Language of document : ECLI:EU:C:2016:845

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

YVES BOT

vom 9. November 2016(1)

Rechtssache C‑536/15

Tele2 (Netherlands) BV,

Ziggo BV,

Vodafone Libertel BV

gegen

Autoriteit Consument en Markt (ACM)

(Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven [Berufungsgericht für Wirtschaftssachen, Niederlande])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste – Richtlinie 2002/22/EG – Art. 25 Abs. 2 – Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse – Richtlinie 2002/58/EG – Art. 12 – Überlassung von personenbezogenen Daten der Teilnehmer für die Veröffentlichung in einem Teilnehmerverzeichnis oder ihre Nutzung durch einen Auskunftsdienst – Form und Modalitäten der Zustimmung des Teilnehmers – Unterscheidung nach dem Mitgliedstaat, in dem das Teilnehmerverzeichnis und/oder der Auskunftsdienst angeboten wird – Diskriminierungsverbot“





I –    Einleitung

1.        Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen bittet das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsgericht für Wirtschaftssachen, Niederlande) den Gerichtshof erneut um eine Präzisierung der Voraussetzungen, unter denen Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, Anbietern von Teilnehmerverzeichnissen und/oder Auskunftsdiensten personenbezogene Daten zur Verfügung stellen müssen.

2.        Das vorlegende Gericht möchte insbesondere wissen, ob der in Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG(2) genannte Grundsatz der Nichtdiskriminierung einer Unterscheidung bei der Einholung der Zustimmung der Teilnehmer zur Veröffentlichung ihrer Daten in einem Teilnehmerverzeichnis oder zu ihrer Nutzung durch einen Auskunftsdienst durch diese Unternehmen danach entgegensteht, in welchem Mitgliedstaat die Teilnehmerverzeichnisse und/oder Auskunftsdienste bereitgestellt werden.

3.        Dieses Vorabentscheidungsersuchen geht auf einen Antrag auf Überlassung zurück, den das belgische Unternehmen European Directory Assistance (im Folgenden: EDA), das von Belgien aus zugängliche Teilnehmerverzeichnisse und Auskunftsdienste anbietet, bei der Tele2 (Netherlands) BV (im Folgenden: Tele2), der Ziggo BV (im Folgenden: Ziggo) und der Vodafone Libertel BV (im Folgenden: Vodafone) – drei Unternehmen, die in den Niederlanden Telefonnummern vergeben – gestellt hatte. Da diese drei Unternehmen es abgelehnt hatten, EDA Daten zu ihren Teilnehmern zu überlassen, stellte diese bei der Autoriteit Consument en Markt (Behörde für Verbraucher- und Marktangelegenheiten [ACM]) als nationaler Regelungsbehörde einen Antrag auf Streitbeilegung.

4.        Nach Erörterung mit dem Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) verlangte ACM von Tele2, Ziggo und Vodafone u. a., dass sie EDA die NAWT‑Daten (Name, Anschrift, Postleitzahl, Wohnort, Telefonnummer) ihrer Teilnehmer zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nicht diskriminierenden Bedingungen zur Verfügung stellen, sofern sich EDA verpflichte, diese Daten für das Inverkehrbringen eines Standard-Teilnehmerauskunftsdiensts zu verwenden.

5.        ACM entschied ferner, dass der Grundsatz der Nichtdiskriminierung entgegen dem Standpunkt der niederländischen Behörde für den Schutz personenbezogener Daten keine Unterscheidung danach zulasse, ob der Antrag auf Überlassung von einem niederländischen Dienstleister oder von einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleister gestellt werde, und verwarf somit den Gedanken, dass die Einholung einer gesonderten Zustimmung der niederländischen Teilnehmer bei einer Einstellung der Daten in ausländische Teilnehmerverzeichnisse erforderlich sei.

6.        Tele2, Ziggo und Vodafone erhoben daraufhin beim College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsgericht für Wirtschaftssachen) Klage gegen die Entscheidungen von ACM.

