Language of document : ECLI:EU:T:2014:139





Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 20. März 2014 – Reagens/Kommission

(Rechtssache T‑181/10)

„Zugang zu Dokumenten – Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 – Dokumente, die mit Anträgen auf Berücksichtigung der fehlenden Leistungsfähigkeit bestimmter Unternehmen im Rahmen eines Kartellverfahrens zusammenhängen – Verweigerung des Zugangs – Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen eines Dritten – Ausnahme zum Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Überwiegendes öffentliches Interesse – Verpflichtung, eine konkrete und individuelle Prüfung vorzunehmen – Teilweiser Zugang“

1.                     Gerichtliches Verfahren – Klageschrift – Klagebeantwortung – Formerfordernisse – Handschriftliche Unterschrift eines Rechtsanwalts – Pflicht, die mit der Urschrift übereinstimmenden Kopien zu unterschreiben – Fehlen (Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 43 § 1) (vgl. Rn. 43-45)

2.                     Nichtigkeitsklage – Zuständigkeit des Unionsrichters – Antrag auf Erlass einer Anordnung an ein Organ – Unzulässigkeit (Art. 263 AEUV) (vgl. Rn. 49)

3.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Verpflichtung des Organs zu einer konkreten und individuellen Prüfung der Dokumente – Umfang (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4) (vgl. Rn. 64, 65)

4.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Enge Auslegung und Anwendung – Schutz der geschäftlichen Interessen einer bestimmten Person – Schutz des Zwecks von Inspektions-, Untersuchungs- und Audittätigkeiten – Anwendung auf Dokumente, die mit Anträgen auf Berücksichtigung der fehlenden Leistungsfähigkeit bestimmter Unternehmen im Rahmen eines Kartellverfahrens zusammenhängen – Grenzen (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 2 erster und dritter Gedankenstrich; Mitteilung 2006/C 210/02 der Kommission, Ziff. 35) (vgl. Rn. 85-87, 90-93, 100-106, 116-118, 126-129)

5.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Von Dritten stammende Dokumente – Verpflichtung zur vorherigen Konsultation der betroffenen Dritten – Widerspruchs eines Dritten, bei dem es sich nicht um einen Mitgliedstaat handelt, gegen die Verbreitung der Dokumente – Verpflichtung des Organs, sie nicht ohne vorherige Zustimmung zu verbreiten – Fehlen (Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 4 Abs. 4 und 5) (vgl. Rn. 96-99)

6.                     Organe der Europäischen Union – Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten – Verordnung Nr. 1049/2001 – Ausnahmen vom Recht auf Zugang zu Dokumenten – Überwiegendes öffentliches Interesse, das die Verbreitung von Dokumenten rechtfertigt – Begriff – Subjektives Interesse des Betroffenen an seiner Verteidigung – Ausschluss (Art. 15 AEUV; Verordnung Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2) (vgl. Rn. 142-144)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung Gestdem 2009/5145 der Kommission vom 23. Februar 2010, mit der der Klägerin in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43) der Zugang zu bestimmten Dokumenten der Akte des Verfahrens COMP/38589 – Wärmestabilisatoren verweigert wurde

Tenor

1.

Die Entscheidung Gestdem 2009/5145 der Kommission vom 23. Februar 2010, mit der der Reagens SpA in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission der Zugang zu bestimmten Dokumenten der Akte des Verfahrens COMP/38589 – Wärmestabilisatoren verweigert wurde, wird für nichtig erklärt, soweit damit der Zugang zu den nicht vertraulichen Fassungen der Anträge der Unternehmen und zum ersten Fragebogen der Europäischen Kommission verweigert wurde.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Reagens SpA trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten der Kommission.

4.

Die Kommission trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Reagens.