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Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2023 – Kopřiva-Horák/Kommission

(Rechtssache T-731/21)1

(Finanzielle Unterstützung – Rahmenprogramm für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation [2007-2013] – Projekt „Smart Open Services for European Patients“ – Finanzhilfevereinbarung – Einziehung eines Teils des geleisteten Zuschusses – Förderfähige Kosten – Zuverlässigkeit der Arbeitszeitnachweise – Begründungspflicht – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Tschechisch

Parteien

Klägerin: Kopřiva-Horák v.o.s., Rechtsnachfolgerin der Společnost pro eHealth databáze, a.s. (Brno, Tschechische Republik) (vertreten durch Rechtsanwalt P. Konečný)

Beklagte: Europäische Kommission (vertreten durch J. Estrada de Solà und J. Hradil als Bevollmächtigte)

Gegenstand

Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung des Beschlusses C (2021) 6597 final der Kommission vom 2. September 2021 über die Einziehung eines Betrags von 861 263 Euro zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 80 026,67 Euro und 82,59 Euro für jeden weiteren Tag des Verzugs ab dem 1. Oktober 2021.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kopřiva-Horák v.o.s. trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

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1     ABl. C 37 vom 24.1.2022.