichend begründet und verletze den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, den Grundsatz der Gleichbehandlung sowie den Grundsatz der individuellen Bestrafung. Erstens hätte die mindestens bis September 2000 unterbliebene Beteiligung von SLM an der europaweiten Dimension des Kartells auf dieser Ebene berücksichtigt werden müssen. SLM sei weder am Züricher Club noch am Club España noch auch an der Vereinbarung für Südeuropa, der Vereinbarung für Nordeuropa auf dem skandinavischen Markt und den Addtek‑Ausschreibungsverfahren beteiligt gewesen. Sie gehöre auch nicht zu den ständigen Mitgliedern des Club Europa und habe niemals eine koordinierende Rolle innerhalb des Kartells gespielt. Ein Betrag in Höhe von 19 % hätte nur für die Unternehmen festgesetzt werden dürfen, von denen das Kartell initiiert worden sei und die stark an dessen Umsetzung beteiligt gewesen seien. Zweitens hätte die Kommission zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung auch deren konkrete Folgen berücksichtigen müssen. Drittens sei SLM – abgesehen davon, dass die zur Ahndung der Zuwiderhandlung auferlegten Geldbußen weit höher als die in der Vergangenheit zur Ahndung von Kartellen auferlegten Geldbußen seien und über den im Jahr 2001 in dem Sektor erzielten Umsatz hinausgingen − dreieinhalbmal höher bestraft worden als Redaelli, die seit 1984 auf europäischer und italienischer Ebene beteiligt gewesen sei, sechsmal höher als Emme, deren Beteiligung an dem Kartell im Hinblick auf Inhalt und Dauer mit der Beteiligung von SLM vergleichbar sei, siebenmal höher als CB und viermal höher als ITC, die mehr als SLM verwickelt seien. Das Gericht müsse daher die Geldbuße erheblich herabsetzen, um der tatsächlichen Rolle von SLM bei der Zuwiderhandlung sowie dem Fehlen konkreter Auswirkungen ihrer Kartellteilnahme auf den Markt Rechnung zu tragen und für eine einheitliche Behandlung von SLM und den übrigen mit Sanktionen belegten Unternehmen zu sorgen.

182    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

183    Mit den verschiedenen vorstehend aufgeführten Rügen wird das Ergebnis der von der Kommission anhand der in den Leitlinien von 2006 dargelegten allgemeinen Methode vorgenommenen Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung beanstandet.

184    Dazu heißt in den Ziff. 19 bis 23 der Leitlinien von 2006:

„(19) Zur Bestimmung des Grundbetrags wird ein bestimmter Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere des Verstoßes richtet, mit der Anzahl der Jahre der Zuwiderhandlung multipliziert.

(20)      Die Schwere der Zuwiderhandlung wird in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt.

(21)      Grundsätzlich kann ein Betrag von bis zu 30 % des Umsatzes festgesetzt werden.

(22)      Bei der Bestimmung der genauen Höhe innerhalb dieser Bandbreite berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die Art der Zuwiderhandlung, den kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, den Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Marktes und die etwaige Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis.

(23)      Horizontale, üblicherweise geheime Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung der Märkte oder Einschränkung der Erzeugung gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Verstößen und müssen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten streng geahndet werden. Für solche Zuwiderhandlungen ist daher grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende dieser Bandbreite anzusetzen.“

185    Die Kommission hat in Rn. 953 des angefochtenen Beschlusses festgestellt, dass der zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigte Anteil am Umsatz von SLM innerhalb der bis zu 30 % reichenden Bandbreite auf 19 % festzusetzen sei.

186    Gemäß den Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss wurde dieser Anteil unter Berücksichtigung der vier Umstände festgesetzt, die in Rn. 22 der Leitlinien von 2006 als Beispiele aufgeführt werden.

187    Was erstens die Art der Zuwiderhandlung betrifft, hat die Kommission festgestellt, dass „[a]lle Unternehmen außer Fundia … an Marktaufteilungen (Quotenaufteilungen), Kundenaufteilungen und horizontalen Preisabsprachen beteiligt [waren]“ und dass „[d]iese Absprachen … zu den schädlichsten Einschränkungen des Wettbewerbs [zählen], da sie die wesentlichen Wettbewerbsparameter verzerren“ (Rn. 939 des angefochtenen Beschlusses).

188    Was zweitens den kumulierten Marktanteil der Unternehmen, denen eine Zuwiderhandlung nachgewiesen werden konnte, betrifft, ist die Kommission davon ausgegangen, dass dieser „auf etwa 80 % geschätzt“ werden könne (Rn. 946 des angefochtenen Beschlusses).

189    Was drittens den räumlichen Umfang der Zuwiderhandlung betrifft, hat die Kommission festgestellt, dass dieser „im Laufe der Zeit … erweitert [wurde]“, dass „1984 bis 1995 … die Zuwiderhandlung Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande, Belgien, Luxemburg, Spanien und Österreich [betraf]“ und dass „1996 bis 2002 … zu den genannten Ländern Portugal, Dänemark, Schweden, Finnland und Norwegen [hinzukamen]“ (Rn. 947 des angefochtenen Beschlusses).

190    Was viertens die Umsetzung der Zuwiderhandlung in der Praxis betrifft, hat die Kommission ausgeführt, dass „die getroffenen Absprachen auch umgesetzt wurden, wenngleich nicht immer uneingeschränkt erfolgreich bzw. effizient“ (Rn. 950 des angefochtenen Beschlusses).

191    Das Vorbringen der Klägerinnen ist vor dem Hintergrund dieser Feststellungen zu prüfen.

192    SLM und Ori Martin machen erstens geltend, die Kommission hätte bei der Bestimmung des Umsatzanteils die im Vergleich zu anderen Unternehmen – die weit mehr oder seit längerer Zeit einbezogen gewesen seien – geringere Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung berücksichtigen müssen. Dabei führen sie aus, die Kommission habe ihre Erwägungen nicht hinreichend individualisiert, um den Besonderheiten der Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen.

193    In Anbetracht der in den Leitlinien von 2006 dargelegten allgemeinen Methode nimmt die Kommission eine solche individuelle Festlegung der Sanktion jedoch gewöhnlich nicht im ursprünglichen Stadium der Bemessung des Grundbetrags, sondern im späteren Stadium der Anpassung dieses Betrags oder sogar in einem noch späteren Stadium vor, sofern dies erforderlich sein sollte.

194    Es ist festzustellen dass die Kommission im Stadium der Bemessung des Grundbetrags die Unternehmen, die als Anführer oder Koordinatoren der verschiedenen Aspekte der Zuwiderhandlung tätig waren, nicht anders behandelt hat als die Unternehmen, die nur daran beteiligt waren. Auch hat es die Kommission nicht für zweckmäßig gehalten, zwischen Unternehmen, die zunächst nur am Club Italia beteiligt waren, und Unternehmen, die gleichzeitig am Club Italia und am Züricher Club oder am Club Europa beteiligt waren, zu unterscheiden, da sich nach Ansicht der Kommission „der räumliche Umfang des Club Italia erheblich mit dem der Absprachen auf europäischer Ebene überschneidet“ (Rn. 949 des angefochtenen Beschlusses).

195    Im vorliegenden Fall wird keine der vier von der Kommission zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung, den zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigten Umsatzanteil auf 19 % festzusetzen, getroffenen Feststellungen als solche von den Klägerinnen in Frage gestellt. Alle diese Feststellungen sind in Anbetracht des in diesem Zusammenhang in dem angefochtenen Beschluss angeführten Akteninhalts objektiv nachgewiesen und gelten für die Zuwiderhandlung im Allgemeinen und nicht speziell für SLM.

196    Im Übrigen kann im Zusammenhang mit der Festsetzung des zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigten Umsatzanteils nicht geltend gemacht werden, die Kommission habe die fehlende Beteiligung von SLM am Züricher Club oder an anderen Aspekten der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt, da dieser Anteil erst ab dem Zeitpunkt angewandt wurde, zu dem sich SLM an der Zuwiderhandlung beteiligt hat, und nur für den von SLM im Zusammenhang mit der Zuwiderhandlung erzielten Umsatz gilt (vgl. hierzu oben, Rn. 159 bis 180).

197    Die erste Rüge ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

198    Zweitens ist im Hinblick auf den Einfluss, den das Argument, das Kartell habe nicht die erwarteten Auswirkungen auf den Markt gehabt, darauf hinzuweisen, dass die Kommission in der vorliegenden Rechtssache festgestellt hat, dass bei Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die auf eine Beschränkung des Wettbewerbs abzielten, die tatsächliche Wirkung einer Vereinbarung unberücksichtigt bleiben könne. Die Kommission hat im vorliegenden Fall jedoch ausgeführt, dass solche Auswirkungen als wahrscheinlich anzunehmen seien, da erwiesen sei, dass diese Absprachen mindestens teilweise tatsächlich umgesetzt worden seien (Rn. 676 bis 681 des angefochtenen Beschlusses).

199    Bei der Festsetzung des zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigten Umsatzanteils hat die Kommission jedenfalls nicht die Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den Markt, sondern nur den Umstand erwähnt, dass diese tatsächlich umgesetzt worden sei.

200    Im Übrigen ist vorliegend festzustellen, dass der von der Kommission festgesetzte Umsatzanteil im unteren Bereich des oberen Endes dieser Bandbreite (von 15 % bis 30 %) angesiedelt ist, obwohl die Kommission in den Leitlinien von 2006 nach der Feststellung, dass ein Kartell der vorliegend in Rede stehenden Art zu den schwerwiegendsten Verstößen gehört und streng geahndet werden müsse, ausgeführt hat, dass in einem solchen Fall grundsätzlich ein Betrag am oberen Ende dieser Bandbreite anzusetzen sei.

201    Vor diesem Hintergrund kann angenommen werden, dass die Kommission, wenn sie tatsächlich konkrete Auswirkungen festgestellt hätte, einen höheren Betrag als 19 % festgesetzt hätte.

202    Angesichts des von der Kommission zugrunde gelegten Schweregrads und der zur Rechtfertigung angeführten Gründe ist die zweite Rüge daher als ins Leere gehend zurückzuweisen.

203    Drittens ist die Rüge, die auf dem angesichts der bisherigen Praxis der Kommission oder des Umsatzvolumens im Spannstahlsektor insgesamt unverhältnismäßigen Charakter der zur Ahndung der Zuwiderhandlung verhängten Geldbuße beruht, ohne Weiteres zurückzuweisen. Eine solche Frage, welche die von der Kommission betriebene Wettbewerbspolitik zur Bekämpfung von Kartellen zum Gegenstand hat, geht über den Rahmen der gerichtlichen Kontrolle des angefochtenen Beschlusses hinaus. Im vorliegenden Fall ist nicht über den Gesamtbetrag der von der Kommission im Laufe der Zeit verhängten Geldbußen zu entscheiden oder auf den absoluten Wert des Gesamtbetrags der für das Spannstahl-Kartell verhängten Geldbußen einzugehen.

204    Ebenso ist im Hinblick auf die Rüge zu den behaupteten Unterschieden zwischen SLM und den anderen, in dem angefochtenen Beschluss mit Sanktionen belegten Unternehmen festzustellen, dass die gerichtliche Kontrolle in diesem Stadium die von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene Beurteilung bei der Festsetzung des zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigten Umsatzanteils auf 19 % zum Gegenstand hat. Diese Beurteilung wurde jedoch nicht in Anbetracht des Endergebnisses, d. h. der letztendlich, gegebenenfalls nach Anpassung zur Berücksichtigung bestimmter Umstände verhängten Geldbuße, sondern in einem früheren Stadium, nämlich dem Stadium, in dem der für die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße zu berücksichtigende Umsatzanteil bestimmt wurde, vorgenommen. Der Endbetrag der Geldbuße hängt daher von Faktoren ab, die den jeweils betroffenen Unternehmen eigen sind, wie etwa der Mitarbeit im Zusammenhang mit der Kronzeugenregelung oder der gesetzlichen Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes. Da im vorliegenden Fall keine Argumente vorliegen, die den Schluss zuließen, dass die Situation von Redaelli, CB oder ITC im Hinblick auf alle von der Kommission zur Beurteilung der Situation dieser Unternehmen berücksichtigten Faktoren mit der Situation von SLM vergleichbar sei, ist diese Rüge als unbegründet zurückzuweisen.

205    Schließlich ist hinsichtlich der Rüge zur unzureichenden Begründung festzustellen, dass die Faktoren, die berücksichtigt wurden, um den zur Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung berücksichtigten Anteil am Umsatz von SLM festzusetzen, rechtlich hinreichend in dem angefochtenen Beschluss dargelegt werden (Rn. 936 bis 953 des angefochtenen Beschlusses).

206    Im Übrigen kann Art. 296 AEUV nicht dahin ausgelegt werden, dass er die Kommission dazu verpflichtet, in ihren Beschlüssen die Gründe dafür zu erläutern, aus denen sie bei der Berechnung der Höhe der Geldbuße andere, gegenüber dem im angefochtenen Beschluss tatsächlich gewählten Ansatz hypothetische Ansätze nicht verfolgt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Mai 2010, IMI u. a./Kommission, T‑18/05, Slg, EU:T:2010:202, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung).

207    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rügen der Klägerinnen zu dem Anteil am Umsatz, der sich nach der Schwere der Zuwiderhandlung richtet, zurückzuweisen sind.

 c) Zur Dauer der Beteiligung von SLM am Kartell

 Vorbringen der Parteien

208    SLM beantragt die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit ihr darin zur Last gelegt wird, ab Februar 1997 anstatt ab Ende 1999 am Club Italia beteiligt gewesen zu sein. Insbesondere habe die Kommission mehrere wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen, die den Zeitpunkt des Beginns der Beteiligung von SLM am Club Italia hätten widerlegen können. Erstens sei kein Vertreter von SLM bei der Zusammenkunft vom 10. Februar 1997 anwesend gewesen. Zweitens sei in der folgenden Zusammenkunft vom 4. März 1997 berichtet worden, dass sich SLM noch nicht entschieden habe, ob sie sich am Club Italia beteiligen werde, und Redaelli habe im Übrigen erklärt, SLM sei nicht an der Vereinbarung über die Aufteilung des italienischen Marktes beteiligt gewesen. Drittens sei in einer Zusammenkunft im April 1998, an der sie erneut nicht teilgenommen habe, angemerkt worden, dass SLM eine aggressive Geschäftspolitik verfolgt habe. Viertens ergebe sich aus dem Antrag von Redaelli auf Anwendung der Kronzeugenregelung vom 20. März 2003, dass SLM erst ab Ende 1999 an den Zusammenkünften teilgenommen habe, was von Tréfileurope bestätigt worden sei. Fünftens bezögen sich die einzigen von der mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Person ausgestellten und SLM betreffenden Rechnungen, die gefunden worden seien, auf den Zeitraum ab März 2000 und nicht auf den Zeitraum davor.

209    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie weist auf den Begriff und den Inhalt der einheitlichen Zuwiderhandlung hin, die seit der Gründung des Züricher Clubs im Jahr 1984 bestanden habe und an der sich SLM ab dem 10. Februar 1997 durch ihre Teilnahme an einem bereits umgesetzten Plan beteiligt habe. Bei der Zusammenkunft vom 10. Februar 1997 habe es sich um die erste direkte Beteiligung von SLM an dem Kartell gehandelt, wie dies aus der Zuteilung von Quoten und der Übermittlung der von einem Vertreter von SLM zur Verfügung gestellten Daten hervorgehe.

 Würdigung durch das Gericht

210    SLM bestreitet nicht, ab Ende 1999 am Club Italia beteiligt gewesen zu sein. Dies hat sie kurz nach den von der Kommission im September 2002 durchgeführten Nachprüfungen eingeräumt. Vor Gericht hat SLM ebenfalls nicht bestritten, an der letzten Phase des Club Europa beteiligt gewesen zu sein, in der dieser von September 2000 bis zum 19. September 2002 in den Club Italia einbezogen worden war.

211    Dagegen bestreitet sie, im Zeitraum vom 10. Februar 1997 bis Ende 1999 am Club Italia beteiligt gewesen zu sein. Für diesen Zeitraum sei ihre Beteiligung am Kartell auszuschließen.

212    Wie bereits ausgeführt, sind gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 bei der Festsetzung der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen.

213    Die Kommission hat diesbezüglich in Ziff. 24 der Leitlinien von 2006 Folgendes ausgeführt: „Um der Dauer der Mitwirkung der einzelnen Unternehmen an der Zuwiderhandlung in voller Länge Rechnung zu tragen, wird der nach dem Umsatz ermittelte Wert … mit der Anzahl der Jahre multipliziert, die das Unternehmen an der Zuwiderhandlung beteiligt war“. In derselben Ziffer stellt sie klar: „Zeiträume bis zu sechs Monaten werden mit einem halben, Zeiträume von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr mit einem ganzen Jahr angerechnet“.

214    Wie in Rn. 956 des angefochtenen Beschlusses angegeben, hat es die Kommission im vorliegenden Fall jedoch vorgezogen, von der jeweils ermittelten tatsächlichen Dauer der Beteiligung an der Zuwiderhandlung in Jahren und vollständigen Monaten auszugehen und diesen Zeitraum jeweils auf den nächsten Monat abzurunden, statt die Zeiträume, wie in den Leitlinien vorgeschlagen, aufzurunden.

215    Im Übrigen hat die Kommission nach der Rechtsprechung nicht nur das Vorliegen eines Kartells, sondern auch dessen Dauer zu beweisen. Was insbesondere den Nachweis einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV betrifft, hat die Kommission die von ihr festgestellten Zuwiderhandlungen zu beweisen und Beweise beizubringen, die geeignet sind, das Vorliegen der eine Zuwiderhandlung darstellenden Tatsachen rechtlich hinreichend zu belegen (vgl. Urteil vom 17. Mai 2013, Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, T‑147/09 und T‑148/09, Slg, EU:T:2013:259, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

216    Hat das Gericht Zweifel, muss dies dem Unternehmen zugutekommen, an das sich der Beschluss richtet, mit dem eine Zuwiderhandlung festgestellt wird. Das Gericht kann daher nicht davon ausgehen, dass die Kommission das Vorliegen der betreffenden Zuwiderhandlung rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, wenn bei ihm noch Zweifel in dieser Hinsicht bestehen; dies gilt insbesondere dann, wenn es sich um eine Klage auf Nichtigerklärung oder Abänderung eines Beschlusses handelt, mit dem eine Geldbuße verhängt wird. In diesem Fall ist nämlich der Grundsatz der Unschuldsvermutung zu beachten, der zu den in der Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten gehört und in Art. 48 Abs. 1 der Grundrechtecharta verankert ist. Angesichts der Art der betreffenden Zuwiderhandlungen sowie der Art und des Schweregrads der ihretwegen verhängten Sanktionen ist der Grundsatz der Unschuldsvermutung insbesondere in Verfahren wegen Verstößen gegen die für Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln anwendbar, die zur Verhängung von Geldbußen oder Zwangsgeldern führen können. Somit ist es erforderlich, dass die Kommission aussagekräftige und übereinstimmende Beweise beibringt, um die feste Überzeugung zu begründen, dass die behauptete Zuwiderhandlung begangen wurde (vgl. Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 215 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

217    Dabei muss nicht jeder von der Kommission vorgelegte Beweis diesen Kriterien notwendigerweise hinsichtlich jedes einzelnen Merkmals der Zuwiderhandlung genügen. Es genügt, wenn ein von der Kommission angeführtes Bündel von Indizien im Ganzen betrachtet dem genannten Erfordernis entspricht (vgl. Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 215 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

218    Im Übrigen ist es üblich, dass die mit wettbewerbswidrigen Vereinbarungen verbundenen Tätigkeiten im Geheimen ablaufen, die Zusammenkünfte heimlich stattfinden und die Unterlagen darüber auf ein Minimum reduziert werden. Selbst wenn die Kommission Schriftstücke findet, die, wie z. B. Protokolle über Zusammenkünfte, eine unzulässige Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern ausdrücklich bestätigen, handelt es sich folglich normalerweise nur um lückenhafte und vereinzelte Belege, so dass es häufig erforderlich ist, bestimmte Einzelheiten durch Schlussfolgerungen zu rekonstruieren. In den meisten Fällen muss daher das Vorliegen einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise oder Vereinbarung aus einer Reihe von Koinzidenzen und Indizien abgeleitet werden, die bei einer Gesamtbetrachtung mangels einer anderen schlüssigen Erklärung den Beweis für eine Verletzung der Wettbewerbsregeln darstellen können (vgl. Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 215 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

219    Schließlich muss die Kommission, soweit es an Beweisen fehlt, mit denen die Dauer einer Zuwiderhandlung direkt belegt werden kann, nach der Rechtsprechung zumindest Beweise beibringen, die sich auf Fakten beziehen, die zeitlich so nahe beieinander liegen, dass sie vernünftigerweise den Schluss zulassen, dass die Zuwiderhandlung zwischen zwei konkreten Zeitpunkten ohne Unterbrechung fortgeführt wurde (vgl. Urteil Trelleborg Industrie und Trelleborg/Kommission, oben in Rn. 215 angeführt, EU:T:2013:259, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

220    Die Kommission ist im vorliegenden Fall davon ausgegangen, dass sich SLM vom 10. Februar 1997 bis zum 19. September 2002 an der Zuwiderhandlung beteiligt hat (Art. 1 und Rn. 862 und 899 des angefochtenen Beschlusses sowie oben, Rn. 127 bis 131).

