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Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 4. Januar 2021 – FS/Chief Appeals Officer, Social Welfare Appeals Office, Minister for Employment Affairs, Minister for Social Protection

(Rechtssache C-3/21)

Verfahrenssprache: Englisch

Vorlegendes Gericht

High Court (Irland)

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: FS

Beklagte: Chief Appeals Officer, Social Welfare Appeals Office, Minister for Employment Affairs, Minister for Social Protection

Vorlagefragen

Umfasst der in Art. 81 der Verordnung Nr. 883/20041 enthaltene Begriff „Antrag“ den Zustand des laufenden Bezugs einer wiederkehrenden Leistung von einem ersten Mitgliedstaat (wenn die Leistung richtigerweise von einem zweiten Mitgliedstaat zu zahlen ist), und zwar jedes Mal, wenn die betreffende Leistung gezahlt wird, und sogar nach dem ursprünglichen Antrag und der ursprünglichen Entscheidung des ersten Mitgliedstaats über die Leistungsbewilligung[?]

Wenn die erste Frage zu bejahen ist, ist dann in einem Fall, in dem ein Antrag auf eine Leistung der sozialen Sicherheit fälschlich in einem Herkunftsmitgliedstaat gestellt wurde, obwohl er in einem zweiten Mitgliedstaat hätte gestellt werden müssen, die Verpflichtung des zweiten Mitgliedstaats aus Art. 81 der Verordnung Nr. 883/2004 (konkret die Verpflichtung, einen im Herkunftsmitgliedstaat gestellten Antrag als in dem zweiten Mitgliedstaat zulässig zu behandeln) dahin auszulegen, dass sie völlig unabhängig von der Verpflichtung der Antragstellerin aus Art. 76 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2004, zutreffende Angaben zu ihrem Wohnsitz zu machen, besteht, so dass ein fälschlich im Herkunftsmitgliedstaat gestellter Antrag von dem zweiten Mitgliedstaat als im Sinne des Art. 81 zulässig behandelt werden muss, obwohl die Antragstellerin es versäumt hat, innerhalb der nach dem Recht des zweiten Mitgliedstaats vorgeschriebenen Antragsfrist gemäß Art. 76 Abs. 4 zutreffende Angaben zu ihrem Wohnsitz zu machen[?]

Ist der allgemeine unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass die wirksame Geltendmachung von Unionsrechten unter Umständen wie denen des vorliegenden Verfahrens (insbesondere in einer Situation, in der eine ihre Freizügigkeitsrechte ausübende Unionsbürgerin gegen ihre Verpflichtung aus Art. 76 Abs. 4 verstößt, die Sozialleistungsträger des Herkunftsmitgliedstaats über ihren Wohnsitzlandwechsel zu informieren) durch eine innerstaatliche Rechtsvorschrift des Mitgliedstaats, in dem das Recht auf Freizügigkeit ausgeübt wird, unmöglich gemacht wird, wenn danach ein Unionsbürger, um eine Rückwirkung von Anträgen auf Kindergeld zu erreichen, eine solche Leistung in dem zweiten Mitgliedstaat innerhalb einer nach dem innerstaatlichem Recht vorgeschriebenen Frist von zwölf Monaten beantragen muss[?]

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1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1).