Language of document : ECLI:EU:T:2021:661


 


 



Urteil des Gerichts (Dritte erweiterte Kammer) vom 6. Oktober 2021 –
OCU/EZB

(Rechtssache T15/18)

„Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258/EG – Dokumente im Zusammenhang mit der Annahme eines Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme hinsichtlich des Schutzes der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Unionsrecht geschützt werden – Begriff ‚vertrauliche Informationen‘ – Ausnahmen von der Pflicht zur Wahrung von Berufsgeheimnissen – Verteidigungsrechte“

1.      Nichtigkeitsklage – Natürliche oder juristische Personen – Rechtsschutzinteresse – Klage gegen einen Beschluss eines Organs, mit dem der Zugang zu Dokumenten verweigert wird – Verbreitung eines Dokuments durch einen Dritten nach Erhebung der Klage – Bestehen eines Rechtsschutzinteresses – Gleichsetzung der Verbreitung eines Dokuments durch einen Dritten mit der Verbreitung durch das betreffende Organ – Unzulässigkeit – Fortbestand des Rechtsschutzinteresses

(vgl. Rn. 77-78, 81)

2.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank (EZB) – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung von Dokumenten – Begriff – Subjektives Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung – Ausschluss

(Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 41 Abs. 2; Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank in der Fassung der Beschlüsse 2011/342 und 2015/529, Art. 6 Abs. 1)

(vgl. Rn. 94, 102, 104-106, 130)

3.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank (EZB) – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Ausnahme hinsichtlich des Schutzes der Vertraulichkeit von Informationen, die als vertrauliche Informationen durch das Unionsrecht geschützt werden – Tragweite

(Art. 15 Abs. 3 Unterabs. 4 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates; Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2004/39, Art. 54 Abs. 1, 2013/36, Art. 53 und 2014/59, Art. 84; Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank in der Fassung der Beschlüsse 2011/342 und 2015/529)

(vgl. Rn. 118, 126, 132, 133)

4.      Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Enge Auslegung und Anwendung – Verpflichtung des Organs zu einer konkreten und individuellen Prüfung der Dokumente – Umfang

(Richtlinie 2013/36 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 53 Abs. 1; Beschluss 2004/258 der Europäischen Zentralbank in der Fassung des Beschlusses 2011/342, Art. 4 Abs. 1 Buchst. c)

(vgl. Rn. 149, 156, 175)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Teilnichtigerklärung des Beschlusses LS/MD/17/428 der EZB vom 17. November 2017, mit dem der Zugang zu bestimmten Dokumenten im Zusammenhang mit der Annahme eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, SA verweigert wird

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Organización de Consumidores y Usuarios (OCU) trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB).

3.

Die Europäische Kommission und die Banco Santander, SA tragen ihre eigenen Kosten.