221    Nach Ansicht der Kommission handelte es sich bei den Modalitäten der Beteiligung von SLM an dem Kartell um Folgendes:

–        SLM sei vom 10. Februar 1997 bis zum 19. September 2002 am Club Italia beteiligt gewesen (Rn. 866 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 127, 128 und 130).

–        Mindestens seit dem 29. November 1999 habe SLM gewusst oder hätte sie wissen müssen, dass sie über die Beteiligung am Club Italia in einen mehrere Ebenen beinhaltenden umfassenderen Plan eingebunden gewesen sei, dessen Ziel es gewesen sei, den Spannstahlmarkt auf europäischer Ebene zu stabilisieren, um einem Preisverfall entgegenzuwirken (Rn. 649 und 650 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 129). Diese Kenntnis habe die verschiedenen Aspekte der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, einschließlich der in der Zusammenkunft vom 29. November 1999 besprochenen skandinavischen Dimension, umfasst.

–        SLM sei vom 11. September 2000 bis zum 19. September 2002 am Club Europa beteiligt gewesen (Rn. 865 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 13).

 – Zu den Umständen vor der Zusammenkunft vom 10. Februar 1997

222    Noch vor ihrer Bezugnahme auf die Zusammenkunft vom 10. Februar 1997 hat die Kommission in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, dass ihr zahlreiche Anhaltspunkte vorlägen, die den Schluss zuließen, dass SLM vom Bestehen des Club Italia Kenntnis gehabt habe (Rn. 474 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 128).

223    Die von der Kommission diesbezüglich geltend gemachten Umstände sind jedoch weder einzeln noch auch zusammengenommen stichhaltig.

224    Der erste von der Kommission in Rn. 474 des angefochtenen Beschlusses angeführte Umstand verweist auf zwei Angaben in einem Dokument, das die handschriftlichen Notizen von ITC zur Zusammenkunft des Club Italia vom 18. Dezember 1995 enthält, in dem Redaelli, Itas, CB und ITC ab 1996 jeweils die Preise für das nächste Vierteljahr festgesetzt hätten. Nach diesem Dokument und dem von der Kommission daraus entnommenen Inhalt hätten Drittunternehmen über diese neuen Preise informiert werden müssen. Dabei habe es sich um „die ausländischen Hersteller/Trame/SLM“ bzw. um „[Vertreter von Tréfileurope, Trame und DWK]/SLM“ gehandelt. Zwar kann dieses Dokument für den Nachweis herangezogen werden, dass die Hauptbeteiligten (Redaelli, CB, Itas und ITC) eine Ausweitung ihrer Vereinbarung beabsichtigten; für den Nachweis, dass diese Absichtserklärung tatsächlich umgesetzt worden ist und dass SLM von den neuen, von Redaelli, Itas, CB und ITC festgesetzten Preisen zumindest Kenntnis hatte, sind jedoch weitere Beweismittel erforderlich. Im vorliegenden Fall liegen keine solchen Beweise vor.

225    Der zweite von der Kommission angeführte Umstand bezieht sich auf Tabellen, die in der Zusammenkunft des Club Italia vom 17. Dezember 1996 verteilt worden seien, aus denen die Aufteilung der kundenbezogenen Tonnagen und die Benennung der Hauptlieferanten auf dem italienischen Markt für 1997 hervorgingen. Nach den Ausführungen der Kommission in Rn. 417 des angefochtenen Beschlusses waren „Austria Draht, Trame, SLM und DWK … in der Excel-Tabelle vorgesehen; die Spalten mit der Bezeichnung der jeweiligen Kunden und den zulässigen Liefermengen enthielten aber keine Eintragungen“. In Rn. 474 des angefochtenen Beschlusses hat sie weiter festgestellt: „Auch wenn in den für SLM vorgesehenen Spalten keine Eintragungen vorgenommen wurden, ist doch bereits die Tatsache, dass SLM überhaupt in der Tabelle berücksichtigt wurde, als Anzeichen dafür zu betrachten, dass die Parteien Gespräche geführt oder dies zumindest beabsichtigt haben.“ Auch hier kann das vorgenannte Dokument mangels Beweisen dafür, dass SLM tatsächlich an den sie betreffenden Gesprächen teilgenommen hat, nicht dahin ausgelegt werden, dass dies der Fall war.

226    Der dritte von der Kommission in Rn. 474 des angefochtenen Beschlusses angeführte Umstand verweist darauf, dass in den handschriftlichen Notizen von ITC zu den Zusammenkünften des Club Italia vom 17. (tatsächlich 19.) und vom 27. Januar 1997 auf SLM hingewiesen worden sei. Solche Hinweise genügen nicht für den Nachweis, dass SLM noch vor dem Beginn ihrer Beteiligung am Club Italia Kenntnis von diesem hatte. Die bloße Erwähnung eines konkurrierenden Unternehmens durch die Mitglieder eines Kartells kann nämlich nicht dafür ausreichen, dass dieses Unternehmen zu einem Mitglied des Kartells gemacht wird. Zudem ist im vorliegenden Fall unklar, worauf sich die Hinweise auf SLM beziehen. In den Notizen zur Zusammenkunft vom 19. Januar 1997 – deren teilweise Unlesbarkeit von ITC eingeräumt wird – scheint sich die Angabe „SLM/Trame“ auf einen Versuch der Ermittlung der Lieferanten eines Kunden zu beziehen. Neben diese Angabe wurde jedoch ein Fragezeichen gesetzt. Die Notizen zu der Zusammenkunft vom 27. Januar 1997 enthalten mehrere Hinweise auf SLM; diese sind jedoch nicht alle verständlich. Am ehesten nachvollziehbar scheint die Angabe, dass SLM einem Kunden „920“ angeboten hat und dass Trame ein anderes Angebot unterbreitet hat. Zu diesem Punkt ist jedoch darauf hinzuweisen, dass anderen schriftlichen Notizen von ITC zum Januar 1997 (in denen ebenfalls auf diese „920“ Bezug genommen wird) entnommen werden kann, dass von dem Kunden Michele angegeben wurde, dass „SLM ihm ein schriftliches Angebot zu 940 übermittelt hat“. Diese Angabe veranschaulicht die in den Schriftsätzen von SLM enthaltene Behauptung, ihre Wettbewerber seien in der Lage gewesen, über gemeinsame Kunden zahlreiche Informationen über die von SLM gelieferten Mengen und praktizierten Preise zu erhalten. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass der vorgeschlagene Preis weit geringer als der von den Mitgliedern des Club Italia gewünschte Preis war (die in der Zusammenkunft vom 18. Dezember 1995 geplanten Preise betrugen zwischen 1 300 und 1 400; die handschriftlichen Notizen von ITC vom 27. Januar 1997 erwähnen Angebote von Redaelli zu 1 090).

227    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die verschiedenen, in Rn. 474 des angefochtenen Beschlusses geltend gemachten, vor der Zusammenkunft vom 10. Februar 1997 liegenden Umstände nicht die Feststellung tragen können, dass „[z]ahlreiche Anzeichen … darauf [hindeuten], dass SLM seit dem 18.12.1995 von der italienischen Vereinbarung Kenntnis hatte“. Jedenfalls hat die Kommission keine Verantwortlichkeit von SLM für den Zeitraum vor dem 10. Februar 1997 angenommen.

 – Zu den Umständen im Zusammenhang mit der Zusammenkunft vom 10. Februar 1997

228    Zur Bestimmung des Beginns der Beteiligung von SLM am Club Italia ist die Kommission davon ausgegangen, dass „[d]ie erste nachweisliche konkrete Quotenzuteilung für SLM … in der Zusammenkunft am 10.2.1997 [erfolgte]“ (Rn. 474 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 128).

229    Nach den Angaben der Kommission in der diese Zusammenkunft betreffenden Rubrik in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses hat diese Zusammenkunft wahrscheinlich in den Räumen von Redaelli in Anwesenheit von Vertretern von Redaelli, CB, Itas und ITC stattgefunden. SLM wird nicht als Teilnehmer an dieser Zusammenkunft erwähnt.

230    Im Übrigen ging es nach den von der Kommission in der vorgenannten Rubrik angeführten Beweisen in der Zusammenkunft des Club Italia vom 10. Februar 1997 um die folgenden Punkte:

–        „ITC; Handschriftliche Aufzeichnungen von Herrn [A.] zur Zusammenkunft betreffend den Austausch von Informationen über Liefermengen großer Kunden und berechnete Preise“ (im Folgenden: Angaben zum Austausch von Informationen);

–        „Ferner Aufzeichnungen über Quotenaufteilung bei bestimmten (namentlich genannten) Kunden auf SLM einerseits und Redaelli, CB, Tycsa, ITC/[A.] andererseits“ sowie der Umstand, dass „diese Auskunft … von CB (Herrn [C.]) und Itas (Herrn [Am.]) [stamme], d[ie] die Daten zu SLM seinerseits von Herrn [Ch.], dem Vertreter von SLM, erhalten h[ätten]“ (im Folgenden: Angaben zur Zuteilung von „Quoten“);

–        „Außerdem wird auf [die mit den Nachprüfungen beauftragte Person] verwiesen: [Pr.]: Nr. 1 Redaelli – Nr. 2 Tréfileurope – Nr. 3 ITAS – Nr. 4 CB – Nr. 5 Italcables“ (im Folgenden: Angaben zur mit den Nachprüfungen beauftragten Person);

–        „Hingewiesen wird auch darauf, dass Trame … 930 t im Ausland verkaufen würde …“ (diese Angabe ist ohne Bedeutung für die vorliegende Rechtssache);

–        „Herr [A. (ITC)] notierte auch die Telefonnummern der Herren [K.] (Tréfileurope)], [T. (DWK)], [Ch. (SLM)], [C. (CB)] und [Pr.]; nächste Zusammenkunft 17.2.1997“ (im Folgenden: Angabe der Telefonnummer des Vertreters von SLM).

231    Diese Informationen stammen zum einen aus einem Dokument, das die handschriftlichen Notizen von ITC zu der vorliegend in Rede stehenden Zusammenkunft enthält und zum anderen aus dem Antrag von ITC auf Anwendung der Kronzeugenregelung vom 21. September 2002. Mithin verfügt die Kommission zu diesem Punkt, wie sie in einer Antwort auf eine von dem Gericht im Rahmen prozessleitender Maßnahmen gestellte Frage klargestellt hat, nur über eine einzige Informationsquelle, nämlich ITC.

232    Die Feststellung der Kommission im angefochtenen Beschluss, wonach „[d]ie Beteiligung von SLM am Club Italia seit dem 10.2.1997 … jedoch mit Beweisunterlagen und mehreren Erklärungen im Zusammenhang mit Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung (von ITC, Tréfileurope und CB …) eindeutig belegt [ist]“ (Rn. 863 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 130), kann daher irreführend erscheinen, da dies allein aus dem von ITC gestellten Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung hervorgeht. Die SLM betreffenden Erklärungen im Zusammenhang mit den von Tréfileurope und CB gestellten Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung betrafen nämlich nicht den Zeitpunkt des Beginns ihrer Beteiligung am Club Italia, sondern enthielten nur die Angabe, dass SLM am Club Italia beteiligt gewesen sei. Aus den von Redaelli und Tréfileurope gestellten Anträgen auf Anwendung der Kronzeugenregelung ist weiterhin zu entnehmen, dass der Club Italia zwei Phasen durchlaufen hat: eine erste Phase, in der er sich aus einem harten Kern, bestehend aus Redaelli, CB, Itas und ITC sowie Tréfileurope, zusammensetzte, und eine zweite Phase, in der weitere Gesellschaften, darunter auch SLM, zu diesen hinzukamen.

233    Auch ist die in Rn. 474 des angefochtenen Beschlusses von der Kommission vorgenommene Auslegung der Beweismittel, die im Zusammenhang mit der Zusammenkunft des Club Italia vom 10. Februar 1997 von ihr geltend gemacht werden, nicht geeignet, die Zweifel des Gerichts auszuräumen.

234    Erstens ist im Hinblick auf den Inhalt der Angaben zur Zuteilung von Quoten festzustellen, dass der von der Kommission verwendete Begriff „Zuteilung von Quoten“ mehrdeutig ist, da unklar ist, ob sich die Mengen, die in den handschriftlichen Notizen von ITC im Hinblick auf SLM und andere Lieferanten genannt werden, auf bereits gelieferte Mengen oder auf noch zu liefernde Mengen beziehen. In dem von ITC gestellten Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung wird diesbezüglich angegeben, es handele sich um von SLM vorgenommene Lieferungen.

235    Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gespräche zwischen Vertretern von Redaelli, CB, Itas und ITC bei der Zusammenkunft vom 10. Februar 1997 nicht zum Gegenstand hatten, die Verkäufe von SLM, einem bei der Zusammenkunft nicht anwesenden Unternehmen, zu garantieren, sondern vielmehr, die Kunden von SLM zu ermitteln und deren relative Bedeutung als Lieferantin dieser Kunden im Verhältnis zu derjenigen der Mitglieder des Club Italia abzuschätzen. Mit dieser Hypothese könnte erklärt werden, warum die Angaben zu den Quoten in zwei Spalten aufgeteilt wurden – eine für SLM und eine für Redaelli, CB, Tycsa und ITC.

236    Zweitens ergibt sich aus Rn. 474 des angefochtenen Beschlusses im Hinblick auf die Herkunft der SLM betreffenden, in den Angaben zur Zuteilung von Quoten enthaltenen Informationen, dass „[i]n den Notizen von ITC … ausdrücklich festgehalten [wird], dass CB und ITC Informationen zu den Liefermengen von SLM von [einem Vertreter von SLM] … erhalten hatten“. In Anbetracht der Notizen von ITC, die wahrscheinlich im relevanten Zeitraum erstellt wurden, erscheint diese Feststellung jedoch nicht so eindeutig. Es kann nur festgestellt werden, dass diese Notizen mit der Angabe „SLM“ in Verbindung mit dem in Großbuchstaben geschriebenen Namen eines ihrer Vertreter beginnen und anschließend die Angaben zur Zuteilung von Quoten dargestellt werden. In ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung hat ITC angegeben, dass die Informationen bezüglich SLM von den Vertretern von CB und Itas übermittelt worden seien und dass diese angegeben hätten, diese von dem vorgenannten Vertreter von SLM erhalten zu haben.

237    Es handelt sich mithin um eine indirekte Inanspruchnahme von SLM, da diese aufgrund von Angaben erfolgt, die angeblich von Vertretern von CB und Itas gegenüber einem Vertreter von ITC gemacht wurden. Zur Feststellung der Richtigkeit dieser Angaben hätte die Kommission versuchen können, bei CB und Itas zu überprüfen, ob die von ITC mehr als fünf Jahre nach den Ereignissen gemachten Angaben tatsächlich dem Inhalt dieser Zusammenkunft entsprachen. Die der Kommission im vorliegenden Fall zur Verfügung stehenden Beweismittel reichen nicht aus, um der von SLM vertretenen These, mit der sie bestreitet, dass diese Informationen von ihr stammen, und geltend macht, diese hätten leicht von Kunden oder Wettbewerbern erlangt werden können (wie dies oben in Rn. 226 in einem anderen Fall festgestellt wurde), jede Plausibilität abzusprechen.

238    Drittens kann es in Anbetracht der weiteren, in den handschriftlichen Notizen von ITC wiedergegebenen Informationen widersprüchlich erscheinen, SLM Quoten zuzuteilen, ohne sich zugleich – wie dies indessen für Redaelli, Tréfileurope, CB, Itas und ITC geschehen ist – zu vergewissern, dass diese von der mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Person überprüft werden. Weiterhin kann die Angabe der Telefonnummer des Vertreters von SLM zwar als Anhaltspunkt dafür gesehen werden, dass dieser im Anschluss an die Zusammenkunft möglicherweise kontaktiert wurde. Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen Beweis hierfür, und dies kann auch mit der etwaigen Absicht der Mitglieder des Club Italia erklärt werden, SLM künftig, nachdem sie in der Lage sein würden, die Rolle dieses Lieferanten auf dem italienischen Markt besser beurteilen zu können, einzubinden.

239    Schließlich ist jedenfalls auch festzustellen, dass die Kommission – ebenso wie hinsichtlich der Beweismittel zu den Umständen vor der Zusammenkunft vom 10. Februar 1997 – nicht den geringsten Beweis vorlegen kann, dem sich rechtlich hinreichend entnehmen ließe, dass es SLM bewusst war, dass sie in Anbetracht der sie betreffenden Gespräche zwischen Mitgliedern des Club Italia an diesem beteiligt gewesen sein soll.

240    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Beweismittel zu der Zusammenkunft vom 10. Februar 1997 angesichts des Fehlens jeglicher Elemente zur Bestätigung ihres Inhalts nicht für die Annahme genügen, dass die Beteiligung von SLM am Club Italia zu diesem Zeitpunkt begonnen hat.

 – Zu den Umständen nach der Zusammenkunft vom 10. Februar 1997

241    Zur Begründung ihrer Beurteilung zum Beginn und zur Dauer der Beteiligung von SLM am Club Italia führt die Kommission ferner Umstände an, die nach der Zusammenkunft vom 10. Februar 1997 liegen (Rn. 474 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 128).

242    Insbesondere hat die Kommission im angefochtenen Beschluss mehrere Argumente zurückgewiesen, die SLM vor Gericht erneut geltend gemacht hat. Dabei handelt es sich um die von ITC in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung unter Bezugnahme auf handschriftliche Notizen zur Zusammenkunft des Club Italia vom 4. März 1997 gemachte Angabe, SLM habe noch Zweifel, um das Argument des Fehlens von SLM betreffenden, von der mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Person ausgestellten Rechnungen für den Zeitraum vor dem Jahr 2000 und um den Inhalt einer Erklärung von Redaelli in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung vom 20. März 2003 (Rn. 477 und 478 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 128).

243    Was die Aussagen von ITC unter Bezugnahme auf handschriftliche Notizen zur Zusammenkunft des Club Italia vom 4. März 1997, bei der Vertreter von Redaelli, CB, Itas, ITC, Tréfileurope sowie eine von der mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Person angestellte Person anwesend waren, angeht, hat diese ausgeführt, dass „die Hersteller bei der Zusammenkunft darüber informiert wurden, dass … Trame und DWK teilnehmen möchten und beim nächsten Mal anwesend sein werden; SLM dagegen … noch Zweifel [hat]“ (Durante l’incontro i produttori vengono informati che Trame e DWK vogliono partecipare ed interverranno la prossima volta, mentre la SLM è ancora in dubbio). Nach Ansicht der Kommission sind diese Zweifel von SLM sicherlich nicht als Unterbrechung ihrer Beteiligung am Club Italia auszulegen.

