Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. März 2011 – Westfälisch-Lippischer Sparkassen- und Giroverband/Kommission
(Rechtssache T‑22/11 R)
„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnung – Offensichtliche Unzulässigkeit“
Vorläufiger Rechtsschutz – Aussetzung des Vollzugs – Zulässigkeitsvoraussetzungen – Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung – Aussetzung des Vollzugs der fraglichen Maßnahme durch das Gericht – Unzulässigkeit eines neuen Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz, der den gleichen Gegenstand hat und dem Antragsteller keinerlei Vorteil verschafft (Art. 278 AEUV; Verfahrensordnung des Gerichts, Art. 104 § 1) (vgl. Randnrn. 10-12)
Gegenstand
| Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses der Kommission vom 21. Dezember 2010, C(2010) 9525 final, Staatliche Beihilfe MC 8/2009 und C 43/2009 – Deutschland – WestLB Veräußerungen, soweit sich daraus die Verpflichtung zur Einstellung des Neugeschäfts der Westdeutsche ImmobilienBank AG nach dem 15. Februar 2011 ergibt |
Tenor
1. | | Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. | | Der Streithilfeantrag der Westdeutsche ImmobilienBank AG hat sich erledigt. |
3. | | Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |