Language of document : ECLI:EU:F:2007:103

URTEIL DES GERICHTS FÜR DEN ÖFFENTLICHEN DIENST

(Erste Kammer)

19. Juni 2007

Rechtssache F-54/06

John Davis u. a.

gegen

Rat der Europäischen Union

„Öffentlicher Dienst – Beamte – Ruhegehaltsansprüche – Berichtigungskoeffizienten – Versetzung in den Ruhestand nach dem Inkrafttreten des Statuts in seiner seit dem 1. Mai 2004 anwendbaren Fassung – Anwendung von Berichtigungskoeffizienten, deren Berechnung sich nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten des Landes richtet, in dem die Ruhegehaltsempfänger wohnen – Übergangsregelung – Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten für die Ruhegehaltsansprüche, die nach dem Inkrafttreten des Statuts in seiner seit dem 1. Mai 2004 anwendbaren Fassung erworben wurden“

Gegenstand:  Klage nach Art. 236 EG und Art. 152 EA auf Aufhebung der Entscheidungen des Rates, mit denen jeweils die Ruhegehaltsansprüche der Kläger festgesetzt werden, soweit auf den nach dem 30. April 2004 erworbenen Teil ihrer Ruhegehaltsansprüche kein Berichtigungskoeffizient angewandt wird und der auf den vor dem 1. Mai 2004 erworbenen Teil ihrer Ruhegehaltsansprüche angewandte Berichtigungskoeffizient sich von dem unterscheidet, der auf die Bezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften im aktiven Dienst im Vereinigten Königreich oder in Dänemark angewandt wird

Entscheidung:  Die Klage wird abgewiesen. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.

Leitsätze

1.      Beamte – Ruhegehälter – Berichtigungskoeffizient – Abschaffung für die Ruhegehaltsansprüche, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 erworben wurden

(Beamtenstatut, Art. 82 Abs. 1; Anhang XIII, Art. 20; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

2.      Beamte – Ruhegehälter – Berichtigungskoeffizient – Abschaffung für die Ruhegehaltsansprüche, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 erworben wurden

(Beamtenstatut, Art. 82 Abs. 1; Anhang XIII, Art. 20; Verordnung Nr. 723/2004 des Rates)

3.      Beamte – Ruhegehälter – Berichtigungskoeffizient – Abschaffung für die Ruhegehaltsansprüche, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung Nr. 723/2004 erworben wurden

(Beamtenstatut, Art. 82 Abs. 1)

4.      Freizügigkeit – Arbeitnehmer – Begriff – Beamter der Gemeinschaft – Einbeziehung – Beamter der Gemeinschaft im Ruhestand – Ausschluss

(Art. 18 EG und 39 EG)

5.      Unionsbürgerschaft – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Beamte der Gemeinschaft im Ruhestand

(Art. 18 EG; Beamtenstatut, Art. 82 Abs. 1)

1.      Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird nicht verletzt, wenn die Unterschiede in der Behandlung der verschiedenen Kategorien von Beamten anhand eines objektiven und sachgerechten Kriteriums gerechtfertigt werden und sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dieser Unterscheidung verfolgten Zweck stehen.

In Bezug auf die Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten für die ab dem 1. Mai 2004 erworbenen Ruhegehaltsansprüche durch die Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten steht die unterschiedliche Behandlung von nach Inkrafttreten der Statutsreform in den Ruhestand versetzten Beamten und denjenigen, die einige Monate vor diesem Inkrafttreten in den Ruhestand versetzt wurden, insofern mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung in Einklang, als lediglich Letztere für die Gesamtheit ihrer Ruhegehaltsansprüche in den Genuss eines Berichtigungskoeffzienten kommen. Dieser Unterschied rechtfertigt sich auf der Grundlage eines objektiven und sachgerechten Kriteriums, nämlich der Versetzung der Beamten in den Ruhestand vor oder nach Inkrafttreten der Statutsreform. Außerdem wird bei dieser unterschiedlichen Behandlung im Hinblick auf die Ziele der genannten Statutsreform das Verhältnismäßigkeitserfordernis beachtet, denn ungeachtet der Tatsache, dass die erstgenannten Beamten nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Statutsreform in den Ruhestand versetzt worden sind, werden weiterhin sämtliche ihrer vor diesem Zeitpunkt erworbenen Ansprüche Berichtigungskoeffizienten und darüber hinaus den gleichen Berichtigungskoeffizienten unterworfen, die für Beamte gelten, die vor diesem Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt worden sind. Diese Feststellungen werden ferner durch die Erwägung untermauert, dass der Gesetzgeber nicht nur Vorschriften, die die Ruhegehaltsansprüche ab dem 1. Mai 2004 negativ beeinflussen, sondern auch solche Vorschriften erlassen hat, die sich negativ auf vor diesem Zeitpunkt erworbene Ruhegehaltsansprüche auswirken, indem er schrittweise während einer Übergangszeit, die am 30. April 2008 endet, die kapitalbezogenen Berichtigungskoeffizienten durch länderbezogene ersetzt hat, die für alle Ruhegehaltsempfänger weniger günstig sind.