244    Das Gericht kann einer solchen Auslegung jedoch nicht zustimmen, da die Kommission in diesem Stadium noch nicht rechtlich hinreichend nachweisen kann, dass SLM zu diesem Zeitpunkt am Club Italia beteiligt war. Im Gegenteil legen die vorgenannten Ausführungen von ITC nahe, dass SLM im März 1997 immer noch nicht ihre Zustimmung zu ihrem Beitritt zum Club Italia zum Ausdruck gebracht hatte.

245    Die Beteiligung von SLM am Club Italia ergibt sich jedoch eindeutig aus den Angaben zur Zusammenkunft vom 15. April 1997, an der ein Vertreter von SLM teilgenommen hat und in der ein „Gespräch über Lieferungen von Redaelli an eine Reihe von Kunden sowie über die Angebote an Kunden von SLM und CB, Kunden und Lieferquoten“, eine „[d]etaillierte Übersicht über die Liefermengen von … SLM …“ sowie ein „Gespräch über Quotenaufteilung auf die genannten Gesellschaften (unter Angabe konkreter Prozentanteile)“ stattgefunden haben (Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses).

246    Ferner ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Beschluss zur Zusammenkunft des Club Italia vom 30. September 1997, die in Anwesenheit eines Vertreters von SLM stattfand, dass über die „Festlegung von Lieferquoten, Mindestpreisen und Kriterien zur Ermittlung dieser Quoten“ gesprochen wurde. Die Zusammenkunft vom 22. Dezember 1997, für die nicht angegeben wird, dass SLM anwesend war, betraf ähnliche Punkte in Bezug auf SLM, ebenso wie die Zusammenkünfte vom 11. Januar 1998, vom 29. Januar 1998, vom 1. Februar 1998, vom 5. März 1998, vom 12. April 1998, vom 19. April 1998, vom 21. Juni 1998, vom 3. September 1998, vom 27. September 1998, vom 15. November 1998, vom 29. November 1998, vom 14. Dezember 1998, vom 20. Januar 1999, vom 6. Februar 1999, vom 24. Februar 1999, vom 11. März 1999, vom 30. März 1999, vom 18. Mai 1999, vom 15. Juni 1999, vom 30. Juni 1999, vom 16. Juli 1999, vom 7. September 1999, vom 5. Oktober 1999, vom 19. Oktober 1999, vom 29. November 1999, vom 4. Dezember 1999, vom 14. Dezember 1999 und vom 18. Januar 2000, wobei für diese angegeben wird, dass SLM anwesend war.

247    Im Anschluss fanden, bis zur Zusammenkunft vom 16. September 2002 in Mailand (Italien), weitere Zusammenkünfte in Anwesenheit eines Vertreters von SLM statt, bei denen insbesondere über Quoten und Preise gesprochen wurde.

248    In diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass zu einem nicht näher angegebenen Zeitpunkt des Jahres 1998 in einer im Besitz von Tréfileurope befindlichen Tabelle, in der SLM erwähnt wird, die Kundenaufteilung für 1998 aufgeführt wurde, ohne jedoch Einträge für SLM zu enthalten – wie dies eindeutig in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses wiedergegeben wird –, nicht geeignet, die aus den vorgenannten Umständen abgeleitete Feststellung, dass nämlich die Kommission für das Gericht hinreichend belegt hat, dass SLM ab dem 15. April 1997 an Gesprächen im Club Italia, die eindeutig wettbewerbswidrige Ziele zum Gegenstand hatten, teilgenommen hat, in Frage zu stellen.

249    Auch genügt der Umstand, dass die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragte Person vor dem Jahr 2000 keine Rechnungen für SLM vorgelegt hat, ebenso wenig wie die Erklärung von Redaelli in ihrem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung, wonach SLM nicht ab Beginn der Aufnahme der Tätigkeit des Club Italia an diesem beteiligt war, nicht, um den vorstehend gezogenen Schluss in Frage zu stellen.

250    Im Übrigen ist inzident darauf hinzuweisen, dass, wie von SLM geltend gemacht, die Kommission eine Beteiligung von SLM am Club Europa nur für den Zeitraum vom 11. September 2000 bis zum 19. September 2002 angenommen hat (Rn. 865 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 131) und dass die Kommission festgestellt hat, dass SLM erst ab dem 29. November 1999 gewusst habe oder hätte wissen müssen, dass sie über die Beteiligung am Club Italia in einen mehrere Ebenen beinhaltenden umfassenderen Plan eingebunden gewesen sei, dessen Ziel es gewesen sei, den Spannstahlmarkt auf europäischer Ebene zu stabilisieren, um einem Preisverfall entgegenzuwirken (Rn. 650 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 129). Dabei handelt es sich nämlich um Gesichtspunkte, anhand derer die Besonderheiten der Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung charakterisiert werden können, wobei diese nicht mit denen der anderen Unternehmen übereinstimmt, die, wie Redaelli oder Tréfileurope, länger oder umfassender an den verschiedenen Tatkomplexen der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt waren.

 – Ergebnis

251    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Beteiligung von SLM am Club Italia anstatt ab dem 10. Februar 1997 erst ab dem 15. April 1997 hinreichend beweiskräftig belegt werden kann. Diese Beteiligung ist im Anschluss bis September 2002 nachgewiesen.

252    Der angefochtene Beschluss ist daher in diesem Punkt für nichtig zu erklären, und von der in Bezug auf SLM festgestellten Dauer der Zuwiderhandlung ist ein Zeitraum von zwei Monaten vom 10. Februar bis zum 14. April 1997 abzuziehen. Dieser Zeitraum hat keine Auswirkung auf den in Bezug auf Ori Martin festgestellten Zeitraum, da ihr die Verantwortlichkeit für die von SLM begangene Zuwiderhandlung erst ab dem 1. Januar 1999 zugerechnet wird.

253    Weiter ist im Hinblick auf SLM auf Folgendes hinzuweisen:

–        Ihre Beteiligung am Club Europa wurde von der Kommission nur für den Zeitraum vom 11. September 2000 bis zum 19. September 2002 angenommen (Rn. 865 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 131).

–        Ab dem 29. November 1999 wusste sie oder hätte sie wissen müssen, dass sie über die Beteiligung am Club Italia in einen mehrere Ebenen beinhaltenden umfassenderen Plan eingebunden war, dessen Ziel es war, den Spannstahlmarkt auf europäischer Ebene zu stabilisieren, um einem Preisverfall entgegenzuwirken (Rn. 650 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 129).

254    Diese Umstände sind auch bei der Berechnung der gegen SLM verhängten Geldbuße zu berücksichtigen, da die Kommission nicht zwischen den verschiedenen Modalitäten der Beteiligung von SLM am Kartell unterschieden hat: von April 1997 bis November 1999 nur im Rahmen des Club Italia und anschließend von Dezember 1999 bis September 2002 auf europäischer Ebene.

255    Die Folgen der vorstehenden Ausführungen für die Festsetzung der Geldbuße wird das Gericht nachfolgend im Rahmen der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung erörtern.

 d) Zum als Zusatzbetrag festgesetzten Anteil am Umsatz

 Vorbringen der Parteien

256    SLM und Ori Martin machen im Hinblick auf die Festsetzung des in Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 vorgesehenen Zusatzbetrags dieselben Argumente geltend wie zur Beurteilung der Schwere. Die Entscheidung, die Geldbuße um 19 % des Umsatzes zu erhöhen, sei anhand keines Kriteriums nachvollziehbar. Diese Entscheidung sei insbesondere aufgrund der beschränkten Rolle von SLM zu beanstanden. Allgemein sei ein erschwerender Umstand, der allein an die abschreckende Wirkung geknüpft sei, ungerecht und mit einer zweiten Ahndung für ein und dasselbe Verhalten gleichzusetzen. Des Weiteren verstoße die Festsetzung eines identischen Prozentsatzes für alle Unternehmen, an die sich der Beschluss richte, mit Ausnahme von Fundia, Socitrel, Fapricela und Proderac, unabhängig von ihrer Beteiligung und ihrer jeweiligen Rolle, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

257    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Sie habe im vorliegenden Fall den Grundbetrag nur in Anbetracht der horizontalen Natur der zu ahndenden Zuwiderhandlung und damit ihrer spezifischen Schwere, unabhängig vom Umfang des erzielten rechtswidrigen Vorteils, angepasst. Es sei keinerlei doppelte Ahndung vorgenommen worden.

 Würdigung durch das Gericht

258    Ziff. 25 der Leitlinien von 2006 lautet:

„[U]nabhängig von der Dauer der Beteiligung eines Unternehmens an der Zuwiderhandlung fügt die Kommission einen Betrag zwischen 15 % und 25 % des Umsatzes … hinzu, um die Unternehmen von vornherein [von] der Beteiligung an horizontalen Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten oder Mengeneinschränkungen abzuschrecken. Dieser Zusatzbetrag kann auch in Fällen anderer Zuwiderhandlungen erhoben werden. Bei der Entscheidung, welcher Anteil am Umsatz zugrunde zu legen ist, berücksichtigt die Kommission mehrere Umstände, u. a. die in Ziffer 22 [der Leitlinien von 2006] genannten.“

259    Wie sich im vorliegenden Fall aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, hat die Kommission nach einem Hinweis in Rn. 957 auf die vorgenannte Bestimmung in Rn. 962 festgestellt: „Unter Berücksichtigung des vorliegenden Sachverhalts und insbesondere der in Abschnitt 19.1.3 [hinsichtlich der Schwere der Zuwiderhandlung] erörterten Faktoren ist es angemessen, für Fundia einen Zusatzbetrag in Höhe von 16 % des Umsatzes, für Socitrel, Fapricela und Proderac in Höhe von 18 % und für alle übrigen Unternehmen [u. a. SLM] in Höhe von 19 % festzusetzen.“

260    Hierzu ist festzustellen, dass die Zuwiderhandlung, an der SLM beteiligt war, durch horizontale Vereinbarungen zur Festsetzung von Preisen, Aufteilung von Märkten und zu Mengeneinschränkungen gekennzeichnet ist, die für den Wettbewerb innerhalb der Union besonders schädlich sind. Die Kommission hat ausgeführt, dass sie in solchen Fällen einen Betrag zwischen 15 % und 25 % hinzufügen wird, um die Unternehmen von vornherein von rechtswidrigen Verhaltensweisen abzuschrecken. Dies hat sie vorliegend getan, indem sie diesen Betrag für SLM auf 19 % festgesetzt hat.

261    Eine solche, vorab formulierte Argumentation kann nicht als ungerecht oder als mit einer zweiten Ahndung vergleichbar angesehen werden, da sie nur die Faktoren aufgreift, die die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen beabsichtigt. Diesbezüglich überschreitet die Kommission mit der Angabe, dass sie es für die Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße für angemessen erachtet, diesem Grundbetrag einen von der Dauer der Beteiligung unabhängigen Betrag hinzuzufügen, um die Unternehmen von vornherein von rechtswidrigen Verhaltensweisen abzuschrecken, nicht die von den Wettbewerbsregeln für Unternehmen gesetzten Grenzen gemäß Art. 101 AEUV und Art. 23 der ihrer Durchführung dienenden Verordnung Nr. 1/2003.

262    Die von der Kommission in diesem Stadium ihrer Untersuchung berücksichtigten Faktoren betreffen, wie bei der Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung im Rahmen der Festsetzung des Grundbetrags, die Zuwiderhandlung im Allgemeinen. Der Grundbetrag wird von der Kommission erst in einem späteren Stadium angepasst, um etwaigen mildernden Umständen, u. a. der von den Klägerinnen geltend gemachten beschränkten Rolle, Rechnung zu tragen.

263    Da SLM nichts vorträgt, was geeignet wäre, die Argumentation der Kommission zur Art der Zuwiderhandlung, zum kumulierten Marktanteil sämtlicher beteiligten Unternehmen, zum Umfang des von der Zuwiderhandlung betroffenen räumlichen Markts und zur Umsetzung der Zuwiderhandlung, wobei es sich um die verschiedenen, in dem angefochtenen Beschluss diesbezüglich berücksichtigten Faktoren handelt, in Frage zu stellen, kann der Kommission somit nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie es für angemessen erachtet hat, dem Grundbetrag einen von der Dauer der Beteiligung unabhängigen Betrag hinzuzufügen.

264    Auch wenn die Kommission im Übrigen keine besondere Begründung im Hinblick auf den für den Zusatzbetrag berücksichtigten Umsatzanteil anführt, genügt insoweit der einfache Verweis auf die Analyse der Faktoren, die für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung verwendet wurden. Die Ausführungen zur Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Begründung des zur Bestimmung des für die Beurteilung der Schwere der Zuwiderhandlung herangezogenen Umsatzanteils gelten nämlich auch für die Beurteilung der Begründung zur Rechtfertigung des für die Bestimmung des zu Abschreckungszwecken dienenden Zusatzbetrags herangezogenen Umsatzanteils (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 11. Juli 2013, Ziegler/Kommission, C‑439/11 P, Slg, EU:C:2013:513, Rn. 124).

265    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rügen der Klägerinnen zu der von der Kommission bei der Festsetzung des Grundbetrags in Anwendung der Leitlinien von 2006 vorgenommenen Berücksichtigung eines Zusatzbetrags zurückzuweisen sind.

 4. Zu den für die Anpassung des Grundbetrags zu berücksichtigenden Faktoren

266    Im Hinblick auf die Faktoren, die zur Anpassung des Grundbetrags der Geldbuße berücksichtigt wurden, sind die folgenden Rügen zu prüfen: zum einen die Argumente, die von SLM und Ori Martin im Hinblick auf die mildernden Umstände geltend gemacht wurden, und zum anderen die von SLM angeführten Argumente zur Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung.

 a) Zu den mildernden Umständen

 Vorbringen der Parteien

267    SLM und Ori Martin machen geltend, die Kommission habe SLM zu Unrecht die Zuerkennung mildernder Umstände nach Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 verweigert. SLM macht hierzu ihre geringen Marktanteile in Europa und Italien (3 % bzw. 10 %), ihre späte und beschränkte Beteiligung an der Zuwiderhandlung sowie das Eingeständnis eines Großteils der zur Last gelegten Tatsachen einige Tage nach der Nachprüfung geltend. Aufgrund ihrer aggressiven Geschäftspolitik sei SLM von den anderen Beteiligten an der Zuwiderhandlung stets als „outsider“ angesehen worden. Ferner habe SLM an der Mehrzahl der kollusiven Zusammenkünfte nicht teilgenommen und aufgrund ihres Verhaltens und der damit für die Unternehmen, die seit 1995 an der Zuwiderhandlung teilgenommen hätten, verbundenen Sanktionen erhebliche Verluste verzeichnen müssen. Ori Martin ist der Auffassung, die Kommission habe die nur späte und beschränkte Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung nicht berücksichtigt.

268    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen.

 Würdigung durch das Gericht

269    Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 lautet:

„Der Grundbetrag der Geldbuße kann verringert werden, wenn die Kommission mildernde Umstände wie beispielsweise die nachstehend aufgeführten feststellt:

–        vom Unternehmen nachgewiesene Beendigung des Verstoßes nach dem ersten Eingreifen der Kommission, außer im Falle geheimer Vereinbarungen oder Verhaltensweisen (insbesondere von Kartellen);

–        vom Unternehmen beigebrachte Beweise, dass die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen wurde;

–        vom Unternehmen beigebrachte Beweise, dass die eigene Beteiligung sehr geringfügig war und sich das Unternehmen der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem sie ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat;

–        der bloße Umstand einer kürzeren Beteiligung im Vergleich zu den übrigen Unternehmen wird nicht als mildernder Umstand anerkannt, da er bereits im Grundbetrag zum Ausdruck kommt;

–        aktive Zusammenarbeit des Unternehmens mit der Kommission außerhalb des Anwendungsbereichs der Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen und über seine rechtliche Verpflichtung zur Zusammenarbeit hinaus;

–        Genehmigung oder Ermutigung des wettbewerbswidrigen Verhaltens durch die Behörden oder geltende Vorschriften.“

270    SLM beruft sich im vorliegenden Fall auf drei Arten von Argumenten, um geltend zu machen, dass die Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße einen oder mehrere mildernde Umstände hätte berücksichtigen müssen. Dabei handelt es sich erstens um ihre geringen Marktanteile in Europa und Italien, zweitens um ihre Zusammenarbeit mit der Kommission und drittens um ihre untergeordnete Rolle innerhalb des Kartells, sowohl im Hinblick auf die Dauer ihrer Beteiligung daran als auch im Hinblick auf deren Inhalt. Das letztgenannte Argument wird auch von Ori Martin geltend gemacht.

271    Zu dem auf den geringen Marktanteil von SLM in den verschiedenen von der Zuwiderhandlung betroffenen europäischen Staaten (auf weniger als 3 % geschätzt) und in Italien (auf weniger als 10 % geschätzt) gestützten Argument ist festzustellen, dass der Umstand, dass ein solches Argument nicht ausdrücklich als einer der mildernden Umstände aufgeführt wird, die bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt werden können, nicht ausreicht, um dessen eventuelle Erheblichkeit auszuschließen. In Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 werden bestimmte mildernde Umstände, die berücksichtigt werden können, nur demonstrativ und nicht abschließend aufgezählt, wie aus der Verwendung des Begriffs „wie beispielsweise“ in dieser Ziffer hervorgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Oktober 2011, Aragonesas Industrias y Energía/Kommission, T‑348/08, Slg, EU:T:2011:621, Rn. 279 und 280).

272    Im vorliegenden Fall kann der Kommission indessen nicht vorgeworfen werden, die geringen Marktanteile von SLM nicht berücksichtigt zu haben, um ihr eine Ermäßigung der Geldbuße wegen mildernder Umstände zu gewähren.

273    In methodologischer Hinsicht ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Kommission das relative Gewicht von SLM im Spannstahlsektor bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt hat, da sie den mit der Zuwiderhandlung in Zusammenhang stehenden Umsatz des Unternehmens als Ausgangspunkt für ihre Berechnung der Geldbuße verwendet hat.

274    Zudem ist die Höhe der von SLM angegebenen Marktanteile als solche nicht unerheblich. Auch ist diese Höhe mit der Höhe der von den an der Zuwiderhandlung Beteiligten insgesamt gehaltenen Marktanteile – diese entsprach etwa 80 % der Spannstahlverkäufe innerhalb des EWR, wobei Italien der wichtigste Verbraucher von Spannstahl war – und der sehr heterogenen Nachfragestruktur für Spannstahl mit sehr wenigen Großkunden in Verhältnis zu setzen (Rn. 98 bis 102 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 14 bis 16).

275    Im Übrigen hat SLM nicht dargetan, inwiefern die Höhe ihrer Marktanteile in Europa oder Italien als solche eine Ermäßigung des Grundbetrags der Geldbuße wegen mildernder Umstände rechtfertigen sollte.

276    In Ermangelung jedes Vortrags in diesem Sinne kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich nicht die Frage gestellt hat, ob sie den geringen Marktanteil von SLM bei der Festsetzung der Geldbuße in besonderer Weise als mildernden Umstand hätte berücksichtigen müssen.

277    Das Vorbringen, der geringe Marktanteil von SLM hätte als mildernder Umstand berücksichtigt werden müssen, den die Kommission in Anwendung von Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 hätte feststellen müssen, ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.

278    Was das Vorbringen zur Zusammenarbeit mit der Kommission angeht, weist SLM darauf hin, dass sie ihre Beteiligung an einem Großteil der zur Last gelegten Tatsachen einige Tage nach der Nachprüfung eingeräumt habe, was von der Kommission nicht bestritten wird.

279    Wie im angefochtenen Beschluss angegeben, ist die Kommission der Ansicht, dass das bloße Nichtbestreiten des Sachverhalts nicht bereits eine Ermäßigung der Geldbuße wegen mildernder Umstände rechtfertige. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass sie nicht mehr an ihre diesbezügliche frühere Entscheidungspraxis gebunden sei und dass eine Belohnung für das Nichtbestreiten des Sachverhalts zwar in der Mitteilung über die Nichtfestsetzung oder die niedrigere Festsetzung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 1996, C 207, S. 4) vorgesehen gewesen, später aber aufgegeben worden sei (Rn. 1009 des angefochtenen Beschlusses).

