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Klage, eingereicht am 22. Juli 2009 - Evropaïki Dynamiki/Kommission

(Rechtssache T-298/09)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Evropaïki Dynamiki - Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Korogiannakis und M. Dermitzakis)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die ihr mit zwei getrennten Schreiben vom 12. Mai 2009 mitgeteilten Entscheidungen der Kommission, ihre Angebote auf die im Wege des offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung EAC/01/2008 über die Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme (ESP-ISEP), Los 1 "Entwicklung und Pflege für Informationssysteme (IS)" und Los 2 "Studien, Tests, Schulungen und Support für Informationssysteme (IS)" (ABl. 2008/S 158-212752), als zweite Auftragnehmerin im Kaskadensystem auszuwählen, und alle weiteren hiermit in Zusammenhang stehenden Entscheidungen der Kommission einschließlich der Entscheidung über die Vergabe der betreffenden Verträge an die erfolgreichen Auftragnehmer für nichtig zu erklären;

die Kommission zu verurteilen, den ihr durch das fragliche Ausschreibungsverfahren entstandenen Schaden in Höhe von 9 554 480 Euro zu ersetzen;

die Kommission zu verurteilen, die ihr in Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten und Auslagen zu ersetzen, auch wenn die vorliegende Klage abgewiesen wird.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der Entscheidung der Beklagten, sie mit ihren Angeboten auf die im Wege eines offenen Verfahrens erfolgte Ausschreibung über die Erbringung externer Dienstleistungen für Bildungsprogramme (ESP-ISEP) (EAC/01/2008) als zweite Auftragnehmerin im Kaskadensystem auszuwählen und die jeweiligen Aufträge an die erfolgreichen Auftragnehmer zu vergeben. Sie möchte ferner die Schäden ersetzt bekommen, die ihr durch das Ausschreibungsverfahren entstanden sein sollen.

Die Klägerin begründet ihre Klage wie folgt.

Erstens habe die Beklagte die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Gleichbehandlung verletzt, da sie die Ausschlusskriterien der Art. 93 Abs. 1 und 94 der Haushaltsordnung1 nicht beachtet habe, indem sie eines der Mitglieder des erfolgreichen Konsortiums, das seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Beklagten verletzt habe, nicht vom Ausschreibungsverfahren ausgeschlossen habe. Dadurch habe sie zugleich gegen die Art. 133a und 134 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung2 verstoßen.

Zweitens habe die Beklagte gegen Art. 100 Abs. 2 der Haushaltsordnung verstoßen, weil sie ihrer Begründungpflicht nicht genügt habe. Die Ausführungen der Kommission seien allgemein, irreführend und vage.

Drittens habe die Kommission die Geltungsdauer der Angebote unter Verstoß gegen Art. 130 der Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung und unter Verletzung der Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung, der Transparenz und der Gleichbehandlung rechtswidrig verlängert.

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1 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 248, S. 1).

2 - Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1065/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 357, S. 1).