7.        Dieses Gericht möchte u. a. wissen, ob Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie und insbesondere der in dieser Bestimmung genannte Grundsatz der Nichtdiskriminierung es gestattet, in der Bitte um Zustimmung zwischen Anträgen auf Überlassung von niederländischen Dienstleistern und solchen von in einem anderen Mitgliedstaat der Union ansässigen Dienstleistern zu unterscheiden.

8.        Das College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsgericht für Wirtschaftssachen) hat daher beschlossen, dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie dahin auszulegen, dass unter Anträgen auch der Antrag eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat zu verstehen ist, das zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen, die in diesem Mitgliedstaat und/oder in anderen Mitgliedstaaten angeboten werden, um Informationen ersucht?

2.      Falls Frage 1 bejaht wird: Darf ein Anbieter, der Telefonnummern vergibt und aufgrund einer nationalen Regelung verpflichtet ist, den Teilnehmer um Einwilligung in die Nutzung seiner Daten in Standard-Teilnehmerverzeichnissen und Standard-Teilnehmerauskunftsdiensten zu ersuchen, aufgrund des Diskriminierungsverbots bei Ersuchen um Einwilligung danach differenzieren, in welchem Mitgliedstaat das Unternehmen, das um Informationen im Sinne von Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie ersucht, das Teilnehmerverzeichnis und den Teilnehmerauskunftsdienst anbietet?

9.        In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich meine Würdigung auf die zweite Frage beschränken. Nur sie wirft nämlich rechtliche Schwierigkeiten auf, die einer vertieften Prüfung bedürfen. Die Antwort auf die erste Frage kann hingegen dem Wortlaut der Art. 5 und 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie entnommen werden.

10.      Im Rahmen meiner Würdigung werde ich die Gründe darlegen, aus denen ich davon ausgehe, dass Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie sowie Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG(3), der zwangsläufig anzuführen ist, einer Unterscheidung nach dem Mitgliedstaat, in dem die Teilnehmerverzeichnisse und/oder die Auskunftsdienste angeboten werden, bei der Einholung der Zustimmung der Teilnehmer durch ein Unternehmen, bei dem ein Antrag auf Überlassung der personenbezogenen Daten dieser Teilnehmer gestellt wurde, grundsätzlich entgegenstehen.

II – Rechtlicher Rahmen

A –    Unionsrecht

1.      Universaldienstrichtlinie

11.      Im elften Erwägungsgrund der Universaldienstrichtlinie heißt es:

„(11) Teilnehmerverzeichnisse und ein Auskunftsdienst stellen ein wesentliches Mittel für den Zugang zu öffentlichen Telefondiensten dar und sind Bestandteil der Universaldienstverpflichtung. Nutzer und Verbraucher wünschen vollständige Teilnehmerverzeichnisse und einen Auskunftsdienst, der alle Telefonteilnehmer, die ihren Eintrag nicht gesperrt haben, und ihre Nummern … umfasst … Nach der Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation … wird das Recht der Teilnehmer auf Privatsphäre hinsichtlich der Aufnahme ihrer personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis sichergestellt.“

12.      Art. 25 („Telefonische Teilnehmerauskunftsdienste“) der Universaldienstrichtlinie bestimmt:

„…

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen, entsprechen.

(4)      Die Mitgliedstaaten halten keine rechtlichen Beschränkungen aufrecht, die Endnutzer in einem Mitgliedstaat daran hindern, per Sprachtelefonanruf oder SMS unmittelbar auf Teilnehmerauskunftsdienste in einem anderen Mitgliedstaat zuzugreifen, und ergreifen Maßnahmen, um diesen Zugang gemäß Artikel 28 sicherzustellen.

(5)      Die Absätze 1 bis 4 gelten vorbehaltlich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 12 der [Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation].“

2.      Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation

13.      Die Erwägungsgründe 38 und 39 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation lauten:

„(38) Die Verzeichnisse der Teilnehmer elektronischer Kommunikationsdienste sind weit verbreitet und öffentlich. Das Recht auf Privatsphäre natürlicher Personen und das berechtigte Interesse juristischer Personen erfordern daher, dass die Teilnehmer bestimmen können, ob ihre persönlichen Daten – und gegebenenfalls welche – in einem Teilnehmerverzeichnis veröffentlicht werden. Die Anbieter öffentlicher Verzeichnisse sollten die darin aufzunehmenden Teilnehmer über die Zwecke des Verzeichnisses und eine eventuelle besondere Nutzung elektronischer Fassungen solcher Verzeichnisse informieren; dabei ist insbesondere an in die Software eingebettete Suchfunktionen gedacht, etwa die umgekehrte Suche, mit deren Hilfe Nutzer des Verzeichnisses den Namen und die Anschrift eines Teilnehmers allein aufgrund dessen Telefonnummer herausfinden können.

