Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Zweite Kammer) vom 12. Juni 2013 – Bogusz/Frontex
(Rechtssache F-5/12)1
(Öffentlicher Dienst – Bedienstete auf Zeit – Personal von Frontex – Änderung der Bedingungen für den Ablauf der Probezeit gemäß Art. 14 der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Entlassung am Ende der Probezeit – Festlegung von Zielen – Klagegrund, der erstmals in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wird)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Slawomir Bogusz (Dobroszyce, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagte: Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Vuorensola und H. Caniard im Beistand der Rechtsanwälte A. Duron und D. Waelbroeck)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung von Frontex, mit der gegen den Kläger eine Strafe verhängt wurde, und der Verfügung seiner Entlassung
Tenor des Urteils
Die Klage wird abgewiesen.
Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union trägt ihre eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten, die Herrn Bogusz entstanden sind.
Herr Bogusz trägt drei Viertel seiner eigenen Kosten.
____________1 ABl. C 133 vom 5.5.2012, S. 29.