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Klage, eingereicht am 28. September 2010 - Gill/Kommission

(Rechtssache T-471/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Brendan Gill (Lifford, Irland) (Prozessbevollmächtigte: A. M. Collins, SC, N. J. Travers, Barrister, und D. P. Barry, Solicitor)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

den unter dem Aktenzeichen C (2010) 4752 als Schreiben an Irland bekannt gegebenen und dem Kläger am 16. Juli 2010 zugestellten Beschluss der Kommission vom 13. Juli 2010 über die Ablehnung des Antrags auf sicherheitsbedingte Kapazitätserhöhung für eine Verlängerung der MFV Brendelen und einen als Ersatz für die verlängerte MFV Brendelen vorgeschlagenen neuen pelagischen Trawler für nichtig zu erklären, der zur Ersetzung der diese Anträge betreffenden, in der Entscheidung Nr. 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. 2003 L 90, S. 48) enthaltenen Entscheidung erlassen wurde, die, soweit sie den Kläger betrifft, mit Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03, Slg. 2006, II-1699), für nichtig erklärt wurde;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage beantragt der Kläger nach Art. 263 AEUV die Nichtigerklärung des unter dem Aktenzeichen C (2010) 4752 als Schreiben an Irland bekannt gegebenen und dem Kläger am 16. Juli 2010 zugestellten Beschlusses der Kommission vom 13. Juli 2010 über die Ablehnung des Antrags auf sicherheitsbedingte Kapazitätserhöhung für eine Verlängerung der MFV Brendelen und einen als Ersatz für die verlängerte MFV Brendelen vorgeschlagenen neuen pelagischen Trawler, der zur Ersetzung der diese Anträge betreffenden, in der Entscheidung Nr. 2003/245/EG der Kommission vom 4. April 2003 über die bei der Kommission eingegangenen Anträge auf Erhöhung der MAP-IV-Ziele zur Berücksichtigung von Verbesserungen der Sicherheit, der Navigation auf See, der Hygiene, der Produktqualität und der Arbeitsbedingungen auf Schiffen mit einer Länge über alles von mehr als 12 m (ABl. 2003 L 90, S. 48) enthaltenen Entscheidung erlassen wurde, die, soweit sie den Kläger betrifft, mit Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2006, Boyle u. a./Kommission (T-218/03 bis T-240/03, Slg. 2006, II-1699), für nichtig erklärt wurde.

Der Kläger trägt folgende Klagegründe vor:

Erstens habe die Beklagte ohne Rechtsgrundlage gehandelt. Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates vom 26. Juni 1997 bezüglich der Ziele und Einzelheiten für die Umstrukturierung des Fischereisektors der Gemeinschaft während des Zeitraums vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 2001 zur Herstellung eines dauerhaften Gleichgewichts zwischen den Beständen und ihrer Nutzung (ABl. 1997 L 175, S. 27) biete weiterhin die geeignete Rechtsgrundlage für den angefochtenen Beschluss, so dass der Kommission für den Erlass des Beschlusses als Ad-hoc-Beschluss die Rechtsgrundlage gefehlt habe.

Zweitens habe die Beklagte gegen eine wesentliche Verfahrensvorschrift verstoßen. Der angefochtene Beschluss hätte gemäß der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates im Verwaltungsausschussverfahren erlassen werden müssen, und die Beklagte habe dadurch, dass sie für den Erlass des Beschlusses eine Ad-hoc-Grundlage gewählt habe, gegen wesentliche Verfahrensvorschriften verstoßen.

Drittens habe die Beklagte ihre Befugnisse überschritten, indem sie Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates falsch ausgelegt habe, insbesondere, indem sie sich auf irrelevante Kriterien gestützt und die Definition des "Fischereiaufwands" gemäß der Entscheidung Nr. 97/413/EG des Rates und dem bei Stellung des Antrags zur Sicherheitstonnage durch den Kläger im Dezember 2001 geltenden Fischereirecht der Gemeinschaft nicht beachtet habe.

Außerdem enthalte der angefochtene Beschluss eine Reihe offensichtlicher Fehler bei der Beurteilung ihres Antrags zur Sicherheitstonnage. Im Einzelnen seien die Zurückweisung des Antrags des Klägers aufgrund des im Vergleich zur Brendelen größeren Volumens unter dem Hauptdeck des vorgeschlagenen neuen Schiffs und die Annahme der Beklagten, der "Fischereiaufwand" des vorgeschlagenen neuen Schiffs sei größer als der der Brendelen, offensichtlich fehlerhaft.

Schließlich habe die Beklagte das Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Die Zurückweisung des Antrags durch die Beklagte wegen des größeren Volumens unter dem Hauptdeck des vorgeschlagenen neuen Schiffs stelle eine grobe Ungleichbehandlung dar, die, verglichen mit dem völlig anderen Ansatz bei der Behandlung einiger mit der Entscheidung Nr. 2003/245 bewilligter Anträge auf eine größere Sicherheitstonnage und bei der Behandlung eines der Anträge, die ursprünglich mit dieser Entscheidung zurückgewiesen, dann aber mit dem Beschluss bewilligt worden seien, der in dem Dokument der Kommission vom 13. Juli 2010 mit dem Aktenzeichen C (2010) 4765 enthalten sei, auf eine unzulässige Diskriminierung ihm gegenüber hinauslaufe.

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