Umso weniger kann die unterschiedliche Behandlung als eine willkürliche oder eine offenkundig unangemessene Diskriminierung im Hinblick auf die Ziele der Statutsreform angesehen werden. Denn nur wenn derartige Diskriminierungen vorliegen, kann dem Vorbringen gefolgt werden, das aus dem Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot hergeleitet wird, wenn es sich gegen Maßnahmen richtet, die in einem Bereich ergangen sind, in dem der Gesetzgeber über ein Ermessen verfügt, wie dies auf dem Gebiet der Ausgestaltung des Versorgungssystems der Fall ist.

(vgl. Randnrn. 64, 74 und 75)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 16. März 2004, Afari/EZB, T‑11/03, Slg. ÖD 2004, I‑A‑65 und II‑267, Randnr. 65

Gericht für den öffentlichen Dienst: 23. Januar 2007, Chassagne/Kommission, F‑43/05, Slg. ÖD 2007, II‑0000, Randnr. 91

2.      In einem Bereich, in dem der Gesetzgeber über ein Ermessen verfügt, wie dies auf dem Gebiet der Ausgestaltung des Versorgungssystems der Fall ist, beschränkt sich das Gericht, wenn es prüft, ob der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot beachtet wurden, darauf, zu prüfen, ob das betreffende Organ keine willkürliche oder offenkundig unangemessene Unterscheidung getroffen hat.

Diese Grenzen hat der Gesetzgeber nicht überschritten, indem er für ab dem 1. Mai 2004 erworbene Ruhegehaltsansprüche mit der Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten jeden Berichtigungskoeffizienten abschaffte. Denn es gibt kein übergeordnetes gemeinschaftsrechtliches Prinzip „der Gleichbehandlung in Sachen Kaufkraft“ der Ruhegehaltsempfänger der Gemeinschaft, sondern einen allgemeinen Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung, den der Gesetzgeber auf demjenigen Weg und mit denjenigen Mitteln umzusetzen hat, die er für am geeignetsten hält. Im Hinblick auf das Ermessen des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Ausgestaltung des Versorgungssystems war der Rat völlig befugt, ein System zu erlassen, das darauf abzielte, den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung dadurch umzusetzen, dass er die Berichtigungskoeffizienten abschaffte und sicherstellte, dass bei gleichen Beiträgen die Beamten nominal gleiche Ruhegehaltsbezüge erhielten, was darüber hinaus im Allgemeinen in den Versorgungssystemen bei anderen internationalen Organisationen der Fall ist. Insoweit durfte er zu Recht davon ausgehen, dass mit der europäischen Integration Berichtigungskoeffizienten zunehmend weniger notwendig werden und dass die Ruhegehaltsempfänger mehr und mehr ihren Wohnsitz im Land ihrer früheren dienstlichen Verwendung oder in einem anderen als ihrem Herkunftsstaat wählen; der Rat konnte ferner dem Wunsch Rechnung tragen, Betrügereien ebenso wie kostspielige und schwierige Nachprüfungsverfahren über den tatsächlichen Ort des Wohnsitzes der Ruhegehaltsempfänger zu vermeiden.

Außerdem steht es dem Gesetzgeber frei, das Statut dadurch abzuändern, dass er Vorschriften erlässt, die für die betreffenden Beamten weniger vorteilhaft sind als diejenigen, die zuvor galten; diese Freiheit kann nicht unter Berufung auf einen Grundsatz der Gleichheit „in Sachen Kaufkraft“ behindert werden. Wenn jedoch erworbene Rechte der Beamten bestehen, ist der Gesetzgeber verpflichtet, eine hinreichend lange Übergangszeit festzulegen, die im Rahmen des Versorgungssystems darauf abzielt, eine unerwartete Änderung der Modalitäten der Ermittlung der Ruhegehaltsansprüche zu vermeiden. Insofern kann sich dieser Schutz, vorausgesetzt, er erstreckt sich auf nach Inkrafttreten der Statutsreform in den Ruhestand versetzte Beamte, nur auf von diesen vor diesem Zeitpunkt erworbene Ansprüche erstrecken.

