Language of document : ECLI:EU:T:2012:309





Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 19. Juni 2012 –
H.Eich/HABM – Arav (H.EICH)

(Rechtssache T‑557/10)

„Gemeinschaftsmarke – Widerspruchsverfahren – Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke H.EICH – Ältere nationale Bildmarke H SILVIAN HEACH – Relatives Eintragungshindernis – Verwechslungsgefahr – Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009“

Gemeinschaftsmarke – Definition und Erwerb der Gemeinschaftsmarke – Relative Eintragungshindernisse – Widerspruch des Inhabers einer für identische oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen eingetragenen identischen oder ähnlichen älteren Marke – Gefahr der Verwechslung mit der älteren Marke – Wortmarke H.EICH und Bildmarke H SILVIAN HEACH (Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, Art. 8 Abs. 1 Buchst. b) (vgl. Randnrn. 21‑23, 70, 91)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 9. September 2010 (Sache R 1411/2009‑1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Arav Holding Srl und der H.Eich Srl

Tenor

1.

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 9. September 2010 (Sache R 1411/2009‑1) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten, die der H.Eich Srl im Verfahren vor dem Gericht entstanden sind.

3.

Das HABM trägt die notwendigen Aufwendungen für das Verfahren vor der Ersten Beschwerdekammer.

4.

Die Arav Holding Srl trägt ihre eigenen Kosten.