Language of document :

Urteil des Gerichts vom 6. Juli 2017 – Bodson u. a./EIB

(Rechtssache T-506/16)1

(Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vertragliche Natur des Arbeitsverhältnisses – Vergütung – Reform des Vergütungs- und Gehaltszuwachssystems – Berechtigtes Vertrauen – Rechtssicherheit – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Fürsorgepflicht – Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung der EIB)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Jean-Pierre Bodson (Luxemburg, Luxemburg) und die 483 weiteren im Anhang des Urteils namentlich aufgeführten Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)

Beklagte: Europäische Investitionsbank (EIB) (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Gómez de la Cruz, G. Nuvoli und T. Gilliams, dann T. Gilliams und G. Faedo im Beistand von Rechtsanwalt P.-E. Partsch)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen von April 2013 und danach enthaltenen Entscheidungen, den Allgemeinen Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012 und den Beschluss des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013 sowie den am 5. Februar 2013 online gestellten Artikel, mit dem das Personal über den Erlass dieser beiden Beschlüsse informiert wurde, auf die Kläger anzuwenden, und zum anderen auf Verurteilung der EIB, den Klägern einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der in Anwendung der genannten Beschlüsse gezahlten Gehälter und dem Betrag der in Anwendung der früheren Regelung geschuldeten Gehälter zu zahlen, sowie den Schaden zu ersetzen, der den Klägern aufgrund des Kaufkraftverlusts entstanden sein soll

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Herr Jean-Pierre Bodson und die übrigen Mitglieder des Personals der Europäischen Investmentbank (EIB), deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen die Kosten.

____________

1     ABl. C 207 vom 20.7.2013 (ursprünglich unter dem Aktenzeichen F-45/13 im Register der Kanzlei des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union eingetragene und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragene Rechtssache).