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Urteil des Gerichts vom 16. Juli 2014 – Hassan/Rat

(Rechtssache T-572/11)1

(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Restriktive Maßnahmen gegen Syrien – Einfrieren von Geldern – Nichtigkeitsklage – Anpassung der Anträge – Verspätung – Begründungspflicht – Verteidigungsrechte – Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz – Offensichtlicher Ermessensfehler – Eigentumsrecht – Verhältnismäßigkeit – Schadensersatzklage)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Samir Hassan (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte É. Morgan de Rivery und E. Lagathu)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: S. Kyriakopoulou und M. Vitsentzatos)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 218, S. 20), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 zur Umsetzung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien (ABl. L 218, S. 1), des Beschlusses 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273 (ABl. L 319, S. 56), der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 442/2011 (ABl. L 16, S. 1), des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782 (ABl. L 330, S. 21), des Durchführungsbeschlusses 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739 (ABl. L 111, S. 77), der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung Nr. 36/2012 (ABl. L 111, S. 1) und des Beschlusses 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien (ABl. L 147, S. 14), soweit diese den Kläger betreffen, sowie Klage auf Schadensersatz.

Tenor

Die Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/739/GASP des Rates vom 29. November 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/782/GASP wird als unzulässig abgewiesen.

Die folgenden Rechtsakte werden für nichtig erklärt, soweit sie Samir Hassan betreffen:

der Durchführungsbeschluss 2011/515/GASP des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung des Beschlusses 2011/273/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 843/2011 des Rates vom 23. August 2011 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien;

der Beschluss 2011/782/GASP des Rates vom 1. Dezember 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/273/GASP;

die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011;

der Durchführungsbeschluss 2013/185/GASP des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung des Beschlusses 2012/739/GASP;

die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 363/2013 des Rates vom 22. April 2013 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012;

der Beschluss 2013/255/GASP des Rates vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien.

Die Wirkungen der für nichtig erklärten Beschlüsse und Verordnungen werden gegenüber Herrn Hassan bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist oder, wenn innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel eingelegt wird, bis zur etwaigen Zurückweisung des Rechtsmittels aufrechterhalten.

Die Schadensersatzklage wird abgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Herrn Hassan im vorliegenden Rechtszug.

Herr Hassan trägt die Hälfte seiner eigenen Kosten im vorliegenden Rechtszug. Er trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates im Rahmen der Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 25 vom 28.1.2012.