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Klage, eingereicht am 6. Oktober 2008 - EuroChem MCC / Rat

(Rechtssache T-459/08)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: EuroChem Mineral and Chemical Company OAO (EuroChem MCC) (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Vander Schueren und B. Evtimov)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 661/2008 des Rates vom 8. Juli 2008 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland nach einer Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemäß Artikel 11 Absatz 2 und einer teilweisen Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 384/961 für nichtig zu erklären, soweit sie gegen die Klägerin, ihre Hersteller-Tochtergesellschaften und ihre verbundenen Unternehmen, die im 23. Erwägungsgrund unter Buchst. a und c sowie in den Art. 1 unter Abs. 2 Buchst. a und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der angefochtenen Verordnung genannt sind, einen Antidumpingzoll verhängt;

dem Rat die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin stützt ihre Klage auf zwei Nichtigkeitsgründe, deren zweiter in drei Klagegründe unterteilt ist.

Erstens trägt sie vor, der Rat und die Kommission hätten gegen Art. 11 Abs. 3 der Grundverordnung2 verstoßen und/oder ein wesentliches Verfahrenserfordernis nicht erfüllt, indem sie bei der Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahme nicht parallel auf eigene Initiative eine Interimsprüfung über die Schädigung und die Feststellung der Schädigungsspanne eingeleitet hätten, und hätten demgemäß einen offenkundigen Beurteilungsfehler bei der Feststellung der Wahrscheinlichkeit des erneuten Auftretens einer Schädigung im Zusammenhang mit der Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens gemacht hätten.

Zweitens hätten der Rat und die Kommission bei der teilweisen Interimsprüfung den Normalwert für die Klägerin fehlerhaft ermittelt, was zu seiner künstlichen Steigerung geführt habe, und einen falschen Vergleich mit dem Ausfuhrpreis angestellt; daher hätten sie irrig Dumping festgestellt und dadurch gegen die Art. 1 und 2 der Grundverordnung verstoßen, eine Reihe offenkundiger Beurteilungsfehler begangen und Grundsätze des Gemeinschaftsrechts verletzt.

Im Einzelnen trägt die Klägerin vor, dass der Rat und die Kommission dadurch einen Rechtsfehler begangen und gegen Art. 2 Abs. 3 und 5 der Grundverordnung sowie deren rechtlichen Zusammenhang in den Art. 1 und 2 der Grundverordnung verstoßen hätten, dass sie einen Großteil der Produktionskosten der Klägerin als nicht zuverlässig unberücksichtigt gelassen und/oder de facto bei der Ermittlung des Großteils des Normalwerts der Klägerin eine nicht marktwirtschaftliche Methode angewandt hätten.

Die Kommission habe, nachdem sie entschieden habe, eine Gaspreisberichtigung vorzunehmen, dadurch gegen Art. 2 Abs. 5 Unterabs. 2 verstoßen und/oder einen offenkundigen Beurteilungsfehler begangen und die Begründungspflicht verletzt, dass sie die Gaspreisberichtigung auf der Grundlage des innergemeinschaftlichen Gaspreises in Waidhaus, Deutschland, durchgeführt und es unterlassen habe, weitere Abzüge vorzunehmen.

Schließlich hätten der Rat und die Kommission gegen Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung verstoßen und offenkundig die Tatsachen falsch beurteilt, als sie vom Ausfuhrpreis die beim Verkauf an den ersten unabhängigen Abnehmer anfallenden Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie Provisionen hinsichtlich verbundener Unternehmen abgezogen hätten, die mit der Klägerin eine einzige wirtschaftliche Einheit bildeten und zu ihrer integrierten Verkaufsabteilung gehörten.

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1 - ABl. L 185, S. 1.

2 - Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996 L 56, S. 1).