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Klage, eingereicht am 6. September 2010 - Productos Derivados del Acero/Kommission

(Rechtssache T-388/10)

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Productos Derivados del Acero, SA (Catarroja, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. B. Escuder Tella, J. Viciano Pastor und F. Palau Ramirez)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

den angefochtenen Beschluss [K(2010) 4387 endg.] wegen Ablaufs der fünfjährigen Verjährungsfrist für die Festsetzung von Sanktionen nach Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 für nichtig zu erklären;

hilfsweise, den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit in ihm festgestellt wird, dass die Productos Derivados del Acero, SA (PRODERAC) an den in dem Beschluss im Einzelnen dargelegten wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen teilgenommen hat, und festzustellen, dass diese Gesellschaft an den ihr vorgeworfenen kollusiven Verhaltensweisen nicht teilgenommen hat;

weiter hilfsweise, den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit in ihm die gegen die Productos Derivados del Acero, SA (PRODERAC) verhängte Geldbuße nur um 25 % herabgesetzt wird, und festzustellen, dass gegen diese Gesellschaft in Anwendung der Leitlinien für Geldbußen aus dem Jahr 2006 wegen nachweislich fehlender Leistungsfähigkeit keine Geldbuße verhängt wird;

weiter hilfsweise, den angefochtenen Beschluss teilweise für nichtig zu erklären, soweit in ihm die gegen die Productos Derivados del Acero, SA (PRODERAC) verhängte Geldbuße nur um 25 % herabgesetzt wird, und die Geldbuße um 75 % herabzusetzen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Verfahren wird derselbe Beschluss angefochten wie die in der Rechtssache T-385/10, ArcelorMittal Wire France u. a./Kommission.

Die Klägerin macht folgende Klagegründe geltend:

1.    Zunächst stehe der Verhängung von Sanktionen die Verjährung entgegen. Die Möglichkeit der Verhängung von Sanktionen für kollusive Verhaltensweisen verjähre mit Ablauf von fünf Jahren ab der letzten Ermittlungshandlung, und nach dem Zeitpunkt der Beendigung des Kartells am 19. September 2002 und der Mitteilung der Beschwerdepunkte am 30. September 2008 sei die Verjährung nicht unterbrochen worden.

2.    Art. 101 AEUV, Art. 53 des EWR-Abkommens und die Rechtsprechung der Gemeinschaftsgerichte zu diesen Bestimmungen seien unrichtig angewandt worden, da

die Klägerin nicht ausdrücklich zu erkennen gegeben habe, an den Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen teilnehmen zu wollen, und ein solcher Wille auch nicht stillschweigend aus anderen Umständen abgeleitet werden könne;

die Klägerin sich offensichtlich und öffentlich von den kollusiven Vereinbarungen distanziert habe, da ihre Teilnahme an den Treffen keinen Einfluss auf ihr kommerzielles Verhalten gehabt habe. Dazu sei die fehlende Durchführung der kollusiven Vereinbarungen der Beweis dafür, dass die Beteiligung an den Treffen das Verhalten des Marktes nicht beeinflusst habe.

3.    Nr. 35 der Leitlinien für Geldbußen aus dem Jahr 2006 sei unrichtig angewandt worden, da zu Unrecht eine Prüfung der "schweren und nicht wiedergutzumachenden Schäden" vorgenommen worden sei, die dem Kontext des vorläufigen Rechtsschutzes entstamme.

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