(vgl. Randnrn. 65, 78 und 80 bis 82)

Verweisung auf:

Gericht erster Instanz: 30. September 1998, Losch/Gerichtshof, T‑13/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑543 und II‑1633, Randnrn. 113, 121 und 122; 30. September 1998, Busacca u. a./Rechnungshof, T‑164/97, Slg. ÖD 1998, I‑A‑565 und II‑1699, Randnrn. 49, 58 und 59; 6. Juli 1999, Séché/Kommission, T‑112/96 und T‑115/96, Slg. ÖD 1999, I‑A‑115 und II‑623, Randnrn. 127 und 132; 8. Januar 2003, Hirsch u. a./EZB, T‑94/01, T‑152/01 und T‑286/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑1 und II‑27, Randnr. 51; 26. Februar 2003, Drouvis/Kommission, T‑184/00, Slg. ÖD 2003, I‑A‑51 und II‑297, Randnr. 57, bestätigt durch Gerichtshof, 29. April 2004, Drouvis/Kommission, C‑187/03 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht; 29. November 2006, Campoli/Kommission, T‑135/05, Slg. ÖD 2006, I-A-2-297 und II-A-2-1527, Randnrn. 71, 72, 78, 79, 85, 87, 97, 100 und 105

Gericht für den öffentlichen Dienst: 23. Januar 2007, Chassagne/Kommission, F‑43/05, Slg. ÖD 2007, II‑0000, Randnr. 62

3.      Die Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten für die ab dem 1. Mai 2004 erworbenen Ruhegehaltsansprüche durch die Verordnung Nr. 723/2004 zur Änderung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten verstößt für Ruhegehaltsempfänger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit erhöhten Lebenshaltungskosten nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gegenüber einem Ruhegehaltsempfänger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat mit weniger hohen Lebenshaltungskosten. Gleiches gilt auch für den Vergleich zwischen nicht in Belgien wohnhaften Ruhegehaltsempfängern und den dort wohnhaften.

Denn zum einen beruhen, wenn die genannte Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten zu Kaufkraftunterschieden zwischen Ruhegehaltsempfängern in Abhängigkeit davon führt, ob diese sich in Ländern mit hohen oder niedrigen Lebenshaltungskosten niederlassen, auf einem objektiven und sachgerechten Kriterium, nämlich dem gleich hohen Betrag der von den Beamten während ihrer Laufbahn gezahlten Beiträge, und zum anderen sind zumindest während der ersten Jahre der Anwendung des neuen Versorgungssystems diese Unterschiede im Hinblick auf die Ziele der Statutsreform verhältnismäßig. Während dieser Jahre nämlich werden die nach Inkrafttreten der Statutsreform in den Ruhestand versetzten Beamten den Großteil ihrer Ruhrgehaltsansprüche erworben haben und folglich in den Genuss synthetischer Koeffizienten kommen, die nicht weit von denjenigen entfernt liegen, in deren Genuss sie gekommen wären, wenn die Statutsreform das System der Berechnungskoeffizienten beibehalten hätte. Erst dann, wenn entgegen den Prognosen des Rats die Unterschiede der Lebenshaltungskosten zwischen den Mitgliedstaaten in Zukunft weiter bestehen bleiben, könnte sich die unterschiedliche Behandlung von Ruhegehaltsempfängern, die sich an Orten niederlassen, an denen die Lebenshaltungskosten hoch sind, und denjenigen, die sich an Orten niederlassen, an denen diese Kosten niedrig sind, in Anbetracht des Fehlens von Berichtigungskoeffizienten bezüglich eines erheblichen Teils der Ruhegehaltsansprüche und unter der Voraussetzung, dass der Rat keine berichtigenden Maßnahmen ergreift, als im Vergleich zu den Zielen der Statutsreform unverhältnismäßig erweisen.

Ebenso können die Folgen der Abschaffung der Berichtigungskoeffizienten auf der Grundlage der gleichen Erwägungen und in Anbetracht des Ermessens des Gesetzgebers auf dem Gebiet der Ausgestaltung des Versorgungssystems keine willkürlichen oder gegenüber den Zielen der Statutsreform offenkundig unangemessenen Diskriminierungen sein.

