Language of document : ECLI:EU:T:2017:468


 


 



Urteil des Gerichts (Neunte Kammer) vom 6. Juli 2017 – Bodson u. a./EIB

(Rechtssache T506/16)

„Öffentlicher Dienst – Personal der EIB – Vertragliche Natur des Arbeitsverhältnisses – Vergütung – Reform des Vergütungs- und Gehaltszuwachssystems – Berechtigtes Vertrauen – Rechtssicherheit – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Verhältnismäßigkeit – Fürsorgepflicht – Art. 11 Abs. 3 der Geschäftsordnung der EIB“

1.      Beamtenklage – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Klage gegen eine Handlung mit allgemeiner Geltung – Unzulässigkeit

(Beamtenstatut, Art. 90; Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 41)

(vgl. Rn. 55, 56)

2.      Beamtenklage – Beschwerende Maßnahme – Begriff – Handlung mit rein informativem Charakter – Nichteinbeziehung

(Beamtenstatut, Art. 90 und 91)

(vgl. Rn. 57)

3.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Dienstbezüge – Reform des Vergütungs- und Gehaltszuwachssystems – Ermessen der Verwaltung – Abschluss einer Grundsatzvereinbarung mit den Personalvertretern, die Zusagen der Bank zu den Prämien enthält – Keine Auswirkung

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 13, 15, 20, Abs. 1 und 2, Art. 22 sowie Anhänge I und II)

(vgl. Rn. 75-80)

4.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Dienstbezüge – Reform der Prämienregelung – Ermessen der Verwaltung – Wahrung erworbener Rechte – Zukünftige Änderung der Prämienregelung vor der Durchführung der den Prämien zugrunde liegenden Bewertungen – Zulässigkeit

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 20)

(vgl. Rn. 91-94, 112)

5.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Dienstbezüge – Reform der Prämienregelung – Ermessen der Verwaltung – Beachtung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes – Reichweite

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 20)

(vgl. Rn. 99-102)

6.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Dienstbezüge – Reform der Prämienregelung – Ermessen der Verwaltung – Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen

(Personalordnung der Europäischen Investitionsbank, Art. 20)

(vgl. Rn. 122-125)

7.      Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Formerfordernisse – Kurze Darstellung der Klagegründe

(Satzung des Gerichtshofs, Art. 21 Abs. 1; Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst, Art. 35 Abs. 1 Buchst. e)

(vgl. Rn. 137)

8.      Beamte – Bedienstete der Europäischen Investitionsbank – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Umfang – Einsparungen zu Lasten des Personals – Zulässigkeit

(vgl. Rn. 146)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV, gerichtet zum einen auf Aufhebung der in den Gehaltsabrechnungen von April 2013 und danach enthaltenen Entscheidungen, den Beschluss des Verwaltungsrats der EIB vom 18. Dezember 2012 und den Beschluss des Direktoriums der EIB vom 29. Januar 2013 sowie den am 5. Februar 2013 online gestellten Artikel, mit dem das Personal über den Erlass dieser beiden Beschlüsse informiert wurde, auf die Kläger anzuwenden, und zum anderen auf Verurteilung der EIB, den Klägern einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der in Anwendung der genannten Beschlüsse gezahlten Gehälter und dem Betrag der in Anwendung der früheren Regelung geschuldeten Gehälter zu zahlen, sowie den Schaden zu ersetzen, der den Klägern aufgrund des Kaufkraftverlusts entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Jean-Pierre Bodson und die übrigen Mitglieder des Personals der Europäischen Investmentbank (EIB), deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen die Kosten.