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Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Warszawie, eingereicht am 9. Dezember 2020 – Strafverfahren gegen M. M.

(Rechtssache C-671/20)

Verfahrenssprache: Polnisch

Vorlegendes Gericht

Sąd Okręgowy w Warszawie

Strafverfahren gegen

M. M.

Vorlagefragen

1.    Ist das Unionsrecht – insbesondere Art. 2 EUV und der dort ausgedrückte Wert der Rechtsstaatlichkeit, Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV sowie die Grundsätze des Vorrangs des Unionsrechts, der loyalen Zusammenarbeit und der Rechtssicherheit – dahin auszulegen, dass es ausschließt, eine Regelung eines Mitgliedstaats wie Art. 41b § 1 und 3 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit) vom 27. Juli 2001 so anzuwenden, dass der Präsident eines Gerichts – eigenständig und ohne gerichtliche Kontrolle – eine Entscheidung über die Änderung der Zusammensetzung des Gerichts treffen kann, wenn ein Organ wie die Izba Dyscyplinarna (im Folgenden: Disziplinarkammer) seine Zustimmung dazu erteilt hat, einen Richter des ursprünglich bestimmten Spruchkörpers dieses Gerichts (Richter I. T. am Sąd Okręgowy [Bezirksgericht]) strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen, wodurch er zwingend von seiner Diensttätigkeit suspendiert wird und damit insbesondere nicht Spruchkörpern in ihm – auch vor Erteilung der genannten Zustimmung – zugewiesenen Rechtssachen angehören darf?

2.    Ist das Unionsrecht – insbesondere die in Frage 1 angeführten Bestimmungen – dahin auszulegen, dass es Folgendem entgegensteht:

a)    Regelungen eines Mitgliedstaats wie Art. 42a § 1 und 2 sowie Art. 107 § 1 Nr. 3 der Ustawa – Prawo o ustroju sądów powszechnych (Gesetz über den Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit), nach denen einem nationalen Gericht – im Rahmen der Kontrolle, ob es das Erfordernis der vorherigen Errichtung durch Gesetz erfüllt – untersagt ist, die Bindungswirkung und die rechtlichen Umstände der in Frage 1 genannten Zustimmung der Disziplinarkammer, die den unmittelbaren Grund für die Änderung der Zusammensetzung des Gerichts bilden, zu prüfen, und in denen zugleich vorgesehen ist, dass der Versuch einer solchen Prüfung die Grundlage für eine disziplinarische Verantwortung eines Richters darstellt?

b)    der Rechtsprechung eines nationalen Organs wie des Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof), wonach Rechtsakte staatlicher Organe wie des Präsidenten der Republik Polen und der Krajowa Rada Sądownictwa (Landesjustizrat) betreffend die Ernennung von Personen in ein Organ wie die Disziplinarkammer unabhängig von Schwere und Ausmaß eines Verstoßes keiner gerichtlichen Kontrolle, einschließlich der Kontrolle unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten, unterliegen und die Ernennung einer Person zum Richter endgültig und unwiderruflich ist?

3.    Ist das Unionsrecht – insbesondere die in Frage 1 angeführten Bestimmungen – dahin auszulegen, dass es einer Bindungswirkung der in Frage 1 genannten Zustimmung insbesondere hinsichtlich der Suspendierung eines Richters von seiner Diensttätigkeit entgegensteht, wenn die Zustimmung durch ein Organ wie die Disziplinarkammer erteilt wurde, und dass angesichts dessen:

a)    alle staatlichen Organe (einschließlich des vorlegenden Gerichts sowie der Organe, die zur Bestimmung und Änderung der Zusammensetzung nationaler Gerichte befugt sind, insbesondere des Gerichtspräsidenten) verpflichtet sind, diese Zustimmung außer Acht zu lassen und dem Richter eines nationalen Gerichts, in Bezug auf den die Zustimmung erteilt wurde, zu ermöglichen, dem Spruchkörper dieses Gerichts anzugehören,

b)    das Gericht, dessen Spruchkörper der Richter, dem die Rechtssache ursprünglich zur Entscheidung zugewiesen war, nicht mehr angehört – und zwar ausschließlich deshalb, weil er von der oben genannten Zustimmung betroffen ist –, kein zuvor durch Gesetz errichtetes Gericht darstellt und deshalb nicht als „Gericht“ über Fragen der Anwendung und Auslegung des Unionsrechts entscheiden kann?

4.    Ist es für die Beantwortung der vorstehenden Fragen von Bedeutung, dass die Disziplinarkammer und der Trybunał Konstytucyjny (Verfassungsgerichtshof) wegen mangelnder Unabhängigkeit und festgestellter Verstöße gegen die Vorschriften über die Ernennung ihrer Mitglieder keinen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gewährleisten?

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