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Klage, eingereicht am 7. April 2010 - Samskip Multimodal Container Logistics/Kommission

(Rechtssache T-166/10)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Samskip Multimodal Container Logistics BV ('s-Gravenzande, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte K. Platteau, Y. Maasdam und P. Broers)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Kommission C(2010) 580 vom 27. Januar 2010 über Finanzhilfen für Vorschläge für Aktionen, die im Rahmen des Auswahlverfahrens 2009 des Programms der Europäischen Union über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II)1 eingereicht wurden, für nichtig zu erklären, soweit der Vorschlag Nr. TREN/B4/SUB/01-2009 MP-II/6 - Projekt G2G@2XL - für eine Förderung in Höhe von 2 190 539 Euro ausgewählt wurde;

der Kommission gemäß Art. 87 § 2 der Verfahrensordnung die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf die beiden folgenden Gründe.

Mit ihrem ersten Klagegrund macht sie geltend, die angefochtene Förderung verstoße gegen die Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1692/2006, da

sie mit den im Rahmen des Projekts G2G@2XL vorgeschlagenen alternativen Beförderungsarten, insbesondere dem Schienen- und Kurzstreckenseeverkehr von Italien, der Schweiz und Österreich in das Vereinigte Königreich, auf dem Markt für Dienstleistungen der Güterbeförderung zu einer inakzeptablen Wettbewerbsverzerrung führe, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufe;

das Projekt G2G@2XL nach dem vorgeschriebenen Zeitraum von 36 Monaten nicht lebensfähig bleiben werde.

Mit ihrem zweiten Klagegrund macht die Klägerin geltend, die angefochtene Förderung verstoße gegen Art. 1 der Verordnung 1692/2006, da sie nicht zur Erreichung der Ziele des Allgemeininteresses beitrage, die mit dem Marco-Polo-II-Programm verfolgt würden. Die angefochtene Förderung werde lediglich zum Wechsel von einem Multimodal Transport Operator zu einem anderen und nicht zum Wechsel vom Straßen- auf den Schienengüterverkehr führen. Folglich werde kein zusätzlicher Straßengüterverkehr auf umweltfreundliche Beförderungsarten verlagert. Somit werde die angefochtene Förderung nicht zu einer tatsächlichen Verringerung des internationalen Straßengüterverkehrs und daher weder zur Verringerung der Überlastung noch zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (den mit dem Marco-Polo-II-Programm verfolgten und in Art. 1 der Verordnung 1692/2006 vorgesehen Allgemeininteressen) beitragen.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Aufstellung des zweiten Marco-Polo-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems (Marco Polo II) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1382/2003, ABl. L 328, S. 1.