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Urteil des Gerichts vom 20. September 2011 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-298/09)1

(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren - Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme - Erteilung des Zuschlags an mehrere Bieter - Einstufung eines Bieters - Nichtigkeitsklage - Begründungspflicht - Gründe für den Ausschluss vom Verfahren zur Auftragsvergabe - Art. 93 Abs. 1 Buchst. f der Haushaltsordnung - Geltungsdauer der Angebote - Außervertragliche Haftung)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: N. Bambara und E. Manhaeve im Beistand von Rechtsanwalt P. Wytinck)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung von zwei Entscheidungen der Kommission, die mit zwei getrennten Schreiben vom 12. Mai 2009 übermittelt wurden und mit denen die Klägerin aufgrund ihrer Angebote auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung EAC/01/2008 über die Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme (ESP-ISEP) (ABl. 2008/S 158-212752) für Los 1 (Entwicklung und Pflege für Informationssysteme) und für Los 2 (Studien, Tests, Schulungen und Support für Informationssysteme) bei jedem dieser Lose als zweite Auftragnehmerin eingestuft wurde, und auf Schadensersatz

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission.

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1 - ABl. C 233 vom 26.9.2009.