280    Es ist festzustellen, dass die Einräumung eines Teils der ihr zur Last gelegten Tatsachen durch SLM jedenfalls die Arbeit der Kommission nicht erleichtert hat, da der betreffende Teil dem Zeitraum von 1999 bis 2002 entspricht, für den die Kommission bereits über mehrere Informationsquellen und über sehr zahlreiche, u. a. anlässlich der im September 2002 vorgenommenen Nachprüfungen beschlagnahmte Beweismittel verfügte. Die Einräumung der fraglichen Tatsachen durch SLM hatte damit keine Auswirkung auf die Feststellung der Zuwiderhandlung ihr gegenüber oder gegenüber den anderen, an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen.

281    Das Vorbringen, die Einräumung eines Teils der ihr zur Last gelegten Tatsachen durch SLM hätte als mildernder Umstand berücksichtigt werden müssen, den die Kommission in Anwendung von Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 hätte feststellen müssen, ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.

282    Hierzu ergibt sich aus den Akten, dass die der Kommission von SLM in ihrem Schreiben vom 25. Oktober 2002 bzw. im Anschluss in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte mitgeteilten Angaben keinen Einfluss auf die Feststellung der Zuwiderhandlung hatten. So stammen die Informationen zur Erweiterung des Club Europa von September 2000 bis September 2002 im Wesentlichen aus anderen Quellen.

283    Was das Argument zur untergeordneten Rolle von SLM bei der Zuwiderhandlung, sowohl im Hinblick auf die Dauer als auch im Hinblick auf den Inhalt, angeht, ist bezüglich der begrenzten Dauer der Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung zunächst darauf hinzuweisen, dass diesem Faktor bereits im Stadium der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße, für den die Dauer der Beteiligung jedes Unternehmens an der Zuwiderhandlung berücksichtigt wird, Rechnung getragen worden ist.

284    So hat die Kommission in den Leitlinien von 2006 ausgeführt, dass „der bloße Umstand einer kürzeren Beteiligung im Vergleich zu den übrigen Unternehmen … nicht als mildernder Umstand anerkannt [wird], da er bereits im Grundbetrag zum Ausdruck kommt“.

285    Es lässt sich zwar nicht ausschließen, dass in bestimmten Fällen ein wesentlicher Unterschied in der Beteiligungsdauer der betroffenen Unternehmen im Rahmen der mildernden Umstände berücksichtigt werden kann. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Beteiligung von SLM am Club Italia dauerte in der vorliegenden Rechtssache nämlich über mehrere Jahre an und erfolgte in Kenntnis der Sachlage. Aufgrund der hinreichend bedeutsamen Dauer dieser Beteiligung besteht keine Notwendigkeit für die Kommission, die Dauer der Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung im Rahmen der mildernden Umstände zu berücksichtigen.

286    Was den angeblich beschränkten Inhalt der Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung und dessen Auswirkung auf die Festsetzung der gegen dieses Unternehmen verhängten Geldbuße anbelangt, streiten die Parteien über die Bedeutung der diesbezüglich vorgetragenen Gesichtspunkte.

287    Hierzu ergibt sich aus Ziff. 29 der Leitlinien von 2006, dass die Kommission zur Feststellung eines solchen mildernden Umstands von dem betroffenen Unternehmen grundsätzlich verlangt, dass es „Beweise [erbringt], dass die eigene Beteiligung sehr geringfügig war und sich das Unternehmen der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem sie ihnen beigetreten war, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen hat“.

288    In der Vergangenheit ging die Kommission davon aus, dass ein Unternehmen bei „ausschließlich passive[r] Mitwirkung oder reine[m] Mitläufertum“ in den Genuss einer Ermäßigung des Grundbetrags aufgrund mildernder Umstände kommen könne (vgl. Ziff. 3 der Leitlinien von 1998).

289    Nach Ansicht von SLM entspricht ihre Beteiligung an dem Kartell diesen Definitionen. Sie beruft sich hierzu auf ihre aggressive Geschäftspolitik, die aufgrund ihres Verhaltens und der damit verbundenen Sanktionen erlittenen Verluste, den Umstand, dass die anderen beteiligten Unternehmen sie – jedenfalls bis zum Jahr 2000 – nicht als Kartellmitglied angesehen hätten, und den Umstand, dass sie an der Mehrzahl der kollusiven Zusammenkünfte nicht teilgenommen habe.

290    Nach Ansicht der Kommission entspricht ihre Beteiligung nicht den vorgenannten Definitionen.

291    So hat die Kommission in Rn. 990 des angefochtenen Beschlusses bei der Prüfung des Vorbringens zur „unbedeutenden und/oder passiven Rolle“ Folgendes ausgeführt:

„SLM war zwischen 1997 und 2002 kontinuierlich und regelmäßig bei über 100 Zusammenkünften des Club Italia anwesend und hat sich an der Festlegung von Quoten, der Aufteilung von Kunden und der Festsetzung von Preisen sowie am Austausch sensibler geschäftlicher Informationen beteiligt … Entgegen dem Vorbringen von SLM bestätigen ITC, Tréfileurope und CB in ihren Erklärungen, dass SLM am Kartell beteiligt war … Folglich kann die Rolle von SLM im Kartell nicht als sehr geringfügig, ausschließlich passiv oder unbedeutend bezeichnet werden.“

292    Die Prüfung der von der Kommission angeführten Beweise und insbesondere der in Anhang 3 des angefochtenen Beschlusses aufgeführten Angaben im Hinblick auf die Zusammenkunft vom 15. April 1997, an der ein Vertreter von SLM teilgenommen hat und deren Inhalt von ITC und Tréfileurope mitgeteilt wurde, zeigt, dass SLM lange vor dem Jahr 2000 als Kartellteilnehmer angesehen wurde.

293    Außerdem ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss ferner, dass SLM an einer wesentlichen Zahl von kollusiven Zusammenkünften teilgenommen hat und dass diese Zahl ausreicht, um die Möglichkeit auszuschließen, dass ihre Beteiligung als lediglich passiv oder unbedeutend oder als sehr geringfügig bezeichnet wird.

294    Im Übrigen hat die Kommission in den Rn. 1015 bis 1022 des angefochtenen Beschlusses bei der Prüfung des Vorbringens zur „Nichtumsetzung/sehr geringfügigen Rolle“ ausgeführt, SLM habe, wie andere Unternehmen, behauptet, sie habe die Kartellvereinbarungen nicht umgesetzt oder das Funktionieren des Kartells durch ein wettbewerbskonformes Verhalten auf dem Markt gestört. Zur Stützung dieses Vorbringens habe SLM verschiedene Rechnungen vorgelegt und behauptet, dass sie ihren Umsatz erhöht habe.

295    Hierzu hat die Kommission Folgendes festgestellt:

–        „[D]ie vorgelegten Beweise [bestehen] größtenteils aus Daten …, die nur von der vorlegenden Partei selbst bestätigt wurden“ (Rn. 1018 des angefochtenen Beschlusses).

–        „In jedem Fall beweisen gelegentliche Betrügereien in Bezug auf Preisabsprachen und/oder die vereinbarte Aufteilung von Quoten und Kunden nicht an sich, dass eine Partei die Kartellvereinbarungen nicht umgesetzt hätte. Interne Konflikte und Rivalitäten und Betrügereien sind typisch für Kartelle, insbesondere bei Kartellen von langer Dauer … Der Umstand, dass ein Unternehmen gewisse Vereinbarungen nicht eingehalten hat, bedeutet insoweit also nicht, dass das Unternehmen keinerlei Kartellvereinbarungen umgesetzt und sich auf dem Markt uneingeschränkt wettbewerbskonform verhalten hätte“ (Rn. 1018 des angefochtenen Beschlusses).

–        „Die Umsetzung der Kartellvereinbarungen wurde durch die Überwachungsregelung … und durch die sehr häufigen Kartellzusammenkünfte sichergestellt, in denen die Wettbewerber regelmäßig vertrauliche Informationen austauschten und die den Parteien Vergleiche der jeweiligen Zahlen und/oder eine Anpassung der Quoten, Preise und Kundenaufteilungen ermöglichten … SLM … [hat] – ebenso wie alle übrigen Adressaten dieses Beschlusses – nachweislich regelmäßig an Zusammenkünften teilgenommen, in denen Preise, Quoten und Kunden erörtert und überwacht wurden … Zudem wird darauf verwiesen, dass … SLM … ihre Liefermengen von … [einem] externe[n] Prüfer kontrollieren [ließ] …“ (Rn. 1019 des angefochtenen Beschlusses).

296    Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass „keine der Parteien bewiesen hat, dass sie sich tatsächlich der Durchführung der unzulässigen Vereinbarungen entzog, indem sie sich auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten hätte, oder indem sie sich zumindest den Verpflichtungen zur Umsetzung des Kartells so eindeutig und nachdrücklich widersetzte hätte, dass dadurch sogar dessen Funktionieren selbst gestört worden wäre“, und dass „[f]olglich … keine mildernden Umstände unter Berufung auf die Nichtumsetzung der Vereinbarungen bzw. auf eine sehr geringfügige Rolle geltend gemacht werden [können]“ (Rn. 1022).

297    Jedoch ist darauf hinzuweisen, dass SLM zwar den Akten zufolge tatsächlich regelmäßig an kollusiven Zusammenkünften teilgenommen hat und einem Kontrollmechanismus unterstellt war. Dagegen ist nicht unerheblich, ob sich SLM im Anschluss an diese Zusammenkünfte trotz des Kontrollmechanismus – wie von ihr behauptet – auf dem Markt wettbewerbskonform verhalten hat. Die Kommission kann mithin nicht überzeugen, wenn sie das Vorbringen von SLM mit der Begründung zurückweist, deren Beteiligung an der Zuwiderhandlung gehe aus den Akten hervor.

298    Auch das Argument zur fehlenden „Bestätigung“ der von SLM übermittelten Informationen ist nicht ausreichend, um diesen jeden Wert abzusprechen. Hätte die Kommission auch nur den geringsten Zweifel an der Authentizität und dem Wahrheitsgehalt der aus den von SLM übermittelten Rechnungen oder der behaupteten Umsatzerhöhung zu entnehmenden Informationen gehabt, hätte sie zusätzliche Informationen von SLM verlangen oder ihre eigene Untersuchung zu diesen Informationen anstrengen können.

299    Aus der Prüfung dieser Rechnungen und den diesbezüglichen Stellungnahmen der Parteien in der mündlichen Verhandlung ergibt sich jedoch, dass diese Rechnungen nicht sehr zahlreich waren und nur einen sehr kurzen Zeitraum, nämlich Anfang November 2001, betrafen. Diese Dokumente können mithin nicht in stichhaltiger Weise dafür angeführt werden, dass sich SLM der Durchführung der gegen die Wettbewerbsregeln verstoßenden Vereinbarungen in dem Zeitraum, in dem sie ihnen beigetreten gewesen sei, in Wirklichkeit durch eigenes Wettbewerbsverhalten auf dem Markt entzogen habe. Die Kommission weist daher im vorliegenden Fall zu Recht darauf hin, dass „gelegentliche Betrügereien“ nicht an sich beweisen, dass eine Partei die Kartellvereinbarungen nicht umgesetzt hätte.

300    Im Übrigen liefert SLM nicht den geringsten Beweis dafür, dass sie von den anderen Beteiligten an der Zuwiderhandlung aufgrund ihrer aggressiven Geschäftspolitik als „outsider“ angesehen worden sei und deshalb Vergeltungsmaßnahmen seitens der anderen Kartellmitglieder erlitten habe. Solche Behauptungen können daher nicht berücksichtigt werden.

301    Das Vorbringen, die Kommission hätte angesichts der im Verwaltungsverfahren übermittelten Dokumente davon ausgehen müssen, dass die Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung sehr geringfügig im Sinne von Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 gewesen sei, ist mithin als unbegründet zurückzuweisen.

302    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die von den Klägerinnen auf die verschiedenen, zum Nachweis mildernder Umstände im Sinne von Ziff. 29 der Leitlinien von 2006 vorgebrachten Argumente gestützten Rügen zurückzuweisen sind.

 b) Zu den Erklärungen im Zusammenhang mit dem Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung

 Angefochtener Beschluss

303    Die Kommission hat in dem angefochtenen Beschluss Folgendes festgestellt :

„(1126) SLM beansprucht eine Ermäßigung der Geldbuße für die Mitteilung selbstbelastende Informationen, die das Unternehmen in seiner Antwort auf das erste Auskunftsverlangen mitgeteilt habe. Dieses Verhalten sei weit über den Rahmen einer regulären Zusammenarbeit mit der Kommission hinausgegangen. Ferner macht SLM geltend, es habe nicht mehr Informationen liefern können, weil es damals nicht habe entscheiden können, welche Beweismittel der Kommission bereits vorlagen und weil es an dieser Zuwiderhandlung nur am Rande beteiligt gewesen sei. Schließlich macht SLM geltend, die Kommission habe ihre Schlussfolgerungen aufgrund der Erklärungen von SLM besser untermauern können.

(1127) Eine Ermäßigung der Geldbuße im Rahmen der Kronzeugenregelung kommt nur dann in Betracht, wenn die mitgeteilten Informationen von erheblichem Mehrwert sind. Dass die mitgeteilten Informationen selbstbeschuldigend sind oder dass die Kommission sich bei ihrer Beschreibung des Kartells auf diese Informationen gestützt hat, ist insoweit nicht entscheidend. Wenn ein Unternehmen eine Ermäßigung der Geldbuße beantragt, wird zudem erwartet, dass das Unternehmen der Kommission alle relevanten Informationen vorlegt, die sich in seinem Besitz befinden, und eine Ermäßigung kommt um so eher in Betracht, je schneller ein Unternehmen handelt. Dass SLM nicht in der Lage gewesen sei, mehr Informationen mitzuteilen, weil SLM nicht habe ermessen können, welche Beweismittel der Kommission bereits vorlagen, ist daher unerheblich.

(1128) Am 30.10.2002 beantragte SLM zusammen mit der Beantwortung eines Auskunftsverlangens eine Ermäßigung der Geldbuße. In dieser Antwort bestätigt SLM die eigene Beteiligung an vier Typen von Zusammenkünften: an den [Sitzungen von] ESIS [Eurostress Information Service mit Sitz in Düsseldorf] …, den Zusammenkünften italienischer Hersteller auf Führungsebene von 1999 bis 2002, an den Zusammenkünften europäischer Hersteller auf Führungsebene bzw. operativer Ebene im Jahr 2001 und an den Zusammenkünften italienischer Hersteller auf Vertriebsebene von 1999 bis 2002. Was die Frage eines möglichen Mehrwerts des Vorbringens von SLM anbelangt, so ist festzustellen, dass die Beschreibungen dieser Zusammenkünfte jedoch aus bereits vorliegendem Beweismaterial bekannt waren und die Erklärungen ungenau formuliert waren.

(1129) Bezüglich der Erweiterung des Club Europa erläutert SLM, 2001 sei es zu Zusammenkünften von italienischen Herstellern mit Herstellern aus den übrigen europäischen Ländern gekommen, um eine Vereinbarung über den Status quo der italienischen Ausfuhren in den europäischen Markt zu treffen. Die Gesellschaft erklärt, an drei dieser Zusammenkünfte teilgenommen zu haben[,] und legt Protokolle zu zwei Zusammenkünften vor; eine dieser beiden Zusammenkünfte war die Zusammenkunft vom 4.9.2001 (aus der ersichtlich ist, dass die Gesellschaften sich um eine Klärung des Status quo der italienischen Ausfuhren und um eine Stabilisierung der Preise bemühten). Diese Zusammenkunft wurde mehrfach bereits in der Mitteilung der Beschwerdepunkte genannt. Allerdings wurden diese Zusammenkunft und weitere Zusammenkünfte mit ähnlichem Ziel bereits mit Hilfe von Beweismitteln aus mehreren früheren Quellen nachgewiesen. Die von SLM mitgeteilten Informationen sind daher nicht mit einem erheblichen Mehrwert verbunden.“

 Vorbringen der Parteien

304    SLM macht geltend, die Kommission habe ihre Geldbuße zu Unrecht nicht aufgrund der im Verwaltungsverfahren geleisteten Zusammenarbeit ermäßigt. SLM trägt insbesondere vor, aufgrund ihrer untergeordneten Rolle bei der Zuwiderhandlung habe sie, als sie sich zur Zusammenarbeit entschieden habe, nicht wissen können, welche Beweismittel der Kommission bereits vorgelegen hätten, um beurteilen zu können, ob die erteilten Antworten einen Mehrwert aufwiesen. Die Kommission hätte dem Unternehmen das Fehlen eines Mehrwerts der eingeräumten Tatsachen und Umstände entgegenhalten können, wenn erwiesen wäre, dass das Unternehmen Kenntnis von Tatsachen und Umständen gehabt habe, die auf anderem Wege zu den Akten der Kommission gelangt seien. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen, als SLM der Kommission mitgeteilt habe, dass nicht weniger als vier Arten von Zusammenkünften zwischen den Spannstahlherstellern stattgefunden hätten: im Rahmen des Eurostress Information Service (ESIS, europäischer Verband der Spannstahlhersteller), zwischen europäischen Herstellern, ausschließlich zwischen italienischen Herstellern auf Führungs- bzw. auf Vertriebsebene. Sie habe die Teilnehmer hieran, die Orte, den Ursprung der Einladungen hierzu und den Gegenstand der Zusammenkünfte angegeben (Rn. 1128 des angefochtenen Beschlusses). Diese Erklärungen seien in der Mitteilung der Beschwerdepunkte zur Untermauerung bestimmter Schlüsse verwendet worden (vgl. Rn. 191 und 242 der Mitteilung der Beschwerdepunkte), was nicht erfolgt wäre, wenn diese Erklärungen wertlos gewesen wären.

305    Die Kommission macht geltend, SLM verdiene keine Ermäßigung der Geldbuße, da sie keine Informationen mit erheblichem Mehrwert geliefert habe. Auch wäre eine Ermäßigung der gegen SLM verhängten Geldbuße angesichts ihres berechnenden Verhaltens und der Unbestimmtheit der übermittelten Informationen unangemessen gewesen.

 Würdigung durch das Gericht

306    Am 9. Januar 2002 hat das Bundeskartellamt der Kommission Unterlagen übermittelt, in denen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV in Verbindung mit Spannstahl geschildert wird.

307    Außerdem hat die Kommission DWK am 19. Juli 2002, mithin noch vor Durchführung der Nachprüfungen vom 19. und 20. September 2002, auf einen entsprechenden Antrag den bedingten Erlass der Geldbuße gewährt. Im Anschluss an diese Nachprüfungen haben mehrere Unternehmen Anträge auf Gewährung von Rechtsvorteilen durch die Kommission als Gegenleistung für die Zusammenarbeit mit ihr gestellt, u. a. ITC am 21. September 2002, aber auch Redaelli am 21. Oktober 2002 und Nedri am 23. Oktober 2002.

308    Die Kommission hat im angefochtenen Beschluss festgestellt, dass ITC als dem ersten Unternehmen, das die Anforderungen von Ziff. 21 der Kronzeugenregelung von 2002 erfüllt habe, eine Ermäßigung der Geldbuße um 50 % gewährt werde. ITC habe insbesondere wichtige Angaben zum Club Italia und zu den Absprachen auf europäischer Ebene geliefert. Weiterhin hat die Kommission festgestellt, dass Nedri als dem zweiten Unternehmen, das die genannten Anforderungen erfüllt habe, eine Ermäßigung der Geldbuße um 25 % gewährt werde. Anderen Unternehmen, nämlich ArcelorMittal Wire France, ArcelorMittal, ArcelorMittal Fontaine, ArcelorMittal Verderio, ArcelorMittal España, Emesa/Galycas und WDI, wurden Ermäßigungen um 20 % bzw. 5 % gewährt. Die Anträge von Tycsa, Redaelli und SLM wurden zurückgewiesen.