(39)      Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Teilnehmer über den Zweck bzw. die Zwecke öffentlicher Verzeichnisse, in die ihre personenbezogenen Daten aufzunehmen sind, sollte demjenigen auferlegt werden, der die Daten für die Aufnahme erhebt. Können die Daten an einen oder mehrere Dritte weitergegeben werden, so sollte der Teilnehmer über diese Möglichkeit und über den Empfänger oder die Kategorien möglicher Empfänger unterrichtet werden. Voraussetzung für die Weitergabe sollte sein, dass die Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie erhoben wurden. Wünscht derjenige, der die Daten beim Teilnehmer erhebt, oder ein Dritter, an den die Daten weitergegeben wurden, diese Daten zu einem weiteren Zweck zu verwenden, so muss entweder der ursprüngliche Datenerheber oder der Dritte, an den die Daten weitergegeben wurden, die erneute Einwilligung des Teilnehmers einholen.“

14.      Art. 12 („Teilnehmerverzeichnisse“) dieser Richtlinie bestimmt u. a.:

„(1)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer gebührenfrei und vor Aufnahme in das Teilnehmerverzeichnis über den Zweck bzw. die Zwecke von gedruckten oder elektronischen, der Öffentlichkeit unmittelbar oder über Auskunftsdienste zugänglichen Teilnehmerverzeichnissen, in die ihre personenbezogenen Daten aufgenommen werden können, sowie über weitere Nutzungsmöglichkeiten aufgrund der in elektronischen Fassungen der Verzeichnisse eingebetteten Suchfunktionen informiert werden.

(2)      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Teilnehmer Gelegenheit erhalten festzulegen, ob ihre personenbezogenen Daten – und ggf. welche – in ein öffentliches Verzeichnis aufgenommen werden, sofern diese Daten für den vom Anbieter des Verzeichnisses angegebenen Zweck relevant sind, und diese Daten prüfen, korrigieren oder löschen dürfen. Für die Nicht-Aufnahme in ein der Öffentlichkeit zugängliches Teilnehmerverzeichnis oder die Prüfung, Berichtigung oder Streichung personenbezogener Daten aus einem solchen Verzeichnis werden keine Gebühren erhoben.

(3)      Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass eine zusätzliche Einwilligung der Teilnehmer eingeholt wird, wenn ein öffentliches Verzeichnis anderen Zwecken als der Suche nach Einzelheiten betreffend die Kommunikation mit Personen anhand ihres Namens und gegebenenfalls eines Mindestbestands an anderen Kennzeichen dient.

…“

B –    Niederländisches Recht

15.      Nach Art. 1.1 Buchst. e des Besluit universele dienstverlening en eindgebruikersbelangen (Verordnung über Universaldienstleistungen und Endnutzerinteressen) in der auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Fassung(4) gilt folgende Begriffsbestimmung:

„Standard-Teilnehmerauskunftsdienst: ein allgemein zugänglicher Teilnehmerauskunftsdienst, der ausschließlich anhand von Daten über den Namen in Verbindung mit Daten über die Anschrift und Hausnummer, die Postleitzahl oder den Wohnort des Teilnehmers nach Telefonnummern durchsucht werden kann“.

