Klage, eingereicht am 27. November 2023 – Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission
(Rechtssache T-1118/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Ryanair DAC (Swords, Irland), Airport Marketing Services Ltd (Dublin, Irland) (vertreten durch Rechtsanwälte E. Vahida und S. Rating)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
den Beschluss (EU) 2023/1683 der Europäischen Kommission vom 26. Juli 2022 über die von Frankreich durchgeführte Maßnahme SA.26494 2012/C (ex 2012/NN) zugunsten des Betreibers des Flughafens La Rochelle und bestimmter diesen Flughafen bedienender Fluggesellschaften (ABl. 2023, L 217, S. 5) für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerinnen betrifft, und
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:
Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, den Grundsatz der guten Verwaltung und die Rechte der Klägerinnen, als nachteilig betroffene Personen gehört zu werden, und auf Zugang zu den Akten.
Fehlerhafte Annahme der Kommission, dass die Klägerinnen indirekte Begünstigte der Beihilfen für den Flughafen seien.
Fehlende umfassende und konkrete Prüfung der Kommission, ob sich der Flughafen bemüht habe, die in Rede stehenden Marketing-Dienstleistungen unter normalen Marktbedingungen zu erhalten.
Fehlerhafte Zurückweisung der Vergleichsanalyse durch die Kommission.
Fehlerhafte Analyse des inkrementellen Zuwachses der Rentabilität durch die Kommission.
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission den Abschluss der Verträge über Flughafendienstleistungen und der Verträge über Marketing-Dienstleistungen fälschlicherweise dem Staat zugerechnet habe.
Fehlende Prüfung des selektiven Charakters mehrerer Verträge durch die Kommission.
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