309    SLM hat am 25. Oktober 2002, gleichzeitig mit der Erwiderung auf das bei der Nachprüfung übergebene Auskunftsverlangen, einen Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung gestellt, der am 30. Oktober 2002 in das Register der Kommission eingetragen worden ist. Im Anschluss hat SLM in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte der Kommission weitere Beweismittel geliefert.

310    Die Nützlichkeit der von SLM mitgeteilten Angaben für die Kommission ist jedoch zu relativieren, da diese im Anschluss an die Nachprüfungen oder insbesondere aufgrund der Zusammenarbeit von ITC über zahlreiche Angaben zum Nachweis der verschiedenen Teile der Zuwiderhandlung, zu denen von SLM Informationen vorgelegt worden sind, verfügt hat. So stammen die Informationen zur Erweiterung des Club Europa von September 2000 bis September 2002 im Wesentlichen von anderen Unternehmen als SLM, oder es werden, soweit SLM angeführt wird, zahlreiche andere Unternehmen angeführt, deren Beitrag vor dem Beitrag von SLM erfolgt ist (Rn. 265 ff. des angefochtenen Beschlusses).

311    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Rügen von SLM zur Notwendigkeit, ihr zur Belohnung ihrer Zusammenarbeit beim Nachweis der Zuwiderhandlung eine Ermäßigung der Geldbuße zu gewähren, zurückzuweisen sind.

 5. Zur Berücksichtigung der besonderen Situation von SLM

312    SLM und Ori Martin haben im Rahmen ihres Vortrags mehrmals geltend gemacht, dass die Kommission der besonderen Situation von SLM nicht hinreichend Rechnung getragen habe. Die Klägerinnen sind der Ansicht, bei der Beteiligung dieses Unternehmens habe es sich nicht nur um eine späte, sondern auch um eine beschränkte Beteiligung gehandelt, was von der Kommission in einem der Stadien der Festsetzung der Geldbuße hätte berücksichtigt werden müssen. Da die für die Festsetzung der Geldbuße verwendete Formel dieselbe gewesen sei wie die für die Ahndung der Unternehmen, die – wie Redaelli – an allen Aspekten der Zuwiderhandlung und während ihrer gesamten Dauer teilgenommen hätten, verwendete, habe die Kommission jedoch keine solche individuelle Festlegung der Sanktion vorgenommen.

313    Das Gericht hat im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die Kommission bei der Verhängung einer Geldbuße in Höhe von 19,8 Mio. Euro (vor Anwendung der gesetzlichen Obergrenze von 10 %) gegen SLM, bei deren Berechnung u. a. sämtliche von SLM im EWR mit Spannstahl erzielten Umsätze, die objektive Schwere der Zuwiderhandlung als solche, die Dauer der Beteiligung von SLM am Club Italia ab einer Zusammenkunft, bei der SLM nicht vertreten war, berücksichtigt wurden und ohne dass dabei ein mildernder Umstand anerkannt wurde (siehe oben, Rn. 134), die Umstände des vorliegenden Falles angemessen gewürdigt hat.

314    Nach der Rechtsprechung und nach dem Grundsatz effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes, zu dem die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der individuellen Zumessung von Strafen als Bestandteile hinzugehören (siehe oben, Rn. 138 bis 142), sind bei der Festsetzung der Geldbuße nämlich nicht nur Faktoren zu berücksichtigen, die die Zuwiderhandlung als solche betreffen, sondern auch Faktoren bezüglich der tatsächlichen Beteiligung des mit der Sanktion belegten Unternehmens an dieser Zuwiderhandlung. Die Kommission oder aber das Gericht haben daher darauf zu achten, dass sie die Strafe individuell, unter Berücksichtigung der besonderen Situation von SLM bei der von der Kommission in dem angefochtenen Beschluss festgestellten einheitlichen Zuwiderhandlung, festlegen.

 Modalitäten der Beteiligung am Club Italia

315    Hinsichtlich der Beteiligung am Club Italia ist in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen zu den von der Kommission bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigten Faktoren für die Beurteilung der gegen SLM zu verhängenden Sanktion dreierlei festzustellen.

316    Erstens haben die im Club Italia getroffenen Vereinbarungen, wie die Kommission geltend macht, eine über Italien hinausgehende räumliche Reichweite. Abgesehen von seiner italienischen Dimension ermöglichte dieser Club es auch einer Reihe von Unternehmen, nämlich dem harten Kern, bestehend aus Redaelli, CB, ITC und Itas (in Italien präsent) und Tréfileurope (in Italien und im übrigen Europa präsent), aber auch SLM, die Exportbemühungen der italienischen Hersteller zu koordinieren und parallel dazu eine gemeinsame Politik als Reaktion auf die Versuche der Hersteller der übrigen europäischen Länder (wie Tycsa, Nedri und DWK, die hin und wieder im Club Italia erschienen) festzulegen, diese Bemühungen durch das Angebot einer Ausfuhrquote der italienischen Hersteller für das übrige Europa einzuschränken.

317    Während des ganzen Zeitraums, während dessen SLM nur an diesem Tatkomplex der Zuwiderhandlung beteiligt war (nach Auffassung der Kommission vom 10. Februar 1997 bis zum 10. September 2000), bezogen sich die in ihrer Anwesenheit geführten Gespräche nicht auf Österreich, und sofern Gespräche im Hinblick auf Deutschland und Frankreich geführt wurden, geschah dies zu Zeitpunkten, zu denen SLM keinen bzw. noch keinen Spannstahl in diesen Staaten verkaufte. Diese Besonderheiten sind bei der Beurteilung der Höhe der gegen SLM zu verhängenden Sanktion zu berücksichtigen.

318    Zweitens kann hinsichtlich der Dauer der Beteiligung von SLM am Club Italia nicht davon ausgegangen werden, dass der Beginn dieser Beteiligung, wie von der Kommission angenommen, am 10. Februar 1997 war, sondern er muss auf den 15. April 1997 verschoben werden, um das für die Feststellung der Beteiligung an einer Zuwiderhandlung erforderliche Beweismaß zu erfüllen. Auch dies ist bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen.

319    Drittens hat die Kommission im Hinblick auf den Umfang der Beteiligung von SLM am Club Italia im angefochtenen Beschluss festgestellt, SLM habe seit dem 29. November 1999 gewusst oder hätte wissen müssen, dass sie über die Beteiligung am Club Italia in einen mehrere Ebenen beinhaltenden umfassenderen Plan eingebunden gewesen sei, dessen Ziel es gewesen sei, den Spannstahlmarkt auf europäischer Ebene zu stabilisieren, um einem Preisverfall entgegenzuwirken (Rn. 650 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 129). SLM hat demzufolge erst zu einem späteren Stadium als die anderen Unternehmen von der einheitlichen Zuwiderhandlung, die ihr von der Kommission zur Last gelegt wird, Kenntnis erlangt.

320    Diese in dem angefochtenen Beschluss erwähnte Besonderheit ist auch im Stadium der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen, da sie die Situation von SLM von der Situation der anderen, im vorliegenden Fall mit einer Sanktion belegten Unternehmen – wie Redaelli –, die von Beginn an am Club Italia beteiligt waren oder von allen Aspekten der einheitlichen Zuwiderhandlung Kenntnis hatten, unterscheidet. Allerdings unterscheidet sich die Situation von SLM auch wesentlich von der Situation der drei Unternehmen, bei denen die Kommission der späten Kenntniserlangung von der europäischen Dimension der Zuwiderhandlung Rechnung getragen hat. Socitrel, Proderac und Fapricela, die im Club España tätig waren, haben vorliegend erst im Mai 2001 Kenntnis vom Gesamtplan erlangt und nicht, wie SLM, im November 1999. Ferner hat SLM von der europäischen Situation der Zuwiderhandlung nicht nur Kenntnis erlangt, sondern im Anschluss auch in vollem Umfang daran teilgenommen.

 Modalitäten der Beteiligung am Club Europa und an anderen Absprachen

321    Es ist unstreitig, dass SLM nicht an der Vereinbarung für Südeuropa, am Club España, an der Abstimmung in Bezug auf den Kunden Addtek oder am Züricher Club, dem Vorgänger des Club Europa, beteiligt war.

322    Im Hinblick auf den Club Europa ist darauf hinzuweisen, dass die Beteiligung von SLM an diesem Aspekt der einheitlichen Zuwiderhandlung nur für den Zeitraum vom 11. September 2000 bis zum 19. September 2002 angenommen wurde, was dem Zeitraum entspricht, in dem SLM begann, über die Zulassungen für den Vertrieb von Spannstahl in bestimmten Staaten zu verfügen, die Gegenstand des Club Europa waren und für die Gespräche mit dem Club Italia über den Umfang der Quoten, die den italienischen Exporteuren eingeräumt werden könnten, geführt wurden.

323    Aus dem Vorstehenden folgt, dass es sich bei der Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung nicht um eine einheitliche, sondern um eine schrittweise Beteiligung handelte. SLM war zunächst, von April 1997 bis Ende November 1999, ausschließlich am Club Italia beteiligt, hat ab Dezember 1999 von der europäischen Dimension der einheitlichen Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt und sich anschließend von September 2000 bis September 2002 am Club Europa beteiligt.

324    Bei dieser Feststellung handelt es sich um einen Umstand, den die Kommission bei der Beurteilung der gegen SLM zu verhängenden Sanktion hätte berücksichtigen müssen.

325    Allerdings ist auch darauf hinzuweisen, dass eine derartige Feststellung nicht bedeutet, dass die Beteiligung so beschränkt gewesen wäre wie von den Klägerinnen behauptet. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass die Rolle von SLM innerhalb des Club Italia, insbesondere im Hinblick auf die Gespräche mit dem Club Europa zur Festlegung einer Ausfuhrquote, mit der Rolle der Hauptakteure des Club Italia, nämlich Redaelli, Itas, CB, ITC und Tréfileurope, vergleichbar ist.

 6. Ergebnis

326    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die gegen SLM − und zum Teil gegen Ori Martin − verhängte Sanktion, insbesondere im Sinne ihrer nicht hinreichend individuellen Festlegung, unverhältnismäßig ist, weil die Kommission bestimmte Besonderheiten der Situation dieses Unternehmens außer Acht gelassen hat, als sie eine Geldbuße in Höhe von 19,8 Mio. Euro vor Anwendung der gesetzlichen Obergrenze von 10 % gegen es verhängte.

327    Insbesondere trägt die von der Kommission verhängte Sanktion nicht der Tatsache Rechnung, dass sich SLM nur spät und schrittweise an der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hat, indem sie sich zunächst im Wesentlichen auf die im Club Italia getroffenen Absprachen für den italienischen Markt beschränkt hat. Die Kommission hätte im vorliegenden Fall bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigen müssen, dass SLM vor einem bestimmten Zeitpunkt keine Zulassungen für den Verkauf in bestimmten Mitgliedstaaten hatte und dass nichts vorliegt, was darauf schließen ließe, dass sich SLM noch vor ihrer Teilnahme an Zusammenkünften des Club Italia an dem Kartell beteiligt haben könnte.

328    Art. 2 Nr. 16 des angefochtenen Beschlusses wird demnach für nichtig erklärt, weil darin eine unverhältnismäßige Sanktion gegen die Klägerinnen verhängt wird.

329    Die daraus zu ziehenden Konsequenzen werden nachfolgend im Rahmen der Befugnis des Gerichts zu unbeschränkter Nachprüfung geprüft, deren Ausübung im vorliegenden Fall begehrt wird.

330    Unter diesen Umständen ist das Vorbringen der Parteien zur Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung oder zu den Rügen einer Verletzung bestimmter Vorschriften der Leitlinien von 2006 nicht mehr zu prüfen, da es im vorliegenden Fall das Ergebnis der vorstehenden Beurteilung nicht in Frage stellen oder ändern kann.

 D – Zur ungewöhnlichen Länge des Verwaltungsverfahrens

 1. Vorbringen der Parteien

331    SLM macht geltend, die Dauer des Verwaltungsverfahrens sei übermäßig lang gewesen. Das Verwaltungsverfahren habe im vorliegenden Fall mehr als acht Jahre gedauert, und zwischen den am 19. September 2002 durchgeführten Nachprüfungen und der Versendung der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 30. September 2008 seien sechs Jahre verstrichen. Die Kommission habe ab 2002 Kenntnis von einer äußerst großen Zahl von Tatsachen gehabt, auf die sie im Anschluss den angefochtenen Beschluss gestützt habe, und zahlreiche Unternehmen hätten rasch zusammengearbeitet. SLM ist der Auffassung, das Verfahren sei aufgrund der großen Zahl der nacheinander mit der Angelegenheit befassten Beamten spät abgeschlossen worden. Deshalb habe sie das Gericht ersucht, der Kommission aufzugeben, eine Liste mit der Zahl der Beamten, die von 2002 bis 2010 mit der Angelegenheit befasst gewesen seien, vorzulegen. Nach Ablauf von mehr als zehn Jahren sei es schwierig für SLM, sich zu Tatsachen zu äußern, die ihr, oftmals indirekt, auf der Grundlage handschriftlich verfasster Unterlagen anderer zur Last gelegt worden seien. Auch habe die Kommission sechs Jahre benötigt, um zu entscheiden, ob ihrem – am 30. Oktober 2002 gestellten und am 19. September 2008 abgelehnten – Antrag auf Anwendung der Kronzeugenregelung stattzugeben sei oder nicht, wodurch ihr Recht auf rechtzeitige Vorbereitung einer Verteidigungslinie zur Gewährleistung des bestmöglichen Schutzes ihrer Interessen beeinträchtigt worden sei. Durch die Langsamkeit des Verwaltungsablaufs sei SLM daran gehindert worden, für die ersten ihr zur Last gelegten Jahre der Beteiligung am Kartell (1997 und 1998) eine angemessene Verteidigung vorzubereiten.

332    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Im Hinblick auf den Antrag auf Beweiserhebung weist sie insbesondere darauf hin, dass die Zahl der nacheinander mit der Angelegenheit befassten Beamten angesichts der Komplexität des Verfahrens irrelevant sei.

 2. Würdigung durch das Gericht

333    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass SLM einräumt, ab 1999 an der Zuwiderhandlung beteiligt gewesen zu sein. Diesem Umstand ist bei der Beurteilung der Folgen eines etwaigen Verstoßes gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen.

334    Die Einhaltung einer angemessenen Dauer bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren im Bereich der Wettbewerbspolitik stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, dessen Wahrung die Unionsgerichte zu sichern haben (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, C‑452/11 P, EU:C:2012:829, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

335    Der Grundsatz der angemessenen Dauer eines Verwaltungsverfahrens ist in Art. 41 Abs. 1 der Grundrechtecharta bestätigt worden, wonach „[j]ede Person … ein Recht darauf [hat], dass ihre Angelegenheiten von den Organen und Einrichtungen der Union unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden“ (Urteil vom 5. Juni 2012, Imperial Chemical Industries/Kommission, T‑214/06, Slg, EU:T:2012:275, Rn. 284).

336    Die Angemessenheit der Verfahrensdauer beurteilt sich nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere nach dessen Kontext, dem Verhalten der Beteiligten im Laufe des Verfahrens, der Bedeutung der Angelegenheit für die verschiedenen betroffenen Unternehmen und der Komplexität der Sache (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. April 1999, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission, T‑305/94 bis T‑307/94, T‑313/94 bis T‑316/94, T‑318/94, T‑325/94, T‑328/94, T‑329/94 und T‑335/94, Slg, EU:T:1999:80, Rn. 126) sowie gegebenenfalls nach Informationen oder Rechtfertigungen, die die Kommission zu den im Verlauf des Verwaltungsverfahrens vorgenommenen Untersuchungsmaßnahmen beibringen kann.

337    Der Gerichtshof hat entschieden, dass im Verwaltungsverfahren zwei aufeinanderfolgende Abschnitte unterschieden werden können, von denen jeder einer eigenen inneren Logik folgt. Der erste Abschnitt, der sich bis zur Mitteilung der Beschwerdepunkte erstreckt, beginnt dann, wenn die Kommission in Ausübung der ihr durch den Unionsgesetzgeber verliehenen Befugnisse Maßnahmen trifft, die mit dem Vorwurf verbunden sind, eine Zuwiderhandlung begangen zu haben; er soll es ihr ermöglichen, zum weiteren Verlauf des Verfahrens Stellung zu nehmen. Der zweite Abschnitt erstreckt sich von der Mitteilung der Beschwerdepunkte bis zum Erlass der abschließenden Entscheidung. Er soll es der Kommission ermöglichen, sich abschließend zu der gerügten Zuwiderhandlung zu äußern (Urteil vom 21. September 2006, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, C‑105/04 P, Slg, EU:C:2006:592, Rn. 38).

338    Aus der Rechtsprechung ergibt sich, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer zwei Arten möglicher Folgen nach sich ziehen kann.

339    Zum einen kann die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer dann, wenn sie Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens hat, zur Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2006, Technische Unie/Kommission, C‑113/04 P, Slg, EU:C:2006:593, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

340    Was die Anwendung der Wettbewerbsregeln angeht, kann die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer einen Grund für die Nichtigerklärung nur im Fall von Beschlüssen darstellen, mit denen die Zuwiderhandlungen festgestellt werden, und soweit erwiesen ist, dass der Verstoß gegen diesen Grundsatz die Verteidigungsrechte der betroffenen Unternehmen beeinträchtigt hat, einen Grund für eine Nichtigerklärung darstellen. Außerhalb dieser besonderen Fallgestaltung wirkt sich die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht auf die Rechtsgültigkeit des Verwaltungsverfahrens im Rahmen der Verordnung Nr. 1/2003 aus (vgl. Urteil vom 16. Dezember 2003, Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied und Technische Unie/Kommission, T‑5/00 und T‑6/00, Slg, EU:T:2003:342, Rn. 74 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Rechtsmittelverfahren insoweit bestätigt durch das Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Rn. 337 angeführt, EU:C:2006:592, Rn. 42 und 43).

341    Da jedoch der Beachtung der Verteidigungsrechte als einem Grundsatz, dessen fundamentaler Charakter in der Rechtsprechung des Gerichtshofs mehrfach hervorgehoben wurde (Urteil vom 9. November 1983, Nederlandsche Banden-Industrie-Michelin/Kommission, 322/81, Slg, EU:C:1983:313, Rn. 7), in Verfahren wie dem vorliegenden größte Bedeutung zukommt, muss verhindert werden, dass diese Rechte aufgrund der übermäßigen Dauer der Ermittlungsphase in nicht wiedergutzumachender Weise beeinträchtigt werden und dass die Verfahrensdauer der Erbringung von Beweisen dafür entgegensteht, dass keine Verhaltensweisen vorlagen, die die Verantwortung der betroffenen Unternehmen auslösen könnten. Aus diesem Grund darf sich die Prüfung einer etwaigen Beeinträchtigung der Ausübung der Verteidigungsrechte nicht auf den Abschnitt beschränken, in dem diese Rechte ihre volle Wirkung entfalten, nämlich den zweiten Abschnitt des Verwaltungsverfahrens. Die Beurteilung der Quelle einer etwaigen Schwächung der Wirksamkeit der Verteidigungsrechte muss sich auf das gesamte Verwaltungsverfahren erstrecken und es in voller Länge einbeziehen (Urteil Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission, oben in Rn. 337 angeführt, EU:C:2006:592, Rn. 50).

342    Zum anderen kann die Überschreitung der angemessenen Verfahrensdauer dann, wenn sie keine Auswirkungen auf den Ausgang des Verfahrens hat, das Gericht dazu veranlassen, den auf der Überschreitung der angemessenen Dauer des Verwaltungsverfahrens beruhenden Verstoß in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in angemessener Weise wiedergutzumachen, indem es gegebenenfalls die auferlegte Geldbuße herabsetzt (vgl. in diesem Sinne Urteile Technische Unie/Kommission, oben in Rn. 339 angeführt, EU:C:2006:593, Rn. 202 bis 204, und vom 16. Juni 2011, Heineken Nederland und Heineken/Kommission, T‑240/07, Slg, EU:T:2011:284, Rn. 429 und 434, zu diesem Punkt im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch das Urteil Heineken Nederland und Heineken/Kommission, oben in Rn. 334 angeführt, EU:C:2012:829, Rn. 100).