16.      Art. 3.1 des Bude, der Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie umsetzt, lautet:

„Ein Anbieter, der Telefonnummern vergibt, entspricht allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen zum Zweck der Bereitstellung allgemein zugänglicher Teilnehmerverzeichnisse und allgemein zugänglicher Teilnehmerauskunftsdienste in einem vereinbarten Format und zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nichtdiskriminierenden Bedingungen zur Verfügung zu stellen.“

17.      Art. 3.2 des Bude lautet:

„(1)      Ein Anbieter öffentlicher Telefondienste, der einen Nutzer vor oder bei dem Abschluss eines Vertrags mit ihm um Angabe seines Namens, seiner Anschrift und Hausnummer, seiner Postleitzahl und seines Wohnorts ersucht, ersucht auch um Einwilligung in die Aufnahme dieser personenbezogenen Daten und von ihm vergebener Telefonnummern in jedes Standard-Teilnehmerverzeichnis und jede für einen Standard-Teilnehmerauskunftsdienst verwendete Teilnehmerdatei. Um die im vorstehenden Satz genannte Einwilligung wird für jede Art personenbezogener Daten getrennt ersucht.

(2)      Die erteilte Einwilligung ist eine relevante Information im Sinne von Artikel 3.1.

(3)      Ein Anbieter öffentlicher Telefondienste, der auch um die Einwilligung in die Aufnahme in ein anderes Teilnehmerverzeichnis als ein Standard-Teilnehmerverzeichnis oder in eine nicht ausschließlich für den Standard-Teilnehmerauskunftsdienst verwendete Teilnehmerdatei ersucht, stellt sicher, dass die Art und die Form des Ersuchens um die in Absatz 1 genannte Einwilligung mindestens der Art und der Form des Ersuchens um die in diesem Absatz angesprochene Einwilligung entsprechen.“

III – Würdigung

18.      Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie und insbesondere der Grundsatz der Nichtdiskriminierung, auf den er sich bezieht, einer Unterscheidung nach dem Mitgliedstaat, in dem die Teilnehmerverzeichnisse und/oder die Auskunftsdienste angeboten werden, bei der Einholung der Zustimmung der Teilnehmer durch ein Unternehmen, bei dem ein Antrag auf Überlassung der personenbezogenen Daten dieser Teilnehmer gestellt wurde, entgegensteht.

19.      Mit anderen Worten: Kann der in Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie genannte Antrag auf Überlassung, wenn er von einem Anbieter von Auskunftsdiensten oder Teilnehmerverzeichnissen gestellt wird, der seine Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als in dem Wohnsitzstaat des Teilnehmers anbietet, von der Erteilung einer gesonderten Zustimmung des Teilnehmers abhängig gemacht werden?

20.      Zur Beantwortung dieser Frage ist nicht nur der Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie zu würdigen, sondern auch der von Art. 12 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation.

21.      Auch wenn sich das vorlegende Gericht im Rahmen seiner Vorlagefrage nicht auf diese Bestimmung bezieht, ist es nämlich nicht nur deshalb angezeigt, sie anzuführen, weil dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort gegeben werden soll, sondern auch, weil Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie nach Art. 25 Abs. 5 „vorbehaltlich der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere des Artikels 12 der [Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation]“ gilt.

22.      Erstens weise ich darauf hin, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie sicherstellen sollen, dass alle Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, allen zumutbaren Anträgen auf Überlassung zum Zweck der Bereitstellung von öffentlich zugänglichen Auskunftsdiensten und Teilnehmerverzeichnissen zu gerechten, objektiven, kostenorientierten und nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechen.

23.      Festzuhalten ist, dass der Unionsgesetzgeber keine Unterscheidung danach vornimmt, ob der Antrag auf Überlassung von einem Anbieter stammt, der im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, da Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen, gehalten sind, „allen zumutbaren Anträgen, die relevanten Informationen … zur Verfügung zu stellen“(5), zu entsprechen.

24.      Ferner hat der Gesetzgeber mit Bedacht ausdrücklich klargestellt, dass die Bedingungen, zu denen diesen Anträgen zu entsprechen ist, „gerecht“ und „nichtdiskriminierend“ sein müssen, was zwangsläufig bedeutet, dass keine unterschiedliche Behandlung in Abhängigkeit davon vorgenommen werden darf, ob der Antrag von einem inländischen oder von einem ausländischen Anbieter gestellt wird, es sei denn, sie wäre gebührend gerechtfertigt.

