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Amtsblattmitteilung

 

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Klage der Schunk GmbH und der Schunk Kohlenstofftechnik GmbH gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingereicht am 20. Februar 2004

(Rechtssache T-69/04)

Verfahrenssprache: Deutsch

Schunk GmbH, Thale (Deutschland), und Schunk Kohlenstofftechnik GmbH, Heuchelheim (Deutschland), haben am 20. Februar 2004 eine Klage gegen die Kommission der Europäischen Gemeinschaften beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften eingereicht.

Prozeßbevollmächtigte der Klägerinnen sind Rechtsanwälte Rainer Bechtold und Simon Hirsbrunner.

Die Klägerinnen beantragen,

-     die angegriffene Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 2003 (Sache COMP/E-2/38.359 - Elektrotechnische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte) für nichtig zu erklären,

-     hilfsweise, die in der Entscheidung verhängte Geldbuße herabzusetzen,

-     die Kommission zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen.

            

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Kommission den Klägerinnen eine Geldbuße in Höhe von EUR 30.870.000 auferlegt, weil sie durch ihre Beteiligung an einer Reihe von Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen in der Branche für elektronische und mechanische Kohlenstoff- und Graphitprodukte gegen Artikel 81 Absatz 1 EG und Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstoßen habe.

Zur Begründung ihrer Klage machen die Klägerinnen zuerst geltend, dass die Kommission rechtsfehlerhaft eine gesamtschuldnerische Haftung der ersten Klägerin Schunk GmbH, die ein Finanzholding sei, für die gegenüber ihrer Tochtergesellschaft, der zweiten Klägerin Schunk Kohlenstofftechnik GmbH ("SKT"), verhängten Geldbuße angenommen habe. Ferner tragen sie vor, dass die angefochtene Entscheidung auf einer rechtswidrigen Rechtsgrundlage beruhe, da Artikel 15 der Verordnung 17/621 der Kommission einen Ermessensspielraum hinsichtlich der Höhe der Geldbußen eröffne und deshalb mit dem Bestimmtheitsgebot und höherrangigem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar sei. Darüber hinaus habe die Kommission bei der Festsetzung der angehängten Geldbuße die Klägerinnen im Vergleich zu anderen Unternehmen nachteilig behandelt, die Abschreckungswirkung der Geldbuße und die Kooperation der Klägerinnen falsch eingeschätzt und wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen.

                                    

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1 - EWG Ra: Verordnung Nr. 7: Erste Durchführungsverordnung zu den Artikeln [8] und [82] des Vertrages. (ABl. 962, Nr. 3, S. 204)