Language of document :

Amtsblattmitteilung

 

Ersuchen um Vorabentscheidung, vorgelegt durch Beschluss des Högsta Domstolen vom 10. September 2002 in dem Rechtsstreit Fixtures Marketing Limited gegen AB Svenska Spel

    (Rechtssache C-338/02)

Der Högsta Domstolen ersucht den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften durch Beschluss vom 10. September 2002, bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen am 23. September 2002, in dem Rechtsstreit Fixtures Marketing Limited gegen AB Svenska Spel um Vorabentscheidung über folgende Fragen:

1.Kann bei der Beurteilung der Frage, ob eine Datenbank im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9/EG1 des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Datenbankrichtlinie) das Resultat einer "wesentlichen Investition" ist, zugunsten ihres Herstellers eine Investition berücksichtigt werden, die in erster Linie die Schaffung eines von der Datenbank unabhängigen Wirtschaftsgutes und somit nicht nur "die Beschaffung, die Überprüfung oder die Darstellung" des Inhalts der Datenbank bezweckt? Spielt es in diesem Fall eine Rolle, ob die Investition gleichwohl ganz oder teilweise eine Voraussetzung für die Datenbank darstellt?

Die AB Svenska Spel hat im vorliegenden Verfahren geltend gemacht, dass sich die Investition der Fixtures Marketing Limited in erster Linie auf die Ausarbeitung von Spielplänen für die englischen und schottischen Fußballligen und nicht auf die Datenbanken beziehe, in denen die Daten gespeichert würden. Die Fixtures Marketing Limited hat ihrerseits vorgetragen, dass es unzulässig sei, zwischen der Arbeit und den Kosten, die mit der Planung des Spiels verbunden seien, und der Arbeit und den Kosten zu unterscheiden, die die Ausarbeitung der Spielpläne in den Datenbanken beträfen.

2.Ist eine Datenbank nach der Datenbankrichtlinie nur in Bezug auf solche Tätigkeiten geschützt, für die der Zweck gilt, den der Hersteller der Datenbank mit ihrer Schaffung verfolgt?

Die AB Svenska Spel hat geltend gemacht, dass die Fixtures Marketing Limited mit der Schaffung der Datenbank nicht bezweckt habe, das Fußballtoto oder ein anderes Spiel zu erleichtern, sondern dass diese Tätigkeit im Verhältnis zum Zweck der Investition ein Nebenprodukt sei. Die Fixtures Marketing Limited hat ihrerseits vorgetragen, dass der Zweck der Investition unerheblich sei, und bestreitet im Übrigen, dass die Möglichkeit, die Datenbank für Wetten auszunutzen, im Verhältnis zum eigentlichen Zweck der Investition in die Datenbank ein Nebenprodukt sei.

3.Was ist mit der in Artikel 7 Absatz 1 enthaltenen Wendung "eines in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentlichen Teils des Inhalts dieser Datenbank" gemeint?

4.Ist der durch Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie gewährte Schutz gegen die "Entnahme und/oder Weiterverwendung" des Inhalts einer Datenbank auf Verwendungen begrenzt, die eine direkte Nutzung der Datenbank implizieren, oder erfasst er auch die Nutzung des Inhalts, wenn sich dieser in einer anderen Quelle findet (aus zweiter Hand bezogen wird) oder allgemein zugänglich ist?

Die AB Svenska Spel hat geltend gemacht, sie habe von den Datenbanken keine Kenntnis gehabt und die Angaben für die Tippscheine aus anderen Quellen bezogen; auch stellten die auf den Scheinen gemachten Angaben nicht die Gesamtheit oder einen wesentlichen Teil der Spielpläne dar. Die Fixtures Marketing Limited hat ihrerseits vorgetragen, dass es für die Beurteilung unerheblich sei, ob die Angaben aus anderen Quellen als den Spielplänen bezogen worden seien, da sie doch aus diesen stammten.

5.Wie sind die Begriffe "normale Nutzung" und "unzumutbar beeinträchtigen" in Artikel 7 Absatz 5 auszulegen?

Die Fixtures Marketing Limited hat der AB Svenska Spel eine wiederholte und systematische Entnahme und Weiterverwendung des Inhalts der Datenbank in Gewinnabsicht vorgeworfen, die einer normalen Nutzung der Datenbank entgegenstehe und dadurch die Interessen der Fußballligen unzumutbar beeinträchtige. Die AB Svenska Spel hält es ihrerseits für falsch, bei der Beurteilung mehrere Tippscheine zusammen zu betrachten, und bestreitet, dass die Nutzung gegen Artikel 7 Absatz 5 der Richtlinie verstoße.

____________

1 - ABl. L 77 vom 27.3.1996, S. 20.