Language of document : ECLI:EU:T:2011:151





Beschluss des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. April 2011 – Département du Gers/Kommission

(Rechtssache T‑478/10)

„Nichtigkeitsklage – Umwelt und Schutz der menschlichen Gesundheit – Genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit“

1.                     Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen – Kommissionsbeschluss über die Zulassung des Inverkehrbringens von aus genetisch verändertem Mais bestehenden Lebens- und Futtermitteln (GVO) – Klage einer Regionalbehörde eines Mitgliedstaats, die auf die Auswirkungen des Rechtsakts auf die Region gestützt ist – Fehlende individuelle Betroffenheit – Unzulässigkeit (Art. 263 Abs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) (vgl. Randnrn. 16-17, 21, 25, 29, 37-38, 44)

2.                     Unionsrecht – Grundsätze – Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Klage einer regionalen Körperschaft auf Nichtigerklärung eines an einen Mitgliedstaat gerichteten Beschlusses der Kommission – Kläger, der nicht individuell betroffen ist – Verstoß gegen diesen Grundsatz – Fehlen (Art. 263 Abs. 4 AEUV, 267 AEUV und 277 AEUV; Satzung des Gerichtshofs, Art. 58 Abs. 1) (vgl. Randnrn. 40-42)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2010/419/EU der Kommission vom 28. Juli 2010 zur Erneuerung der Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte Bt11 (SYN-BTØ11-1) enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, zur Zulassung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die Körnermais der Sorte Bt11 (SYN-BTØ11-1) enthalten oder aus ihm bestehen, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidung 2004/657/EG der Kommission (ABl. L 197, S. 11)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Das Département du Gers trägt seine eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

3.

Über die Anträge des Europäischen Parlaments, des Rates der Europäischen Union, der Région Centre, der Région Picardie, des Département de la Haute-Garonne, der Région Bretagne, der Région Poitou-Charentes, der Région Provence-Alpes-Côte d’Azur, der Région Bourgogne, der Région Midi-Pyrénées, der Région Auvergne, der Région Pays de la Loire, der Région Rhône-Alpes, des Département des Côtes d’Armor, der Région Île de France und der Région Nord-Pas-de-Calais auf Zulassung als Streithelfer ist nicht zu entscheiden.