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Urteil des Gerichts vom 19. Juni 2012 - H.Eich/HABM - Arav (H.EICH)

(Rechtssache T-557/10)

(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke H.EICH - Ältere nationale Bildmarke H SILVIAN HEACH - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr.°207/2009)

Verfahrenssprache: Italienisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: H.Eich Srl (Signa, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Mainini, T. Rubin, A. Masetti Zannini de Concina, M. Bucarelli, G. Petrocchi und B. Passaretti)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: G. Mannucci und R. Pethke)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Arav Holding Srl (Palma Campania, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Bocchini)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. September 2010 (Sache R 1411/2009-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Arav Holding Srl und der H.Eich Srl

Tenor

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. September 2010 (Sache R 1411/2009-1) wird aufgehoben.

Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der H.Eich Srl im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

Das HABM trägt die notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer.

Die Arav Holding Srl trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 30 vom 29.1.2011.