(vgl. Randnrn. 84 bis 87)

4.      Ein Gemeinschaftsbeamter hat die Eigenschaft eines Wanderarbeitnehmers und verliert als Gemeinschaftsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsstaat arbeitet, die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 39 Abs. 1 EG nicht deshalb, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist, selbst wenn die Bedingungen seiner Einreise in das Beschäftigungsland und seines Aufenthalts in diesem Land durch ein internationales Übereinkommen besonders geregelt sind. Demgegenüber können sich die Gemeinschaftsruhegehaltsempfänger nicht auf die Grundsätze der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit berufen, die hauptsächlich auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit abstellen, sondern lediglich auf Art. 18 EG, der den Gemeinschaftsangehörigen das Recht garantiert, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten.

(vgl. Randnrn. 96 bis 98)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, Slg.  1989, 723, Randnr. 11; 16. Dezember 2004, My, C‑293/03, Slg. 2004, I‑12013, Randnr. 37; 16. Februar 2006, Öberg, C‑185/04, Slg. 2006, I‑1453, Randnr. 12

5.      Nach Art. 18 EG hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten; dieses Recht folgt unmittelbar aus dem Status als Bürger der Europäischen Union, den Art. 17 EG verleiht und der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Vorbehaltlich der im Vertrag und im Sekundärrecht vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen kann Art. 18 EG schon als solcher den Bürgern der Europäischen Union Rechte verleihen, die sie gerichtlich geltend machen können. Diese Vorschrift kann somit in Ermangelung einer hierzu vorgesehenen besonderen Regelung für die in den Ruhestand versetzten Gemeinschaftsbeamten ein Recht begründen, sich in dem Mitgliedstaat ihrer Wahl niederzulassen.

Nicht nur Maßnahmen, die unmittelbare Verbote und Beschränkungen enthalten, sondern auch solche, die die Betroffenen davon abschrecken, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, würden das Recht, sich frei zu bewegen, beeinträchtigen. Jedoch lässt sich aus Art. 18 EG keine positive, den Gemeinschaftsgesetzgeber treffende Verpflichtung herleiten, dass dieser den Gemeinschaftsruhegehaltsberechtigten in der Form von Berichtigungskoeffizienten eine finanzielle Zulage zukommen lassen muss, die darauf abzielt, die höheren Lebenshaltungskosten in einem Mitgliedstaat, in dem der Ruhegehaltsempfänger sich niederlassen möchte, auszugleichen; denn da von einer Ungleichbehandlung in Bezug auf andere Gemeinschaftsruhegehaltsempfänger nicht die Rede sein kann, die sich dafür entschieden haben, sich im selben Mitgliedstaat niederzulassen, sind die Nachteile, die die Niederlassung in diesem Staat mit sich bringt und die aus allgemeinen und objektiven Umständen herrühren, die jeden Ruhegehaltsempfänger, ja sogar jede andere Person, die sich im selben Staat niederlässt, betreffen, die Folge der freien Entscheidung des Betreffenden bei der Wahl seines Wohnorts nach Berücksichtigung der Vorteile und Nachteile dieser Wahl und können in keiner Weise als Behinderung der freien Bewegung erachtet werden.

(vgl. Randnrn. 98 bis 100)

Verweisung auf:

Gerichtshof: 1. Februar 1996, Perfili, C‑177/94, Slg. 1996, I‑161, Randnrn. 17 bis 19; 17. September 2002, Baumbast und R, C‑413/99, Slg. 2002, I‑7091, Randnrn. 82, 84 und 86; 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C‑148/02, Slg. 2003, I‑11613, Randnrn. 21 bis 24; 12. Juli 2005, Schempp, C‑403/03, Slg. 2005, I‑6421, Randnrn. 45 bis  47; 16. Februar 2006, Rockler, C‑137/04, Slg. 2006, I‑1441, Randnrn. 17 bis  19; 26. Oktober 2006, Tas-Hagen und Tas, C‑192/05, Slg. 2006, I‑10451; 9. November 2006, Turpeinen, C‑520/04, Slg. 2006, I‑10685, Randnr. 13; 11. Januar 2007, ITC, C‑208/05, Slg. 2007, I‑181, Randnrn. 31 und 33; 30. Januar 2007, Kommission/Dänemark, C‑150/04, Slg. 2007, I‑1163, Randnrn. 41 bis 45