Language of document : ECLI:EU:T:2015:682





Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 24. September 2015 –

Deutschland/Kommission

(Rechtssache T‑557/13)

„EAGFL – Abteilung Garantie – EGFL und ELER – Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben – Im Rahmen der europäischen Kontingentierungsregelung für die Herstellung von Kartoffelstärke getätigte Ausgaben – Verteidigungsrechte“

1.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL, den EGFL und den ELER – Rechnungsabschluss – Endgültige Ablehnung der Übernahme bestimmter Ausgaben – Erforderlichkeit eines vorherigen kontradiktorischen Verfahrens (vgl. Rn. 51)

2.                     Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den EAGFL, den EGFL und den ELER – Rechnungsabschluss – Ausarbeitung von Entscheidungen – Schriftliche Mitteilung, mit der die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Prüfungen übermittelt – Inhalt – Bedingungen –Nichterfüllung – Wirkung (Verordnung Nr. 1258/1999 des Rates, Art. 7 Abs. 4 Unterabs. 5; Verordnung Nr. 1663/95 der Kommission, Art. 8 Abs. 1) (vgl. Rn. 52-59, 71, 72)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/433/EU der Kommission vom 13. August 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 219, S. 49), soweit darin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der europäischen Kontingentierungsregelung für die Herstellung von Kartoffelstärke für die Jahre 2003 bis 2005 eine finanzielle Berichtigung in Höhe eines Gesamtbetrags von 6 192 951,34 Euro vorgenommen wird

Tenor

1.

Der Durchführungsbeschluss 2013/433/EU der Kommission vom 13. August 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit darin gegenüber der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der europäischen Kontingentierungsregelung für die Herstellung von Kartoffelstärke für die Jahre 2003 bis 2005 eine finanzielle Berichtigung vorgenommen wird.

2.

Die Europäische Kommission trägt die Kosten.

3.

Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten.