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Urteil des Gerichts vom 11. Oktober 2012 - Novatex/Rat

(Rechtssache T-556/10)

(Subventionen - Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten - Endgültiger Ausgleichszoll und endgültige Vereinnahmung des vorläufigen Zolls - Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Buchst. b und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 597/2009)

Verfahrenssprache: Englisch

Verfahrensbeteiligte

Klägerin: Novatex Ltd (Karachi, Pakistan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Servais)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen im Beistand von Rechtsanwalt G. Berrisch und N. Chesaites, Barrister)

Streithelferin zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. van Vliet, M. França und G. Luengo)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten (ABl. L 254, S. 10), soweit sie die Klägerin betrifft

Tenor

Art. 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 857/2010 des Rates vom 27. September 2010 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats mit Ursprung in Iran, Pakistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten wird, was die Novatex Ltd betrifft, für nichtig erklärt, soweit der endgültige Ausgleichszoll für Einfuhren eines bestimmten Polyethylenterephthalats in die Europäische Union den Zoll übersteigt, der ohne den Fehler bei dem in Zeile 74 der Einkommensteuererklärung für das Steuerjahr 2008 angegebenen Betrag anwendbar gewesen wäre.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Rat der Europäischen Union trägt seine eigenen Kosten und die Hälfte der Kosten von Novatex. Novatex trägt die Hälfte ihrer eigenen Kosten. Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten.

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1 - ABl. C 30 vom 29.1.2011.