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Klage, eingereicht am 2. Juli 2013 – ZZ/Kommission

(Rechtssache F-65/13)

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: ZZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Mansullo)

Beklagte: Europäische Kommission

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Ablehnung des vom Kläger bei der Kommission gestellten Antrags, ihm 10 000 Euro als Ersatz des Schadens zu zahlen, der durch ein Schreiben entstanden sein soll, mit dem ihm u. a. mitgeteilt wurde, dass die Kommission mit ihrem Anspruch auf Zahlung der Beträge, die er der Kommission geschuldet habe, gegen seinen Anspruch auf Erstattung von Kosten, zu der sie verurteilt worden war, aufgerechnet habe

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung, mit der der in der Mitteilung vom 20. Juni 2012 enthaltene Antrag auf Schadensersatz vom selben Tag abgelehnt wurde, ganz gleich, in welcher Form sie ergangen ist, aufzuheben;

die Mitteilung vom 27. August 2012, auf der auf der ersten von drei Seiten oben rechts „Ref.Ares(2012)1003126 – 27 août 2012“ angegeben ist und die der Kläger am 9. Oktober 2012 erhalten hat, aufzuheben;

soweit erforderlich, die Entscheidung, mit der die Beschwerde vom 24. Oktober 2012 zurückgewiesen wurde, ganz gleich, in welcher Form sie ergangen ist, aufzuheben;

soweit erforderlich, die auf Italienisch verfasste Mitteilung vom 11. Februar 2013 mit dem Aktenzeichen „HR.D.2/MB/ac 170184“, die aus zwei einseitig maschinenbeschriebenen Seiten besteht und die der Kläger am 22. März 2013 erhalten hat, aufzuheben;

die Kommission zu verurteilen, an den Kläger 10 000 Euro nebst jährlich dem Kapital zuzuschlagenden Zinsen in Höhe von 10 % jährlich ab dem 21. Juni 2012 bis zur vollständigen Zahlung des genannten Betrags zu zahlen;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.