BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS
29. Oktober 2021(*)
„Streichung“
In der Rechtssache C‑623/21
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Stuttgart (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. September 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Oktober 2021, in dem Verfahren
Société Air France SA
gegen
AQ u. a.
erlässt
DER PRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS
nach Anhörung des Ersten Generalanwalts M. Szpunar
folgenden
Beschluss
1 Mit Schreiben vom 19. Oktober 2021, das am 27. Oktober 2021 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Landgericht Stuttgart (Deutschland) dem Gerichtshof mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen zurückziehe.
2 Unter diesen Umständen ist gemäß Art. 100 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Streichung der vorliegenden Rechtssache im Register des Gerichtshofs anzuordnen.
3 Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem beim nationalen Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts.
Aus diesen Gründen hat der Präsident des Gerichtshofs beschlossen:
Die Rechtssache C‑623/21 wird im Register des Gerichtshofs gestrichen.
Unterschriften