Language of document : ECLI:EU:T:2017:645


 


 



Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. September 2017 – D’Agostino/Kommission

(Rechtssache T501/16 RENV)

„Öffentlicher Dienst – Vertragsbedienstete – Art. 3a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten – Nichtverlängerung des Vertrags – Art. 12a und 24 des Beamtenstatuts – Fürsorgepflicht – Dienstliches Interesse“

1.      Beamte – Bedienstete auf Zeit – Einstellung – Verlängerung eines befristeten Vertrags – Ermessen der Verwaltung – Fürsorgepflicht der Verwaltung – Berücksichtigung der Interessen des betroffenen Bediensteten und der dienstlichen Interessen

(Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 47)

(vgl. Rn. 38, 44, 58)

2.      Beamte – Beistandspflicht der Verwaltung – Geltungsbereich – Dauerhafte Sicherung der Vertragssituation eines Bediensteten – Ausschluss

(Beamtenstatut, Art. 12a und 24; Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten, Art. 87)

(vgl. Rn. 53)

3.      Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Beschwerende Verfügung – Umfang

(Art. 296 AEUV)

(vgl. Rn. 65-67)

4.      Gerichtliches Verfahren – Kosten – Tragung – Berücksichtigung von Billigkeitsgründen – Verurteilung der obsiegenden Partei zur Tragung der Kosten

(Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 134 Abs. 1 und 135 Abs. 1)

(vgl. Rn. 79)

Gegenstand

Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 1. Dezember 2011, den Vertrag des Klägers als Vertragsbediensteter nicht zu verlängern, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Herr Luigi D'Agostino trägt die Kosten des vorliegenden Verfahrens sowie des Verfahrens in der Rechtssache F‑93/12 und seine eigenen Kosten im Verfahren in der Rechtssache T‑670/13 P.

3.

Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten im Verfahren in der Rechtssache T‑670/13 P.