25.      Zweitens ist der Wortlaut von Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation zu berücksichtigen, der sich ausdrücklich auf die Bedingungen und Modalitäten bezieht, zu denen die von dem Unternehmen, das die Telefonnummern vergibt, erhobenen personenbezogenen Daten der Teilnehmer für die Veröffentlichung eines der Öffentlichkeit zugänglichen Teilnehmerverzeichnisses übermittelt werden können.

26.      Der Gerichtshof hat diese Bestimmung in seinem Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom(6), ausgelegt. Aus dieser Auslegung lässt sich meiner Auffassung nach die Antwort ableiten, die im vorliegenden Fall dem vorlegenden Gericht zu geben ist.

27.      In dieser Rechtssache wurde dem Gerichtshof die Frage gestellt, inwieweit Deutsche Telekom, die für den Universaldienst in Deutschland zuständig war, gehalten war, für die Erstellung eines öffentlichen Teilnehmerverzeichnisses Daten betreffend Teilnehmer dritter Unternehmen an zwei Konkurrenzunternehmen auf dem deutschen Markt für telefonische Auskunftsdienste, die GoYellow GmbH und die Telix AG, zu übermitteln. In diesem Fall verpflichtete die Regulierungsbehörde Deutsche Telekom zur Übermittlung solcher Informationen einschließlich der Daten, für die der Teilnehmer oder sein Dienstanbieter nur einer Veröffentlichung durch Deutsche Telekom zugestimmt hatte.

28.      Eine der Fragen an den Gerichtshof war, ob eine solche Übermittlung unter die Bedingung einer erneuten Zustimmung des Teilnehmers zu stellen sei.

29.      Der Gerichtshof hat diese Frage verneint und entschieden, dass das Unternehmen, das Telefonnummern vergibt, nicht gehalten ist, eine erneute oder gesonderte Zustimmung des Teilnehmers einzuholen, wenn dessen Daten für die Veröffentlichung eines ähnlichen Teilnehmerverzeichnisses an den Anbieter eines konkurrierenden Teilnehmerverzeichnisses übermittelt werden. Der Gerichtshof hat seine Würdigung somit auf den Umstand gestützt, dass sich die Zustimmung des Teilnehmers auf den Zweck der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten und nicht auf die Identität des Anbieters bezieht.

30.      Für meine Würdigung ist es von Interesse, seine Begründung aufzugreifen.

31.      Erstens hat der Gerichtshof dieses Ergebnis auf Wortlaut und Zweck von Art. 12 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gestützt(7). Nach einer wörtlichen und systematischen Auslegung dieser Bestimmung hat er entschieden, dass sich die Zustimmung der Teilnehmer nicht auf einen bestimmten Anbieter eines Verzeichnisses bezieht, sondern auf den Zweck der Veröffentlichung der personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis. Der Gerichtshof hat somit die Auslegung verworfen, nach der der Teilnehmer über ein „Recht auf eine selektive Entscheidung“ zugunsten bestimmter Anbieter von Auskunftsdiensten und/oder Teilnehmerverzeichnissen verfügt.

32.      Der Gerichtshof hat daher in den Rn. 65 und 66 dieses Urteils wie folgt entschieden:

„65      Wenn ein Teilnehmer … von dem Unternehmen, das ihm eine Telefonnummer zugewiesen hat, von der Möglichkeit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an ein drittes Unternehmen, wie Deutsche Telekom, zur Veröffentlichung in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis informiert wurde und der Teilnehmer der Veröffentlichung der betreffenden Daten in einem solchen Teilnehmerverzeichnis – in diesem Fall dem Teilnehmerverzeichnis von Deutsche Telekom – zugestimmt hat, so hängt die Weitergabe derselben Daten an ein anderes Unternehmen, das ein gedrucktes oder elektronisches öffentliches Teilnehmerverzeichnis veröffentlichen oder derartige Verzeichnisse über Auskunftsdienste zugänglich machen möchte, nicht von einer erneuten Einwilligung des Teilnehmers ab, sofern gewährleistet ist, dass die betreffenden Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden. Die Zustimmung eines ordnungsgemäß unterrichteten Teilnehmers zur Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis gemäß Art. 12 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation bezieht sich nämlich auf den Zweck dieser Veröffentlichung und erstreckt sich daher auf jede spätere Verarbeitung dieser Daten durch dritte Unternehmen, die auf dem Markt öffentlich zugänglicher Telefonauskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse tätig sind, sofern diese Verarbeitung denselben Zweck verfolgt[(8)].

