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Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer)

26. Januar 2017(*)

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Kartelle – Belgischer, deutscher, französischer, italienischer, niederländischer und österreichischer Markt für Badezimmerausstattungen – Koordinierung der Verkaufspreise und Austausch sensibler Geschäftsinformationen – Verordnung (EG) Nr. 1/2003 – Art. 31 – Begründungspflicht“

In der Rechtssache C‑609/13 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 21. November 2013,

Duravit AG mit Sitz in Hornberg (Deutschland),

Duravit SA mit Sitz in Bischwiller (Frankreich),


Duravit BeLux SPRL/BVBA mit Sitz in Overijse (Belgien),

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte U. Soltész und C. von Köckritz,

Rechtsmittelführerinnen,

andere Parteien des Verfahrens:

Europäische Kommission, vertreten durch F. Castillo de la Torre und L. Malferrari als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt A. Böhlke, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Beklagte im ersten Rechtszug,

Rat der Europäischen Union,

Streithelfer im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs A. Tizzano in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, der Richterin M. Berger sowie der Richter E. Levits, S. Rodin (Berichterstatter) und F. Biltgen,

Generalanwalt: M. Wathelet,

Kanzler: K. Malacek, Verwaltungsrat,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 10. September 2015,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. November 2015


folgendes

Urteil

1        Mit ihrem Rechtsmittel begehren die Duravit AG, die Duravit SA und die Duravit BeLux SPRL/BVBA die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 16. September 2013, Duravit u. a./Kommission (T‑364/10, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2013:477), soweit ihrer Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Beschlusses K(2010) 4185 endg. der Kommission vom 23. Juni 2010 in einem Verfahren nach Artikel 101 [AEUV] und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/39092 – Badezimmerausstattungen) (im Folgenden: streitiger Beschluss) und, hilfsweise, auf Herabsetzung der in diesem Beschluss gegen sie verhängten Geldbuße nur teilweise stattgegeben wurde.

 Rechtlicher Rahmen

2        Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln [101] und [102 AEUV] niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1) bestimmt:

„Bei Klagen gegen Entscheidungen, mit denen die Kommission eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld festgesetzt hat, hat der Gerichtshof die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Entscheidung. Er kann die festgesetzte Geldbuße oder das festgesetzte Zwangsgeld aufheben, herabsetzen oder erhöhen.“

 Vorgeschichte des Rechtsstreits und streitiger Beschluss

3        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 25 des angefochtenen Urteils dargestellt worden und lässt sich wie folgt zusammenfassen.

4        Die Rechtsmittelführerinnen sind Hersteller von Sanitärkeramik.

5        Mit dem streitigen Beschluss stellte die Kommission eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 53 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3) im Badezimmerausstattungssektor fest. Diese Zuwiderhandlung, an der 17 Unternehmen beteiligt gewesen seien, habe in verschiedenen Zeiträumen zwischen dem 16. Oktober 1992 und dem 9. November 2004 in Form eines Bündels wettbewerbswidriger Vereinbarungen oder abgestimmter Verhaltensweisen in Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, den Niederlanden und Österreich stattgefunden.

6        Am 15. Juli 2004 informierten die Masco Corp. und ihre Tochtergesellschaften, zu denen die Hansgrohe AG, die Armaturen herstellt, und die Hüppe GmbH, die Duschabtrennungen herstellt, gehören, die Kommission über das Bestehen eines Kartells im Badezimmerausstattungssektor und beantragten einen Geldbußenerlass gemäß der Mitteilung der Kommission über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (ABl. 2002, C 45, S. 3) oder, hilfsweise, eine Herabsetzung der ihnen gegebenenfalls drohenden Geldbußen.

7        Am 9. und 10. November 2004 führte die Kommission unangekündigte Nachprüfungen in den Räumlichkeiten verschiedener Unternehmen und nationaler Verbände des Badezimmerausstattungssektors durch. Nachdem sie zwischen dem 15. November 2005 und dem 16. Mai 2006 Auskunftsverlangen an diese Unternehmen und Verbände, darunter die Rechtsmittelführerinnen, gerichtet hatte, erließ sie am 26. März 2007 eine Mitteilung der Beschwerdepunkte, die auch den Rechtsmittelführerinnen zugestellt wurde. In der Zeit vom 15. November 2004 bis 20. Januar 2006 beantragten mehrere Unternehmen, zu denen die Rechtsmittelführerinnen nicht gehörten, den Erlass oder die Ermäßigung der Geldbuße.

8        Mit Schreiben vom 31. Juli 2007 übermittelten die Rechtsmittelführerinnen der Kommission ihre Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007.

9        Nach einer Anhörung, die vom 12. bis 14. November 2007 stattfand, und dem Versand eines Sachverhaltsschreibens am 9. Juli 2009, in dem die Rechtsmittelführerinnen auf bestimmte Beweise aufmerksam gemacht wurden, auf die sich die Kommission im Rahmen des Erlasses einer endgültigen Entscheidung zu stützen beabsichtigte, erließ die Kommission am 23. Juni 2010 den streitigen Beschluss.

10      Im streitigen Beschluss führte die Kommission aus, dass die festgestellte Zuwiderhandlung erstens die Koordinierung jährlicher Preiserhöhungen und weiterer Preisgestaltungselemente durch die betreffenden Hersteller von Badezimmerausstattungen im Rahmen regelmäßiger Treffen nationaler Verbände, zweitens die Festsetzung oder Koordinierung der Preise aus besonderen Anlässen wie dem Anstieg der Rohstoffkosten, der Einführung des Euro oder der Einführung einer Straßenmaut in Deutschland sowie drittens die Offenlegung und den Austausch sensibler Geschäftsinformationen umfasst habe. Diese Verhaltensweisen hätten nach einem wiederkehrenden Muster stattgefunden, das in den sechs von der Untersuchung der Kommission betroffenen Mitgliedstaaten übereingestimmt habe. Die Preise im Badezimmerausstattungssektor seien in jährlichen Runden festgesetzt worden; insbesondere hätten die Hersteller ihre Preislisten beschlossen, die üblicherweise ein Jahr lang gegolten hätten und bei Verkäufen an Großhändler zugrunde gelegt worden seien.

11      Die Kommission stellte des Weiteren fest, dass die oben beschriebenen Verhaltensweisen Teil eines Gesamtplans zur Beschränkung des Wettbewerbs zwischen den Adressaten des streitigen Beschlusses gewesen seien und die Merkmale einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung aufgewiesen hätten, die drei Produktuntergruppen, nämlich Armaturen, Duschabtrennungen und ‑zubehör sowie Sanitärkeramik (im Folgenden: drei Produktuntergruppen), erfasst und sich auf Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, die Niederlande und Österreich erstreckt habe. Zur Organisation des Kartells verwies die Kommission auf das Bestehen nationaler Verbände mit Mitgliedern, die in Bezug auf alle drei Produktuntergruppen tätig gewesen seien (von ihr als „Dachverbände“ bezeichnet), nationaler Verbände mit Mitgliedern, die in Bezug auf mindestens zwei Produktuntergruppen tätig gewesen seien (von ihr als „produktübergreifende Verbände“ bezeichnet), und produktspezifischer Verbände mit Mitgliedern, die in Bezug auf eine der drei Produktuntergruppen tätig gewesen seien. Schließlich stellte sie fest, dass es eine zentrale Gruppe von Unternehmen gegeben habe, die in verschiedenen Mitgliedstaaten im Rahmen von Dach- und produktübergreifenden Verbänden am Kartell beteiligt gewesen seien.

12      Zur Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung führte die Kommission erstens aus, diese seien zwar während der Dauer der Zuwiderhandlung in erster Linie als Keramikhersteller tätig gewesen, hätten aber aufgrund ihrer Teilnahme an den Kartelltreffen des deutschen Dachverbands IndustrieForum Sanitär, vormals Freundeskreis der deutschen Sanitärindustrie (im Folgenden: IFS), die alle drei Produktuntergruppen betroffen hätten, gleichwohl den gesamten Produktumfang der Zuwiderhandlung gekannt. Zweitens ging die Kommission hinsichtlich des räumlichen Umfangs des Kartells davon aus, dass sich die Rechtsmittelführerinnen, da sie während ihrer Beteiligung am Kartell Mitglieder des Dachverbands IFS, des Fachverbands Sanitärkeramische Industrie (eines auf die Produktuntergruppe Sanitärkeramik spezialisierten Verbands in Deutschland, im Folgenden: FSKI), der Vitreous China-group (eines auf die Produktuntergruppe Sanitärkeramik spezialisierten Verbands in Belgien, im Folgenden: VCG) und der Association française des industries de céramique sanitaire (eines auf die Produktuntergruppe Sanitärkeramik spezialisierten Verbands in Frankreich, im Folgenden: AFICS) gewesen seien, unmittelbar an der in Belgien, Deutschland und Frankreich festgestellten Zuwiderhandlung beteiligt hätten. Aus verschiedenen objektiven Indizien gehe hervor, dass die Rechtsmittelführerinnen zumindest hätten vorhersehen müssen, dass sich die festgestellte Zuwiderhandlung in räumlicher Hinsicht nicht nur auf Belgien, Deutschland und Frankreich erstreckt habe, sondern auch auf Österreich und Italien. In Bezug auf die Niederlande gelangte die Kommission nicht zu der Feststellung, dass dort nach 1999 ein Kartell bestanden habe.

13      Bei der Berechnung der gegen die einzelnen Unternehmen verhängten Geldbußen stützte sich die Kommission auf die Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen gemäß Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. 2006, C 210, S. 2, im Folgenden: Leitlinien von 2006). Zur Ermittlung des Grundbetrags der Geldbuße führte sie aus, die Berechnungsgrundlage sei bei jedem Unternehmen sein Umsatz im betreffenden Mitgliedstaat, multipliziert mit der Zahl der Jahre seiner Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung im jeweiligen Mitgliedstaat und für die entsprechende Produktuntergruppe, so dass der Tatsache Rechnung getragen worden sei, dass bestimmte Unternehmen nur in manchen Mitgliedstaaten oder nur bei einer der drei Produktuntergruppen tätig gewesen seien.