343    Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Dauer eines lang andauernden Verwaltungsverfahrens, um als eine Verletzung des Grundsatzes der angemessenen Verfahrensdauer eingestuft werden zu können, als übermäßig qualifiziert werden muss.

344    Im vorliegenden Fall bestand das Verwaltungsverfahren aus vier aufeinanderfolgenden Abschnitten, wobei der erste vor der Mitteilung der Beschwerdepunkte lag und die drei folgenden nach dieser Mitteilung.

345    Der erste Abschnitt begann am 9. Januar 2002 mit der Übermittlung der oben in Rn. 23 genannten Dokumente durch das Bundeskartellamt und endete am 30. September 2008 mit dem Erlass der Mitteilung der Beschwerdepunkte.

346    Dann wurde der zweite Abschnitt eröffnet (siehe oben, Rn. 33 bis 39) und mit dem Erlass des ursprünglichen Beschlusses am 30. Juni 2010 beendet.

347    Nach der Erhebung einer ersten Reihe von Klagen (siehe oben, Rn. 10) erließ die Kommission am 30. September 2010 einen ersten Änderungsbeschluss (siehe oben, Rn. 4), um verschiedene Fehler zu korrigieren, die sie in dem ursprünglichen Beschluss festgestellt hatte; hierdurch wurde der dritte Abschnitt des Verwaltungsverfahrens beendet.

348    Schließlich wurde am 4. April 2011 der vierte Abschnitt des Verwaltungsverfahrens mit dem Erlass des zweiten Änderungsbeschlusses durch die Kommission abgeschlossen, mit dem sie eine Ermäßigung der zum einen gegen ArcelorMittal, ArcelorMittal Verderio, ArcelorMittal Fontaine und ArcelorMittal Wire France sowie zum anderen gegen SLM und Ori Martin verhängten Geldbuße gewährte (siehe oben, Rn. 6).

349    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich der vorliegende Klagegrund nur auf die ersten beiden Abschnitte des Verwaltungsverfahrens bezieht.

350    Das Gericht hat am 17. Dezember 2013 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen nach Art. 64 der Verfahrensordnung vom 2. Mai 1991 eine schriftliche Frage an die Kommission gerichtet, um eine detaillierte Beschreibung der von ihr im Anschluss an die Nachprüfungen vom 19. und 20. September 2002 und bis zum Erlass des ursprünglichen Beschlusses getroffenen Maßnahmen zu erhalten.

351    Die Kommission ist dem mit am 28. Februar 2014 bei der Kanzlei des Gerichts eingereichtem Schriftsatz nachgekommen.

352    Eine Kopie des Antwortschreibens der Kommission ist den Klägerinnen von der Kanzlei des Gerichts übermittelt worden.

353    Die Kommission legt in ihrer Antwort in detaillierter und überzeugender Weise die von ihr im Verlauf des Verwaltungsverfahrens durchgeführten Maßnahmen und die Gründe dafür dar, dass das Verfahren von 2002 bis 2010 dauerte.

354    Die Dauer des Verwaltungsverfahrens ist im vorliegenden Fall auf mehrere Faktoren zurückzuführen.

355    Zu berücksichtigen sind hierbei die Dauer des Kartells (mehr als 18 Jahre), sein räumlich besonders ausgedehnter Umfang (das Kartell betraf die Mehrzahl der Mitgliedstaaten), die Organisation des Kartells in räumlicher und zeitlicher Hinsicht (die verschiedenen Clubs), die Zahl der Zusammenkünfte, die im Rahmen der verschiedenen Clubs abgehalten wurden (mehr als 500), die Zahl der beteiligten Unternehmen (17), die Zahl der Anträge auf Anwendung der Kronzeugenregelung und die besonders hohe Zahl in unterschiedlichen Sprachen abgefasster Dokumente, die im Rahmen der Nachprüfungen zur Verfügung gestellt oder in deren Verlauf sichergestellt wurden und die von der Kommission zu prüfen waren, die verschiedenen ergänzenden Auskunftsverlangen, die die Kommission nach und nach mit zunehmendem Verständnis des Kartells an die verschiedenen betroffenen Gesellschaften richtete, die Zahl der Empfänger der Mitteilung der Beschwerdepunkte (mehr als 40), die Zahl der Verfahrenssprachen (8) sowie die verschiedenen Anträge betreffend die Leistungsfähigkeit (14).

356    Darüber hinaus ist auch festzustellen, dass SLM nicht dargelegt hat, inwiefern ihre Verteidigungsrechte durch die Verfahrensdauer verletzt würden. Die diesbezüglich gemachten Angaben sind nicht stichhaltig. So kann die Behauptung von SLM, sie sei für die ersten ihr zur Last gelegten Jahre der Beteiligung an dem Kartell (1997 und 1998) daran gehindert worden, eine angemessene Verteidigung vorzubereiten, nur ihr selbst zugerechnet werden, da sie ab Herbst 2002 von der von der Kommission durchgeführten Nachprüfung in Bezug auf das Kartell, hinsichtlich dessen ihr zur Last gelegt wird, sich daran beteiligt zu haben, in Kenntnis gesetzt worden war. Im Hinblick auf den Umstand der verspäteten Antwort der Kommission auf den Antrag von SLM auf Anwendung der Kronzeugenregelung hätte sie die von der Kommission für ihre Antwort benötigte Zeit veranlassen müssen, Vorsichtsmaßnahmen zu treffen und so bald wie möglich nach Beginn der Nachprüfung im Herbst 2002 ihre Verteidigungslinie aufzubauen. Bei der angeblichen Schwierigkeit, sich wegen des Zeitablaufs zu den ihr zur Last gelegten Tatsachen zu äußern, handelt es sich um einen Umstand, der für sie Anlass hätte sein müssen, rasch zu handeln anstatt zu warten, bis die Beweise und Personen sich zerstreuen.

357    Auf der Grundlage der von der Kommission übermittelten Informationen, die die besondere Komplexität der Angelegenheit verdeutlichen, ist mithin festzustellen, dass die Dauer des Verfahrens trotz seiner Länge nicht als übermäßig qualifiziert werden kann. Die Kommission hat demzufolge nicht gegen den Grundsatz der angemessenen Verfahrensdauer verstoßen, so dass dieser Klagegrund zurückzuweisen ist.

 E – Zur Zurechnung der Verantwortlichkeit für die Zuwiderhandlung an die Muttergesellschaft

358    Ori Martin macht geltend, die Kommission habe ihr zur Unrecht die gesamtschuldnerische Haftung für einen Teil der Zuwiderhandlung auferlegt, wobei sich diese Haftung gemäß den Ausführungen in den Rn. 862 bis 875 des angefochtenen Beschlusses aus der Vermutung eines bestimmenden Einflusses aufgrund des Umstands, dass sie zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 19. September 2002 nahezu das gesamte Kapital von SLM gehalten habe, ergebe (siehe oben, Rn. 132).

 1. Vorbringen der Parteien

359    Ori Martin macht erstens geltend, die Kommission habe, indem sie die Auffassung vertreten habe, dass die zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgetragenen Gesichtspunkte nicht stichhaltig seien, eine einfache Vermutung zu einer unwiderleglichen Vermutung erhoben. Dies verstoße gegen Art. 101 AEUV, gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit, gegen den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen sowie gegen den dem Gesellschaftsrecht zugrunde liegenden Grundsatz der beschränkten Haftung. Für die Widerlegung der Vermutung dürfe nicht der Nachweis gefordert werden, dass es für die Muttergesellschaft unmöglich sei, einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft auszuüben, sondern nur der Nachweis, dass dieser Einfluss nicht ausgeübt worden sei.

360    Die Tatsache, dass Ori Martin aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung ein Interesse an SLM gehabt und eine entsprechende Rolle gespielt habe (Rn. 874 des angefochtenen Beschlusses), reiche nicht aus, um ihr das wettbewerbswidrige Verhalten von SLM zuzurechnen. Ein solches Interesse sei nur die normale Folge einer Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft, wobei es sich im Übrigen nicht notwendigerweise um das gesamte Gesellschaftskapital oder um eine Mehrheitsbeteiligung handeln müsse. Grundsätzlich könne eine Zuwiderhandlung nicht einer Person, die sie nicht begangen habe, zugerechnet werden, bzw. sie könne ihr jedenfalls nicht zugerechnet werden, ohne dass dies ausdrücklich und vorab rechtlich vorgesehen sei. Die Kommission müsse beweisen, dass Ori Martin durch ihr eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele habe beitragen wollen und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten tatsächlichen Verhalten gewusst habe oder dieses vernünftigerweise habe vorhersehen können und bereit gewesen sei, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen.

361    Zweitens macht Ori Martin geltend, die im vorliegenden Fall zur Widerlegung der Vermutung vorgetragenen Gesichtspunkte seien stichhaltig. Sie habe stets als Holding gehandelt, und ihre Beteiligung an SLM sei nur finanzieller Art. Ori Martin sei nie selbst im Spannstahlsektor tätig gewesen. Sie habe mithin mit dem wettbewerbswidrigen Verhalten von SLM nichts zu tun. Sie sei sich des wettbewerbswidrigen Verhaltens von SLM nicht bewusst gewesen bzw. habe sich dessen nicht bewusst sein können. Insbesondere habe sie nie in die strategischen und in die Investitionsentscheidungen von SLM eingegriffen. Sie habe weder eine operationelle Struktur noch Angestellte. Ihre drei Verwaltungsratsmitglieder hätten keinerlei Kenntnisse vom Stahlsektor. Die fehlende Einflussnahme von Ori Martin auf SLM ergebe sich aus den Protokollen der Sitzungen des Verwaltungsrats und der Hauptversammlung der Aktionäre. SLM habe sich nur gelegentlich, für den Ankauf von Walzdraht (2 % der Ankäufe für den Zeitraum 1995 bis 2001), an die Ori‑Martin-Gruppe gerichtet. Ferner beruft sich Ori Martin auch auf das Fehlen eines „Informationsflusses“ zwischen ihr und SLM. Im Übrigen habe die natürliche Person, die für SLM an dem Kartell beteiligt gewesen sei, aus eigenem Antrieb und völlig selbständig gehandelt. Bei Ori Martin habe sie zu keinem Zeitpunkt die geringste Rolle gespielt.

362    Drittens macht Ori Martin geltend, die Kommission habe im angefochtenen Beschluss nicht erläutert, aus welchen Gründen die Tatsache, dass SLM nicht verpflichtet gewesen sei, Ori Martin Bericht zu erstatten, keinen Anhaltspunkt für die Eigenständigkeit ihres Verhaltens darstellen solle. In Anbetracht der während des Verwaltungsverfahrens übermittelten Informationen hätte die Kommission zu dem Schluss kommen müssen, dass Ori Martin das Verhalten von SLM nicht zurückgerechnet werden könne, da jeder Einfluss ihrerseits auf die Tochtergesellschaft ausgeschlossen sei. Diese Beweismittel seien vorliegend ohne Vornahme einer Gesamtbewertung geprüft oder ausgeschlossen bzw. mit derart allgemeinen Erwägungen zurückgewiesen worden, dass ihre Zurückweisung nicht nachvollziehbar sei.

363    Die Kommission tritt diesem Vorbringen entgegen. Keiner der von Ori Martin vorgebrachten Gesichtspunkte könne die Vermutung eines bestimmenden Einflusses widerlegen. Was das Profil der Verwaltungsratsmitglieder und den Inhalt der Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats und der Hauptversammlungen anbelangt, macht die Kommission geltend, Ori Martin könne sich zur Beanstandung der im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Beurteilung nicht auf diese Umstände berufen, da sie nicht in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, sondern nur in der Klageschrift geltend gemacht worden seien.

 2. Würdigung durch das Gericht

364    Aus den Akten ergibt sich, dass Ori Martin zwischen dem 1. Januar 1999 und dem 31. Oktober 2001 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft gehalten hat. Weiter ergibt sich aus den Akten, dass Ori Martin zwischen dem 1. November 2001 und dem 19. September 2002 98 % an dieser Tochtergesellschaft unmittelbar und 2 % mittelbar über die Ori Martin Lux SA gehalten hat (Rn. 867 des angefochtenen Beschlusses).

365    Außerdem ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss, dass die Kommission davon ausgegangen ist, dass Ori Martin in Anbetracht des Umstands, dass sie vom 1. Januar 1999 bis zum 19. September 2002 das gesamte oder nahezu gesamte Kapital von SLM gehalten habe, während dieses Zeitraums einen bestimmenden Einfluss auf SLM ausgeübt habe (Rn. 868 des angefochtenen Beschlusses).

366    In der vorliegenden Rechtssache wird zwar nicht die Beziehung zwischen Ori Martin, der Muttergesellschaft, und SLM, der Tochtergesellschaft, bestritten; jedoch wird die von der Kommission daraus gezogene Konsequenz beanstandet. Ori Martin beantragt nämlich die Nichtigerklärung des angefochtenen Beschlusses, soweit dieser ihr die Verantwortlichkeit für das wettbewerbswidrige Verhalten von SLM für den vorgenannten Zeitraum zurechnet. Diese Zurechnung sei aus den nachstehenden Gründen fehlerhaft.

367    In grundsätzlicher Hinsicht macht Ori Martin geltend, die Kommission habe die Art und die Tragweite der in der Rechtsprechung niedergelegten Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses verfälscht, indem sie davon ausgegangen sei, dass die Annahme einer auf das nahezu ausschließliche Eigentum der Muttergesellschaft an der Tochtergesellschaft gestützten Beziehung dafür ausreiche, dass kein Nachweis der tatsächlichen Ausübung eines solchen Einflusses erforderlich sei. Die Kommission könne sich nicht mit der bloßen Eigenschaft als Anteilseigner begnügen, um der Muttergesellschaft das Verhalten der Tochtergesellschaft zuzurechnen. Sie habe nachzuweisen, dass auch Ori Martin in irgendeiner Weise verantwortlich sei, da sie durch ihr eigenes Verhalten zur Zuwiderhandlung habe beitragen wollen oder da sie von der Zuwiderhandlung gewusst haben müsse.

368    Insoweit beruft sich Ori Martin zum einen auf einen Verstoß gegen Art. 101 AEUV, den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit und den Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen, wonach eine Handlung einer Person, die sie nicht begangen habe, nicht zugerechnet werden könne, und zum anderen auf einen Verstoß gegen die in der Union im Gesellschaftsrecht anerkannten Grundsätze der Rechtspersönlichkeit und der beschränkten Haftung, womit die Haftung auf die Gesellschaft, die die haftungsbegründende Handlung begangen habe, und nicht auf die Gruppe, der sie angehöre, beschränkt werden solle.

369    In tatsächlicher Hinsicht macht Ori Martin geltend, die Kommission habe die verschiedenen im Verwaltungsverfahren angeführten Beweismittel nicht zutreffend gewürdigt. Wären diese angemessen gewürdigt worden, hätte sich daraus ergeben, dass sie keinen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten von SLM habe ausüben können. Diese Beweisführung werde im Übrigen durch die vor Gericht diesbezüglich geltend gemachten ergänzenden Gesichtspunkte untermauert.

370    Ori Martin beruft sich in diesem Rahmen auf eine fehlerhafte Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts durch die Kommission sowie auf einen Verstoß gegen die Begründungspflicht, den Geleichbehandlungsgrundsatz und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung.

 a) Zur Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses

371    Mit ihrem Vorbringen, die Kommission hätte zum Nachweis des Bestehens eines Unternehmens im Sinne des Unionsrechts den Beweis erbringen müssen, dass die Muttergesellschaft den bestimmenden Einfluss, den Ori Martin aufgrund der Höhe ihrer Beteiligung an ihrer Tochtergesellschaft haben könne, tatsächlich ausgeübt habe und dass es für die Widerlegung dieser Vermutung ausreichend sei, dass Ori Martin beweise, dass dieser Einfluss nicht ausgeübt worden sei, ohne dass der Nachweis erforderlich wäre, dass ihr die Ausübung eines solchen Einflusses unmöglich gewesen sei (siehe oben, Rn. 359), verkennt Ori Martin die Art und die Tragweite der in der Rechtsprechung in einer solchen Fallkonstellation niedergelegten Vermutung.

372    Nach ständiger Rechtsprechung bezeichnet nämlich der Begriff „Unternehmen“ jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einrichtung, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Hierzu hat der Gerichtshof zum einen klargestellt, dass in diesem Zusammenhang unter dem Begriff „Unternehmen“ eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird, und zum anderen, dass eine solche wirtschaftliche Einheit, wenn sie gegen die Wettbewerbsregeln verstößt, nach dem Grundsatz der persönlichen Verantwortung für diese Zuwiderhandlung einzustehen hat (vgl. Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C‑97/08 P, Slg, EU:C:2009:536, Rn. 54 bis 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission, C‑521/09 P, Slg, EU:C:2011:620, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2013, Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, C‑440/11 P, Slg, EU:C:2013:514, Rn. 36 und 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

373    Zur Frage, unter welchen Umständen einer juristischen Person, die nicht Urheberin der Zuwiderhandlung ist, dennoch Sanktionen auferlegt werden können, ergibt sich weiter aus ständiger Rechtsprechung, dass einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden kann, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten nicht autonom bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt, und zwar vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die die beiden Rechtssubjekte verbinden (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 58, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 54, sowie Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2013:514, Rn. 38.)

374    Da in einem solchen Fall die Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft Teil ein und derselben wirtschaftlichen Einheit sind und damit ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, kann die Kommission eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft richten, ohne dass deren persönliche Beteiligung an der Zuwiderhandlung nachzuweisen wäre (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 59, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 55, sowie Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2013:514, Rn. 39).

375    Der Gerichtshof hat hierzu ausgeführt, dass in dem besonderen Fall, in dem eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung besteht, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt (im Folgenden: Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses) (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 60, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 56, sowie Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2013:514, Rn. 40).

376    Unter diesen Umständen kann die Kommission schon dann von der Vermutung ausgehen, dass die Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftspolitik ihrer Tochtergesellschaft ausübt, wenn sie nachweist, dass die Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital der Tochtergesellschaft hält. Die Kommission kann in der Folge die Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch für die Zahlung der gegen ihre Tochtergesellschaft verhängten Geldbuße heranziehen, sofern die Muttergesellschaft, der es obliegt, diese Vermutung zu widerlegen, keine ausreichenden Beweise dafür erbringt, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftritt (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 61, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 57, sowie Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2013:514, Rn. 41).

377    Mit der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses soll u. a. ein Gleichgewicht zwischen der Bedeutung des Ziels, Verhaltensweisen, die gegen die Wettbewerbsregeln, insbesondere gegen Art. 101 AEUV, verstoßen, zu unterbinden und ihre Wiederholung zu verhindern, einerseits und den Anforderungen bestimmter allgemeiner Grundsätze des Unionsrechts wie etwa des Grundsatzes der Unschuldsvermutung, der individuellen Zumessung von Strafen und der Rechtssicherheit sowie der Verteidigungsrechte einschließlich des Grundsatzes der Waffengleichheit andererseits hergestellt werden. Insbesondere aus diesem Grund ist die Vermutung widerlegbar (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 59).

378    Im Übrigen beruht diese Vermutung auf der Feststellung, dass – von wirklich außergewöhnlichen Umständen abgesehen – eine Gesellschaft, die die Gesamtheit des Kapitals einer Tochtergesellschaft hält, allein aufgrund dieser Beteiligung einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben kann und dass es zum anderen normalerweise am zweckmäßigsten ist, in der Sphäre der Einheiten, denen gegenüber diese Vermutung eingreift, zu ermitteln, ob diese Befugnis zur Einflussnahme tatsächlich nicht ausgeübt wurde (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 60).

379    Könnte daher ein Betroffener die genannte Vermutung durch bloße, nicht belegte Behauptungen widerlegen, wäre sie weitgehend nutzlos (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 61).

