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Klage, eingereicht am 3. August 2009 - CIVR u. a./Kommission

(Rechtssache T-303/09)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Conseil interprofessionnel des vins du Roussillon - CIVR (Perpignan, Frankreich), Comité national des interprofessions des vins à appellation d'origine et à indication géographique - CNIV (Paris, Frankreich), Interprofession nationale porcine - Inaporc (Paris) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Calvet, O. Billard und Y. Trifounovitch)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Kläger beantragen,

die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 10. Dezember 2008, Staatliche Beihilfe N 561/2008 - Frankreich - Aktionen der branchenübergreifenden Verbände, C(2008) 7846 final, für nichtig zu erklären, soweit die von den branchenübergreifenden Landwirtschaftsverbänden im Bereich der technischen Unterstützung, der Hilfe bei der Erzeugung und Vermarktung von Qualitätserzeugnissen, der Forschung und Entwicklung sowie der Werbung durchgeführten Aktionen als staatliche Beihilfen und die freiwilligen Pflichtbeiträge, mit denen diese Aktionen finanziert werden, als staatliche Einnahmequellen qualifiziert werden,

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger die Nichtigerklärung der Entscheidung C(2008) 7846 final1 der Kommission vom 10. Dezember 2008, mit der die Kommission die Rahmenregelung für mögliche Aktionen französischer branchenübergreifender Landwirtschaftsverbände - bestehend aus Beihilfen für die technische Unterstützung, für die Produktion und Vermarktung landwirtschaftlicher Qualitätsprodukte, für Forschung und Entwicklung und für Werbung zugunsten der Primärerzeuger sowie der mit der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarprodukten befassten Unternehmen, die mittels freiwilliger, durch interministeriellen Erlass für obligatorisch erklärter Beiträge der Mitglieder dieser branchenübergreifenden Verbände finanziert werden - als eine mit dem Gemeinsamen Markt in Einklang stehende staatliche Beihilfe eingestuft hat.

Die von den Klägern vorgebrachten Klagegründe und wesentlichen Argumente sind im Wesentlichen mit den im Rahmen der Rechtssache T-293/09, CNIEL/Kommission, geltend gemachten Klagegründen und Argumenten identisch oder entsprechen diesen.

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1 - ABl. 2009 C 116, S. 14.