14      Hinsichtlich der Schwere der festgestellten Zuwiderhandlung setzte die Kommission den Koeffizienten unter Berücksichtigung von vier Kriterien zur Beurteilung dieser Zuwiderhandlung, nämlich der Art der beanstandeten Verhaltensweisen, der kumulierten Marktanteile, der räumlichen Ausdehnung der Zuwiderhandlung und ihrer Umsetzung, auf 15 % fest. Ferner setzte sie den wegen der Dauer der festgestellten Zuwiderhandlung anzuwendenden Multiplikator des für die Rechtsmittelführerinnen ermittelten Grundbetrags auf 4,33 für Deutschland, auf 3 für Belgien und auf 0,66 für Frankreich fest. Schließlich beschloss sie, den Grundbetrag der Geldbuße zur Abschreckung der betroffenen Unternehmen von der Beteiligung an den mit dem streitigen Beschluss geahndeten kollusiven Verhaltensweisen um 15 % zu erhöhen.

15      Nach der Ermittlung des Grundbetrags prüfte die Kommission, ob erschwerende oder mildernde Umstände vorlagen, die eine Anpassung dieses Betrags rechtfertigen könnten. Sie stellte in Bezug auf die Rechtsmittelführerinnen keine solchen Umstände fest. Nach Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes betrug die in Art. 2 des streitigen Beschlusses gegen die Rechtsmittelführerinnen festgesetzte Geldbuße 29 266 325 Euro.

 Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

16      Die Rechtsmittelführerinnen erhoben mit Klageschrift, die am 2. September 2010 bei der Kanzlei des Gerichts einging, Klage auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses und machten neun Klagegründe geltend.

17      Die ersten sechs Klagegründe waren auf die teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses gerichtet. Mit dem ersten Klagegrund wurde eine Missachtung der Anforderungen an den Beweis eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV gerügt, mit dem zweiten ein Verstoß gegen die Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen und ein Beurteilungsfehler in Bezug auf ihre angebliche Beteiligung an einem produktübergreifenden Kartell für Badezimmerausstattungen, mit dem dritten ein Beurteilungsfehler in Bezug auf die angebliche Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln im Bereich Sanitärkeramik in Deutschland, mit dem vierten ein Beurteilungsfehler in Bezug auf die angebliche Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an einer Preisabstimmung in Belgien und Frankreich, mit dem fünften ein Beurteilungsfehler in Bezug auf die Qualifizierung der in Rede stehenden Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung und mit dem sechsten eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wegen der Dauer des Verwaltungsverfahrens von der Anhörung der Rechtsmittelführerinnen bis zum Erlass des streitigen Beschlusses.

18      Mit dem siebten Klagegrund wurde die Rechtswidrigkeit von Art. 23 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1/2003 und der Leitlinien von 2006 gerügt. Er enthielt zwei Rechtswidrigkeitseinreden.

19      Der achte und der neunte Klagegrund, die hilfsweise geltend gemacht wurden, waren auf eine Herabsetzung des Betrags der Geldbuße gerichtet. Mit dem achten Klagegrund rügten die Rechtsmittelführerinnen, bei der Festsetzung des Grundbetrags der Geldbuße sei nicht berücksichtigt worden, dass ihre Beteiligung an der festgestellten Zuwiderhandlung weniger schwerwiegend gewesen sei als die der anderen Beteiligten. Mit dem neunten Klagegrund machten sie geltend, der Endbetrag der nach Anwendung der 10%-Grenze des Umsatzes gegen sie verhängten Geldbuße sei unverhältnismäßig.

20      In Rn. 338 des angefochtenen Urteils gab das Gericht den von ihm im Licht des ersten Klagegrundes geprüften Klagegründen 2 bis 4 nur teilweise statt und entschied, dass die Kommission einen Beurteilungsfehler begangen habe, als sie eine Beteiligung der Rechtsmittelführerinnen an der festgestellten Zuwiderhandlung in Italien, den Niederlanden und Österreich angenommen habe. Daher gab das Gericht den in erster Linie gestellten Anträgen auf teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses in den Rn. 352 bis 357 des angefochtenen Urteils teilweise statt.

21      Was die auf Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße gerichteten Hilfsanträge betrifft, wies das Gericht erstens den achten und den neunten Klagegrund, mit denen die Rechtsmittelführerinnen gerügt hatten, dass bei der Methode zur Berechnung des Grundbetrags der Geldbuße die Grundsätze der Gleichbehandlung und der individuellen Zumessung von Strafen nicht beachtet worden seien und dass der Endbetrag der verhängten Geldbuße unverhältnismäßig und ungleich sei, in den Rn. 376 und 384 des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück.

22      Zweitens entschied das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung in den Rn. 385 und 386 des angefochtenen Urteils, dass eine Herabsetzung der gegen die Rechtsmittelführerinnen verhängten Geldbuße von 29 266 325 Euro nicht gerechtfertigt sei und dass sie in Anbetracht von Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung als angemessene Sanktion anzusehen sei.

 Anträge der Parteien

23      Die Rechtsmittelführerinnen beantragen,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit ihre Klage abgewiesen wurde,

–        Art. 1 Abs. 1 sowie die Art. 2 und 3 des streitigen Beschlusses gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, soweit sie die Rechtsmittelführerinnen betreffen,

–        hilfsweise, die Geldbuße aufzuheben oder erheblich herabzusetzen,

–        weiter hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung im Einklang mit der rechtlichen Beurteilung durch den Gerichtshof an das Gericht zurückzuverweisen und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

24      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführerinnen die Kosten aufzuerlegen.

 Zum Rechtsmittel

25      Zur Stützung ihres Rechtsmittels machen die Rechtsmittelführerinnen sechs Gründe geltend.

 Zum ersten Rechtsmittelgrund

26      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, machen die Rechtsmittelführerinnen einen Verstoß gegen Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003, die Unschuldsvermutung und das durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) und die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren geltend, der sich aus der Weigerung, eine unbeschränkte Nachprüfung vorzunehmen, und einer Verletzung der Begründungspflicht ergebe.

 Zum ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

27      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der sich insbesondere auf die Rn. 48, 55, 98, 109, 113, 132, 146, 192, 195, 201, 293 und 308 des angefochtenen Urteils bezieht, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, indem es eine unbeschränkte Nachprüfung der von der Kommission im streitigen Beschluss getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen verweigert habe.

28      Das Gericht habe sich darauf beschränkt, zu prüfen, ob sie der Kommission einen Beurteilungsfehler nachgewiesen hätten. Aus mehreren Randnummern des angefochtenen Urteils ergebe sich, dass das Gericht nur bereit gewesen sei, den streitigen Beschluss in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen, soweit konkrete Rügen formuliert worden seien und zugleich nachgewiesen worden sei, dass die Feststellungen im streitigen Beschluss falsch seien. Bei Fehlen eines solchen Nachweises habe das Gericht die Feststellungen der Kommission als unstreitig behandelt, auch wenn sie ausdrücklich bestritten worden seien. Damit sei das Gericht von einer Richtigkeitsvermutung der Tatsachenfeststellungen und einer Rechtmäßigkeitsvermutung der Rechtsausführungen der Kommission ausgegangen. Das Gericht habe es unterlassen, alle Elemente des streitigen Beschlusses nachzuprüfen, und auf die Möglichkeit verzichtet, seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen. Die rechtliche Einordnung hätte das Gericht nach dem Grundsatz iura novit curia selbst vornehmen müssen und sich nicht auf die Prüfung beschränken dürfen, ob die Kommission insoweit Fehler begangen habe.

29      Die Kommission hebt hervor, dass die unbeschränkte Nachprüfung nur die verhängte Sanktion betreffe und insoweit die Rechtmäßigkeitskontrolle ergänze. Die unbeschränkte Nachprüfung solle nicht die Rechtmäßigkeitskontrolle mit der Folge ersetzen, dass das Gericht auf Antrag bei der Feststellung der Tatsachen und ihrer rechtlichen Einordnung seine eigene Beurteilung an die Stelle der Beurteilung der Kommission zu setzen habe. Das Gericht habe zu Recht festgestellt, dass eine unbeschränkte Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen entspreche.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

30      Nach ständiger Rechtsprechung bedeutet die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle, dass der Unionsrichter sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle der beanstandeten Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger vorgebrachten Argumente vornimmt und befugt ist, die Beweise zu würdigen, die genannte Entscheidung für nichtig zu erklären und die Höhe der Geldbußen zu ändern (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Die Rechtmäßigkeitskontrolle wird ergänzt durch die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung. Diese Befugnis ermächtigt den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Die Ausübung dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung entspricht jedoch nicht einer Prüfung von Amts wegen, und das Verfahren ist ein streitiges. Es ist grundsätzlich Sache des Klägers, gegen die angefochtene Entscheidung Klagegründe vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Insoweit ist hervorzuheben, dass das Fehlen einer Verpflichtung, die gesamte angefochtene Entscheidung von Amts wegen zu prüfen, nicht gegen den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes verstößt. Für die Wahrung dieses Grundsatzes ist es nämlich nicht unerlässlich, dass das Gericht, das jedenfalls die geltend gemachten Klagegründe prüfen und sowohl in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht eine Kontrolle vornehmen muss, verpflichtet ist, den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut zu prüfen. (vgl. Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission, C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 66).

34      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist im Licht dieser Rechtsprechung zu prüfen.

35      Die Rechtsmittelführerinnen tragen im Wesentlichen vor, die fehlerhafte Ausübung der gerichtlichen Kontrolle durch das Gericht, insbesondere dessen Weigerung, eine unbeschränkte Nachprüfung der von der Kommission im streitigen Beschluss getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen vorzunehmen, habe an mehreren Stellen des angefochtenen Urteils zu fehlerhaften Schlussfolgerungen geführt.

36      Aus der in den Rn. 30 bis 33 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass erstens die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nur die verhängte Sanktion und nicht die streitige Entscheidung insgesamt betrifft und zweitens weder die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung noch die Rechtmäßigkeitskontrolle einer Prüfung von Amts wegen entspricht und daher nicht verlangt, dass das Gericht den gesamten Vorgang von Amts wegen erneut prüft, unabhängig von den Rügen, die der Kläger formuliert hat.

37      Da der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes auf der falschen Annahme beruht, das Gericht sei verpflichtet gewesen, den gesamten streitigen Beschluss von Amts wegen zu prüfen, ist er als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

38      Mit dem zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, der sich auf die Rn. 275, 285, 359 und 360 des angefochtenen Urteils bezieht, werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, sich auf die Prüfung der Auswirkungen der teilweisen Rechtswidrigkeit des streitigen Beschlusses und der vorgebrachten Argumente auf die Geldbuße beschränkt zu haben, ohne eine eigenständige und freie Beurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles vorzunehmen. Damit habe das Gericht gegen seine Pflicht zu unbeschränkter Nachprüfung aus Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 verstoßen, wonach es unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände und ohne Beschränkung auf den Akteninhalt eine eigenständige Ermessensentscheidung über die Geldbuße treffen müsse. Da das Gericht nicht alle Berechnungsschritte geprüft und begründet und weder die Verhältnismäßigkeit der Geldbuße noch ihre Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Hinblick auf die in den Parallelverfahren verhängten Geldbußen geprüft habe, habe es gegen seine Pflicht zu unbeschränkter Nachprüfung und gegen die Begründungspflicht verstoßen.