66      Außerdem kann, sobald ein Teilnehmer der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten an ein bestimmtes Unternehmen zur Veröffentlichung in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis dieses Unternehmens zugestimmt hat, die Weitergabe derselben Daten an ein anderes Unternehmen, das ein öffentliches Teilnehmerverzeichnis veröffentlichen möchte, ohne dass von diesem Teilnehmer eine erneute Zustimmung erteilt worden ist, das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, wie es in Art. 8 der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union] verankert ist, nicht in seinem Wesensgehalt antasten.“

33.      Zweitens hat sich der Gerichtshof auf den eindeutigen Wortlaut des 39. Erwägungsgrundes der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gestützt(9).

34.      In diesem Erwägungsgrund hat der Unionsgesetzgeber ausgeführt:

„Die Verpflichtung zur Unterrichtung der Teilnehmer über den Zweck bzw. die Zwecke öffentlicher Verzeichnisse, in die ihre personenbezogenen Daten aufzunehmen sind, sollte demjenigen auferlegt werden, der die Daten für die Aufnahme erhebt. Können die Daten an einen oder mehrere Dritte weitergegeben werden, so sollte der Teilnehmer über diese Möglichkeit und über den Empfänger oder die Kategorien möglicher Empfänger unterrichtet werden. Voraussetzung für die Weitergabe sollte sein, dass die Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie erhoben wurden. Wünscht derjenige, der die Daten beim Teilnehmer erhebt, oder ein Dritter, an den die Daten weitergegeben wurden, diese Daten zu einem weiteren Zweck zu verwenden, so muss entweder der ursprüngliche Datenerheber oder der Dritte, an den die Daten weitergegeben wurden, die erneute Einwilligung des Teilnehmers einholen.“(10)

35.      Der Gerichtshof hat daher in Rn. 63 des Urteils vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C‑543/09, EU:C:2011:279), befunden, dass eine Weitergabe personenbezogener Daten an einen Dritten zulässig ist, „[sofern gewährleistet wird], dass die Daten nicht für andere Zwecke als diejenigen verwendet werden, für die sie erhoben wurden“.

36.      Drittens hat der Gerichtshof die in Art. 12 Abs. 3 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation speziell vorgesehene Ausnahme von diesem Grundsatz angesprochen.

37.      Nach dieser Bestimmung „[können d]ie Mitgliedstaaten … verlangen, dass eine zusätzliche Einwilligung der Teilnehmer eingeholt wird, wenn ein öffentliches Verzeichnis anderen Zwecken als der Suche nach Einzelheiten betreffend die Kommunikation mit Personen anhand ihres Namens und gegebenenfalls eines Mindestbestands an anderen Kennzeichen dient“.

38.      Nach Auffassung des Gerichtshofs ist die Einholung einer erneuten Einwilligung des Teilnehmers somit vorgesehen, „[wenn] derjenige, der die Daten beim Teilnehmer erhebt, oder ein Dritter, an den die Daten weitergegeben wurden, diese Daten zu einem weiteren Zweck zu verwenden [wünscht]“(11).

39.      Auch wenn das Urteil Deutsche Telekom einen rein innerstaatlichen Sachverhalt betraf, bin ich der Auffassung, dass die vom Gerichtshof in diesem Urteil entwickelte Lösung entsprechend auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt wie den hier in Rede stehenden zu übertragen ist.

40.      Meiner Meinung nach gibt es nämlich keinen besonderen Grund für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung in Abhängigkeit davon, ob der Anbieter im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, solange dieser Anbieter die personenbezogenen Daten der Teilnehmer zu Zwecken erhebt, die absolut identisch mit denen sind, zu denen sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden. Dieser Anbieter stellt seine Teilnehmerverzeichnisse und/oder Auskunftsdienste nämlich – unabhängig vom Ort seines Sitzes in der Union – in einem weitgehend harmonisierten und abgegrenzten Regelungsrahmen bereit, der es ermöglicht, die Beachtung der Anforderungen im Bereich des Schutzes der personenbezogenen Daten der Teilnehmer sicherzustellen, wie sich dies insbesondere und sehr klar aus Art. 25 Abs. 5 der Universaldienstrichtlinie und Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation ergibt.