380    Außerdem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass sich eine Vermutung – selbst wenn sie schwer zu widerlegen ist – innerhalb akzeptabler Grenzen hält, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte legitime Ziel angemessen ist, wenn die Möglichkeit besteht, den Beweis des Gegenteils zu erbringen, und wenn die Verteidigungsrechte gewahrt sind (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

381    Aus der Rechtsprechung ergibt sich auch, dass bei der Prüfung der Frage, ob eine Tochtergesellschaft ihr Marktverhalten autonom bestimmt, sämtliche im Zusammenhang mit ihren wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Verbindungen zur Muttergesellschaft relevanten Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die von Fall zu Fall variieren und daher nicht abschließend aufgezählt werden können (Urteile Akzo Nobel u. a./Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2009:536, Rn. 74, Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 58, sowie Kommission/Stichting Administratiekantoor Portielje, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2013:514, Rn. 60).

382    Wie oben ausgeführt, besteht somit in dem besonderen Fall, in dem – wie vorliegend – eine Muttergesellschaft das gesamte oder nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält, von der angenommen wird, dass sie gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hat, eine widerlegbare Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausübt.

383    Wenn eine Muttergesellschaft und ihre Tochtergesellschaft zu einem einzigen Unternehmen im Sinne des Art. 101 AEUV gehören, ergibt sich daher − entgegen dem Vorbringen von Ori Martin (siehe oben, Rn. 360) − die Befugnis der Kommission, die Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten, nicht erst aus einer Anstiftung zur Zuwiderhandlung im Verhältnis zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft und schon gar nicht aus einer Beteiligung der Muttergesellschaft an dieser Zuwiderhandlung, sondern aus dem Umstand, dass die betroffenen Gesellschaften ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV darstellen (Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 88, siehe ebenfalls oben, Rn. 374).

384    Auch muss die Kommission, um in einem konkreten Fall die tatsächliche Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu vermuten, neben den Indizien für die Anwendbarkeit und das Eingreifen dieser Vermutung keine zusätzlichen Indizien beibringen (vgl. Urteil Elf Aquitaine/Kommission, oben in Rn. 372 angeführt, EU:C:2011:620, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

385    Da Ori Martin vom 1. Januar 1999 bis zum 19. September 2002 das gesamte bzw. nahezu das gesamte Kapital von SLM gehalten hat, ist in Anbetracht der angeführten Rechtsprechung festzustellen, dass sich die Kommission zu Recht auf die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses berufen hat, ohne diesbezüglich weitere Umstände geltend machen zu müssen.

386    Außerdem führt diese Vermutung in Anbetracht ihrer Widerlegbarkeit nicht zu einer automatischen Zuweisung der Verantwortlichkeit an die Muttergesellschaft, die das gesamte Gesellschaftskapital ihrer Tochtergesellschaft hält, was gegen den Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit verstieße, auf dem das Wettbewerbsrecht der Union beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2011, General Química u. a./Kommission, C‑90/09 P, Slg, EU:C:2011:21, Rn. 51 und 52).

387    Im Übrigen kann Ori Martin auch nicht geltend machen, dass der Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen in der vorliegenden Rechtssache verletzt worden sei. Nach diesem Grundsatz, der für jedes Verwaltungsverfahren gilt, das zur Verhängung von Sanktionen nach den Wettbewerbsregeln der Union führen kann, darf ein Unternehmen nur für die Handlungen bestraft werden, die ihm individuell zur Last gelegt worden sind. Dieser Grundsatz muss jedoch mit dem Unternehmensbegriff in Einklang gebracht werden. Denn – wie oben in Rn. 383 ausgeführt – nicht ein zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft in Bezug auf die Zuwiderhandlung bestehendes Anstiftungsverhältnis und schon gar nicht eine Beteiligung Ersterer an dieser Zuwiderhandlung, sondern der Umstand, dass sie ein einziges Unternehmen im Sinne von Art. 101 AEUV bilden, verleiht der Kommission die Befugnis, eine Entscheidung, mit der Geldbußen verhängt werden, an die Muttergesellschaft zu richten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2011, General Technic-Otis u. a./Kommission, T‑141/07, T‑142/07, T‑145/07 und T‑146/07, Slg, EU:T:2011:363, Rn. 70 ff., im Rechtsmittelverfahren bestätigt).

388    Auch ist das Vorbringen von Ori Martin zurückzuweisen, die Kommission habe dadurch, dass sie von ihrer gesamtschuldnerischen Haftung ausgegangen sei, gegen den Grundsatz der beschränkten Haftung verstoßen, der sich aus dem innerhalb der Union geltenden Gesellschaftsrecht ergebe. Die beschränkte Haftung von Gesellschaften ist nämlich in erster Linie darauf gerichtet, eine Obergrenze für deren finanzielle Haftung festzusetzen, und soll nicht verhindern, dass ein Unternehmen, das gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen hat, über die juristischen Personen, aus denen es besteht, und insbesondere über die Gesellschaft, die die Zuwiderhandlung begangen hat, und deren Muttergesellschaft, mit einer Sanktion belegt wird, insbesondere dann, wenn diese nahezu das gesamte Kapital ihrer Tochtergesellschaft hält und die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses auf ihre Tochtergesellschaft nicht widerlegen kann.

389    Die von Ori Martin zu diesem Punkt vorgebrachten Rügen sind somit zurückzuweisen.

390    Da Ori Martin vorliegend das gesamte bzw. nahezu das gesamte Kapital von SLM gehalten hat, hat sie somit, um die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen, Beweise vorzulegen, die für den Nachweis ausreichen, dass ihre Tochtergesellschaft auf dem Markt eigenständig auftrat. Somit ist zu prüfen, ob die von Ori Martin zur Untermauerung ihrer Beweisführung vorgebrachten Gesichtspunkte geeignet sind, diese Vermutung zu widerlegen.

 b) Zu den zur Widerlegung der Vermutung angeführten Beweismitteln

391    Nach dem insbesondere in der Grundrechtecharta, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 AEUV den Verträgen rechtlich gleichrangig ist, verankerten Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz hat das Gericht dafür Sorge zu tragen, dass die verschiedenen Gesichtspunkte, die von einer mit einer Sanktion belegten Person zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses geltend gemacht werden, angemessen geprüft werden.

392    Hierzu ist in Erwiderung auf die Ansicht der Kommission, wonach sich Ori Martin zur Beanstandung der im angefochtenen Beschluss erfolgten Zurechnung der Verantwortlichkeit nicht auf die Angaben zum Profil ihrer Verwaltungsratsmitglieder sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats und der Hauptversammlungen von Ori Martin berufen könne, da diese nicht in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte, sondern nur in der Klageschrift geltend gemacht worden seien (siehe oben, Rn. 363), darauf hinzuweisen, dass es keine unionsrechtliche Vorschrift gibt, die den Adressaten einer Mitteilung der Beschwerdepunkte zwingt, die verschiedenen in dieser Mitteilung angeführten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte im Verwaltungsverfahren anzugreifen, um das Recht, dies später im Stadium des Gerichtsverfahrens zu tun, nicht zu verwirken (Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, Slg, EU:C:2010:389, Rn. 89).

393    Das ausdrückliche oder stillschweigende Eingeständnis tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte durch ein Unternehmen während des Verwaltungsverfahrens vor der Kommission kann zwar ein ergänzendes Beweismittel bei der Beurteilung der Begründetheit einer Klage darstellen, kann aber nicht die Ausübung des Rechts natürlicher und juristischer Personen aus Art. 263 Abs. 4 AEUV, beim Gericht Klage zu erheben, an sich einschränken (Urteil Knauf Gips/Kommission, oben in Rn. 392 angeführt, EU:C:2010:389, Rn. 90).

394    Vor diesem Hintergrund sind die verschiedenen von Ori Martin zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen.

395    Erstens macht Ori Martin geltend, sie habe stets wie eine Holding gehandelt, und ihre Beteiligung an SLM sei nur finanzieller Art. Dies genügt jedoch nicht, um die durch den Umstand, dass sie das gesamte bzw. nahezu das gesamte Kapital von SLM gehalten hat, begründete Vermutung zu widerlegen.

396    Denn im Zusammenhang eines Konzerns hat eine Holdinggesellschaft, die die wirtschaftlichen Investitionen innerhalb des Konzerns koordiniert, die Aufgabe, die Beteiligungen an verschiedenen Gesellschaften zu bündeln und eine einheitliche Leitung sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Oktober 2008, Schunk und Schunk Kohlenstoff-Technik/Kommission, T‑69/04, Slg, EU:T:2008:415, Rn. 63, vom 13. Juli 2011, Shell Petroleum u. a./Kommission, T‑38/07, Slg, EU:T:2011:355, Rn. 70, und vom 29. Juni 2012, E.ON Ruhrgas und E.ON/Kommission, T‑360/09, Slg, EU:T:2012:332, Rn. 283).

397    Im vorliegenden Fall ergibt sich erstens aus dem Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg und aus der Gründungsurkunde der Gesellschaft, die von Ori Martin zur Stützung ihrer Behauptungen übermittelt worden sind, dass diese eine am 4. Dezember 1998 gegründete Aktiengesellschaft luxemburgischen Rechts mit einem Grundkapital von 44 Mio. Euro ist, wobei es sich um einen erheblichen Betrag handelt (das Mindestkapital einer Aktiengesellschaft in Luxemburg beträgt 31 000 Euro). Dieses Kapital entspricht dem den Sacheinlagen, die von den drei Aktionären bei der Gründung erbracht wurden, nämlich Anteilen in Höhe von 90 % des Kapitals von Ori Martin und in Höhe von 100 % des Kapitals von Finoger SpA (die beiden Anteilsinhaber von SLM), zugewiesenen Wert.

398    Selbst wenn Ori Martin, wie sie behauptet, weder eine operationelle Struktur noch Angestellte hätte – sie besaß jedoch ein Vertretungsbüro in Lugano (Schweiz) (vgl. Anlage 6, S. 674) –, handelt es sich dennoch nicht um eine Phantomgesellschaft und bloße Mantelgesellschaft, sondern um eine Gesellschaft, die dazu bestimmt war, innerhalb der Ori‑Martin-Gruppe als Beteiligungsgesellschaft luxemburgischen Rechts eine ganz bestimmte Rolle zu spielen.

399    Außerdem ergibt sich aus Art. 2 der Gründungsurkunde, dass der Gesellschaftsgegenstand von Ori Martin Folgendes umfasst: „Gegenstand der Gesellschaft ist die Zeichnung, der Erwerb, die Finanzierung und das Halten – gleich in welcher Form – von Beteiligungen an luxemburgischen oder ausländischen Gesellschaften, Beteiligungsgesellschaften, Konsortien oder Konzernen sowie die Verwaltung der ihr zur Verfügung gestellten Mittel und die Kontrolle, Verwaltung und Verwertung ihrer Beteiligungen.“

400    In ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte und in ihrer Klageschrift beruft sich Ori Martin auf diese Satzungsbestimmung, um geltend zu machen, sie sei nur „eine einfache Beteiligungsgesellschaft“. Ihr Gesellschaftsgegenstand umfasst jedoch sowohl den Erwerb von Beteiligungen als auch die Verwaltung zur Verfügung gestellter Mittel, aber auch „die Kontrolle, Verwaltung und Verwertung ihrer Beteiligungen“. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass es sich bei einer Beteiligung von Ori Martin an einer Gesellschaft nicht um eine ruhende Beteiligung handelt, um die sich der Aktionär nicht mehr weiter kümmert. Nach der Satzung war Ori Martin vielmehr zur Kontrolle, Verwaltung und Verwertung ihrer Beteiligungen verpflichtet, was ein aktives und nicht passives Verhalten bei der Überwachung dieser Beteiligungen impliziert.

401    Ferner macht Ori Martin geltend, dem Profil ihrer drei Verwaltungsratsmitglieder könne entnommen werden, dass deren Bestellung im Hinblick auf eine reine finanzielle Verwaltung der Gesellschaft erfolgt sei, ohne dass ein Eingreifen in das Management der Tochtergesellschaften vorgesehen gewesen sei. Diese Verwaltungsratsmitglieder hätten ferner keine Kenntnis vom Stahlsektor, die ihnen gestattet hätte, in effizienter Art und Weise einzugreifen. Dies werde durch die Prüfung der Sitzungsprotokolle des Verwaltungsrats und der Hauptversammlungen der Aktionäre bestätigt.

402    Aus den Beschlüssen der Gründungsversammlung von Ori Martin (Anlage 4 zur Klageschrift, S. 608) ergibt sich jedoch, dass die Zahl der Verwaltungsratsmitglieder auf drei festgesetzt wurde und es sich ursprünglich um „Herrn [A], Geschäftsführer, wohnhaft [in] Italien, Herrn [E], Lizenziat in Wirtschafts- und Finanzwissenschaften, wohnhaft [in Luxemburg], Frau [L], Angestellte, wohnhaft [in Luxemburg]“ handelte. Herr E. wurde am 21. Dezember 1998 zum Vorsitzenden des Verwaltungsrats bestellt.

403    Nach dem Auszug aus dem Handels- und Gesellschaftsregister von Luxemburg (Anlage 1 zur Klageschrift) waren Verwaltungsratsmitglieder am 3. August 2010 Herr N., wohnhaft in Luxemburg, Herr W., wohnhaft in Luxemburg, und Herr A., zugleich auch Vorsitzender des Verwaltungsrats, wohnhaft in Italien.

404    Herr A. wird in der Satzung als Geschäftsführer ausgewiesen, was den Schluss zulässt, dass er über die erforderlichen Kompetenzen zur Führung einer Gesellschaft, insbesondere unter Berücksichtigung ihres Gesellschaftsgegenstands, verfügt.

405    Aus der Prüfung der Protokolle der Verwaltungsratssitzungen von Ori Martin ergibt sich ferner, dass der Verwaltungsrat Herrn A. mehrfach eine umfassende Vollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erteilt oder von diesem Verwaltungsratsmitglied getroffene Entscheidungen genehmigt hat. So ergibt sich beispielsweise aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 15. September 1999, dass der Verwaltungsrat Herrn A. eine umfassende Vollmacht zur „Vertretung der Gesellschaft bei der Unterzeichnung der Sitzungsprotokolle sämtlicher Hauptversammlung[en] von Tochtergesellschaften in 1999“ erteilt hat (Anlage 6 zur Klageschrift, S. 661). Weiter ergibt sich aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung vom 3. Mai 2000, dass der Verwaltungsrat Herrn A. eine umfassende Vollmacht zur „Vertretung der Gesellschaft bei den ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlungen der folgenden Gesellschaften: …SLM …“ erteilt hat (Anlage 6 zur Klageschrift, S. 670).

406    Im Übrigen ergibt sich aus der Prüfung der Sitzungsprotokolle der Hauptversammlungen der Aktionäre von Ori Martin, dass im Geschäftsbericht des Verwaltungsrats für die satzungsmäßige Hauptversammlung der Aktionäre vom 6. Juni 2002 in der Rubrik „wichtige Ereignisse im Berichtsjahr“ darauf hingewiesen wurde, dass „die Gesellschaft … die Umorganisation ihrer Tochtergesellschaften nach Geschäftsbereichen fortgesetzt [hat]“ (Anlage 6 zur Klageschrift, S. 692).

407    Diese Beweismittel lassen den Schluss zu, dass zumindest Herr A., der die wichtigen Entscheidungen im Hinblick auf die Tätigkeiten von Ori Martin traf, mehrmals ausdrücklich beauftragt worden war, die Tätigkeiten der verschiedenen Tochtergesellschaften dieser Gesellschaft zu verfolgen. Auch ist Ori Martin innerhalb der Gruppe tätig geworden, um diese umzuorganisieren, was – entgegen ihrer Darstellung – notwendigerweise voraussetzt, dass sie Kenntnis von deren Tätigkeiten hatte.

408    Zweitens beruft sich Ori Martin auf das Fehlen eines „Informationsflusses“ zwischen ihr und SLM und auf den Umstand, dass sie über keine Kenntnis von dem wettbewerbswidrigen Verhalten von SLM verfügt habe bzw. habe verfügen können.

409    Zu diesem letztgenannten Punkt ist bereits festgestellt worden, dass ein solcher Umstand nicht erforderlich ist, um der Muttergesellschaft die Zuwiderhandlung zuzurechnen. Der bereits in der Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte vorgebrachte Hinweis auf das Fehlen eines „Informationsflusses“ wird nicht näher ausgeführt. Ein solcher Hinweis ist jedoch irrelevant, da aus dem Vorstehenden folgt, dass Herr A. aufgrund seiner Kompetenzen, aufgrund seines satzungsgemäßen Auftrags als Verwaltungsratsmitglied und aufgrund des Umstands, dass seine Entscheidungen vom Verwaltungsrat gebilligt wurden, in der Lage war, SLM zu kontrollieren.

410    Drittens bedarf es, um einem Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV zurechnen zu können, keiner Handlung und nicht einmal einer Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens von der Zuwiderhandlung, sondern es genügt die Handlung einer Person, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden (Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission, 100/80 bis 103/80, Slg, EU:C:1983:158, Rn. 97, und vom 20. März 2002, Brugg Rohrsysteme/Kommission, T‑15/99, Slg, EU:T:2002:71, Rn. 58).

411    Ori Martin bestreitet nicht, dass die innerhalb des Kartells tätigen Vertreter von SLM von dieser wirksam zur Verpflichtung des Unternehmens ermächtigt worden sind. Der Umstand, dass diese keinerlei Funktion innerhalb der Muttergesellschaft ausübten, ist unerheblich, da sie zur Verpflichtung der an der Zuwiderhandlung beteiligten Tochtergesellschaft befugt waren. Das Vorbringen, diese Personen hätten selbständig gehandelt, ist demzufolge − abgesehen davon, dass es nicht belegt ist − nicht geeignet, SLM und folglich Ori Martin von ihrer Haftung zu entbinden.

412    Infolgedessen ist keines der von Ori Martin vorgebrachten Beweismittel, weder für sich genommen noch in Verbindung mit den übrigen Beweismitteln, geeignet, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch Ori Martin auf SLM zu widerlegen.

413    Was die Rüge einer mangelhaften Begründung anbelangt, ist festzustellen, dass die Begründungspflicht von der Frage der sachlichen Richtigkeit der Begründung zu unterscheiden ist.

414    Nach ständiger Rechtsprechung muss die nach Art. 296 AEUV vorgeschriebene Begründung der Natur des betreffenden Rechtsakts angepasst sein und die Überlegungen des Unionsorgans, das den Rechtsakt erlassen hat, so klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, dass die Betroffenen ihr die Gründe für die erlassene Maßnahme entnehmen können und das zuständige Gericht seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann. Das Begründungserfordernis ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. In der Begründung brauchen nicht alle tatsächlich oder rechtlich einschlägigen Gesichtspunkte genannt zu werden, da die Frage, ob die Begründung eines Rechtsakts den Anforderungen des Art. 296 AEUV genügt, nicht nur anhand seines Wortlauts zu beurteilen ist, sondern auch anhand seines Kontexts sowie sämtlicher Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet. Insbesondere braucht die Kommission nicht auf alle Argumente einzugehen, die die Betroffenen vor ihr geltend gemacht haben, sondern es reicht aus, wenn sie die Tatsachen und rechtlichen Erwägungen anführt, denen nach dem Aufbau der Entscheidung eine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. Urteil vom 4. März 2009, Associazione italiana del risparmio gestito und Fineco Asset Management/Kommission, T‑445/05, Slg, EU:T:2009:50, Rn. 66 und 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

415    Aus den Rn. 862 bis 875 des angefochtenen Beschlusses ergibt sich jedoch rechtlich hinreichend, dass die Kommission die Gründe, aus denen sie der Ansicht war, dass die von Ori Martin vorgebrachten Argumente nicht geeignet seien, die Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses zu widerlegen, dargelegt hat. Der angefochtene Beschluss enthält eine hinreichende Begründung zu diesem Punkt, und die auf einen Begründungsmangel gestützte Rüge ist demnach zurückzuweisen.