39      Die Kommission macht geltend, die Rechtsmittelführerinnen nähmen zu Unrecht an, dass das Gericht über von ihnen nicht angeführte oder konkretisierte Klagegründe hätte entscheiden müssen. Hinsichtlich des Betrags der Geldbuße werde zudem die Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht durch den bloßen Umstand in Frage gestellt, dass sich das Gericht an den Leitlinien von 2006 orientiert und ihre Anwendung nachgeprüft habe.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

40      Fest steht, dass das Gericht über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von der Kommission festgesetzten Geldbußen hinaus dazu ermächtigt ist, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. Urteil vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission, C‑89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 124 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Der Unionsrichter hat, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2014, Kommission/Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin, C‑434/13 P, EU:C:2014:2456, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

42      Wie sich aus der in Rn. 32 des vorliegenden Urteils angeführten ständigen Rechtsprechung ergibt, entspricht jedoch die Ausübung dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung nicht einer Prüfung von Amts wegen, und das Verfahren ist ein streitiges. Es obliegt grundsätzlich dem Kläger, Klagegründe gegen die beanstandete Entscheidung vorzubringen und diese durch Beweise zu stützen.

43      Somit hat das Gericht entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen außer bei Gründen zwingenden Rechts nicht unabhängig von den konkreten Gründen, die von den Klägern geltend gemacht werden, eine Prüfung von Amts wegen vorzunehmen und eine eigenständige Ermessensentscheidung über die von der Kommission festgesetzte Geldbuße zu treffen, sondern es hat über die ihm von den Klägern vorgetragenen Gründe zu entscheiden.

44      Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe seine Prüfung des Betrags der gegen sie verhängten Geldbuße nicht begründet, hat das Gericht zunächst in Rn. 362 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses in Bezug auf die Zuwiderhandlung in Italien, den Niederlanden und Österreich nicht zur Änderung dieser Geldbuße führen könne, da die Kommission bei deren Berechnung nicht die Verkäufe der Rechtsmittelführerinnen in Italien, Österreich und den Niederlanden berücksichtigt habe, sondern nur die Verkäufe in Belgien, Deutschland und Frankreich.

45      Des Weiteren hat das Gericht in den Rn. 368 bis 376 des angefochtenen Urteils den Klagegrund geprüft, mit dem Fehler gerügt wurden, die die Kommission bei der Berechnung des Grundbetrags der verhängten Geldbuße begangen haben soll, insbesondere den die Festsetzung eines Satzes von 15 % als Koeffizient für die „Schwere der Zuwiderhandlung“ betreffenden Klagegrund. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Satz von 15 % als Koeffizient für die „Schwere der Zuwiderhandlung“ in Anbetracht des Umstands, dass die in den betreffenden drei Mitgliedstaaten über mehrere Jahre begangene einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die in der zyklischen Festsetzung der Preise bestanden habe, zu den schwerwiegendsten Zuwiderhandlungen gehöre, als angemessen anzusehen sei, insbesondere angesichts der Tatsache, dass die für derartige Zuwiderhandlungen vorgesehenen Prozentsätze zwischen 0 und 30 lägen.

46      Schließlich hat das Gericht in den Rn. 377 bis 384 des angefochtenen Urteils den Klagegrund geprüft, mit dem geltend gemacht wird, die verhängte Geldbuße sei aufgrund ihrer Höhe, die 10 % des Jahresumsatzes der Rechtsmittelführerinnen entspreche, unverhältnismäßig und ungleich. Es hat entschieden, dass in Anbetracht der ständigen Rechtsprechung die Anwendung der Grenze von 10 % des Umsatzes nicht gegen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung verstoße.

47      Insoweit verlangt nach ständiger Rechtsprechung die Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erkennen, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollaufgabe wahrnehmen kann (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Gosselin Group/Kommission, C‑429/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:463, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass das Gericht die den Betrag der von der Kommission verhängten Geldbuße betreffenden Klagegründe eingehend geprüft und seine Prüfung dabei hinreichend begründet hat.

49      Darüber hinaus ist es Sache des Gerichts, die Angemessenheit einer Geldbuße zu prüfen, und der Gerichtshof darf bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels seine eigene Würdigung grundsätzlich nicht aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, YKK u. a./Kommission, C‑408/12 P, EU:C:2014:2153, Rn. 29 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

50      Folglich sind der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes sowie der erste Rechtsmittelgrund insgesamt unbegründet.

 Zum zweiten Rechtsmittelgrund

51      Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, wird ein Verstoß gegen Art. 263 AEUV und das in Art. 47 Abs. 1 der Charta vorgesehene Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf wegen unzureichender Nachprüfung der Feststellungen der Kommission im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle und einer Überschreitung der Grenzen dieser Kontrolle gerügt.

 Zum ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

52      Mit dem ersten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen Art. 263 AEUV und das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf verstoßen, indem es im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle, insbesondere in den Rn. 98, 146, 195, 293 und 308 des angefochtenen Urteils, überspannte Anforderungen an ihre Darlegungs- und Beweislast gestellt habe. Das Gericht hätte prüfen müssen, ob die Kommission das angeführte Beweismaterial richtig interpretiert habe und ihre daraus gezogenen Schlüsse gerechtfertigt seien. Hierbei könne es keine Vermutung der Richtigkeit der von der Kommission gezogenen Schlüsse oder der von ihr vorgenommenen rechtlichen Würdigung geben. Das Gericht habe den Rechtsmittelführerinnen die Beweislast aufgebürdet, bevor es eine eigene Würdigung des Indizienbündels vorgenommen habe. Von einem Kläger könne nicht erwartet werden, Gegenbeweise bezüglich der Behauptungen der Kommission zu erbringen, wenn die Kommission für diese Behauptungen im streitigen Beschluss keine Beweise anführe.

53      Folglich habe das Gericht, indem es in den Rn. 134, 138, 141, 144, 146, 187, 252, 293 und 308 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen unter Verweis auf eine vermeintlich von ihr zu tragende Beweislast zurückgewiesen habe, seine Rechtmäßigkeitskontrolle unzureichend ausgeübt und damit gegen Art. 263 AEUV und das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf verstoßen.

54      Die Kommission weist zu dem vermeintlichen Bestehen einer „Richtigkeitsvermutung“ darauf hin, dass nach der Rechtsprechung in einem Fall, in dem sie sich auf Beweise stütze, die grundsätzlich genügten, um das Vorliegen einer Zuwiderhandlung darzutun, das betreffende Unternehmen rechtlich hinreichend nachweisen müsse, dass zum einen der von ihm angeführte Umstand vorliege und zum anderen dieser Umstand den Beweiswert der Beweise, auf die sie sich stütze, in Frage stelle.

55      Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen habe sie den streitigen Beschluss rechtlich hinreichend auf Beweise gestützt. Es obliege den Rechtsmittelführerinnen, die beanstandeten Punkte zu bezeichnen, insoweit Rügen zu formulieren und Beweise beizubringen. Da dieses verfahrensrechtliche Erfordernis der von ihr zu tragenden Beweislast nicht zuwiderlaufe, sei der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

56      Nach ständiger Rechtsprechung obliegt es der Partei oder Behörde, die den Vorwurf einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln erhebt, dafür den Beweis zu erbringen, und den Unternehmen oder Unternehmensverbänden, die sich gegenüber der Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen diese Regeln auf eine Rechtfertigung berufen, den Nachweis zu erbringen, dass die Voraussetzungen für diese Rechtfertigung erfüllt sind, so dass die genannte Behörde dann auf andere Beweise zurückgreifen muss (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57      Auch wenn nach diesen Grundsätzen entweder die Kommission oder das betreffende Unternehmen bzw. der betreffende Verband die Beweislast trägt, können die tatsächlichen Gesichtspunkte, auf die sich eine Partei beruft, die andere Partei zu einer Erläuterung oder Rechtfertigung zwingen, da sonst der Schluss zulässig ist, dass den Beweislastregeln genügt wurde (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, Lafarge/Kommission, C‑413/08 P, EU:C:2010:346, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Außerdem wird vom Kläger im Rahmen einer Klage verlangt, dass er die beanstandeten Punkte der angefochtenen Entscheidung bezeichnet, insoweit Rügen formuliert und für deren Begründetheit Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien beibringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Dezember 2011, KME Germany u. a./Kommission, C‑272/09 P, EU:C:2011:810, Rn. 105).

59      Im vorliegenden Fall hat das Gericht erstens in den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung zum Begriff „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ hingewiesen. Zweitens hat es in den Rn. 93 bis 108 des angefochtenen Urteils auf die im Rahmen von Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV geltenden Beweisregeln hingewiesen.

60      Insbesondere hat das Gericht in Rn. 97 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs festgestellt, dass es, wenn die Kommission die Teilnahme eines Unternehmens an offensichtlich wettbewerbswidrigen Treffen nachweisen konnte, zu der Annahme berechtigt ist, dass es diesem Unternehmen obliegt, eine andere Erklärung für den Inhalt dieser Treffen zu geben, ohne dass dadurch die Beweislast in unzulässiger Weise umgekehrt oder gegen die Unschuldsvermutung verstoßen wird. Ferner hat das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass das betreffende Unternehmen nicht nur einen Umstand geltend machen muss, der den Beweiswert der Beweise, auf die sich die Kommission stützt, erschüttert; es muss vielmehr nachweisen, dass dieser Umstand vorliegt und dass er den Beweiswert der Beweise, auf die sich die Kommission stützt, in Frage stellt.

61      Da das Gericht in den Rn. 111 bis 147 des angefochtenen Urteils die Einstufung der fraglichen Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung geprüft, diese Einstufung der Kommission als zutreffend angesehen und verlangt hat, dass die Rechtsmittelführerinnen den Beweis für Umstände, die die Schlussfolgerungen der Kommission zu dieser Einstufung in Frage stellen, erbringen, hat es nicht gegen die Beweislastregeln verstoßen.

