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Klage, eingereicht am 28. Juli 2009 - IG Communications/HABM - Citicorp and Citibank (CITIGATE)

(Rechtssache T-301/09)

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: IG Communications Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: R. Beard, Solicitor, und M. Edenborough, Barrister)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Citicorp and Citibank N.A. (New York, USA)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 30. April 2009 in der Sache R 821/2005-1 in vollem Umfang, hilfsweise zum Teil aufzuheben;

die ihr durch die vorliegende Klage beim Gericht entstehenden Kosten zu erstatten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke "CITIGATE" für Waren und Dienstleistungen der Klasse 9, 16, 35 und 42.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: In Deutschland eingetragene Wortmarke "CITI" für Dienstleistungen der Klasse 36, Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Bildmarke "citi" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36, eingetragene Gemeinschaftswortmarke "CITICORP" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36, eingetragene Gemeinschaftswortmarke "CITIGROUP" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36, eingetragene Gemeinschaftswortmarke "CITIBOND" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 36 und 38, eingetragene Gemeinschaftswortmarke "CITIEQUITY" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 36 und 42, eingetragene Gemeinschaftswortmarke "CITIGARANT" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 36 und 42, eingetragene Gemeinschaftswortmarke "CITIBANK" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36, eingetragene Wortmarke "CITICARD" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36, eingetragene Gemeinschaftswortmarke "CITIGOLD" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16 und 36, in Deutschland eingetragene Wortmarke "CITIBANK" für Dienstleistungen der Klasse 36, im Vereinigten Königreich eingetragene Wortmarke "CITIBANK" für Dienstleistungen der Klasse 36 und eingetragene Gemeinschaftswortmarke "THE CITI NEVER SLEEPS" für Waren und Dienstleistung der Klassen 9, 16 und 36.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückweisung der Gemeinschaftsmarkenanmeldung.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates, da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass es eine ältere Familie von Marken gebe und dass daher zwischen den fraglichen Marken Verwechslungsgefahr bestehe, sowie Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009, da die Beschwerdekammer unrichtig angenommen habe, dass es eine ältere Familie von Marken gebe und dass daher ein Konflikt zwischen den betroffenen Marken bestehe.

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