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Klage, eingereicht am 11. Januar 2010 - Sviluppo Globale/Kommission

(Rechtssache T-6/10)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Sviluppo Globale GEIE (Rom, Italien) (Prozessbevollmächtigte: F. Sciaudone, R. Sciaudone und A. Neri)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen vom 10. November 2009 und vom 26. November 2009 für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die vorliegende Klage wendet sich zum einen gegen die Entscheidung der Kommission vom 10. November 2009, mit der die Kommission das von dem Konsortium ITAK (der Kläger war Mitglied dieses Konsortiums und mit dessen Geschäftsführungs- und Verwaltungstätigkeiten betraut) im Rahmen der Ausschreibung EUROPEAID/127843/D/SER/KOS eingereichte Angebot abgelehnt hat, das die Unterstützung der Zoll- und Steuerverwaltung im Kosovo zum Gegenstand hatte, und zum anderen gegen die Entscheidung der Kommission vom 26. November 2009 über den Antrag des Konsortiums ITAK auf Zugang zu den Unterlagen der fraglichen Ausschreibung.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 10. November 2009 macht der Kläger folgende Klagegründe geltend:

Verstoß gegen die Begründungspflicht, da die Kommission keine Informationen über die Merkmale und Vorteile des ausgewählten Angebots mitgeteilt habe;

Verletzung der Pflichten der Kommission nach Nr. 2.4.15 des "Handbuchs für Vergabeverfahren im Zusammenhang mit Maßnahmen betreffend Außenbeziehungen" der Europäischen Gemeinschaft sowie ihrer Pflicht zu sorgfältigem Verwaltungshandeln. Die Beklagte habe nämlich nicht auf die nach Nr. 2.4.15 des Handbuchs erhobene Beschwerde geantwortet;

Offenkundiger Beurteilungsfehler der Qualität des technischen Angebots, das vom Konsortium ITAK eingereicht worden sei, da der Bewertungsausschuss ein von drei (Steuer- und Zoll-)Verwaltungsbehörden von nicht weniger als drei Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingereichtes Angebot für unzureichend und technisch nicht angemessen erachtet habe.

Offenkundiger Fehler bei der Beurteilung der Merkmale des technischen Angebots, das den Zuschlag erhalten habe. Der Bewertungsausschuss habe dem Angebot eines Konsortiums aus Informatikexperten mit einem Teamleader, der in der Vergangenheit von der Kommission mittelmäßige Beurteilungen erhalten habe, eine äußerst hohe Punktezahl erteilt.

Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 26. November 2009 macht der Kläger folgende Klagegründe geltend:

Verletzung von Art. 7 der Verordnung Nr. 1049/20011, da die Kommission den Antrag auf Zugang nicht unverzüglich bearbeitet habe, keine Empfangsbescheinigung zugesandt habe und der Ansicht gewesen sei, den Antrag einfach ignorieren zu können;

Verstoß gegen Art. 8 der Verordnung Nr. 1049/2001, da die Kommission den Zweitantrag des Konsortium ITAK nicht unverzüglich bearbeitet, und auch in diesem Fall keine Empfangsbescheinigung zugesandt habe und eigentlich der Ansicht gewesen sei, den Antrag nach Ablauf der für die Antwort vorgesehenen Frist beantworten zu können;

Verletzung der allgemeinen Grundsätze über den Zugang zu Dokumenten im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001 und der entsprechenden Rechtsprechung. Insbesondere sei die Kommission soweit gegangen, dass sie auch Informationen, die dem Kläger zu einem früheren Zeitpunkt übermittelt worden seien, nicht weitergegeben habe;

Verstoß gegen Art. 4 Abs. 2, 3 und 6 der Verordnung Nr. 1049/2001.

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1 - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).