62      Daraus folgt, dass der erste Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes unbegründet ist.

 Zum zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

63      Mit dem zweiten Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten, da es eine einseitige unbeschränkte Nachprüfung zu ihren Lasten durchgeführt habe. Das Gericht sei über die Feststellungen der Kommission im streitigen Beschluss hinausgegangen und habe die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten, indem es die von der Kommission rechtlich falsch qualifizierten Vorgänge umgedeutet habe.

64      Insbesondere habe das Gericht erstens in Rn. 213 des angefochtenen Urteils die von der Kommission im streitigen Beschluss vorgenommene Qualifizierung des Informationsaustauschs neu bewertet und diesen in eine produktübergreifende Vereinbarung über die Preise umgedeutet. Zweitens habe es in den Rn. 261, 311 und 312 des angefochtenen Urteils ihrer Teilnahme an Treffen, die nicht Gegenstand einer Prüfung im streitigen Beschluss gewesen seien, erhöhten Beweiswert zugemessen. Drittens habe es in den Rn. 235, 239 und 298 des angefochtenen Urteils ihr Argument, dass das Bestehen bei den fraglichen Ereignissen geschlossener Vereinbarungen nicht dargetan worden sei, zurückgewiesen und bereits den Versuch einer Einigung als Verstoß gegen Art. 101 AEUV angesehen. Das Gericht sei also davon ausgegangen, dass ein „Einigungsversuch“ bereits eine abgestimmte Verhaltensweise sei, und habe ihnen diese zur Last gelegt. Das Gericht habe somit die Vorgänge im Vergleich zu ihrer Qualifizierung durch die Kommission umgedeutet und die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten.

65      Die Kommission unterstreicht zunächst hinsichtlich der streitigen Treffen, dass das Gericht die betreffenden drei Treffen an keiner Stelle gewürdigt habe. Des Weiteren könnte die vermeintliche Umdeutung des Informationsaustauschs in eine Vereinbarung, selbst wenn sie nachgewiesen wäre, angesichts des wettbewerbswidrigen Zwecks dieser Treffen für sich genommen nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Die Begriffe „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“ erfassten Formen der Kollusion, die in ihrer Art übereinstimmten und sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterschieden. Daher genüge der Nachweis einer der beiden Formen, um eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festzustellen. Schließlich sei die vermeintlich rechtswidrige Umdeutung des streitigen Beschlusses, die das Gericht in den Rn. 235, 239 und 298 des angefochtenen Urteils vorgenommen haben solle, eine bloße Unterstellung der Rechtsmittelführerinnen.

66      Daher seien der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und dieser Rechtsmittelgrund insgesamt zurückzuweisen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

67      Zunächst ist zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe durch eine Umdeutung der von der Kommission rechtlich falsch qualifizierten Vorgänge, nämlich durch die Umdeutung des Austauschs von Informationen über die Preise in eine Vereinbarung, die Grenzen der Rechtmäßigkeitskontrolle überschritten, festzustellen, dass sich den Rn. 211 und 212 des angefochtenen Urteils in Anbetracht der dort angeführten Rechtsprechung klar entnehmen lässt, dass das Gericht den Informationsaustausch als abgestimmte Verhaltensweise betrachtet hat. Dem Gericht kann nicht aufgrund der bloßen Verwendung des Wortes „Vereinbarung“ in Rn. 213 des angefochtenen Urteils vorgeworfen werden, das den Rechtsmittelführerinnen zur Last gelegte Verhalten umgedeutet zu haben.

68      Außerdem erfassen die Begriffe „Vereinbarung“ und „abgestimmte Verhaltensweise“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV in subjektiver Hinsicht Formen der Kollusion, die in ihrer Art übereinstimmen und sich nur in ihrer Intensität und ihren Ausdrucksformen unterscheiden. Daher genügt der Nachweis der Wesensmerkmale einer der beiden in Art. 101 AEUV genannten Zuwiderhandlungsformen, damit diese Bestimmung jedenfalls zur Anwendung kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Solvay Solexis/Kommission, C‑449/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:802, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

69      Des Weiteren ist zu dem Vorbringen, das Gericht habe in den Rn. 261, 311 und 312 des angefochtenen Urteils bestimmten im streitigen Beschluss nicht geprüften Beweisen für die Teilnahme der Rechtsmittelführerinnen an Treffen erhöhten Beweiswert zugemessen, zum einen festzustellen, dass das Gericht, wie aus dem Wortlaut der Rn. 206 und 264 des angefochtenen Urteils hervorgeht, auf die in den Anhängen 1 und 4 des streitigen Beschlusses enthaltenen Listen von Treffen Bezug genommen hat, und zum anderen, dass in den Rn. 261 und 311 des angefochtenen Urteils alle in diesen Listen aufgeführten Treffen genannt sind. Das Gericht erwähnt zwar in den Rn. 264, 311 und 312 des angefochtenen Urteils das Treffen des IFS vom 14. November 2001 und die Treffen des FSKI vom 23. Januar und vom 5. Juli 2002, doch hat es diese Treffen entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht geprüft und den Beweisen, die sich darauf beziehen, keinen erhöhten Beweiswert zugemessen. Zudem sind diese Treffen zwar in der vollständigen Liste der Treffen in Rn. 312 des angefochtenen Urteils aufgeführt, doch ist das Gericht in Rn. 313 des angefochtenen Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass nahezu alle – aber nicht sämtliche – Beweise die Schlussfolgerung stützten, dass die Rechtsmittelführerinnen an der fraglichen einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung teilgenommen hätten. Daraus folgt, dass das Gericht seine Auffassung, dass die Kommission den Nachweis für die Teilnahme der Rechtsmittelführerinnen an der Zuwiderhandlung in Deutschland vom 7. Juli 2000 bis 9. November 2004 erbracht habe, in Wirklichkeit nicht auf das Treffen des IFS vom 14. November 2001 und die Treffen des FSKI vom 23. Januar und vom 5. Juli 2002 gestützt hat.

70      Schließlich ist zu dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen, das Gericht habe in den Rn. 235, 239 und 298 des angefochtenen Urteils den Versuch einer Einigung unzutreffend bereits als Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV angesehen, darauf hinzuweisen, dass es sich bei der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV um eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen handelt, die zwar noch nicht bis zum Abschluss eines Vertrags im eigentlichen Sinne gediehen ist, jedoch bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      So sind die Kriterien der Koordinierung und der Zusammenarbeit, die eine „abgestimmte Verhaltensweise“ im Sinne dieser Bestimmung begründen, im Licht des Grundgedankens der Wettbewerbsvorschriften des AEU-Vertrags zu verstehen, wonach jeder Wirtschaftsteilnehmer selbständig zu bestimmen hat, welche Politik er auf dem Binnenmarkt zu betreiben gedenkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

72      Dieses Selbständigkeitspostulat nimmt den Wirtschaftsteilnehmern zwar nicht das Recht, sich dem festgestellten oder erwarteten Verhalten ihrer Konkurrenten auf intelligente Weise anzupassen; es steht jedoch jeder unmittelbaren oder mittelbaren Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern strikt entgegen, durch die entweder das Marktverhalten eines tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbers beeinflusst oder ein solcher Wettbewerber über das Marktverhalten, zu dem der betreffende Marktteilnehmer entschlossen ist oder das er in Erwägung zieht, ins Bild gesetzt wird, wenn die Kontaktaufnahme bezweckt oder bewirkt, dass Wettbewerbsbedingungen entstehen, die im Hinblick auf die Art der Waren oder erbrachten Dienstleistungen, die Bedeutung und Zahl der beteiligten Unternehmen sowie den Umfang des in Betracht kommenden Marktes nicht dessen normalen Bedingungen entsprechen (vgl. Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 117 und die dort angeführte Rechtsprechung).

73      Daraus ergibt sich folglich, dass eine Kontaktaufnahme, die in einem Versuch der Einigung über die Preise besteht, eine nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verbotene abgestimmte Verhaltensweise ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C‑455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 40).

74      Daraus folgt, dass der zweite Teil des zweiten Rechtsmittelgrundes und der zweite Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen sind.

 Zum dritten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

75      Im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes, der sich in 14 Teile gliedert, die zusammen zu prüfen sind, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe den Akteninhalt an mehreren Stellen in offensichtlicher und entscheidungserheblicher Weise verfälscht und zugleich Rechtsfehler und Verstöße gegen die anerkannten Grundsätze des Beweisverfahrens begangen.

76      Erstens habe das Gericht in Rn. 87 des angefochtenen Urteils die in Rn. 117 der Klageschrift und in Rn. 24 der Erwiderung enthaltenen Beweisanträge sowie ihr Vorbringen in der mündlichen Verhandlung verfälscht. Zweitens habe es in Rn. 119 des angefochtenen Urteils bestimmte Passagen des streitigen Beschlusses in Bezug auf angebliche Gespräche über Erhöhungen der Preise für Armaturen im FSKI verfälscht. Drittens habe es in Rn. 130 des angefochtenen Urteils den 852. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses in Bezug auf ihre angebliche Mitgliedschaft in mehreren produktübergreifenden Verbänden verfälscht. Viertens habe es in den Rn. 152 bis 155 des angefochtenen Urteils bestimmte Passagen der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 in Bezug auf den Vorwurf regelmäßiger Preisabsprachen im Rahmen des IFS verfälscht. Fünftens habe es in Rn. 193 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen zum ersten Klagegrund verfälscht. Sechstens habe es in Rn. 208 des angefochtenen Urteils den Beweisantrag in Rn. 46 der Klageschrift auf Vernehmung der Zeugen Schinle und Kook zum IFS-Treffen vom 5. Oktober 2000 verfälscht. Siebtens habe es in Rn. 213 des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Inhalt der Notizen des Hansgrohe-Mitarbeiters Schinle zum IFS-Treffen vom 5. Oktober 2000 Beweise verfälscht und gegen die Grundsätze des Beweisverfahrens verstoßen. Achtens habe es in Rn. 218 des angefochtenen Urteils Beweise in Bezug auf die IFS-Sitzung vom 20. November 2002 verfälscht und in Rn. 27 der Erwiderung enthaltene Beweisanträge übergangen. Neuntens habe es in Rn. 230 des angefochtenen Urteils die in den Rn. 57, 59 und 61 der Klageschrift enthaltenen Beweisanträge sowie ihr Vorbringen im Zusammenhang mit den Preiserhöhungen „zu besonderen Anlässen“ verfälscht. Zehntens habe es in den Rn. 277 bis 282 des angefochtenen Urteils die Beweise, ihr Vorbringen und den in Rn. 90 der Klageschrift enthaltenen Beweisantrag zum FSKI-Treffen vom 7. und 8. Juli 2000 verfälscht. Elftens habe es in den Rn. 299 ff. des angefochtenen Urteils den Inhalt des Protokolls der FSKI-Sitzung vom 17. Januar 2003 in Bezug auf die angebliche Abstimmung zur Straßenmaut und ihren in Rn. 101 der Klageschrift enthaltenen Beweisantrag verfälscht. Zwölftens habe es in den Rn. 312 ff. des angefochtenen Urteils den streitigen Beschluss in Bezug auf die Beweiskraft der Beweise zum IFS-Treffen vom 24. April 2001 und zu den FSKI-Treffen vom 23. Januar und 5. Juli 2002 verfälscht. Dreizehntens habe es in Rn. 321 des angefochtenen Urteils ihr Vorbringen in Rn. 110 der Klageschrift und in Rn. 43 der Erwiderung verfälscht, indem es unzutreffend festgestellt habe, dass sie keine Argumente zu dem VCG-Treffen vom 30. Oktober 2001 geltend gemacht hätten. Vierzehntens habe es in Rn. 324 des angefochtenen Urteils die Erwägungsgründe 572 ff. des streitigen Beschlusses in Bezug auf den angeblichen Vorwurf einer Preisabstimmung für 2005 im AFICS verfälscht.