41.      Mangels einer solchen auf den Schutz der personenbezogenen Daten der Teilnehmer gestützten Rechtfertigung würde eine derartige Ungleichbehandlung zu einer direkten, auf der Staatsangehörigkeit beruhenden Diskriminierung der Anbieter führen, die in der gleichen Branche tätig sind. Dies würde einen schweren Verstoß gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts(12) und eine Beschränkung des in Art. 56 AEUV(13) verankerten Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit(14) bedeuten.

42.      Im Übrigen geht es hier um die vollständige Erreichung der Ziele der Universaldienstrichtlinie. In Art. 25 dieser Richtlinie bringt der Unionsgesetzgeber klar seinen Willen zum Ausdruck, zur Sicherstellung eines Telefonauskunftsdiensts zu gelangen, der nicht mehr nur national, sondern wirklich grenzüberschreitend ist, um nach Art. 28 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie den Zugang aller Endnutzer zu allen in der Union bestehenden Rufnummern zu gewährleisten.

43.      Während nämlich Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie den Anbietern von Telefonauskunftsdiensten den Zugriff auf personenbezogene Daten ausländischer Teilnehmer ermöglichen soll, soll Art. 25 Abs. 4 der Richtlinie seinerseits den Endnutzern den Zugang zu Telefonauskunftsdiensten eines anderen Mitgliedstaats ermöglichen. Beide Bestimmungen formen somit ein Ganzes, das einen wirksamen Zugriff aller Endnutzer auf alle Rufnummern in der Union sicherstellen soll.

44.      Ich bin daher zum einen überzeugt, dass eine unterschiedliche Behandlung des Antrags, wenn er von einem Anbieter gestellt wird, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Teilnehmers ansässig ist, nicht mit dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie und Art. 12 Abs. 2 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation vereinbar ist, wenn dieser Anbieter die personenbezogenen Daten der Teilnehmer zu Zwecken erhebt, die absolut identisch mit denen sind, zu denen sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden.

45.      Unter diesen Umständen kann ein Unternehmen wie Tele2, das mit einem Antrag auf Überlassung befasst ist, daher keine weitere und gesonderte Zustimmung des Teilnehmers verlangen und auch nicht – wie Vodafone vorschlägt – die Zustimmung in Abhängigkeit von den verschiedenen Mitgliedstaaten der Union variieren.

46.      Dieses Unternehmen hat sich hingegen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Teilnehmervertrags nach den in Art. 12 Abs. 1 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation vorgesehenen Bestimmungen, ausgelegt im Licht der Erwägungsgründe 38 und 39 der Richtlinie, zu vergewissern, dass der Teilnehmer eindeutige und klare Informationen über den Zweck und die verschiedenen Aspekte der Verarbeitung seiner Daten erhält und insbesondere über die Möglichkeit, dass diese an Anbieter von Telefonverzeichnissen und/oder Auskunftsdiensten übermittelt werden, die ihre Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnsitzstaat des Teilnehmers anbieten.

47.      Andererseits steht u. a. im Hinblick auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C‑543/09, EU:C:2011:279), vorgenommene Auslegung fest, dass eine unterschiedliche Behandlung des Antrags je nachdem, ob er von einem inländischen oder einem ausländischen Anbieter gestellt wird, nur in dem Fall gerechtfertigt sein kann, dass die betreffenden Daten für andere Zwecke genutzt werden sollen, u. a., wenn dieser Anbieter eine Rückwärtssuche der Identität über die Telefonnummer anbietet.

48.      In der vorliegenden Rechtssache scheint EDA diese Dienstleistung den Informationen auf ihrer Website zufolge anzubieten. Unter diesen Umständen, unter denen die betreffenden Daten tatsächlich für die Verwendung anderer Ziele bestimmt sind als die, zu denen sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden, kann Tele2 meiner Auffassung nach sehr wohl berechtigterweise eine gesonderte Zustimmung der Teilnehmer für eine solche Verarbeitung ihrer Daten verlangen.

