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Urteil des Gerichts vom 24. September 2015 – Italien und Spanien/Kommission

(Rechtssachen T-124/13 und T-191/13)1

(Sprachenregelung – Bekanntmachung von allgemeinen Auswahlverfahren für die Einstellung von Verwaltungsräten und Assistenten – Wahl der zweiten Sprache aus drei Sprachen – Kommunikationssprache mit den Bewerbern des Auswahlverfahrens – Verordnung Nr. 1 – Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts – Grundsatz der Nichtdiskriminierung – Verhältnismäßigkeit)

Verfahrenssprache: Italienisch und Spanisch

Verfahrensbeteiligte

Kläger: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, avvocato dello Stato) (Rechtssache T-124/13) und Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Centeno Huerta, dann J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado) (Rechtssache T-191/13)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: in der Rechtssache T-124/13, J. Currall, B. Eggers und G. Gattinara, und in der Rechtssache T-191/13, J. Curral, J. Baquero Cruz und B. Eggers)

Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin Italienische Republik: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Centeno Huerta, dann J. García-Valdecasas Dorrego, abogados del Estado)

Gegenstand

In der Rechtssache T-124/13 eine Nichtigkeitsklage erstens gegen die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/125/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz in den Fachgebieten Audit, Rechnungsführung und Finanzen sowie Wirtschaft und Statistik (ABl. C 394 A, S. 1), zweitens gegen die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/126/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz in den Fachgebieten Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften, Chemie, Physik und Werkstoffkunde, Kernforschung, Bauingenieurwesen und Maschinenbau sowie Elektrotechnik und Elektronik (ABl. C 394 A, S. 11) und drittens gegen die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 6) in den Fachgebieten Gebäudesicherheit und Gebäudetechnik (ABl. C 29 A, S. 1), und in der Rechtssache T-191/13 eine Nichtigkeitsklage gegen die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13

Tenor

Die Rechtssachen T-124/13 und T-191/13 werden zu gemeinsamer Entscheidung verbunden.

Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/125/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz in den Fachgebieten Audit, Rechnungsführung und Finanzen sowie Wirtschaft und Statistik, die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/126/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz in den Fachgebieten Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften, Chemie, Physik und Werkstoffkunde, Kernforschung, Bauingenieurwesen und Maschinenbau sowie Elektrotechnik und Elektronik sowie die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 6) in den Fachgebieten Gebäudesicherheit und Gebäudetechnik werden für nichtig erklärt.

Die Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Italienischen Republik in der Rechtssache T-124/13 und die Kosten des Königreichs Spanien in der Rechtssache T-191/13.

Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten im Zusammenhang mit der Streithilfe in der Rechtssache T-124/13.

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1     ABl. C 164 vom 8.6.2013.