77      Insoweit machen die Rechtsmittelführerinnen im Rahmen der siebten und der zwölften Verfälschungsrüge geltend, das Gericht habe die gleichen Beweise in der vorliegenden Rechtssache anders gewürdigt als in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T‑373/10, T‑374/10, T‑382/10 und T‑402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T‑379/10 und T‑381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), ergangen seien, insbesondere hinsichtlich des Inhalts und der Berücksichtigung bestimmter Treffen, an denen sie teilgenommen haben sollten, zur Feststellung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen.

78      Nach Ansicht der Kommission sind alle Verfälschungsrügen zurückzuweisen, weil sie auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils beruhten oder weil die beanstandeten Passagen dieses Urteils folgenlos geblieben seien und dessen Rechtmäßigkeit nicht beeinträchtigen könnten oder aber aufgrund der Tatsache, dass die Rechtsmittelführerinnen mit dem dritten Rechtsmittelgrund in Wirklichkeit teilweise eine neue Tatsachenwürdigung erreichen wollten, ohne dass eine offensichtliche Verfälschung durch das Gericht nachgewiesen sei.

79      Speziell zu den behaupteten Verfälschungen in Bezug auf Beweisanträge führt die Kommission aus, es sei allein Sache des Gerichts, zu entscheiden, ob das ihm vorliegende Beweismaterial der Ergänzung bedürfe, und der Umstand, dass ein Antrag der Rechtsmittelführerinnen die Beurteilung durch das Gericht nicht habe beeinflussen können und daher zurückgewiesen worden sei, bedeute nicht, dass dieser Antrag verfälscht worden sei. Außerdem komme es weniger darauf an, ob der Beweisantrag offensichtlich verfälscht worden sei, als darauf, ob der Beweis offensichtlich verfälscht worden sei, was die Rechtsmittelführerinnen nicht geltend gemacht hätten. Jedenfalls müsse die Verfälschung von Beweisen offensichtlich sein.

80      Folglich habe das Gericht im angefochtenen Urteil die Grenzen einer vernünftigen Beweiswürdigung nicht überschritten. Die Beweiswürdigung liege auf einer Linie mit der in Rn. 133 des Urteils vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T‑379/10 und T‑381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), vorgenommenen Würdigung.

 Würdigung durch den Gerichtshof

81      Was erstens die auf Beweisanträge bezogenen Teile des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, ist es nach ständiger Rechtsprechung Sache des Unionsrichters, anhand der Umstände des Rechtsstreits und gemäß den Bestimmungen der Verfahrensordnung über die Beweisaufnahme zu entscheiden, ob die Vorlage eines Schriftstücks erforderlich ist. Für das Gericht ergibt sich aus Art. 49 in Verbindung mit Art. 65 Buchst. b seiner Verfahrensordnung in der bei Erlass des angefochtenen Urteils geltenden Fassung, dass die Aufforderung zur Vorlage jeglicher die Rechtssache betreffender Schriftstücke zu den Beweiserhebungen gehört, die das Gericht in jedem Verfahrensstadium anordnen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Salzgitter/Kommission, C‑182/99 P, EU:C:2003:526, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 2. Oktober 2003, Aristrain/Kommission, C‑196/99 P, EU:C:2003:529, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 2. Oktober 2003, Ensidesa/Kommission, C‑198/99 P, EU:C:2003:530, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

82      Der sechste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang sowie der erste und der achte bis elfte Teil dieses Rechtsmittelgrundes, soweit sie die Beweisanträge betreffen, sind zurückzuweisen, soweit das Gericht die Anträge der Rechtsmittelführerinnen auf Vernehmung von Zeugen zurückgewiesen hat, weil es dies in Anbetracht folgender Umstände nicht für erforderlich hielt: der Prüfung der Beweise, die das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung belegten, in den Rn. 109 bis 147 des angefochtenen Urteils, der Feststellung in Rn. 213 des angefochtenen Urteils, wonach die Notizen von Hansgrohe ausreichten, um ein rechtswidriges Verhalten bei dem Treffen des IFS vom 5. Oktober 2000 zu belegen, der Feststellung in Rn. 218 des angefochtenen Urteils, wonach das Protokoll des Treffens des IFS vom 20. November 2002 eine zur Verfälschung der Wettbewerbsbedingungen geeignete direkte Kontaktaufnahme zwischen Wirtschaftsteilnehmern belege, der Würdigung der Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerinnen für das wettbewerbswidrige Verhalten im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen in den Rn. 231 bis 253 des angefochtenen Urteils, der Würdigung der Beweise, die den rechtswidrigen Charakter der Treffen des FSKI vom 7. und 8. Juli 2000 belegten, in den Rn. 275 bis 284 des angefochtenen Urteils und der Würdigung in den Rn. 296 bis 306 des angefochtenen Urteils, die sich aus der Feststellung des Gerichts ergebe, dass ein Versuch der Einigung über die aus der Einführung einer Straßenmaut in Deutschland zu ziehenden Konsequenzen in Form von Preiserhöhungen bei den Treffen des FSKI vom 17. Januar und vom 4. Juli 2003 belegt worden sei.

83      Was zweitens die Teile des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, mit denen eine Verfälschung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen geltend gemacht wird, rügen die Rechtsmittelführerinnen darin – abgesehen von ihrem Vorbringen zur Stützung des dreizehnten Teils dieses Rechtsmittelgrundes – nicht, dass das Gericht die im ersten Rechtszug geltend gemachten Klagegründe nicht geprüft habe, sondern dass es ihre Argumentation falsch ausgelegt und zusammengefasst habe.

84      Da die Rechtsmittelführerinnen nicht geltend machen, dass das Gericht ihre Klagegründe nicht geprüft habe, ist es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, ob das Gericht ihr Vorbringen falsch zusammengefasst hat. Somit sind der fünfte und der zehnte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang sowie der erste und der neunte Teil, soweit sie die Verfälschung des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen betreffen, zurückzuweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Knauf Gips/Kommission, C‑407/08 P, EU:C:2010:389, Rn. 32).

85      Was drittens den dreizehnten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, mit dem die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, das Gericht habe unzutreffend angenommen, dass sie keine Argumente zu dem VCG-Treffen vom 30. Oktober 2001 geltend gemacht hätten, hat zum einen das Gericht in Rn. 316 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Rechtsmittelführerinnen nicht ihre Teilnahme an Treffen nationaler Fachverbände in Belgien und Frankreich bestritten, sondern das Wesen der bei diesen Treffen vorgenommenen Handlungen. So hatten die Rechtsmittelführerinnen vorgetragen, da die Entscheidungen in den jeweiligen Unternehmen auf der Ebene der Muttergesellschaft getroffen worden seien und ihre Vertreter auf diesen Treffen über keinerlei Verhandlungsspielraum verfügt hätten, könne der Informationsaustausch über die Preise bei diesen Anlässen einer Koordinierung von Preiserhöhungen nicht gleichgestellt werden, so dass er keinen wettbewerbswidrigen Zweck gehabt habe. Zum anderen wurde von den Rechtsmittelführerinnen in Rn. 110 der Klageschrift und in Rn. 43 ihrer Erwiderung, die zur Stützung des vorliegenden Rechtsmittels geltend gemacht worden sind, eine Abstimmung der Preise bei dem VCG-Treffen vom 30. Oktober 2001 im Wesentlichen aus den oben angeführten Gründen förmlich bestritten. Diese Gründe hat das Gericht indessen in Rn. 318 des angefochtenen Urteils zutreffend zurückgewiesen. Daher ist trotz der Formulierung in Rn. 321 des angefochtenen Urteils, die nahelegt, dass die Rechtsmittelführerinnen den wettbewerbswidrigen Charakter des Treffens vom 30. Oktober 2001 nicht bestritten hätten, davon auszugehen, dass diese Formulierung keine Auswirkungen auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits hatte. Somit ist der dreizehnte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unbegründet.

86      Viertens ist zu den eine Verfälschung der Beweise betreffenden Teilen des dritten Rechtsmittelgrundes darauf hinzuweisen, dass eine Verfälschung vorliegt, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorliegenden Beweise offensichtlich unzutreffend erscheint. Diese Verfälschung muss sich jedoch in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf. Außerdem muss ein Rechtsmittelführer, der eine Verfälschung von Beweisen durch das Gericht behauptet, genau angeben, welche Beweise das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht seines Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2015, Italien/Kommission, C‑280/14 P, EU:C:2015:792, Rn. 52).

87      Der gesamte siebte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes sowie dessen achter, zehnter und elfter Teil, soweit sie die Verfälschung von Beweisen betreffen, beruhen jedoch auf einer unvollständigen Lektüre und einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Tatsächlich wollen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen erreichen, dass der Gerichtshof die Tatsachen und Beweise erneut würdigt, wozu er im Rahmen des Rechtsmittels nicht befugt ist. Somit sind der siebte, der achte, der zehnte und der elfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes unzulässig, soweit sie die Verfälschung von Beweisen betreffen.