416    Im Übrigen kann auch der auf die Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung gestützte Klagegrund, soweit es sich dabei um eine von der Verletzung der Begründungspflicht zu unterscheidende Rüge handelt, nicht durchgreifen.

417    Nach ständiger Rechtsprechung gehört nämlich zu den Garantien, die durch die Rechtsordnung der Union in Verwaltungsverfahren gewährt werden, u. a. der Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, der die Verpflichtung des zuständigen Organs umfasst, sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls zu untersuchen (Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, C‑269/90, Slg, EU:C:1991:438, Rn. 14, und vom 29. März 2012, Kommission/Estland, C‑505/09 P, Slg, EU:C:2012:179, Rn. 95).

418    Aus dem angefochtenen Beschluss geht hervor, dass die Kommission die von Ori Martin im Verwaltungsverfahren zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses vorgebrachten Argumente sorgfältig und unparteiisch untersucht hat und dass die Tatsache, dass sie diese zurückgewiesen hat, nicht mit einer Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung gleichgesetzt werden kann.

419    Auch kann der Kommission nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie sich weder im Einzelnen noch global zu Beweismitteln geäußert hat, die ihr im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt worden sind.

420    Zu der auf die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gestützten Rüge ist darauf hinzuweisen, dass Ori Martin hierzu ausführt, die Kommission habe für andere an dem Kartell beteiligte Gesellschaften das „Bestehen von Berichtslinien“ und die „Verpflichtung der Tochtergesellschaft zur Berichterstattung gegenüber der Muttergesellschaft“ berücksichtigt, was in ihrer Situation nicht der Fall gewesen sei. Zwar hat Ori Martin in ihrer Erwiderung auf die Mitteilung der Beschwerdepunkte (Anlage 5 zur Klageschrift, Rn. 62) das Fehlen von „Berichtspflichten“ von SLM ihr gegenüber geltend gemacht. Die Berücksichtigung dieses Vortrags, selbst wenn man ihn als erwiesen unterstellte, ist jedoch nicht geeignet, die vorstehende Argumentation in Frage zu stellen, die zur Schlussfolgerung führt, dass Ori Martin einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt hat, insbesondere um ihre Beteiligung zu verwalten, zu kontrollieren und zu verwerten, wie es sich aus ihrem Gesellschaftsgegenstand und aus den Tätigkeiten ihrer Verwaltungsratsmitglieder ergibt.

421    Die verschiedenen, zur Widerlegung der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses geltend gemachten Rügen sind demnach zurückzuweisen.

422    Folglich ist der Klagegrund betreffend die Zurechnung der Verantwortlichkeit für die von SLM begangene Zuwiderhandlung an Ori Martin insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

423    Die Kommission hat zum einen Ori Martin und SLM zu Recht ab dem 1. Januar 1999 und bis zum 19. September 2002 auf der Grundlage der Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses aufgrund dessen, dass Ori Martin nahezu das gesamte Kapital von SLM gehalten hat, gesamtschuldnerisch haftbar gemacht und ist zum anderen ebenfalls zu Recht davon ausgegangen, dass Ori Martin diese Vermutung nicht widerlegt hat.

424    Hierzu ergibt sich aus der Untersuchung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel, dass tatsächlich festgestellt werden kann, dass Ori Martin einen bestimmenden Einfluss auf ihre Tochtergesellschaft ausgeübt hat, insbesondere um ihre Beteiligung zu verwalten, zu kontrollieren und zu verwerten, wie es sich aus ihrem Gesellschaftsgegenstand und aus den Tätigkeiten ihrer Verwaltungsratsmitglieder ergibt.

 F – Zum Antrag von SLM auf Verzinsung des überschießenden Teils der bereits gezahlten Geldbuße

425    In der Erwiderung nimmt SLM zum zweiten Änderungsbeschluss Stellung und beantragt, der Kommission aufzugeben, ihr die aufgelaufenen Zinsen auf den bereits gezahlten und von der Kommission im Anschluss an die durch den zweiten Änderungsbeschluss vorgenommenen Änderungen zurückgezahlten Betrag zu zahlen.

426    In der Gegenerwiderung weist die Kommission diesen Antrag mit der Begründung zurück, dass er unangemessen sei, dass die Ermäßigung der Geldbuße im zweiten Änderungsbeschluss, die erfolgt sei, um zu gewährleisten, dass diese im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Größe und das Umsatzvolumen des mit der Sanktion belegten Unternehmens nicht unverhältnismäßig sei, zur Ausübung des der Kommission zustehenden Ermessens gehöre und dass die Zahlung von Zinsen zu einer weiteren Ermäßigung der Geldbuße führen würde, die den Adressaten des zweiten Änderungsbeschlusses einen doppelten Vorteil verschaffen würde.

427    Wie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, ist keines der von der Kommission vorgetragenen Argumente geeignet, darzutun, dass sich SLM im konkreten Fall ungerechtfertigt bereichert hätte.

428    Dagegen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der zweite Änderungsbeschluss, mit dem die SLM auferlegte Geldbuße ermäßigt wurde, keine Rückzahlung des überschießenden Betrags mit Zinsen auf Antrag des Betroffenen vorgesehen hat.

429    Darüber hinaus geht aus dem vorliegenden Verfahren weder hervor, dass SLM einen entsprechenden Antrag bei der Kommission gestellt, noch dass diese zu einem solchen Antrag in einer sie beschwerenden und demzufolge vor dem Gericht anfechtbaren Rechtshandlung Stellung genommen hätte

430    In Ermangelung jeder Stellungnahme der Kommission zu einem solchen Antrag von SLM auf Zahlung von Zinsen auf den überschießenden Teil der Geldbuße, den sie im Anschluss an den ersten Änderungsbeschluss gezahlt hatte und der ihr aufgrund des zweiten Änderungsbeschlusses zurückgezahlt worden war, ist das Gericht mithin nicht dafür zuständig, über den von SLM in ihrer Stellungnahme zum zweiten Änderungsbeschluss gestellten Antrag auf Erteilung einer Anordnung zu befinden, da sich eine solche Zuständigkeit insbesondere nicht aus Art. 263 AEUV oder Art. 261 AEUV in Verbindung mit Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 ergibt.

431    Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Antrag von SLM auf Verzinsung des überschießenden Teils der bereits gezahlten Geldbuße zurückzuweisen ist.

 G – Zu den Anträgen betreffend die für die Beteiligung an der Zuwiderhandlung auferlegte Sanktion, die Ausübung der Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung durch das Gericht und die Festsetzung der Geldbuße

432    Die in Anwendung von Art. 261 AEUV dem Gericht durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 erteilte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung ermächtigt dieses, über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus, die nur die Abweisung der Nichtigkeitsklage oder die Nichtigerklärung des angefochtenen Rechtsakts ermöglicht, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß den angefochtenen Rechtsakt, auch ohne ihn für nichtig zu erklären, unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände abzuändern und, wenn ihm die Frage nach der Höhe der Geldbuße zur Beurteilung vorgelegt worden ist, u. a. ihre Höhe anders festzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission, C‑3/06 P, Slg, EU:C:2007:88, Rn. 61 und 62, sowie vom 3. September 2009, Prym und Prym Consumer/Kommission, C‑534/07 P, Slg, EU:C:2009:505, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

433    Die Klägerinnen beantragen u. a., die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, die gesamtschuldnerisch mit Ori Martin gegen SLM verhängte Geldbuße neu festzusetzen und die gegen Ori Martin festgesetzte Geldbuße aufzuheben oder neu festzusetzen.

434    Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass Art. 1 Nr. 16 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären ist, soweit er SLM die Beteiligung an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor des Binnenmarkts sowie des EWR vom 10. Februar 1997 bis zum 14. April 1997 zurechnet. Ferner ist Art. 2 Nr. 16 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, weil darin gegen die Klägerinnen eine unverhältnismäßige Geldbuße zur Ahndung der Beteiligung von SLM an der einheitlichen Zuwiderhandlung vom 15. April 1997 bis zum 19. September 2002 verhängt wird, da diese Geldbuße unter Berücksichtigung der Beteiligung von SLM an der in Art. 1 des angefochtenen Beschlusses genannten Zuwiderhandlung festgesetzt wurde.

435    Darüber hinaus hat das Gericht die gegen SLM und – aufgrund der Beteiligung von SLM an der einheitlichen Zuwiderhandlung zum Teil gesamtschuldnerisch – gegen Ori Martin zu verhängende Geldbuße festzusetzen.

436    Dazu ist festzustellen, dass die Festsetzung einer Geldbuße durch das Gericht dem Wesen nach kein streng mathematischer Vorgang ist. Im Übrigen ist das Gericht weder an die Berechnungen der Kommission noch an deren Leitlinien gebunden, wenn es aufgrund seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entscheidet, sondern es hat unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls eine eigene Beurteilung vorzunehmen (vgl. Urteil vom 5. Oktober 2011, Romana Tabacchi/Kommission, T‑11/06, Slg, EU:T:2011:560, Rn. 266 und die dort angeführte Rechtsprechung).

437    Im vorliegenden Fall ergibt sich für die Festsetzung der Geldbuße zur Ahndung der Beteiligung von SLM an der einheitlichen Zuwiderhandlung aus Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003, dass sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen ist, und aus dem Grundsatz der individuellen Zumessung von Strafen folgt, dass der Situation jedes Zuwiderhandelnden im Hinblick auf die Zuwiderhandlung Rechnung zu tragen ist. Dies hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn es sich um eine komplexe Zuwiderhandlung von langer Dauer der von der Kommission im angefochtenen Beschluss beschriebenen Art handelt, die durch die Heterogenität der Beteiligten gekennzeichnet ist.

438    Das Gericht hält es vorliegend für angemessen, die folgenden Umstände zu berücksichtigen.

439    Zum einen geht aus den Akten mit hinreichender Beweiskraft hervor, dass SLM an mehreren Zusammenkünften des Club Italia teilgenommen hat, in denen es um die Zuteilung von Quoten und die Preisfestsetzung für den italienischen Markt ging. Solche Vereinbarungen gehören ihrer Art nach zu den schwerwiegendsten Wettbewerbsbeschränkungen.

440    Die Beteiligung von SLM an den Zusammenkünften des Club Italia ist ein wesentlicher Faktor bei der Beurteilung der Sanktion, und dieser Faktor ist angesichts des wettbewerbswidrigen Zwecks der in diesem Club geführten Gespräche bereits für sich genommen besonders aussagekräftig, unabhängig davon, ob es sich für SLM um Gespräche zum Innenaspekt der Absprache oder, im Anschluss, um Gespräche zu deren Außenaspekt handelte.

441    Insoweit ist das Gericht der Auffassung, dass die Umsätze, die in Staaten erzielt wurden, die nicht von dem Kartell betroffen waren, an dem SLM tatsächlich und konkret vom 15. April 1997 bis zum 10. September 2000 beteiligt war, nicht bei der Festsetzung der Geldbuße zu berücksichtigen sind.

442    Da die Informationen, die den handschriftlichen Notizen von ITC zur Zusammenkunft vom 10. Februar 1997 entnommen werden können, um SLM die Zuwiderhandlung zuzurechnen, nicht durch weitere Beweismittel untermauert werden, kann dieses Datum auch nicht als Beginn der Beteiligung von SLM am Club Italia zugrunde gelegt werden. Eine solche Beteiligung geht jedoch rechtlich hinreichend aus den Beweismitteln hinsichtlich der Zusammenkunft vom 15. April 1997 hervor und ist ebenso ohne Unterbrechung bis zum 19. September 2002 belegt.

443    Zum anderen kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass SLM ab dem 29. November 1999 wusste oder hätte wissen müssen, dass sie über die Beteiligung am Club Italia in einen mehrere Ebenen beinhaltenden umfassenderen Plan eingebunden war, dessen Ziel es war, den Spannstahlmarkt auf europäischer Ebene zu stabilisieren, um einem Preisverfall entgegenzuwirken (Rn. 650 des angefochtenen Beschlusses und oben, Rn. 129).

444    Ebenso kann zu Recht davon ausgegangen werden, dass SLM im Zeitraum vom 11. September 2000 bis zum 19. September 2002 am Club Europa teilgenommen hat, was dem Zeitraum entspricht, in dem SLM begann, über die Zulassungen für den Vertrieb von Spannstahl in bestimmten Staaten zu verfügen, die Gegenstand des Club Europa waren und für die Gespräche mit dem Club Italia über den Umfang der Quoten, die den italienischen Exporteuren eingeräumt werden könnten, geführt wurden.

445    SLM hat demnach erst in einem späteren Stadium als andere Unternehmen von der ihr von der Kommission zur Last gelegten einheitlichen Zuwiderhandlung Kenntnis erlangt und an einem anderen Aspekt dieser Zuwiderhandlung als dem Club Italia teilgenommen. Aus den oben in Rn. 320 ausgeführten Gründen kann diese relativ späte Kenntniserlangung jedoch keine wesentlichen Auswirkungen auf die Festsetzung der Geldbuße haben.

446    Zugleich ist festzustellen, dass die Kommission nicht nachgewiesen hat, dass SLM an der Vereinbarung für Südeuropa, am Club España oder an der Abstimmung in Bezug auf den Kunden Addtek, die wesentliche Aspekte der einheitlichen Zuwiderhandlung darstellen, teilgenommen hätte.

447    In Anbetracht dieser Umstände hält das Gericht eine Geldbuße in Höhe von 19 Mio. Euro für angebracht, um das rechtswidrige Verhalten von SLM wirksam und in nicht unerheblicher und hinreichend abschreckender Weise zu ahnden. Jede höhere Geldbuße stünde bei einer Beurteilung anhand sämtlicher die Beteiligung von SLM an der einheitlichen Zuwiderhandlung kennzeichnender Umstände außer Verhältnis zu der den Klägerinnen zur Last gelegten Zuwiderhandlung.

448    Diese Geldbuße trägt der Tatsache Rechnung, dass SLM für einen Teil der Zuwiderhandlung nicht am Außenaspekt des Club Italia teilgenommen hat, und nimmt den 15. April 1997 als Ausgangspunkt. Das Gericht ist der Ansicht, dass es damit der schrittweisen Beteiligung von SLM an der Zuwiderhandlung hinreichend Rechnung getragen hat, wobei darauf hingewiesen wird, dass sich SLM von Anfang an an einem nicht unwesentlichen Aspekt der einheitlichen Zuwiderhandlung beteiligt hat und sich im Anschluss in vollem Umfang, in einer der Beteiligung der Hauptakteure des Club Italia vergleichbaren Art und Weise am Kartell beteiligt hat.

449    Zum diesbezüglichen Vorbringen von Ori Martin ist aus den vorgenannten Gründen festzustellen, dass Ori Martin gesamtschuldnerisch für die Zahlung eines Teils dieser Geldbuße haftet. In Anbetracht der Dauer des Zeitraums, für den vermutet wird, dass Ori Martin einen bestimmenden Einfluss auf SLM ausüben konnte, ist festzustellen, dass Ori Martin für den Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis zum 19. September 2002 in Höhe von 13,3 Mio. Euro gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Geldbuße haftet.

450    Diese Geldbuße trägt dem Umstand Rechnung, dass Ori Martin, wie von der Kommission im angefochtenen Beschluss festgestellt, nicht als für die gesamte gegen SLM verhängte Geldbuße verantwortlich angesehen werden kann.

451    Im Übrigen kann der Endbetrag der gegen SLM individuell verhängten Geldbuße wegen der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen gesetzlichen Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes nicht über 1,956 Mio. Euro hinausgehen.

452    Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die gegen SLM verhängte Geldbuße von 19,8 Mio. Euro auf 19 Mio. Euro (Zeitraum 15. April 1997 bis 19. September 2002) herabzusetzen und zu entscheiden ist, dass Ori Martin in Höhe von 13,3 Mio. Euro gesamtschuldnerisch für die Zahlung dieser Geldbuße haftet (Zeitraum 1. Januar 1999 bis 19. September 2002). Im Übrigen wird wegen der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1/2003 vorgesehenen gesetzlichen Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes der Endbetrag der gegen SLM individuell verhängten Geldbuße auf 1,956 Mio. Euro (Zeitraum 15. April 1997 bis 31. Dezember 1998) festgesetzt.

453    Im Übrigen gibt es für das Gericht keine Veranlassung, den Beweisanträgen (Zeugenvernehmung der Vertreter von Redaelli und ITC, Liste der mit der Angelegenheit befassten Beamten) von SLM stattzugeben, da diese für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht erforderlich erscheinen.

454    Da das Gericht außerdem unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände den angefochtenen Rechtsakt im Wege der unbeschränkten Nachprüfung der Höhe der ihm zur Beurteilung vorgelegten Geldbuße abgeändert hat, ist über den von SLM im Anschluss an den zweiten Änderungsbeschluss geltend gemachten Klagegrund, in dessen Rahmen sie vorgetragen hat, die in dem ursprünglichen Beschluss vorgenommene Unterteilung der Geldbuße sei in Anbetracht der von der Kommission in den Leitlinien von 2006 dargelegten Methode fehlerhaft gewesen, nicht mehr zu entscheiden.

455    Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

 Kosten

456    Nach Art. 134 Abs. 3 der Verfahrensordnung trägt, wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, jede Partei ihre eigenen Kosten. Das Gericht kann jedoch entscheiden, dass eine Partei außer ihren eigenen Kosten einen Teil der Kosten der Gegenpartei trägt, wenn dies in Anbetracht der Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt erscheint.

457    Unter den Umständen des vorliegenden Falls ist in Anbetracht der Ermäßigung der von der Kommission gegen die Klägerinnen verhängten Geldbuße und der Tatsache, dass die ursprüngliche Klageschrift von SLM einen auf den Verstoß gegen die gesetzliche Obergrenze von 10 % gestützten Klagegrund enthielt, auf den im Anschluss an den Erlass des zweiten Änderungsbeschlusses verzichtet wurde, zu entscheiden, dass die Kommission ihre eigenen Kosten sowie zwei Drittel der Kosten von SLM und ein Drittel der Kosten von Ori Martin trägt, die somit den Rest ihrer eigenen Kosten tragen.

Aus diesen Gründen hat

DAS GERICHT (Sechste Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1.      Die Rechtssachen T‑389/10 und T‑419/10 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

2.      Art. 1 Nr. 16 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. der Kommission vom 30. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 AEUV und Artikel 53 EWR-Abkommen (COMP/38.344 – Spannstahl) in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. der Kommission vom 30. September 2010 und durch den Beschluss C(2011) 2269 final der Kommission vom 4. April 2011 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit der Siderurgica Latina Martin SpA (SLM) die Beteiligung an einer fortdauernden Vereinbarung und/oder abgestimmten Verhaltensweise im Spannstahlsektor des Binnenmarkts und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vom 10. Februar 1997 bis 14. April 1997 zugerechnet wird.

3.      Art. 2 Nr. 16 des Beschlusses K(2010) 4387 endg. in der durch den Beschluss K(2010) 6676 endg. und durch den Beschluss C(2011) 2269 final geänderten Fassung wird für nichtig erklärt.

4.      Die gegen SLM verhängte Geldbuße wird von 19,8 Mio. Euro auf 19 Mio. Euro ermäßigt, wobei die Ori Martin SA für 13,3 Mio. Euro gesamtschuldnerisch haftet; wegen der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 vorgesehenen Obergrenze von 10 % des Gesamtumsatzes wird der Endbetrag der gegen SLM verhängten Geldbuße auf 1,956 Mio. Euro festgesetzt, für die sie individuell haftet.

5.      Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.

6.      Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten, zwei Drittel der Kosten von SLM und ein Drittel der Kosten von Ori Martin.

7.      SLM trägt ein Drittel ihrer eigenen Kosten.

8.      Ori Martin trägt zwei Drittel ihrer eigenen Kosten.

Frimodt Nielsen

Dehousse

Collins

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Juli 2015.

Unterschriften


* Verfahrenssprache: Italienisch.


1 – Es werden nur die Randnummern des Urteils wiedergegeben, deren Veröffentlichung das Gericht für zweckdienlich erachtet.