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Klage, eingereicht am 17. September 2010 - Vivendi/Kommission

(Rechtssache T-432/10)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Vivendi (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Struys, O. Fréget und J.-Y. Ollier)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission vom 2. Juli 2010 in der Sache COMP/C-1/39.653 - Vivendi & Iliad/France Télécom für nichtig zu erklären, mit der die Europäische Kommission die von Vivendi nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates am 2. März 2009 eingelegte Beschwerde über Praktiken von France Télécom, die als nicht im Einklang mit Art. 102 AEUV erachtet wurden, zurückgewiesen hat;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die der Klägerin im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin beantragt die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2010) 4730 der Kommission vom 2. Juli 2010, mit der die Beschwerde wegen fehlenden Gemeinschaftsinteresses zurückgewiesen wurde, die sie gegen France Télécom eingelegt und mit der sie geltend gemacht hatte, dass France Télécom unter Verstoß gegen Art. 102 AEUV ihre beherrschende Stellung auf den französischen Märkten für Breitband-Internet und Telefonverträge missbrauche, indem sie bei der Tarifgestaltung für Großhandelsleistungen eine strukturelle Diskriminierung zugunsten ihrer Einzelhandelsabteilung praktiziere und den Pauschaltarif für den Zugang zum Teilnehmeranschluss auf einem überhöhten Niveau halte.

Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin eine Reihe von Klagegründen geltend, u. a.:

Es lägen Rechtsfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler und Verstöße gegen die Verpflichtung zu sorgfältiger Prüfung bei der Untersuchung der Beeinträchtigungen des Funktionierens des Binnenmarkts durch die beanstandeten Praktiken vor, da die Kommission sich darauf beschränkt habe i) ausschließlich das durchschnittliche Niveau der Preise der Breitbandangebote auf den Endkundenmärkten zu untersuchen, ohne sich die Frage zu stellen, ob von diesem Preisniveau tatsächlich auf die beanstandeten Praktiken geschlossen werden könne, und ii) den obsoleten Charakter der in der Bereitstellung eines Telefonvertrags bestehenden Dienstleistung subjektiv zu beurteilen.

Ferner lägen ein Begründungsmangel, rechtliche und tatsächliche Fehler und offensichtliche Beurteilungsfehler vor, soweit die Kommission zu dem Schluss gekommen sei, dass die Möglichkeit, das Vorliegen einer Zuwiderhandlung nachzuweisen, stark beschränkt sei, da die Kommission

nicht versucht habe, die Frage des diskriminierenden Charakters der tatsächlich in Rechnung gestellten Tarife im Vergleich zu den tatsächlich erbrachten Leistungen zu untersuchen, und zu Unrecht geltend gemacht habe, dass die Voruntersuchung weder Indizien noch Beweise erbracht hätte;

die Ansicht vertreten habe, dass die Berechnungsmethode, die France Télécom zur Festlegung ihrer Tarife für den Zugang zum Teilnehmeranschluss verwende, von der Autorité de régulation des communications électroniques et des postes (ARCEP) validiert worden sei und dass der Umstand, dass France Télécom der ARCEP unrichtige Informationen übermittelt habe, ohne zu versuchen, sie zu korrigieren, angesichts der verwendeten Methode ohne Auswirkung sei;

den Zweck der von der Klägerin vorgelegten Verdrängungstests verfälscht habe, der darin bestanden habe, die Auswirkungen der beanstandeten Praktiken festzustellen.

Die für die Sachverhaltsermittlung bei Beschwerden und Einstellungsverfügungen im Bereich des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung geltenden Garantien seien missachtet worden, da die Klägerin i) nicht sofort Zugang zu den Schriftsätzen der gegnerischen Partei und den Verfahrensakten bekommen habe und ii) ihr keine ausreichende Frist eingeräumt worden sei, um zu diesen Dokumenten Stellung zu nehmen.

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