88      Fünftens ist, was die Teile des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, die sich auf die Verfälschung des streitigen Beschlusses und der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 beziehen, zunächst zum zweiten und zum dritten Teil dieses Rechtsmittelgrundes festzustellen, dass die Rechtsmittelführerinnen rügen, das Gericht habe bei seinen Erwägungen in Rn. 119 des angefochtenen Urteils, wonach bei den beiden Treffen des FSKI nicht nur der Umsatz bei Armaturen, sondern auch Preiserhöhungen in diesem Bereich besprochen worden seien, ungenaue Formulierungen verwendet, und die Formulierung in Rn. 130 des angefochtenen Urteils könne dahin aufgefasst werden, dass sie mehr als einem produktübergreifenden Verband angehört hätten. Diese Formulierungen sind zwar ungenau, können jedoch nicht die Schlussfolgerung in Frage stellen, dass die bilateralen Kontakte zwischen Unternehmen das Bestehen enger Verbindungen zwischen den drei Produktuntergruppen bestätigten, dass den Rechtsmittelführerinnen das Gesamtkartell bekannt war oder dass sie die Erstreckung der festgestellten Zuwiderhandlung auf die drei Produktuntergruppen vernünftigerweise hätten vorhersehen können und dass sie sich aufgrund ihrer Teilnahme an den IFS-Treffen, die die genannten drei Untergruppen betrafen, an der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligten. Daher können der zweite und der dritte Teil des Rechtsmittelgrundes keinen Erfolg haben.

89      Des Weiteren genügt zum vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes die Feststellung, dass sich den Rn. 150 bis 159 des angefochtenen Urteils keine offensichtliche Verfälschung des Inhalts der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 entnehmen lässt. Die Rechtsmittelführerinnen wollen im Wesentlichen erreichen, dass der Gerichtshof die Tatsachen und Beweise erneut würdigt, was im Rahmen des Rechtsmittels unzulässig ist. Somit ist der vierte Teil unzulässig.

90      Was sodann den zwölften Teil des dritten Rechtsmittelgrundes betrifft, hat zum einen das Gericht, wie sich aus Rn. 69 des vorliegenden Urteils ergibt, das Treffen des IFS vom 14. November 2001 und die Treffen des FSKI vom 23. Januar und vom 5. Juli 2002 nicht geprüft und seine Schlussfolgerungen zur beanstandeten Zuwiderhandlung auch nicht auf diese Treffen gestützt. Was zum anderen das auch im Rahmen des siebten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes geltend gemachte Vorbringen bezüglich der in den Urteilen vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T‑373/10, T‑374/10, T‑382/10 und T‑402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T‑379/10 und T‑381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), gewählten Lösung anbelangt, kann nach ständiger Rechtsprechung die Verpflichtung des Gerichts, seine Urteile zu begründen, grundsätzlich nicht so weit gehen, dass es die in einer Rechtssache gewählte Lösung gegenüber der in einer anderen Rechtssache, mit der es befasst war, gewählten rechtfertigen muss, selbst wenn sie denselben Beschluss betrifft (vgl. Urteil vom 11. Juli 2013, Team Relocations u. a./Kommission, C‑444/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:464, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung). Folglich sind der zwölfte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes in vollem Umfang und dessen siebter Teil, soweit er das Vorbringen zu der vom Gericht in den Urteilen vom 16. September 2013, Villeroy & Boch Austria u. a./Kommission (T‑373/10, T‑374/10, T‑382/10 und T‑402/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:455), und vom 16. September 2013, Keramag Keramische Werke u. a./Kommission (T‑379/10 und T‑381/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:457), gewählten Lösung betrifft, unbegründet.

91      Schließlich beruht der vierzehnte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes auf einem falschen Verständnis des angefochtenen Urteils. Aus dem Wortlaut der Rn. 324 des angefochtenen Urteils ergibt sich nämlich nicht, dass die vom Gericht verwendete Formulierung den Inhalt des streitigen Beschlusses offensichtlich verfälscht, insbesondere in Anbetracht der Art der beanstandeten Handlungen, bei denen es sich um regelmäßige Preiserhöhungen handelte. Jedenfalls wird durch diese Formulierung weder der wettbewerbswidrige Charakter des AFICS-Treffens vom 25. Februar 2004 noch die Teilnahme der Rechtsmittelführerinnen an ihm in Frage gestellt. Somit ist der vierzehnte Teil unbegründet.

92      Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

 Zum vierten Rechtsmittelgrund

93      Mit dem vierten Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, machen die Rechtsmittelführerinnen Verfahrensfehler sowie die Verletzung von Art. 48 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts sowie von Art. 48 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 3 der Charta in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK wegen der Zulassung unverwertbarer Beweise, der Berücksichtigung verspäteten Vorbringens der Kommission und der unzureichend begründeten Ablehnung von Beweisanträgen geltend.

 Zum ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

94      Mit dem ersten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtmittelführerinnen geltend, das Gericht habe zentrale belastende Beweise zugelassen und gewürdigt, die in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 oder im streitigen Beschluss nicht erwähnt und teilweise sogar verspätet in das Verfahren eingeführt worden seien. In diesem Zusammenhang habe das Gericht zudem verspätete schriftliche Ausführungen der Kommission nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens berücksichtigt und im angefochtenen Urteil gegen sie verwendet, ohne ihnen Gelegenheit zur Erwiderung auf die Behauptungen der Kommission zu geben.

95      Im Einzelnen habe das Gericht erstens in den Rn. 162 bis 167 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, indem es eine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte durch die Verwertung der Notizen zum Treffen des IFS vom 5. Oktober 2000 im streitigen Beschluss verneint habe, und durch die Zulassung und Verwertung dieses Beweismittels selbst ihre Verteidigungsrechte verletzt. Zudem beruhe dieser Teil des angefochtenen Urteils vollständig auf einem verspäteten Vorbringen der Kommission, das diese mehr als eineinhalb Jahre nach dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens erstmals in das Verfahren eingeführt habe. Indem das Gericht dieses Vorbringen berücksichtigt habe, ohne ihnen wenigstens Gelegenheit gegeben zu haben, dazu erneut schriftlich Stellung zu nehmen, habe es Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung, den Grundsatz der Waffengleichheit und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

96      Zweitens sei dem Gericht in den Rn. 226 ff. des angefochtenen Urteils zum einen ein Rechtsfehler unterlaufen, als es zu Unrecht verneint habe, dass die Kommission ihre Verteidigungsrechte durch die Berücksichtigung der Notizen zum Treffen des IFS vom 9. April 2003 verletzt habe. Zum anderen habe es durch die Berücksichtigung dieser Notizen und der verspäteten Ausführungen der Kommission zu deren Auffindbarkeit in der Verfahrensakte selbst einen Verfahrensfehler begangen und ihre Verteidigungsrechte verletzt.

97      Drittens beruhe das angefochtene Urteil hinsichtlich der Notizen zu den oben genannten Treffen des IFS vom 5. Oktober 2000 und 9. April 2003 auf Verstößen gegen die Verteidigungsrechte, da das Gericht diese Notizen verwendet und aus ihnen in den Rn. 213, 215, 228, 281 ff. und 313 des angefochtenen Urteils Konsequenzen gezogen habe, obwohl diese Beweise unverwertbar seien.

98      Die Kommission trägt vor, den Rechtsmittelführerinnen seien die nicht vertraulichen Fassungen der Dokumente, auf die sie Bezug genommen hätten, zugänglich gewesen. Bei ihrem auf diese Dokumente gestützten Vorbringen habe es sich nicht um ein neues Verteidigungsmittel gehandelt, sondern um eine Erläuterung, mit der sie einer Aufforderung des Gerichts nachgekommen sei. Insbesondere habe sie lediglich auf das unzutreffende Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen entgegnet. Diese hätten zudem in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt, zu den betreffenden Fragen Stellung zu nehmen.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

99      Fest steht, dass durch die Einsicht in die Akten der Kommission die wirksame Inanspruchnahme der Verteidigungsrechte gewährleistet werden soll, die zu den tragenden Grundsätzen des Unionsrechts gehören und auch in Art. 6 EMRK verankert sind, und dass die Verletzung dieses Akteneinsichtsrechts im Verfahren vor dem Erlass des beanstandeten Beschlusses grundsätzlich dessen Nichtigerklärung nach sich ziehen kann, wenn die Verteidigungsrechte des betreffenden Unternehmens beeinträchtigt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 126 und 127 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

100    In einem solchen Fall wird die eingetretene Verletzung nicht durch den bloßen Umstand geheilt, dass die Akteneinsicht im Gerichtsverfahren im Rahmen einer eventuellen Klage auf Nichtigerklärung des beanstandeten Beschlusses ermöglicht worden ist. Wurde die Einsicht in diesem Stadium gewährt, so braucht das betreffende Unternehmen nicht zu beweisen, dass der Beschluss der Kommission anders gelautet hätte, wenn es Einsicht in die nicht übermittelten Unterlagen erhalten hätte, sondern lediglich, dass die fraglichen Schriftstücke zu seiner Verteidigung hätten dienlich sein können (vgl. Urteil vom 2. Oktober 2003, Corus UK/Kommission, C‑199/99 P, EU:C:2003:531, Rn. 128 und die dort angeführte Rechtsprechung).

101    Hierzu ergibt sich erstens, in Bezug auf die Notizen zu dem Treffen des IFS vom 5. Oktober 2000, aus den Rn. 165 bis 167 des angefochtenen Urteils, dass diese Notizen den Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtsverfahren zugänglich gemacht wurden, in der Mitteilung der Beschwerdepunkte vom 26. März 2007 genannt waren und vor dem Gericht erörtert wurden.

102    Zweitens geht in Bezug auf die Notizen zu dem Treffen des IFS vom 9. April 2003 aus Rn. 226 des angefochtenen Urteils hervor, dass die nicht vertrauliche Fassung dieser Notizen den Rechtsmittelführerinnen vor dem Gerichtsverfahren zugänglich war und dass, wie die Kommission in ihrem Schreiben vom 12. März 2013 bestätigte, die erste Seite dieser Notizen uneingeschränkt eingesehen werden konnte und die nicht vertrauliche Fassung der zweiten Seite in ihrer Akte eingesehen werden konnte. Diese Seiten waren auch Gegenstand einer Erörterung vor dem Gericht.

103    Im Übrigen kann der Umstand, dass im streitigen Beschluss nicht auf diese Notizen insgesamt Bezug genommen wird, sondern nur auf eine Seite oder einen Anhang von ihnen, entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte führen. Solche Bezugnahmen genügen nämlich, um das betreffende Dokument zu identifizieren.