49.      Nach alledem bin ich daher der Auffassung, dass Art. 25 Abs. 2 der Universaldienstrichtlinie und Art. 12 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation dahin auszulegen sind, dass sie einer Unterscheidung nach dem Mitgliedstaat, in dem Teilnehmerverzeichnisse und/oder Auskunftsdienste angeboten werden, bei der Einholung der Zustimmung der Teilnehmer durch ein Unternehmen, bei dem ein Antrag auf Überlassung der personenbezogenen Daten dieser Teilnehmer gestellt wurde, entgegenstehen, allerdings nur soweit diese Daten zu Zwecken erhoben werden, die absolut identisch mit denen sind, zu denen sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden.

50.      Dieses Unternehmen hat sich daher zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Teilnehmervertrags zu vergewissern, dass der Teilnehmer eindeutige und klare Informationen über die verschiedenen Aspekte der Verarbeitung seiner Daten erhält und insbesondere über die Möglichkeit, dass diese für die Veröffentlichung in einem Telefonverzeichnis oder die Nutzung durch einen Auskunftsdienst in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat zur Verfügung gestellt werden.

IV – Ergebnis

51.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Frage des College van Beroep voor het bedrijfsleven (Berufungsgericht für Wirtschaftssachen, Niederlande) wie folgt zu beantworten:

Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung und Art. 12 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in der durch die Richtlinie 2009/136 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie einer Unterscheidung nach dem Mitgliedstaat, in dem Teilnehmerverzeichnisse und/oder Auskunftsdienste angeboten werden, bei der Einholung der Zustimmung der Teilnehmer durch ein Unternehmen, bei dem ein Antrag auf Überlassung der personenbezogenen Daten dieser Teilnehmer gestellt wurde, entgegenstehen, allerdings nur soweit diese Daten zu Zwecken erhoben werden, die absolut identisch mit denen sind, zu denen sie im Hinblick auf ihre erste Veröffentlichung erhoben wurden.

Dieses Unternehmen hat sich daher zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Teilnehmervertrags zu vergewissern, dass der Teilnehmer eindeutige und klare Informationen über die verschiedenen Aspekte der Verarbeitung seiner Daten erhält und insbesondere über die Möglichkeit, dass diese für die Veröffentlichung in einem Telefonverzeichnis oder die Nutzung durch einen Auskunftsdienst in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnsitzstaat zur Verfügung gestellt werden.


1      Originalsprache: Französisch.


2 – Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und ‑diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. 2002, L 108, S. 51) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung.


3 –      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. 2002, L 201, S. 37) in der durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 (ABl. 2009, L 337, S. 11) geänderten Fassung.


4 –      Staatsblad 2004, 203, im Folgenden: Bude.


5 – Hervorhebung nur hier.


6 –      C‑543/09, EU:C:2011:279.


7 –      Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C‑543/09, EU:C:2011:279, Rn. 61 und 62).


8 –      Hervorhebung nur hier.


9 –      Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C‑543/09, EU:C:2011:279, Rn. 63).


10 –      Hervorhebung nur hier.


11 –      Urteil vom 5. Mai 2011, Deutsche Telekom (C‑543/09, EU:C:2011:279, Rn. 64).


12 –      Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung findet sich in Art. 21 Abs. 2 der Charta der Grundrechte, wonach im Anwendungsbereich der Verträge jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten ist.


13 – Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass Art. 56 AEUV die Beseitigung jeder Diskriminierung von Dienstleistern aufgrund der Staatsangehörigkeit verlangt (Urteil vom 17. Dezember 2015, X‑Steuerberatungsgesellschaft, C‑342/14, EU:C:2015:827, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).


14 –      Das Angebot von Teilnehmerverzeichnissen und/oder Auskunftsdiensten fällt entgegen dem Vortrag von Vodafone offensichtlich in den Anwendungsbereich der Bestimmungen des Vertrags zur Gewährleistung der Dienstleistungsfreiheit.