Language of document : ECLI:EU:T:2017:603

Verbundene Rechtssachen T-504/16 und T-505/16

Jean-Pierre Bodson u. a.

gegen

Europäische Investitionsbank

„Öffentlicher Dienst – Beschäftigte der EIB – Vergütung – Jährliche Anpassung der Grundgehälter – Berechnungsmethode – Wirtschafts- und Finanzkrise“

Leitsätze – Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 14. September 2017

1.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Klage gegen eine Handlung mit allgemeiner Geltung – Unzulässigkeit

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 41)

2.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Dienstbezüge – Jährliche Anpassung der Grundgehaltstabelle – Ermessen der Verwaltung – Erlass einer Entscheidung in diesem Bereich – Folgen – Selbstbeschränkung des Ermessens

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 20 Abs. 1 und Anhang I; Geschäftsordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 31)

3.      Beamtenklage – Aufhebungsurteil – Wirkungen – Verpflichtung, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen – Umfang – Urteil, mit dem eine Entscheidung über die jährliche Anpassung der Vergütung gemäß der Grundgehaltstabelle aufgehoben wird – Schadensersatzantrag des Klägers in Bezug auf den erlittenen materiellen Schaden – Verfrühter Antrag

(Art. 266 AEUV)

1.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 35-37)

2.      Die Beziehungen zwischen der Europäischen Investitionsbank und ihren Mitarbeitern unterliegen, auch wenn sie vertraglichen Ursprungs sind, im Wesentlichen einer normativen Regelung. Denn die Bank verfügt nach Art. 31 ihrer Geschäftsordnung und Art. 20 Abs. 1 ihrer Personalordnung bei der Festsetzung und bei der einseitigen Änderung der Vergütung ihrer Mitarbeiter und damit bei der Festlegung und der Aktualisierung der Grundgehaltstabelle über einen Ermessensspielraum.

Im Rahmen dieses Ermessensspielraums kann die Europäische Investitionsbank jedoch entscheiden, vorab zunächst und für einen bestimmten Zeitraum Kriterien festzulegen, anhand derer sodann regelmäßige Anpassungen der Grundgehaltstabelle festgelegt werden, und sich so selbst verpflichten, diese Kriterien bei den jährlichen Anpassungen der Tabelle innerhalb des betreffenden Zeitraums zu beachten.

Verabschiedet die Europäische Investitionsbank eine autonome Entscheidung über eine Methode zur jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle, deren Zweck es ist, den Ermessensspielraum der Bank bei der Festlegung der jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle zu regeln und folglich zu beschränken, verpflichtet sie sich für die Dauer der Gültigkeit der Entscheidung, bei der Ausübung des von der Personalordnung eingeräumten Ermessensspielraums die festgelegte Methode zu beachten. Sie kann sich deshalb im Rahmen der jährlichen Anpassung der Grundgehaltstabelle nicht auf einen Ermessensspielraum berufen, der über die von dieser Methode festgelegten Kriterien hinausgeht.

(vgl. Rn. 46-49, 53, 60)

3.      Siehe Text der Entscheidung.

(vgl. Rn. 76)