104    Drittens genügt hinsichtlich des vermeintlich verspäteten Vorbringens der Kommission zu den oben genannten Dokumenten der Hinweis, dass das Gericht, wie sich aus den Rn. 29 bis 38 des angefochtenen Urteils ergibt, den Rechtsmittelführerinnen und der Kommission schriftliche Fragen gestellt hat und dass am 20. März 2013 eine mündliche Verhandlung stattfand. Vorbringen, das auf eine Aufforderung des Gerichts hin schriftlich erstattet wird und dazu dient, einige streitige Punkte zu erläutern, bevor diese in der mündlichen Verhandlung erörtert werden, kann aber nicht als verspätet angesehen werden. Außerdem stellt die vermeintliche Verspätung dieses Vorbringens nicht in Frage, dass den Rechtsmittelführerinnen die Notizen zu den Treffen des IFS vom 5. Oktober 2000 und vom 9. April 2003 tatsächlich zugänglich waren.

105    Unter diesen Umständen kann dem Gericht weder ein Verstoß gegen Art. 48 § 2 seiner Verfahrensordnung noch eine Verletzung der Verteidigungsrechte der Rechtsmittelführerinnen zur Last gelegt werden. Somit ist der erste Teil des vierten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes

–       Vorbringen der Parteien

106    Mit dem zweiten Teil des vierten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, die Weigerung des Gerichts, Belastungszeugen zu vernehmen, habe ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt. Das Gericht sei keinem einzigen der von ihnen gestellten Beweisanträge nachgegangen. Mit der pauschalen Zurückweisung dieser Anträge in den Rn. 135, 200, 214, 236, 240, 245, 270, 283 und 305 des angefochtenen Urteils habe das Gericht ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt und gegen Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK verstoßen.

107    Die Kommission führt aus, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sei die Befugnis des Gerichts, die Sachdienlichkeit eines Beweisantrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit der Vernehmung von Zeugen zu beurteilen, mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren und insbesondere mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK vereinbar.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

108    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass allein das Gericht darüber zu befinden hat, ob die ihm in einer Rechtssache vorliegenden Informationen möglicherweise der Ergänzung bedürfen. Ob Verfahrensunterlagen beweiskräftig sind, unterliegt seiner freien Würdigung des Sachverhalts, die der Überprüfung durch den Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren entzogen ist, sofern nicht dem Gericht vorgelegte Beweise verfälscht worden sind oder sich die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen des Gerichts aus den Akten ergibt (vgl. Urteil vom 12. Juni 2014, Deltafina/Kommission, C‑578/11 P, EU:C:2014:1742, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

109    Des Weiteren ist es nach ständiger Rechtsprechung selbst dann, wenn ein in der Klageschrift enthaltener Antrag auf Vernehmung von Zeugen die Tatsachen genau bezeichnet, die Gegenstand der Vernehmung des oder der Zeugen sein sollen, und die ihre Vernehmung rechtfertigenden Gründe genau angibt, Sache des Gerichts, die Sachdienlichkeit des Antrags im Hinblick auf den Streitgegenstand und die Erforderlichkeit einer Vernehmung der benannten Zeugen zu beurteilen (vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 323 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

110    Schließlich ist dieses Ermessen des Gerichts mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren und insbesondere mit Art. 6 Abs. 3 Buchst. d EMRK vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs räumt die letztgenannte Bestimmung dem Angeklagten nämlich kein absolutes Recht ein, das Erscheinen von Zeugen vor einem Gericht zu erwirken, und es ist grundsätzlich Sache des Gerichts, darüber zu entscheiden, ob die Ladung eines Zeugen erforderlich oder sachdienlich ist. Art. 6 Abs. 3 EMRK verlangt nicht die Ladung jedes Zeugen, sondern bezweckt eine völlige Waffengleichheit, die gewährleistet, dass das streitige Verfahren als Ganzes dem Angeklagten angemessene und ausreichende Gelegenheit gibt, dem auf ihm lastenden Verdacht entgegenzutreten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 324 und 325 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

111    Folglich sind der zweite Teil des vierten Rechtsmittelgrundes und der vierte Rechtsmittelgrund insgesamt als unbegründet zurückzuweisen.

 Zum fünften Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

112    Mit dem fünften Rechtsmittelgrund, der sich in zwei Teile gliedert, die zusammen zu prüfen sind, wird ein Verstoß gegen die Begründungspflicht und gegen Art. 101 AEUV hinsichtlich der rechtlichen Qualifizierung der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung und der Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerinnen für sie gerügt.

113    Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführerinnen dem Gericht vor, weder in den Rn. 118 bis 128 noch an anderer Stelle des angefochtenen Urteils seine Feststellungen zur Komplementarität der festgestellten Verhaltensweisen, die Voraussetzung für die Einstufung einer Zuwiderhandlung als einheitliche Zuwiderhandlung sei, hinreichend begründet zu haben.

114    Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen im Wesentlichen geltend, das Gericht habe in den Rn. 180 ff. des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur rechtlichen Qualifizierung der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung falsch ausgelegt, insbesondere weil eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung grundsätzlich nur zwischen Wettbewerbern angenommen werden könne. Es habe jedenfalls auf der Grundlage der in der Akte enthaltenen Tatsachen und Beweise nicht den Schluss ziehen können, dass sie sich an einer solchen Zuwiderhandlung beteiligt hätten.

115    Die Kommission entgegnet, das Gericht habe an einigen Stellen des angefochtenen Urteils verschiedene Verhaltensweisen in der Gruppe der betroffenen Unternehmen geprüft und auf die relevanten Stellen des streitigen Beschlusses verwiesen. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebe sich insbesondere, dass die Komplementarität der Verhaltensweisen keine Voraussetzung für die Feststellung einer einheitlichen Zuwiderhandlung sei. Das vermeintliche Fehlen einer dahin gehenden Prüfung stelle daher keinen Begründungsmangel dar.

116    Zum zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes macht die Kommission geltend, eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV liege auch dann vor, wenn das mit dem Verhalten anderer Unternehmen koordinierte Verhalten eines Unternehmens die Einschränkung des Wettbewerbs auf dem relevanten Markt bezwecke, ohne dass dieses Unternehmen selbst auf dem fraglichen Markt tätig zu sein brauche. Durch ihre Teilnahme an den kollusiven Treffen hätten sich die Teilnehmer im vorliegenden Fall dem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel verschrieben. Für die Verantwortlichkeit der Rechtsmittelführerinnen für das von anderen Unternehmen an den Tag gelegte rechtswidrige Verhalten reiche es aus, wenn sie von diesem Verhalten gewusst hätten oder es vernünftigerweise hätten vorhersehen können. Das Gericht habe an mehreren Stellen die betreffenden Kartelltreffen geprüft und festgestellt, dass die relevanten Informationen zwischen den Herstellern der drei Produktuntergruppen übermittelt worden seien, was ausreiche, um die „Kenntnis bzw. das Kennenmüssen“ des rechtswidrigen Verhaltens darzutun.

 Würdigung durch den Gerichtshof

117    Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV nicht nur aus einer isolierten Handlung, sondern auch aus einer Reihe von Handlungen oder einem fortgesetzten Verhalten ergeben, selbst wenn ein oder mehrere Teile dieser Reihe von Handlungen oder dieses fortgesetzten Verhaltens auch für sich genommen und isoliert betrachtet einen Verstoß gegen die genannte Vorschrift darstellen könnten. Somit ist, wenn sich die verschiedenen Handlungen wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt in einen „Gesamtplan“ einfügen, die Kommission berechtigt, die Verantwortung für diese Handlungen anhand der Beteiligung an der Zuwiderhandlung als Ganzes aufzuerlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 156 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

118    Ein Unternehmen, das sich durch eigene Handlungen, die den Begriff der Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise mit wettbewerbswidrigem Ziel im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfüllten und zur Verwirklichung der Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit beitragen sollten, an einer solchen einheitlichen und komplexen Zuwiderhandlung beteiligt hat, kann somit für die gesamte Zeit seiner Beteiligung an der Zuwiderhandlung auch für das Verhalten verantwortlich sein, das andere Unternehmen im Rahmen der Zuwiderhandlung an den Tag legten. Dies ist dann der Fall, wenn das Unternehmen nachweislich durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten rechtswidrigen Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 157 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

119    Es ist somit möglich, dass sich ein Unternehmen an dem gesamten wettbewerbswidrigen Verhalten, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat; dann ist die Kommission berechtigt, es für dieses gesamte Verhalten und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen. Es ist auch möglich, dass sich ein Unternehmen nur an einem Teil des wettbewerbswidrigen Verhaltens, das die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bildet, unmittelbar beteiligt hat, aber von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen. In einem solchen Fall ist die Kommission ebenfalls berechtigt, dieses Unternehmen für das gesamte wettbewerbswidrige Verhalten, das eine solche Zuwiderhandlung bildet, und damit für die Zuwiderhandlung in ihrer Gesamtheit zur Verantwortung zu ziehen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 158 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

120    Hat sich ein Unternehmen dagegen an einer oder mehreren wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen, die eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden, unmittelbar beteiligt, ist aber nicht nachgewiesen, dass es durch sein eigenes Verhalten zur Erreichung sämtlicher von den anderen Kartellbeteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele beitragen wollte und von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die genannten Kartellbeteiligten in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen, so ist die Kommission lediglich berechtigt, dieses Unternehmen für die Verhaltensweisen, an denen es sich unmittelbar beteiligt hat, zur Verantwortung zu ziehen sowie für die Verhaltensweisen, die die anderen Kartellbeteiligten in Verfolgung der gleichen wie der von ihm verfolgten Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten und für die nachgewiesen ist, dass es von ihnen wusste oder sie vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 159 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

121    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Gericht bei der Qualifizierung verschiedener Vorgänge als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob sie insofern in einem Komplementaritätsverhältnis stehen, als jede von ihnen eine oder mehrere Folgen des normalen Wettbewerbs beseitigen soll und durch Interaktion zur Verwirklichung sämtlicher wettbewerbswidriger Wirkungen beiträgt, die ihre Urheber im Rahmen eines auf ein einheitliches Ziel gerichteten Gesamtplans anstreben. Die den Begriff „einheitliches Ziel“ betreffende Voraussetzung bedeutet vielmehr, dass geprüft werden muss, ob es nicht die verschiedenen Verhaltensweisen, die Bestandteil der Zuwiderhandlung sind, kennzeichnende Gesichtspunkte gibt, die darauf hindeuten könnten, dass die von anderen beteiligten Unternehmen vorgenommenen Handlungen nicht das gleiche Ziel oder die gleiche wettbewerbswidrige Wirkung haben und sich daher nicht wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts in einen „Gesamtplan“ einfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission, C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:866, Rn. 247 und 248).

