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Klage, eingereicht am 27. August 2021 – Europäische Kommission/Slowakische Republik

(Rechtssache C-540/21)

Verfahrenssprache: Slowakisch

Parteien

Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lindenthal, I. Rubene und A. Tokár)

Beklagte: Slowakische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 12 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3 Buchst. b und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/23021 in Verbindung mit Art. 4 dieser Richtlinie verstoßen hat, dass sie den durch das Zákon č. 136/2020 Z. z. (Gesetz Nr. 136/2020) vom 20. Mai 2020 eingeführten § 33a des Zákon č. 170/2018 Z. z. (Gesetz Nr. 170/2018) erlassen hat, und

der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302 habe der Reisende das Recht, vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände aufträten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigten. Nach Abs. 3 Buchst. b dieses Artikels könne auch der Reiseveranstalter den Pauschalreisevertrag beenden, wenn er aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert sei.

Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 sehe vor, dass der Reiseveranstalter im Fall der Beendigung des Pauschalreisevertrags dem Reisenden unverzüglich und in jedem Fall innerhalb einer Frist von spätestens 14 Tagen nach Beendigung des Pauschalreisevertrags eine Erstattung zahle. Darüber hinaus untersage es Art. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 den Mitgliedstaaten, von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende Vorschriften aufrecht zu erhalten oder solche einzuführen; dies gelte u. a. für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für den Reisenden.

Die Slowakische Republik habe mit dem Erlass des Zákon č. 136/2020 Z. z., ktorým sa dopĺňa zákon č. 170/2018 Z. z. o zájazdoch, spojených službách cestovného ruchu, niektorých podmienkach podnikania v cestovnom ruchu (Gesetz Nr. 136/2020 zur Ergänzung des Gesetzes Nr. 170/2018 über Pauschalreisen, verbundene Tourismusdienstleistungen und bestimmte Geschäfte im Tourismusbereich) gegen Art. 12 Abs. 2, Art. 12 Abs. 3 Buchst. b und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2015/2302 in Verbindung mit Art. 4 dieser Richtlinie verstoßen.

§ 33a Abs. 7 des Zákon č. 170/2018 Z. z. (Gesetz Nr. 170/2018) sehe nämlich vor, dass sich das Reisebüro mit dem Reisenden bis spätestens 31. August 2021 über eine Ersatzreise einigen müsse. Einige sich das Reisebüro nicht bis zum 31. August 2021 mit dem Reisenden über eine Ersatzreise, so gelte dies nach Abs. 9 dieser Vorschrift als Rücktritt vom Reisevertrag durch das Reisebüro, und es habe dem Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14. September 2021, alle im Rahmen dieses Vertrags erhaltene Zahlungen zu erstatten.

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1 Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).