Language of document : ECLI:EU:C:2004:696

Rechtssache C-338/02

Fixtures Marketing Ltd

gegen

Svenska Spel AB

(Vorabentscheidungsersuchen des Högsta domstolen)

„Richtlinie 96/9/EG – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Schutzrecht sui generis – Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition – Fußballmeisterschaftsspielpläne – Wettspiele“

Leitsätze des Urteils

Rechtsangleichung – Rechtlicher Schutz von Datenbanken – Richtlinie 96/9 – Begriff der mit der Beschaffung, der Überprüfung oder der Darstellung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition – Zur Aufstellung eines Fußballspielplans eingesetzte Mittel – Ausschluss

(Richtlinie 96/9 des Europäischen Parlaments und des Rates, Artikel 7 Absatz 1)

Der Begriff einer mit der Beschaffung des Inhalts einer Datenbank verbundenen Investition im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 96/9 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken ist dahin zu verstehen, dass er die der Errichtung dieser Datenbank gewidmete Investition erfasst. Er bezeichnet also die Mittel, die der Ermittlung von vorhandenen Elementen und deren Zusammenstellung in dieser Datenbank gewidmet werden, umfasst aber nicht die Mittel, die eingesetzt werden, um die Elemente zu erzeugen, aus denen der Inhalt einer Datenbank besteht.

Im Rahmen der Erstellung eines Spielplans von Begegnungen zur Veranstaltung von Fußballmeisterschaften stellen die Mittel, die der Festlegung der Daten, der Uhrzeiten und der Mannschaftspaarungen für die einzelnen Begegnungen dieser Meisterschaften gewidmet werden, keine derartige Investition dar. Außerdem erfordert die Beschaffung der Daten, aus denen dieser Spielplan besteht, von Seiten der Berufsfußballligen, die am Erzeugen dieser Daten unmittelbar beteiligt sind, keine besondere Anstrengung. Auch die Mittel, die zur Überprüfung oder zur Darstellung der Daten eingesetzt werden, aus denen der Spielplan besteht, sind nicht als Mittel anzusehen, die eine wesentliche, im Verhältnis zu der mit dem Erzeugen dieser Daten verbundenen Investition selbständige Investition darstellen.

(vgl. Randnrn. 23-24, 31, 33-35, 37 und Tenor)