122    Außerdem kann aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht abgeleitet werden, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV nur entweder Unternehmen betrifft, die auf dem von den Wettbewerbsbeschränkungen betroffenen Markt oder auch auf den diesem Markt vorgelagerten, nachgelagerten oder benachbarten Märkten tätig sind, oder Unternehmen, die ihre Selbständigkeit beim Verhalten auf einem bestimmten Markt aufgrund einer Vereinbarung oder einer abgestimmten Verhaltensweise beschränken. Nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs bezieht sich nämlich der Wortlaut von Art. 101 Abs. 1 AEUV allgemein auf alle Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen, die – sei es in horizontalen oder vertikalen Beziehungen – den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen, unabhängig davon, auf welchem Markt die Parteien tätig sind, und unabhängig davon, dass nur das Geschäftsverhalten einer der Parteien durch die Bedingungen der in Rede stehenden Vereinbarungen betroffen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission, C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 34 und 35 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

123    Im vorliegenden Fall hat das Gericht erstens in den Rn. 90 bis 92 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung zum Begriff „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ hingewiesen. Zweitens hat es in den Rn. 93 bis 108 des angefochtenen Urteils die Rechtsprechung zur Beweislast dargestellt. Drittens hat es in den Rn. 111 bis 147 des angefochtenen Urteils im Rahmen der Würdigung des die Qualifizierung der fraglichen Zuwiderhandlung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung betreffenden Klagegrundes geprüft, ob sich die rechtswidrigen Handlungen und Verhaltensweisen in einen „Gesamtplan“ einfügen.

124    Da das Gericht geprüft hat, ob sich die fraglichen rechtswidrigen Handlungen und Verhaltensweisen in einen „Gesamtplan“ einfügen, und da das Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen keine Voraussetzung für die Qualifizierung der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ist, kann ihm somit nicht vorgeworfen werden, die Prüfung der Qualifizierung der fraglichen Handlungen und Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung unzureichend begründet zu haben.

125    Daher hat das Gericht mit der Feststellung, die Rechtsmittelführerinnen seien einerseits wegen der unmittelbaren Beteiligung an der beanstandeten Zuwiderhandlung und andererseits – weil sie von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Beteiligten des fraglichen Kartells in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, gewusst hätten oder es vernünftigerweise hätten vorhersehen können und bereit gewesen seien, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen – wegen der mittelbaren Beteiligung an ihr verantwortlich, keinen Rechtsfehler begangen.

126    Folglich ist der fünfte Rechtsmittelgrund unbegründet.

 Zum sechsten Rechtsmittelgrund

 Vorbringen der Parteien

127    Mit dem sechsten Rechtsmittelgrund, der sich in drei Teile gliedert, die zusammen zu prüfen sind, machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe gegen Art. 101 AEUV verstoßen, als es die Diskussionen auf einzelnen Treffen als bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen qualifiziert und eine Pflicht der Rechtsmittelführerinnen angenommen habe, sich von den Diskussionen von Nicht-Wettbewerbern zu distanzieren.

128    Mit dem ersten Teil dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, dass von einer abgestimmten Verhaltensweise grundsätzlich nur zwischen miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen ausgegangen werden könne. Mit seiner Annahme in Rn. 212 des angefochtenen Urteils, ein Austausch sensibler Informationen könne per se als wettbewerbswidrig angesehen werden, sei das Gericht von einem falschen Maßstab ausgegangen und habe den wirtschaftlichen Rahmen der betreffenden Diskussionen nicht beachtet. Damit habe es gegen Art. 101 AEUV verstoßen.

129    Mit dem zweiten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe auch dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen, dass es in den Rn. 251 und 252 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass sie sich, um sich von der Haftung für die fragliche Zuwiderhandlung zu befreien, von allen Diskussionen im IFS hätten distanzieren müssen, an denen sie sich beteiligt hätten. Es gebe aber keine Vermutung für die Wettbewerbswidrigkeit einer Abstimmung zwischen Unternehmen, die nicht miteinander im Wettbewerb stünden. Aus ihrer Anwesenheit bei Diskussionen zu Themen, die Märkte beträfen, auf denen sie nicht tätig seien, könne daher nicht geschlossen werden, dass sie eine rechtswidrige Initiative unterstützten.

130    Im dritten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes vertreten die Rechtsmittelführerinnen die Auffassung, das Gericht habe gegen Art. 101 AEUV verstoßen, als es in den Rn. 235, 239 und 298 des angefochtenen Urteils angenommen habe, dass ein „Versuch einer Einigung“ für die Feststellung einer abgestimmten Verhaltensweise ausreiche, ohne dass eine solche Einigung nachgewiesen sei. Ein „Versuch einer Einigung“ von Unternehmen, die nicht miteinander im Wettbewerb stünden, reiche nicht aus, um eine Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV festzustellen.

131    Die Kommission hält dem entgegen, dass ein Wettbewerbsverhältnis für die Kartelltreffen nachgewiesen sei, bei denen die Rechtsmittelführerinnen nicht die einzigen Sanitärkeramikhersteller gewesen seien. Der von den Großhändlern vermeintlich ausgeübte Druck habe den Rechtsmittelführerinnen nicht ihre Handlungsfreiheit genommen. Zudem hätten sie nicht nur die Möglichkeit gehabt, individuell darauf zu reagieren, sondern sie hätten sich auch für ein kollusives gemeinsames Vorgehen entschieden und versucht, einen Zeitplan für die Einführung von Preiserhöhungen abzustimmen. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen verstoße der Austausch von Informationen schon dann gegen Art. 101 AEUV, wenn er zur Unterstützung eines anderen wettbewerbswidrigen Mechanismus diene.

132    Die Diskussion über die Preise habe nicht ausschließlich Drittmärkte betroffen. Zudem ergebe sich die Pflicht, sich von den Diskussionen, die innerhalb des IFS stattgefunden hätten, zu distanzieren, aus dem Wesen der Zuwiderhandlung als einheitlicher und fortgesetzter Zuwiderhandlung. Insbesondere seien die Rechtsmittelführerinnen für das rechtswidrige Verhalten der anderen Kartellbeteiligten zur Verantwortung zu ziehen, weil sie davon gewusst hätten oder hätten wissen müssen.

133    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genüge es als Beweis für das Vorliegen einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 AEUV, dass ein Unternehmen seinen Wettbewerbern zur Vorbereitung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung Auskünfte erteile. Der sechste Rechtsmittelgrund sei in vollem Umfang zurückzuweisen.

 Würdigung durch den Gerichtshof

134    Zunächst verstößt nach ständiger Rechtsprechung der Austausch sensibler Informationen u. a. dann gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn er zur Unterstützung eines anderen wettbewerbswidrigen Mechanismus dient (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 281).

135    Des Weiteren genügt es für den Nachweis einer abgestimmten Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV, wenn zwischen Wettbewerbern zur Vorbereitung einer wettbewerbswidrigen Vereinbarung geschäftliche Informationen ausgetauscht werden. Insoweit braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass sich diese Wettbewerber förmlich zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet oder ihr künftiges Marktverhalten gemeinsam festgelegt haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2013, Solvay/Kommission, C‑455/11 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:796, Rn. 40).

136    Schließlich führt die stillschweigende Billigung einer rechtswidrigen Initiative, ohne sich offen von deren Inhalt zu distanzieren oder sie bei den Verwaltungsbehörden anzuzeigen, dazu, dass die Fortführung der Zuwiderhandlung begünstigt und ihre Entdeckung verhindert wird. Diese Komplizenschaft stellt eine passive Form der Beteiligung an der Zuwiderhandlung dar und ist daher geeignet, die Verantwortlichkeit eines Unternehmens im Rahmen einer einheitlichen Vereinbarung auszulösen. Zudem kann der Umstand, dass ein Unternehmen die Ergebnisse einer Sitzung mit wettbewerbswidrigem Gegenstand nicht umsetzt, es nicht von seiner Verantwortung für die Teilnahme an einem Kartell entlasten, sofern es sich nicht offen von dessen Inhalt distanziert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission, C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 143 und 144).

137    Da das Wettbewerbsverhältnis zwischen den beteiligten Unternehmen, wie sich aus Rn. 124 des vorliegenden Urteils ergibt, keine Voraussetzung für die Qualifizierung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen wie der hier fraglichen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ist, trifft die Auffassung der Rechtsmittelführerinnen, die in den Rn. 134 bis 136 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung sei im Kontext einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht anwendbar, nicht zu.

138    Folgte man nämlich der Argumentation der Rechtsmittelführerinnen, verlöre der Begriff „einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung“ teilweise seinen Sinn, da eine solche Auslegung Unternehmen, die an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung beteiligt sind, von jeder mittelbaren Verantwortlichkeit für Handlungen von Unternehmen befreien würde, die nicht mit ihnen im Wettbewerb stehen, durch ihr Verhalten jedoch zur Erfüllung des Gesamtplans beitragen, der die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung ausmacht.

139    Daher hat das Gericht zutreffend entschieden, dass die Rechtsmittelführerinnen sowohl für ihre unmittelbare Beteiligung am fraglichen Kartell als auch – da sie von dem gesamten übrigen rechtswidrigen Verhalten, das die anderen Beteiligten dieses Kartells in Verfolgung der gleichen Ziele beabsichtigten oder an den Tag legten, wussten oder es vernünftigerweise hätten vorhersehen können und bereit waren, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen – für ihre mittelbare Beteiligung daran zur Verantwortung gezogen werden können.

140    Nach alledem ist der sechste Rechtsmittelgrund unbegründet.

141    Da keiner der Gründe, auf die die Rechtsmittelführerinnen ihr Rechtsmittel gestützt haben, durchgreift, ist das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen.

 Kosten

142    Nach Art. 184 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist.

143    Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind ihnen die Kosten aufzuerlegen.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt und entschieden:

1.      Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

2.      Die Duravit AG, die Duravit SA und die Duravit BeLux SPRL/BVBA tragen die Kosten.



Tizzano

Berger

Levits

Rodin

 

      Biltgen

Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 26. Januar 2017.

Der Kanzler

 

      Der Präsident

A. Calot Escobar

 

      K. Lenaerts


** Verfahrenssprache: Deutsch.